OLG Celle, 2026-06-25, 5 U 29/26

5 U 29/26Supreme CourtJun 25, 2026

Full text

OLG Celle — 2026-06-25 — 5 U 29/26 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 5 U 29/26

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0625.5U29.26.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Referenz: WKRS 2026, 17774

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das Versäumnis- und Endurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. Februar 2026 in Bezug auf die dortige Verurteilung unter Ziffer 1 des dortigen Tenors abgeändert und in diesem Umfang wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 69.200 € an die Klägerin zu 1 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € an die Klägerin zu 2 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2024 zu zahlen.

Die weitergehende Klage der Klägerinnen in diesem Umfang wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte. Ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 2 selber. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 in erster Instanz tragen die Klägerin zu 2 73 % und der Beklagte 27 %. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten in erster Instanz tragen der Beklagte 72 % und die Klägerin zu 2 28 %. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten in zweiter Instanz tragen der Beklagte 58 % und die Klägerin zu 2 42 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 78.000 € festgesetzt.

Gründe

GründeA.

Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten Ansprüche geltend wegen eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Klägerin zu 1.

Der Beklagte hat die Klägerin zu 1 im Alter von fünf Jahren mehrfach sexuell missbraucht. Bei der Klägerin zu 1 handelt es sich um die Enkelin der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten; die Klägerin zu 2 ist die Mutter der Klägerin zu 1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Relevanz, hat die Klägerin zu 1 mit ihrer Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen Handlungen des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70.000 € geltend gemacht, die Klägerin zu 2 - als sogenannter "Schockschaden" - ein solches in Höhe von mindestens 40.000 €. Das Landgericht hat - neben der (teilweisen) Stattgabe von weiteren Klageanträgen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind - durch das angefochtene Urteil der Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen, der Klägerin zu 2 ein solches in Höhe von 7.000 €. Dagegen richtet sich die Berufung beider Klägerinnen. Der Beklagte ist weder erst- noch zweitinstanzlich anwaltlich vertreten gewesen. Das Landgericht hat deshalb - mindestens ganz überwiegend (s. dazu noch nachfolgend) - seiner Entscheidung den tatsächlichen Vortrag der Klägerinnen zugrunde gelegt, soweit dieser für die Fragen des Anspruchsgrundes sowie der Anspruchshöhe von Relevanz war.

I. Die Klägerin zu 1 hat erstinstanzlich zum Tatgeschehen sowie bezüglich der Auswirkungen der streitgegenständlichen Handlungen des Beklagten auf sie in tatsächlicher Hinsicht Folgendes vorgetragen:

  1. Zum Tatgeschehen (gem. der Klageschrift vom 21. August 2025):

Im Sommer 2020 ist der Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin zu 2) in ... nackt schwimmen gegangen und hat sich außerhalb des Pools nackt gegenüber der Klägerin zu 1) gezeigt. Er hat außerdem ein Foto von der Klägerin zu 1) gemacht, auf dem sie auf dem Strandkorb sitzt und die Beine breit auseinandergehalten hat.

Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 30.08.2021 auch im Hause der Klägerin zu 2). Dieser ereignete sich wie folgt:

Im Zuge der Betreuung der Klägerin zu 1) begab sich der Beklagte um 16:09 Uhr in das Badezimmer und setzte sich dort auf die Toilette. Die Tür zur Toilette hat der Beklagte jeweils nicht verschlossen.

Der Beklagte hat durch dieses Verhalten jeweils provoziert, dass die Klägerin zu 1) aus Neugierde zu ihm kommt. Der Beklagte ist dann von der Toilette aufgestanden, als die Klägerin zu 1) sich in den Toilettenraum begab und zog zunächst nicht seine Unterwäsche hoch. Sein Penis war jeweils in einem erigierten Zustand. Der Beklagte ist dann von der Toilette aufgestanden und hat sich in dieser Verfassung der Klägerin zu 1) zugewandt gezeigt und ist sehr nah zu der Klägerin zu 1) gegangen. Der Beklagte zog dann seine Unterhose hoch und lies seinen erigierten Penis herausgucken.

