OVG Niedersachsen, 2026-03-04, 10 LC 23/25

10 LC 23/25Administrative CourtMar 4, 2026

Full text

OVG Niedersachsen — 2026-03-04 — 10 LC 23/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-04

Aktenzeichen: 10 LC 23/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0304.10LC23.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14481

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 8. Kammer - vom 3. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung und die entsprechende teilweise Rückforderung mehrerer für das Jahr 2014 gewährter Prämien aufgrund eines von der Beklagten festgestellten Cross-Compliance-Verstoßes infolge eines fehlerhaften Pflanzenschutzmitteleinsatzes.

Der Kläger betreibt im Haupterwerb einen Ackerbaubetrieb in E., Ortsteil F., im Landkreis Wolfenbüttel mit einer Fläche von 193,92 ha. Er beantragte mit Sammelantrag vom 15. Mai 2014 Agrarförderung in Form der Auszahlung einer Betriebsprämie, einer Umverteilungsprämie, von Agrarumweltmaßnahmen für bestehende Verpflichtungen und neuer bzw. Fortführung auslaufender Agrarumweltmaßnahmen für das Jahr 2014.

Bei einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 6. Juni 2014 entnahmen Prüfer der Beklagten an einem zufällig ausgewählten und mit Winterweizen bestelltem Feldblock (Schlag 7) an mehreren Stellen Proben von Pflanzenteilen, und zwar 0,8 Meter ab Böschungsoberkante, 3 bis 4 Meter ab Böschungsoberkante und aus der Feldmitte. Die Analyse der Proben durch die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Nord-West vom 28. Juli 2014, die am 18. Dezember 2014 korrigiert wurde, ergab erhöhte Werte der Pflanzenschutzmittel Lambda WG (Insektizid), "Tebuzol", "Osiris" und "Champion" (jeweils Fungizide). Die Pflanzenschutzmittel hatte der Kläger am 16. April 2014 (Champion), am 10. Mai 2014 (Tebuzol) und am 30. Mai 2014 (Lambda WG und Osiris) ausgebracht. Aufgrund der festgestellten Analysewerte ging die Prüferin davon aus, dass bei der Anwendung von Lambda WG der geforderte Abstand von 5 m zum südlich angrenzenden Gewässer fahrlässig nicht eingehalten worden war. Die Wirkstoffkonzentration im Bereich eines Abstandes von 3 bis 4 m hätte bei Einhaltung der Gewässerabstandsauflage deutlich niedriger sein müssen als in der Feldmitte. Die Unregelmäßigkeit wurde am 4. April 2016 an die Herkunfts-Information-Tier-Datenbank (HIT) gemeldet.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Sammelantrag vom 15. Mai 2014 unter Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen beihilfefähigen Fläche von 193,90 ha eine Betriebsprämie i. H. v. 59.813,64 EUR und eine Umverteilungsprämie i. H. v. 2.068,09 EUR. Zudem wurden dem Kläger für das Antragsjahr 2014 mit Bescheiden vom 13. Februar 2015 für das Anlegen von Blühstreifen außerhalb von Stilllegungsflächen (Fördermaßnahme A 5) 540,00 EUR sowie für die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren (Fördermaßnahme A 2) 4.004,40 EUR bewilligt.

Unter dem 7. Juli 2015 setzte die Beklagte gegen den Kläger nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 13. April 2015 wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 PflSchG ein Bußgeld i. H. v. 600,00 EUR fest und ging dabei von einer Fehlanwendung bei allen genannten Pflanzenschutzmitteln aus. Auf Einspruch gegen den Bußgeldbescheid reduzierte das Amtsgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. April 2016 das Bußgeld auf 200,00 EUR, weil nur ein Verstoß mit dem Mittel "Lambda" habe nachgewiesen werden können.

Im September und Oktober 2017 wurde der Kläger zu einer Kürzung aller gewährten Prämien um 3 % wegen des Cross-Compliance-Verstoßes mit dem Mittel Lambda WG angehört. Der Kläger erklärte dazu unter dem 30. November 2017, dass lediglich das Mittel "Lambda" fehlerhaft angewendet worden sei, dieser Verstoß nur geringfügig sei und die angekündigte Kürzung daher zu hoch sei. Die Beklagte blieb bei einer Kürzung um 3 %, weil der Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin giftig für Fische, Fischnährtiere und Algen, sehr giftig für Wasserorganismen sei und langfristig schädliche Wirkung haben könne, sodass es sich um einen mittelschweren Verstoß handeln würde.

Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zur Betriebs- und Umverteilungsprämie vom 16. Januar 2018 sowie mit Rücknahmebescheiden jeweils vom 18. Januar 2018 (Fördermaßnahme A 5 und Fördermaßnahme A 2) nahm die Beklagte die Bescheide vom 29. Dezember 2014 und 13. Februar 2015 teilweise zurück und forderte den Kläger zur Erstattung von insgesamt 1.992,78 EUR auf. Sie ordnete die sofortige Vollziehung sowie die Durchführung eines Vorverfahrens an. Der Kläger habe bei der Anwendung des Mittels Lambda WG gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen; eine Kürzung um 3 % sei bei diesem fahrlässigen mittelschweren Verstoß gerechtfertigt.