Während die Klägerin zu 1) etwa einen Meter neben ihm stehend redete, manipulierte der Beklagte mit mehreren Bewegungen seinen Penis.

Um 16:32 Uhr begab sich der Beklagte erneut mit der Klägerin zu 1) in das Badezimmer. Dort zog er seine Hose und Unterhose herunter, setzte sich auf die Toilette und manipulierte für mehrere Sekunden sein Glied, während die Klägerin zu 1) im Raum war.

Um 17:05 Uhr begab sich der Beklagte erneut in das Badezimmer und öffnete stehend den Toilettendeckel. Davorstehend holte er seinen halb erigierten Penis heraus, äußerte, dass sein "Pullermann" genauso aussehe wie die "Mumu" der Klägerin zu 1) und manipulierte für mehrere Sekunden an seinem Penis, während die Klägerin zu 1) unmittelbar neben ihm stand. Der Beklagte zog dann seine Hose und Unterhose hoch, ließ jedoch seinen halb erigierten Penis oben herausgucken. Während die Klägerin zu 1) weiterhin am Waschbecken stand, manipulierte er für mehrere Sekunden seinen Penis. Im Anschluss steckte er seinen Penis zurück in die Hose und äußerte zu der Klägerin zu 1), dass er schon gesehen habe, wie diese aussehe, wenn sie ihr Shirt ausgezogen habe.

Neben diesen Sachverhalten im Bad, hat sich der Beklagte am selben Tag auch zu der Klägerin zu 1) in deren Kinderzimmer begeben, um mit der Klägerin zu 1) zu spielen. Die Klägerin zu 1) ging dann auf die Toilette um Pipi zu machen. Zuvor bat sie den Beklagten auf ihre Puppen und Barbis aufzupassen. Der Beklagte folgte der Klägerin zu 1) jedoch umgehend ins Bad und setzte sich der Klägerin zu 1) nah gegenüber auf den Badewannenrand. Die Klägerin zu 1) hat sodann Pipi gemacht, wischte sich ab und zog sich wieder an. Sie bemerkte, dass sie etwas Pipi an den Fingern hatte und wollte sich diese waschen. Der Beklagte nahm jedoch ihre Hand und roch daran. Dann äußerte er, ob ihre "Mumu" auch so gut riechen würde.

Zurück im Kinderzimmer hat der Beklagte sich mit der Klägerin zu 1) in deren Kinderbett gelegt und von dieser untersuchen lassen und auch sich von der Klägerin zu 1) die Jeans und die Unterhose herunterziehen lassen. Der Beklagte hat dann die Klägerin zu 1) dazu bewegt, seine Unterhose hochzuziehen und mehrmals die Unterhose durch den Gummizug an sich prallen lassen. Ferner hat er die Klägerin zu 1) aufgefordert, seinen Penis anzufassen.

Der Beklagte hat es somit mehrfach zugelassen und auch gefördert, dass die Klägerin zu 1) seinen erigierten Penis anfasst und sich seinen Penis und seine weiteren Geschlechtsteile anschauen musste.

Ferner ging der Beklagte sodann mit seiner Hand in seine Hose und mastubierte direkt vor der Klägerin zu 1).

Der Beklagte wollte dabei auch, dass die Klägerin zu 1) sich auszieht. Er hatte dabei ein Deo in der Hand und sagte zu der Klägerin zu 1), dass man sich das auch an die "Mumu" schmieren kann. Die Klägerin zu 1) äußerte daraufhin, dass man das doch nicht mache. Der Beklagte wollte die ganze Zeit, dass sich die Klägerin zu 1) auszieht.