Der Kläger erhob hiergegen am 14. Februar 2018 Widerspruch. Er vertrat die Ansicht, es handele sich nur um einen geringfügigen Verstoß, der bereits durch das Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet worden sei, daher sei eine zusätzliche Kürzung der Förderung unverhältnismäßig. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2018 zurück. Es handele sich um einen mittelschweren fahrlässigen Verstoß, den sie mit der Regeleinstufung von 3 % ermessensgerecht bewertet habe, wobei auch die Fahrlässigkeit berücksichtigt worden sei; anderenfalls hätte die Kürzung 20 % oder mehr betragen müssen. Aufgrund des Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften seien die Förderbescheide rechtswidrig und daher zurückzunehmen; der zu Unrecht gezahlte Betrag sei einschließlich Zinsen zu erstatten. Es bestehe auch kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers; eine Rückzahlungsverpflichtung sei nur ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber nicht habe erkannt werden können. Die Überzahlung sei aber nicht auf einen Irrtum der Behörde, sondern auf einen Verstoß des Klägers gegen das Pflanzenschutzmittelrecht zurückzuführen.

Der Kläger hat am 7. September 2018 Klage erhoben. Da die Beklagte den sanktionierten Verstoß bei Erlass der Bescheide vom 29. Dezember 2014 und 13. Februar 2015 bereits gekannt habe, hätte sie die von ihr für angemessen gehaltene Prämienkürzung direkt vornehmen und die Beihilfen entsprechend um 3 % gekürzt auszahlen können bzw. müssen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nach dessen Unanfechtbarkeit lägen daher nicht vor. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass der von ihr bei der Vor-Ort-Kontrolle am 6. Juni 2014 festgestellte Verstoß erst am 4. April 2016 an die Datenbank HIT gemeldet worden sei, da er behördenintern bereits zuvor bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei die Kürzung von 3 % aber auch unverhältnismäßig hoch, da nicht vier, sondern nur ein Pflanzenschutzmittel nicht sachgerecht ausgebracht worden sei und der Kläger daher nur einen Bagatellverstoß begangen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zur Betriebsprämien- und Umverteilungsprämienregelung vom 16. Januar 2018 in Höhe von 1.856,45 EUR, den Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2018 (FM A 5) in Höhe von 16,20 EUR und den Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2018 (FM A 2) in Höhe von 120,13 EUR jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2018 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei aufgrund des unzweifelhaften Verstoßes infolge der Nichteinhaltung des geforderten Abstands von 5 m zum angrenzenden Gewässer zu sanktionieren gewesen. Die Gewährung der Direktzahlungen und von Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen sei u. a. an die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz (Grundanforderungen an die Betriebsführung) gebunden. Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen sei zu kürzen oder zu streichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt würden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten sei. Die Prüferin habe den Verstoß als "mittleren" Verstoß eingestuft und der Kläger selbst habe bei seiner Tätigkeit den geforderten Abstand nicht eingehalten. Bei der Kürzung um 3 % handele es sich um die Regelkürzung. Die Kürzung habe aufgrund der späten Meldung am 4. April 2016 an die Datenbank HIT erst danach geprüft und bearbeitet werden können. Vertrauensschutzregelungen nach § 48 Abs. 2 VwVfG würden in Fällen rechtswidrig gewährter unionsrechtlicher Beihilfen durch die abschließenden Vertrauensschutzregelungen im Unionsrecht verdrängt. Gleiches gelte in Bezug auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG. Es gelte eine Verfolgungsverjährungsfrist von vier Jahren, die am Tag des Begehens der Unregelmäßigkeit bzw. des Schadenseintritts (Auszahlungstag einer zu hohen Förderung) beginne. Da die Auszahlungen am 29. Dezember 2014 und am 13. Februar 2015 erfolgt seien, laufe die Frist bis zum 29. Dezember 2018 bzw. 13. Februar 2019, diese sei durch die angefochtenen Bescheide eingehalten worden. Die Kürzung sei auch in der Höhe angemessen, da ein fahrlässiger Verstoß im Regelfall mit 3 % zu bewerten sei und sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Minderung ergeben würden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Bewilligung der Basis- und Umverteilungsprämie 2014 sowie der weiteren Leistungen im Rahmen der Fördermaßnahmen A 2 und A 5 in der ursprünglichen Höhe seien rechtswidrig gewesen, weil dem Kläger im Jahr 2014 ein bei der Bewilligung noch unberücksichtigter fahrlässiger Cross-Compliance-Verstoß anzulasten sei, den die Beklagte rechtsfehlerfrei mit einem Kürzungssatz von 3 % bewertet habe. Nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 werde der Gesamtbetrag der einem Betriebsinhaber zu bewilligenden Direktzahlungen gemäß Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 gekürzt oder gestrichen, wenn u. a. die Grundanforderungen an die Betriebsführung in einem Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt würden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten sei, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt habe. Zu den im Rahmen der Grundanforderungen an die Betriebsführung zu beachtenden Vorschriften gehörten auch die Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. In Anbetracht der gemessenen Werte für Lambda WG ergebe sich ein objektiver Verstoß gegen die Anwendungsbestimmung zur Einhaltung eines Mindestabstands zu Gewässern, welcher dem Kläger auch anzulasten sei. Die Einstufung eines fahrlässigen mittelschweren Verstoßes nach § 12 Abs. 1 PflSchG mit der Folge einer Kürzung der gewährten Mittel um 3 % sei nicht zu beanstanden; ein Sonderfall, der eine Einstufung als weniger schwerwiegend und damit eine Herabsetzung des Kürzungssatzes rechtfertige, sei nicht gegeben. Weil vom Regelkürzungssatz gerade nicht abgewichen worden wäre, habe es keiner weiteren Begründung im angefochtenen Bescheid bedurft. Bei nachgewiesenen Verstößen mit vier unterschiedlichen Pflanzenschutzmitteln wäre ein höherer Kürzungssatz von bis zu 5 % in Betracht gekommen. Die Vertrauensschutzregelungen gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 hätten Vorrang vor den nationalen Vorschriften über den Vertrauensschutz. Ein Irrtum der Bewilligungsbehörde sei nicht erkennbar; bei Erlass der Bewilligungsbescheide vom 29. Dezember 2014 und vom 13. Februar 2015 habe sie keine Kenntnis von dem nun sanktionierten Verstoß gehabt, da dieser sich noch im Ermittlungsstadium befunden habe. Die Prüferin der Beklagten habe den korrigierten Prüfbericht vom 18. Dezember 2014 gerade erst erhalten. Es sei zu prüfen gewesen, welcher Verstoß vorliege sowie ob und wie er sanktioniert werden solle. Der Beklagten sei ein Festhalten an der Cross-Compliance-Sanktion auch nicht wegen des Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 verwehrt. Es fehle bereits an dem Erlass einer neuen, weniger strengen Regelung. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 PflSchG stelle auch nach der ab 2023 gültigen Gemeinsamen Agrarpolitik einen Verstoß gegen die Grundanforderungen für die Betriebsführung dar. Ein Normverständnis des Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 2022/1172, wonach eine Verwaltungssanktion nur verhängt werden könne, wenn der Begünstigte in mindestens drei aufeinanderfolgenden Antragsjahren Verstöße begangen habe, würde dem neu geschaffenen System der Konditionalität erheblich zuwiderlaufen. Aus einer systematisch-teleologische Betrachtung ergebe sich, dass Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 der Sanktionierung eines einmaligen Verstoßes nicht entgegenstehe und allein eine zeitliche Grenze zur Verhängung einer Sanktion vorgebe (Feststellungsfrist). Die in der deutschen Sprachfassung ggf. nahegelegte Lesart, drei Verstöße müssten in drei Folgejahren aufgetreten seien, finde in der englischsprachigen Fassung keinen Anklang. Auch systematische und rechtshistorische Vergleiche mit Art. 97 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 8 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2022/1172 sprächen für das Verständnis als eine Art "Feststellungsfrist". Sinn und Zweck des Regimes der Konditionalität wären ad absurdum geführt, wenn Betriebsinhaber in zwei aufeinanderfolgenden Antragsjahren Verpflichtungen verletzen könnten, ohne eine Sanktion befürchten zu müssen, soweit sie im dritten Antragsjahr die Cross-Compliance-Vorschriften bzw. das System der Konditionalität wahrten. Der 2014 begangene Verstoß des Klägers gegen Cross-Compliance-Vorschriften sei am 4. April 2016 durch die Meldung an die Datenbank HIT festgestellt und am 16. und 18. Januar 2018 mit den streitgegenständlichen Bescheiden sanktioniert worden.