  1. Zu den Verletzungsfolgen:

a) Vorbringen in der Klageschrift vom 21. August 2025:

Der Beklagte hat bei der Klägerin zu 1) durch sein gesamtes Verhalten einen erheblichen psychischen Schaden hervorgerufen. Die Klägerin zu 1) leidet erheblichst psychisch unter diesem Verhalten und hat mit Ausnahme der Klägerin zu 2. kein Vertrauen mehr zu anderen Personen.

Ca. 2 Jahre hat sich die Klägerin zu 1) hiernach nachts regelmäßig mehrmals eingenässt. Das Verhalten des Beklagten hat dazu geführt, dass die Klägerin zu 1) äußerst ängstlich ist. Die Klägerin zu 2) muss sich seitdem gegenüber ihrer Tochter immer erklären wo sie ist, d.h. wenn sie einen Raum verlässt, ob sie das Haus verlässt um den Müll zur Mülltonne zu bringen usw. Die Klägerin zu 1) möchte immer wissen, wo ihre Mutter ist. Sie braucht jeweils ihre Mutter als Bezugsperson.

Zudem hat die Klägerin zu 1) durch dieses Verhalten sehr große Angst um ihre Mutter und kein Vertrauen gegenüber Dritten. Der Beklagte hat dieses Vertrauen zerstört. Die Klägerin zu 1) wird Zeit ihres Lebens unter diesen Folgen leiden.

Seit über 2,5 Jahren ist die Klägerin zu 1) wegen dieser Vorfälle in psychologischer Behandlung. Es handelt sich um verschiedene Gesprächs- und Verhaltenstherapien, die zunächst 1 x wöchentlich und hiernach mehrmals monatlich durchgeführt worden sind.

Das Leben der Klägerinnen ist jeweils durch das Verhalten des Beklagten zerstört. Hierbei geht es für die Klägerin zu 1) insbesondere darum, dass sie die körperliche Nähe der Klägerin zu 2) sucht. Nach Möglichkeit muss immer die Klägerin zu 2) bei der Klägerin zu 1) sein. Sollte die Klägerin zu 2) nicht für die Klägerin zu 1) räumlich zur Verfügung stehen, beispielsweise in der Schule oder aber wenn die Klägerin zu 2) selbst arbeitet, so hat die Klägerin zu 1) in der Schule zumindest ihr vertrautes Umfeld, im Übrigen ist nur die Großmutter der Klägerin zu 1), Frau W. oder aber Frau B. als Ausweichbezugsperson nach der Klägerin zu 2) von der Klägerin zu 1) akzeptiert. Nach Möglichkeit versucht die Klägerin zu 1) aber immer ihre Mutter in ihrem persönlichen Umfeld zu haben. Dies stellt sich für die Klägerin zu 1) des Inhalts nach der Schule dar, dass sie immer beim Verlassen des Raumes oder des Hauses durch die Mutter wissen will, wo die Klägerin zu 2) hingeht. Dies ist beispielsweise allein schon der Fall, wenn die Klägerin zu 2) das Haus verlässt, um Müll in die Mülltonnen zu bringen, den außen am Haus befindlichen Briefkasten zu leeren usw. Die Klägerin zu 1) ist vollkommen fixiert auf ihre Mutter. Dies führt beispielsweise auch dazu, dass die Klägerin zu 1) ihre Mutter nicht alleine einkaufen gehen lässt. Die Klägerinnen müssen immer zusammen einkaufen. Abends möchte die Klägerin zu 1) immer noch, dass ihre Mutter beim Einschlafen zugegen ist. Sie hat Angst davor alleine im Kinderzimmer einschlafen zu müssen und dementsprechend sitzt oder liegt die Klägerin zu 2) am Fußende des Bettes der Klägerin zu 1) und wartet ab bis die Klägerin zu 1) eingeschlafen ist. Erst dann verlässt sie das Kinderzimmer der Klägerin zu 1).

Dementsprechend bringt die Klägerin zu 2) ihre Tochter jeden Morgen selbst zur Schule und holt diese auch am Montag, Mittwoch und Freitag von der Schule ab. Am Dienstag und Donnerstag arbeitet die Klägerin zu 2) über den Mittag hinaus bis in den Abend. Dann wird die Klägerin zu 1) von ihrer Großmutter, Frau W. von der Schule abgeholt und bis zum Wiedereintreffen der Klägerin zu 2) zu Hause dort betreut. Sollte die Großmutter nicht zur Verfügung stehen, ist von der Klägerin zu 1) alleinig akzeptiert die weitere Zeugin B..

Zur Kenntnisnahme des Gerichts überreichen wir anliegend die Bescheinigung zur Vorlage der Krankenkasse der Praxis Dr. L. pp. Hiernach ist aufgrund des streitgegenständlichen Missbrauchs des Beklagten zulasten der Klägerin zu 1) die Therapie durch einen Kinder- und Jugendpsychologen dringend erforderlich.

b) Vorbringen in dem Schriftsatz vom 27. November 2025:

Die vom Gericht angeführten körperlichen Verletzungen sind zum Nachteil der Klägerin zu 1. in Form der psychischen Beeinträchtigungen weiterhin vorhanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. Zeit ihres Lebens psychisch beeinträchtigt sein wird.

Sie ist bis zum aktuellen Zeitpunkt ängstlich und eingeschüchtert. Entsprechend der ärztlichen Hinweise, insbesondere auch durch Frau W. sollen die sexuellen Übergriffe des Beklagten zurzeit noch nicht mit der Klägerin 1. weiter aufgearbeitet werden, da diese bislang noch aufgrund ihres kindlichen Alters nicht in der Lage ist diese zu verarbeiten. Eine Weiterentwicklungsphase ist bezüglich der Klägerin zu 1. zunächst abzuwarten, mindestens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgrund der tiefgreifend psychologischen Erfahrungen im Kindesalter der Klägerin, hervorgerufen durch den Beklagten.

Die am XXX geborene Klägerin zu 1. ist für ihr gesamtes Leben belastet.

Wir haben bereits die Anlage K 6, Arztbrief vom 15.07.2022, überreicht, wonach eine Therapie der Klägerin für einen Kinder- und Jugendpsychologen dringend erforderlich ist. Insofern ist eine begleitende Therapie aktuell notwendig, allerdings noch nicht eine verarbeitende Therapie, da diese zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des früheren gedanklichen Entwicklungsstadium der Klägerin zu 1. noch nicht medizinisch indiziert ist. Allerdings ist es zu gegebener Zeit, frühestens ab dem 16. Lebensjahr notwendig auch diese Aufarbeitung der streitgegenständlichen Geschehnisse vorzunehmen.

II. Die Klägerin zu 2 hat erstinstanzlich in Bezug auf die Folgen, die die streitgegenständlichen Handlungen des Beklagten bei ihr selber ausgelöst haben, in tatsächlicher Hinsicht Folgendes vorgetragen:

  1. Vorbringen in der Klageschrift vom 21. August 2026:

Auch die Klägerin zu 2) ist durch das Verhalten des Beklagten am Boden zerstört. Der Beklagte hat die Klägerin zu 1) umfangreich missbraucht und damit deren Vertrauen ebenso missbraucht, wie das Vertrauen der Klägerin zu 2). Auch die Klägerin zu 2) hat kein Vertrauen mehr gegenüber Dritten, diesen ihre Tochter anzuvertrauen.

Zudem ist die Klägerin zu 2) zutiefst darüber traurig und belastet, was der Klägerin zu 1) widerfahren ist und dass sie dem Beklagten ihre Tochter E. anvertraut hat. Sie macht sich ständig Vorwürfe.

Auch die Klägerin zu 2) wird Zeit ihres Lebens durch das Verhalten des Beklagten gekennzeichnet sein und Ängste des Vertrauensmissbrauchs und ein Problem damit haben, überhaupt Vertrauen zuzulassen.