Der Kläger hat am 10. Februar 2025 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Die Korrektur der Analyse vom 27. Juli 2014 zeige, dass diese fehleranfällig gewesen sei. Erhöhte Werte der Pflanzenschutzmittel Lambda WG, Tebuzol, Osiris und Champion seien nicht erwiesen. Ein Verstoß durch die fehlerhafte Anwendung von Lambda WG sei geringfügig. Eine Schädlichkeit des zugelassenen Mittels in dem von der Beklagten angenommenen Ausmaß werde jedenfalls bei Wikipedia nicht genannt; die Beklagte sei von einer viel zu großen Gefährlichkeit ausgegangen. Er könne das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 in Anspruch nehmen. Eine Verwaltungssanktion könne danach nur dann verhängt werden, wenn der Begünstigte in mindestens drei aufeinanderfolgenden Antragsjahren einschlägige Verstöße begangen habe. Das Verwaltungsgericht ersetze den eindeutig formulierten Willen des europäischen Verordnungsgebers zum Günstigkeitsprinzip durch ein für ihn nachteiliges Normverständnis. Er sei auch nicht dazu verpflichtet, die deutsche Fassung von Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 mit der englischen Fassung zu vergleichen. Im Übrigen finde die Lesart des Verwaltungsgerichts in den Google-Übersetzungen der englischen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung der Norm keine Stütze.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2024 den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten zur Betriebsprämien- und Umverteilungsprämienregelung vom 16. Januar 2018 i. H. v. 1.856,45 EUR, den Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2018 (FM A 5) i. H. v. 16,20 EUR und den Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2018 (FM A 2) i. H. v. 120,13 EUR jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die vom Kläger zur Begründung seiner Berufung in Anspruch genommene Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 2022/1172 sei im Rahmen des Günstigkeitsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 bereits nicht anwendbar. Aus der Verordnung (EU) 2022/1172 ergebe sich, dass Cross-Compliance und Konditionalität getrennt zu sehen seien. So stehe Art. 8 in Kapitel III der Verordnung, welches mit "Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität" überschrieben sei. Cross-Compliance und Konditionalität seien somit als getrennte Bereiche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu sehen, sodass sich die Regelung des Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 2022/1172 auf Verstöße im Bereich der Konditionalität beziehe und für die hier maßgeblichen Verstöße im Bereich Cross-Compliance nicht relevant sei. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 2022/1172 unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips auch bei Verstößen gegen die Cross-Compliance-Regelungen heranzuziehen sei, sei das Günstigkeitsprinzip vorliegend nicht anwendbar. Der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 2022/1172 beinhalte nicht, dass in drei aufeinander folgenden Jahren "jeweils" ein Verstoß festgestellt werden müsse. Vielmehr werde auch in der Konditionalität schon bei einem einzelnen Verstoß eine Sanktion verhängt, wie es auch in der Cross-Compliance gewesen sei. Die deutsche Sprachfassung sei irreführend. Es gehe nur darum, eine Frist für das Ahnden von Verstößen festzulegen, was sich auch aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der VO (EU) 2022/1172 ergebe. Würde man Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 2022/1172 dahingehend auslegen, dass eine Verwaltungssanktion nur verhängt werden dürfe, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils ein Verstoß festgestellt wurde, so würde dies einen Paradigmenwechsel darstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.