Gleichbedeutend für die Klägerin zu 1 ist für die Klägerin zu 2 das Leben nur noch auf ihre Tochter bezogen. Sie muss ständig für diese da sein, um die Verlustängste ihrer Tochter zu minimieren. Dies bedeutet, dass die Klägerin zu 2) kein eigenes Leben mehr führen kann ohne ihre Tochter dabei zu haben. Dies soll nicht zum Ausdruck bringen, dass die Klägerin zu 2) nicht das persönliche Verhältnis zu ihrer Tochter wünscht. Sie ist allerdings rund um die Uhr an ihre Tochter "gebunden". Dementsprechend musste die Klägerin zu 2) seit dem streitgegenständlichen Missbrauch durch den Beklagten ihr komplettes Privatleben einschränken. Sie ist nur noch für ihre Tochter da. Sie kann abends nicht mehr weggehen, da die Klägerin zu 1) ca. um 21:30 Uhr/21:45 Uhr täglich einschläft, nachdem sie um ca. 20:30 Uhr/20:45 Uhr spätestens im Bett liegt und ca. eine Stunde zum Einschlafen braucht, ist dann auch für die Klägerin zu 2) keine weitere umfangreiche Abendgestaltung mehr möglich.

Sollte die Klägerin zu 1) einmal äußerst ausnahmsweise bei der Großmutter übernachten, so hat die Großmutter genau das gleiche vorbeschriebene Prozedere einzuhalten und ist auch bis ca. 21:30 Uhr/21:45 Uhr an ihre Enkelin "gebunden".

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Klägerin zu 1) nicht - auch nicht für einige Minuten - zu Hause alleine gelassen werden kann. Ständig ist die Klägerin zu 1 auf die persönliche Anwesenheit der Klägerin zu 2) angewiesen.

Dies belastet die am XXX.1977 geborene Klägerin zu 2), da sie nach ihrer Lebenseinstellung und dem Älterwerden ihrer Tochter zuvor davon ausgegangen ist, dass sie immer mehr persönliche Freiheit wieder haben wird. Auch dies soll nicht zum Ausdruck bringen, dass die Klägerin zu 2 nicht gerne für ihre Tochter da ist. Es soll allerdings zum Ausdruck bringen, dass die Klägerin zu 2) vor dem streitgegenständlichen Missbrauch des Beklagten zulasten der Klägerin zu 1) davon ausgegangen ist, dass sie auch abends oder im Übrigen in ihrer Freizeit immer etwas freier werden kann und wieder auch Zeit für sich haben kann.

Dies ist bislang und auf absehbarer Zeit nicht der Fall.

Dementsprechend belastet die Klägerin zu 2) auch dieser gesamte Umstand und die Aussicht auch zukünftig nicht ihr eigenes Leben führen zu können. Gleichfalls hat sie Angst um Ihre Tochter, da diese bislang komplett durch das Verhalten des Beklagten gezeichnet ist. Sie kann nicht wie ein anderes Kind frei und unbeschwert aufwachsen. Sie ist durch das Verhalten des Beklagten stigmatisiert. Hierüber ist die Klägerin zu 2) sehr traurig und beeinträchtigt. Sie hat keine Freude mehr am Leben. Um gesundheitlich etwas für sich zu tun, versucht die Klägerin zu 2) am Dienstag oder/und Donnerstag in der Mittagspause in das Fitnessstudio zu gehen, um zumindest für eine knappe Stunde etwas für sich selbst zu tun. Das Fitnessstudio ist schräg gegenüber ihrem Arbeitgeber gelegen, sodass sie insofern die einstündige Mittagspause nutzen kann.