Der angegriffene Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2018, ihre Teilrücknahmebescheide vom 18. Januar 2018 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 7. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Bewilligungsbescheide vom 29. Dezember 2014 und vom 13. Februar 2015 (jeweils ein Bescheid zu Fördermaßnahme A 2 und Fördermaßnahme A 5) wurden zu Recht teilweise zurückgenommen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide u. a. in den Fällen des § 6 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die vorliegend streitgegenständliche Betriebsprämie unterfällt wie die Umverteilungsprämie dem § 10 Abs. 1 MOG; die Prämien werden von § 6 Abs. 1 MOG als Direktzahlung - basierend auf dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) - erfasst bzw. wird der Erste Abschnitt des Marktorganisationsgesetzes durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmvertPrämG 2014 für anwendbar erklärt. Rechtsgrundlage für die Teilrücknahmen der Bewilligungsbescheide bzw. Auszahlungsmitteilungen zu den auf dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) basierenden niedersächsischen Agrarumweltprogrammen - hier Fördermaßnahmen A 2 aus 2010 und A 5 aus 2009 - ist hingegen § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, da es sich um eine produktionsverfahrensbezogene Förderung außerhalb des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) handelt, für die § 10 MOG nicht einschlägig ist (vgl. Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 23).

Die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 29. Dezember 2014 (Betriebs- und Umverteilungsprämie) und vom 13. Februar 2015 (Fördermaßnahmen A 2 und A 5) waren in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide (vgl. Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 24) in dem zurückgenommenen Umfang rechtswidrig, da die bewilligten Prämien wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes in diesem Umfang zu kürzen waren. Dem Kläger ist bezogen auf das Jahr 2014 ein bei den Bewilligungen noch unberücksichtigt gebliebener fahrlässiger Cross-Compliance-Verstoß anzulasten, der von der Beklagten rechtsfehlerfrei mit einem Kürzungssatz von 3 % bewertet wurde.

Nach dem vom Verwaltungsgericht für die Betriebs- und Umverteilungsprämie zutreffend herangezogenen Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird der Gesamtbetrag der einem Betriebsinhaber zu bewilligenden Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen zu Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II der Verordnung erfüllen. Dabei gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte nach Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Anhang II bestimmt unter Buchstabe B Nr. 9, dass auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu den bei den Grundanforderungen an die Betriebsführung zu beachtenden Vorschriften gehört. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt infolge von Art. 72 Abs. 2 und Art. 74 VO (EU) Nr. 1307/2013 noch für das vorliegend betroffene Antragsjahr 2014. Erst ab 2015 traten die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und 1307/2013 an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 73/2009; die skizzierten Regelungsgehalte finden sich entsprechend auch in Art. 91 ff. VO (EU) Nr. 1306/2013. Insbesondere gehört zu den in Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 geregelten Cross-Compliance-Vorschriften als Grundanforderung an die Betriebsführung die Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Entsprechende Vorgaben zur Kürzung oder Streichung bei Cross-Compliance-Verstößen gelten nach Art. 51 VO (EG) Nr. 1698/2005 auch für die auf dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums basierenden Niedersächsischen/Bremer Agrarumweltprogramme. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurde zwar durch Art. 88 Satz 1, Art. 90 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 aufgehoben, gilt aber gemäß Art. 88 Satz 2 VO (EU) Nr. 1305/2013 weiterhin für Vorhaben, die - wie hier - gemäß von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden (zu den Übergangsbestimmungen für im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vgl. Art. 1 VO (EU) 1310/2013).

Ein Verstoß gegen die Grundanforderung des ordnungsgemäßen Pflanzenschutzmitteleinsatzes ist dem Kläger im Kalenderjahr hinsichtlich der Ausbringung des Mittels Lambda WG anzulasten. Art. 55 VO (EG) Nr. 1107/2009 bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel sachgemäß angewendet werden müssen, was die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG umfasst. Diese Richtlinie ist insbesondere durch das nationale Pflanzenschutzgesetz umgesetzt worden, welches zugleich auch die nationalen Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anpasst. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PflSchG in der für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel nur entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen angewendet werden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es aufgrund der - wenn auch korrigierten - Prüfergebnisse der Landwirtschaftlichen Forschungs- und Untersuchungsanstalt zu einem objektiven Verstoß gegen die Anwendungsbestimmung NW 605-1 kam, weil nach den gemessenen Werten der erforderliche Gewässerabstand nicht eingehalten worden sein kann. Der Kläger hat dies auch nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermocht. Soweit er zur Begründung der Berufung darauf abhebt, dass die Analyse fehleranfällig gewesen und erhöhte Werte nicht erwiesen seien, überzeugt dies nicht. Dass das erste Prüfergebnis nochmals überprüft und am Ende auch korrigiert wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass das zuletzt festgestellte Ergebnis fehlerhaft wäre. Letztlich bleiben die dahingehenden Erwägungen des Klägers hinsichtlich des Mittels Lambda WG eine Spekulation. Er zeigt auch keinerlei Geschehensabläufe vor Ort auf, die den Schluss erlauben würden, dass er die erforderlichen Abstände bei der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels Lambda WG tatsächlich eingehalten hätte. Es wäre auch schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie es an den Probeentnahmestellen am Feldrand anders als durch eine Fehlanwendung zu den erhöhten Werten gekommen sein könnte. Der mithin anzunehmende objektive Verstoß ist auch dem Kläger als Betriebsinhaber anzulasten, weil er unstreitig am 30. Mai 2014 auf dem später überprüften Schlag 7 das Pflanzenschutzmittel mit einer Feldspritze ausbrachte.

Der Verstoß führte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einer Kürzung in Höhe von 3 %. Geht es - wie hier - um einen fahrlässigen Erstverstoß, regeln die nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen in Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009 (gilt nach Art. 43 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 für das Jahr 2014 als Prämienzeitraum bei Direktzahlungen und nach Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 auch für die auf dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums basierenden Niedersächsischen/Bremer Agrarumweltprogramme im hier streitigen Zeitraum), dass sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrages beläuft; es kann jedoch durch die Zahlstelle - also die Zentrale Bewilligungsstelle der Beklagten - insbesondere beschlossen werden, den Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen (für den Zeitraum ab 2015 enthält Art. 39 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 entsprechende Bestimmungen zum prozentualen Korridor und zum Regelkürzungssatz). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes ein (fahrlässiger) mittelschwerer (Erst-)Verstoß anzunehmen ist und besondere Umstände weder für eine Erhöhung oder Absenkung des Regelkürzungssatzes von 3 % sprechen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 6.6.2023 - 10 LC 151/21 -, juris Rn. 37 und vom 28.9.2016 - 10 LB 3/16 -, juris Rn. 65 - 68, 95), so dass es insoweit auch keiner weiteren behördlichen Begründung bedurfte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 21.3.2017 - 10 LB 44/17 -, S. 8 f. der Gründe, n. v.). Soweit der Kläger zur Begründung der Berufung geltend macht, dass der Verstoß durch die fehlerhafte Anwendung von Lambda WG nur geringfügig sei, weil eine Schädlichkeit des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem von der Beklagten angenommenen Ausmaß jedenfalls bei Wikipedia nicht genannt werde und die Beklagte deshalb von einer viel zu großen Gefährlichkeit ausgegangen sei, liegt es zunächst auf der Hand, dass allein der Umstand, dass ein Pflanzenschutzmittel als solches zugelassen ist, nicht dazu führt, dass Art und Weise der Anwendung unreglementiert erfolgen dürften. Vielmehr sind die Anwendungsbestimmungen vom Anwender einzuhalten, weil nur so schädliche Auswirkungen überhaupt vermieden werden können. Dies gilt für Aufwandsmengen und Abstandsvorgaben gleichermaßen (vgl. zu § 6 PflSchG a. F. auch Senatsbeschluss vom 2.11.2025 - 10 LA 38/15 -, n. v.). Immerhin handelt es sich bei dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin im Insektizid Lambda WG um ein Nervengift, welches für im Wasser lebende Organismen giftig und für Bienen gefährlich ist, was sich ohne Weiteres der vom Kläger herangezogenen Enzyklopädie Wikipedia entnehmen lässt. Eine Einstufung als Bagatelle wäre vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Dass ein Nachweis von Verstößen mit den übrigen vom Kläger ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln, die ihm im Ordnungswidrigkeitenverfahren zunächst vorgeworfen wurden, letztlich nicht möglich war, lässt den Regelkürzungssatz nicht etwa als zu hoch erscheinen.

Der Kürzung von 3 % wegen des im Jahr 2014 erfolgten Verstoßes gegen die Anwendungsbestimmungen steht auch nicht entgegen, dass der Verstoß erst am 4. April 2016 an die Datenbank HIT gemeldet und schließlich erst mit Bescheiden vom 16. und 18. Januar 2018 - und damit nach mehr als dreieinhalb Jahren nach der Vor-Ort-Kontrolle - sanktioniert wurde. Der Zeitablauf seit der Fehlanwendung führt weder zu einem der Sanktionierung entgegenstehenden Vertrauensschutz des Klägers, noch zu einer Verjährung der Sanktionierungsbefugnis. Zwar werden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG die Regelungen in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zum Vertrauensschutz und zur Verfristung der Rücknahmebefugnis für anwendbar erklärt bzw. ist § 48 VwVfG die von vornherein anwendbare Rechtsgrundlage. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts genießen jedoch Anwendungsvorrang. Die nationalen Vorschriften zur Rückabwicklung gelten bei einer nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen gewährten Zuwendung nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit das Unionsrecht nicht selbst vorrangige Regelungen enthält (vgl. Senatsurteil vom 5.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Was den Vertrauensschutz betrifft, besteht nach Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 (Betriebs- und Umverteilungsprämie) bzw. Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 (Förderungen nach Niedersächsischen/Bremer Agrarumweltprogrammen) die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, wobei dies bei einem berechnungsrelevanten Irrtum nur dann gilt, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Die Beklagte als Bewilligungsbehörde befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide Ende 2014 bzw. Anfang 2015 nicht in einem solchen Irrtum. Die Fehlanwendung von Lambda WG war zum diesen Zeitpunkten vielmehr noch nicht "sanktionsreif", denn der korrigierte Prüfbericht der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Nord-West lag überhaupt erst seit etwa Mitte Dezember 2014 vor. Dass sich die Beklagte in Anbetracht dessen nicht für eine sofortige und mit den Bewilligungen einhergehende Sanktionierung, sondern für weitere Ermittlungen insbesondere in Gestalt von Anhörungen entschied, ist nicht mit einer behördlichen Fehlvorstellung gleichzusetzen. Selbst eine lediglich verzögerte Bearbeitung bei der Bewertung der Probenentnahmen wäre nicht mit einer Fehlvorstellung gleichzusetzen; allein der Umstand, dass es bei einer anderen Organisation der behördlichen Abläufe möglich gewesen wäre, die Kürzung bereits bei den Bewilligungen umzusetzen, reicht dafür nicht aus. Dass der Kläger möglicherweise infolge der im Juni 2014 durchgeführten Probeentnahmen und den Ende 2014 bzw. Anfang 2015 erfolgten Bewilligungen davon ausgegangen sein mag, dass "alles in Ordnung" sei und er keine Sanktionierung in Gestalt von Kürzungen mehr zu befürchten habe, führt nicht zu unionsrechtlichem Vertrauensschutz, der ein Pendant zu § 48 Abs. 2 VwVfG gerade nicht kennt.

Auch die Fristbestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG wird von vorrangigem Unionsrecht überlagert (vgl. Senatsbeschluss vom 19.5.2021 -10 LA 205/20 -, juris Rn. 22). Art. 3 Abs. 1 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 bestimmt, dass die Verjährung für die Verfolgung regelmäßig vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 beträgt und die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde mit der Folge eines neuen Fristanlaufs unterbrochen wird. Diese Fristen sind fraglos gewahrt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die "Begehung" der Unregelmäßigkeit von einem Schaden für den Unionshaushalt abhängt und dieser hier erst mit dem Tag der Auszahlung der (ungekürzten) Förderungen eintrat. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 ergibt, dass die gegen Unionsrecht verstoßende Handlung oder Unterlassung und der Schaden für den Unionshaushalt kumulativ vorliegen müssen, um den Verjährungsbeginn auszulösen (vgl. EuGH, Urteil vom 2.3.2017 - C-584/15 -, juris Rn. 38, 47). Es kommt daher weder auf den Zeitpunkt der Anwendung des Pflanzenschutzmittels noch auf denjenigen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle an, sondern auf die jeweiligen Auszahlungen der Fördermittel im Dezember 2014 und Februar 2015; bei Erlass der angegriffenen Bescheide im Januar 2018 war die vierjährige Frist ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Eine für den Kläger günstigere Sanktion bzw. der vollständige Entfall der Sanktion ergibt sich hier auch nicht aus dem in Art. 2 Abs. 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 geregelten Günstigkeitsprinzip im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172. Aus der letztgenannten Bestimmung leitet der Kläger ab, dass eine Verwaltungssanktion nur verhängt werden könne, wenn in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren Verstöße begangen worden seien. Die Bestimmung ist vorliegend anwendbar. Die Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2988/95 enthält eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, die mit ihren allgemeinen, horizontal geltenden Vorschriften alle Bereiche der Unionspolitik erfasst und grundsätzlich von allen sektorbezogenen Verordnungen zu beachten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.3.2008 - C-420/06 -, juris Rn. 61). Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. An die Stelle der zum Zeitpunkt einer Unregelmäßigkeit vorgesehenen Sanktion muss der Unionsgesetzgeber nachfolgend eine neue, weniger strenge Regelung erlassen haben. Die mit ihr verbundene Änderung der Art oder Schwere der Sanktion muss einen Wertungswandel zum Ausdruck bringen, der die früher begangene Unregelmäßigkeit erfasst. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union verneint, wenn die Änderung darauf zielt, die Sanktionen einem neuen Regelungszusammenhang anzupassen und die Kohärenz des neuen Systems zu wahren. Entsprechend erfasst eine neue, weniger strenge Sanktion eine früher begangene Unregelmäßigkeit nicht, wenn diese in einem anderen Regelungszusammenhang stand und deshalb die Neubewertung - mangels hinreichender Kongruenz - nicht auf sie bezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 5.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 48 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 11.3.2008 - C-420/06 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21.4.2020 - 3 C 18.18 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2022 - 13 S 523/21 -, juris Rn. 5). Anders als bei (ehemaligen) Cross-Compliance-Verstößen bei der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (vgl. dazu Senatsurteil vom 5.12.2023 - 10 LC 13/23 -) ist das Günstigkeitsprinzip vorliegend nicht allein wegen des 2023 erfolgten Systemwechsels der Gemeinsamen Agrarpolitik von Cross-Compliance auf Konditionalität unanwendbar. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 in einem Abschnitt der Verordnung zu finden ist, der explizit die Konditionalität betrifft ("Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität") und dass Art. 12 Delegierte VO (EU) 2022/1172 Übergangsvorschriften zum Verhältnis von Konditionalität und Cross-Compliance enthält. In den Blick zu nehmen ist aber auch die von der Beklagten nicht thematisierte Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2022/1172, nach der bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, so dass es sich um die "Vorgängerregelung" zur vorliegend zu betrachtenden Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 handelt; die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist wiederum die "Nachfolgeregelung" zur - vorliegend zunächst einschlägigen - Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Nach dem in Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2022/1172 zum Ausdruck kommenden normativen Konzept werden mithin die (neuen) Vorschriften zur Konditionalität mit den (alten) Vorschriften zur Cross-Compliance miteinander verknüpft bzw. "verzahnt", soweit es um inhaltlich unverändert gebliebene Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen geht. Daran ändert nach Auffassung des Senats auch nichts, dass nach Art. 13 Satz 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 2022/1172 für das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften die mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehobene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 weiterhin gilt, denn dies betrifft nur das grundsätzlich anwendbare Rechtsregime, schließt aber die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht von vornherein aus.

Zu den unverändert gebliebenen Grundanforderungen für die Betriebsführung landwirtschaftlicher Betriebe gehört die Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und des (nationalen) Pflanzenschutzgesetzes sowie der letztlich darauf basierenden konkreten Abwendungsbestimmungen für einzelne zugelassene Pflanzenschutzmittel, um die es vorliegend geht, auch wenn es die Handelsbezeichnung Lambda WG offenbar aktuell nicht mehr gibt, sehr wohl aber zahlreiche andere Handelsbezeichnungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin (vgl. etwa die Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Insofern liegt es auch anders als bei den Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, um die es im Senatsurteil vom 5. Dezember 2023 - 10 LC 13/23 - ging; eine "Verzahnung" von Cross-Compliance und Konditionalität scheidet dort schon deshalb aus, weil die Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht (mehr) zu den im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Vorgaben gehören.

Mithin kommt zwar Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 als vorliegend für die Sanktionierung günstigere Regelung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 in Betracht, greift aber nicht zugunsten des Klägers durch. Die Bestimmung hat in der der deutschen Sprachfassung folgenden Wortlaut:

"Die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird."

Diese Bestimmung ist - anders als der Kläger zur Berufungsbegründung mit Verweis auf den "eindeutigen Wortlaut" geltend macht - nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass der Kläger als Landwirt zwei Verstöße gegen pflanzenschutzrechtliche Verpflichtungen in zwei Jahren "frei" hätte und eine Sanktionierung erst infolge eines dritten Verstoßes im dritten Jahr verhängt werden könnte. Der Senat pflichtet insoweit den systematisch-teleologischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und dem von ihm angestellten Vergleich mit der englischen Sprachfassung vollumfänglich bei. Der Senat geht dabei von einem "acte clair" dahingehend aus, dass Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 lediglich einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vorgibt, in dem die Begehung eines Verstoßes einerseits und die Feststellung desselben andererseits liegen müssen, um eine Sanktionierungsfolge auslösen zu können. Für die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung mit Geltung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur die deutsche Sprachfassung in den Blick zu nehmen, bei der es sich zumeist um Übersetzungen aus den Arbeitssprachen Englisch und Französisch handelt, sondern auch die weiteren Sprachfassungen. Die englische Sprachfassung lautet wie folgt:

"The administrative penalty provided for in Article 84 (1) of Regulation (EU) 2021/2116 shall only be imposed if a non-compliance is found within 3 consecutive calendar years calculated from and including the year where the noncompliance occurred."

Das Verständnis als bloßer zeitlicher Rahmen von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für die Feststellung ("is found") nach Auftreten des Verstoßes ("... where the noncompliance occured") ist nach dieser Sprachfassung eindeutig. Gleiches gilt für die französische Sprachfassung:

"La sanction administrative prévue à l'article 84, paragraphe 1, du règlement (UE) 2021/2116 n'est imposée que si un cas de non-respect est constaté dans un délai de trois années civiles consécutives, calculé à compter de l'année au cours de laquelle le non-respect s'est produit et incluant celleci."

Auch hier wird deutlich, dass es ausschließlich um den zeitlichen Rahmen zwischen Begehung des Verstoßes ("non-respect s'est produit") und Feststellung desselben Verstoßes ("non-respect est constaté") geht, nicht aber darum, sanktionslose "Freiverstöße" in den ersten beiden Jahren zu ermöglichen. In Anbetracht der für die Auslegung mindestens gleichwertigen englischen und französischen Sprachfassung ergibt sich auch für die deutsche Sprachfassung ein eindeutiges Ergebnis. Der denkbare Verständnisirrtum in der deutschen Sprachfassung resultiert lediglich daraus, dass zunächst von "der Verstoß begangen", sodann aber von "ein Verstoß festgestellt" die Rede ist, obwohl es - wie aus der englischen und französischen Fassung ersichtlich ist - um denselben Verstoß geht. Dies ist indessen allenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit. Art. 8 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2022/1172 ergäbe zudem bei einem Verständnis dahingehend, dass sanktionslose "Freiverstöße" ermöglicht werden sollen, nur wenig Sinn, denn die Norm bestimmt gerade, dass es keinen "Sanktionsrabatt" gibt, wenn es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß kommt. Ein Verständnis, dass es erst ab dem dritten Jahr desselben Verstoßes, dann aber in jedem Kalenderjahr eine Sanktion geben soll, erscheint fernliegend. Vielmehr wurde (nur) eine Frist für die Feststellung des Verstoßes in Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 verankert. Zudem war mit der Einführung der Konditionalität in der VO (EU) 2021/2115 gerade eine (engere) Verknüpfung von Agrarzahlungen und Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz gewollt. Es sollte nicht mehr nur um eine "übergreifende Regeltreue" bzw. "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen", also um eine "Cross-Compliance" gehen, sondern die Bereiche der Konditionalität sollten zur Bedingung für die Agrarförderung werden; vorgesehen sind "verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen" (vgl. Erwägungsgründe 42 und 47 VO (EU) 2021/2115). In Erwägungsgrund 15 Delegierte VO (EU) 2022/1172 heißt es dementsprechend, dass bei flächenbezogenen Zahlungen die Vorschriften über die Konditionalität sowohl hinsichtlich der Auflagen als auch hinsichtlich der Sanktionen generell strenger sind als die Cross-Compliance-Vorschriften. Dem widerspräche es diametral, nunmehr unter Geltung der Konditionalität die Möglichkeit von sanktionslosen "Freiverstößen" anzunehmen, die unter Geltung (lediglich) der Cross-Compliance gerade nicht vorgesehen waren. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auch auf Art. 97 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 verwiesen, welcher eine der jetzt geltenden Bestimmung ähnliche Regelung zur Cross-Compliance enthielt und somit Art. 8 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2022/1172 zur Konditionalität vorausging. Aus der deutschen Fassung des Wortlauts des Art. 97 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 lässt sich ein ähnliches wie das vom Kläger vertretene (Miss-)Verständnis zu Art. 8 Abs. 2 Delegierte VO (EU) 2022/1172 nicht ableiten.

Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 ist demgegenüber auch nicht etwa als Fristenregelung für die Verhängung einer Verwaltungssanktion zu verstehen. Zwar heißt es in Erwägungsgrund 9 Satz 3 VO (EU) 2022/1172 wie folgt:

"Um den Begünstigten Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte eine Frist für die Anwendung von Verwaltungssanktionen festgelegt werden."

Eine solche Frist regelt Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 indessen ersichtlich nicht, denn in jeder der bereits erörterten Sprachfassungen wird zwischen der Begehung des Verstoßes, dessen Feststellung und der anschließenden Sanktionierung als solcher unterschieden. Der Dreijahreszeitraum bezieht sich dabei jeweils ausdrücklich nur auf den Verstoß einerseits und dessen Feststellung andererseits, nicht aber auf die nachfolgende Sanktionierung, so dass es für Letztere bei den allgemeinen Fristenregelungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG/Euratom) Nr. 2988/95 bleibt, die vorliegend eingehalten wurden. Dem Erwägungsgrund 9 wird gleichwohl zumindest mittelbar Rechnung getragen, indem jedenfalls eine engere zeitliche Verknüpfung zwischen der Begehung und der Feststellung eines Verstoßes hergestellt wird, auch wenn die Feststellung gerade keine Kenntnis des Begünstigten voraussetzt (vgl. zur Definition Art. 7 Abs. 5 Delegierte VO (EU) 2022/1172, wonach Verstöße als festgestellt gelten, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind) und damit Art. 8 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2022/1172 allenfalls bedingt geeignet ist, dem Begünstigten Rechtssicherheit zu verschaffen.

Die Aufforderung zur Erstattung der Beträge in der Höhe, in der die Bewilligungsbescheide gekürzt wurden, sind rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie die in den angegriffenen Bescheiden in Ansatz gebrachten Zinsen (Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009, § 10 Abs. 3 MOG, § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG bezüglich der Betriebs- und der Umverteilungsprämie (vgl. auch Senatsurteil vom 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 115 f.) sowie Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011, § 49a VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG bezüglich der Fördermaßnahmen A 2 und A 5 nach den niedersächsischen Argrarumweltprogrammen).

Auch die in Ansatz gebrachten Verwaltungskosten sind nicht zu beanstanden (§§ 1 Abs. 1, 3, 5, 12 und 13 NVwKostG und § 1 Abs. 1 AllGO, Nr. 1.9.1.2 des Kostentarifs).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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