Die Wahrnehmung eines abendlichen Sportangebots ist der Klägerin zu 2) leider nicht möglich, insbesondere auch kein joggen. Sie hat versucht ihrer Tochter ein Handy zur Verfügung zu stellen, mit dem die Klägerin zu 1) dann immer mit ihrer Mutter kommunizieren kann. Dies ist allerdings von der Klägerin zu 1) abgelehnt worden. Auch insofern ist die Klägerin zu 2) abends in das Haus gebunden.

Entsprechend ist die komplette Freizeitgestaltung der Klägerinnen drauf ausgelegt, die Freizeit zusammen wahrzunehmen. Einzelne Freizeitgestaltungen sind nicht möglich. Ausnahmsweise nimmt die Klägerin zu 1) Einladungen von Klassenkameradinnen zu Geburtstagen an, wird dann von ihrer Mutter dort hingefahren und wieder abgeholt, wobei auch insofern teilweise ein zwischenzeitliches Rückholen der Klägerin zu 1) aufgrund der Nichtanwesenheit der Klägerin zu 2) notwendig war.

  1. Vorbringen in dem Schriftsatz vom 27. November 2025:

Hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist darauf hinzuweisen, dass diese sich wegen der bei ihrer hervorgerufenen psychischen Entstehung von Krankheitswert ergänzend in die hausärztliche Behandlung bei Frau Dr. S. begeben hat. Von dieser ist sie seit Erkennen der streitgegenständlichen Vorfälle behandelt worden, insbesondere ist ihr Ruhe gegeben worden durch entsprechende Krankschreibungen und ihr sind Antidepressiva, insbesondere Amitriptylin 25 mg zur Einnahme 1 x abends seit dem 08.06.2020 verordnet worden.

Diese Arzneimittel, insbesondere das Antidepressiva nimmt die Klägerin regelmäßig ein, um mit der bei ihr eingetretenen psychischen Störung von Krankheitswert überhaupt ihr tägliches Leben bewältigen zu können. Sie wird durch die äußerst verängstigte und eingeschüchterte Tochter tagtäglich daran erinnert, was dieser durch den Beklagten wiederfahren ist.

Die Klägerin zu 2. versucht sich gegenüber ihrer Tochter diese Belastungen nicht anmerken zu lassen, da sie für diese als Mutter da sein muss und insofern dieser helfen möchte. Die Klägerin zu 2. reißt sich fast tagtäglich zusammen, um insofern für ihre Tochter da zu sein. Dementsprechend nimmt sich die Klägerin zu 2. selbst zurück und stellt im Wesentlichen das Wohlergehen der Klägerin zu 1. in den Vordergrund. Teilweise ist sie aufgrund der streitgegenständlichen Vorfälle des Beklagten allerdings nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer beruflichen Tätigkeit als Zahnarzthelferin nachzugehen. Dementsprechend erfolgten die Vorstellungen bei ihrer Hausärztin Frau Dr. S., die sie dann entweder inhaltlich behandelte und/oder auch sogar krankschreiben musste.

  • 04.10.2019 - Behandlung wegen Herzstolpern
  • 08.06.2020 - Überweisung Facharzt für Neurologie wegen Verdachts auf arzneimittelinduzierter Kopfschmerzen.

Dementsprechend erfolgte ab diesem Zeitpunkt die oben bereits angeführte Verordnung von Amitriptylin.

Die einzelnen weiteren Krankschreibungen der Klägerin zu 2) aufgrund der streitgegenständlichen Vorkommnisse werden wir folgt benannt.

  • 29.09.2021 Behandlung wegen Unterbauchschmerzen
  • 15.10.2021 Behandlung wegen Unterbauchschmerzen
  • 06.05.2022 Arbeitsunfähigkeit vom 05.05.2021 bis 13.05.2021 wegen Anpassungsstörung
  • 16.05.2022 Arbeitsunfähigkeit verlängert bis zum 27.05.2022 wegen Anpassungsstörung
  • 30.11.2022 Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.12.2022 wegen akuter Gastroenteritis/psychisch bedingt
  • 12.01.2023 Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.01.2023 wegen akuter Belastungsreaktion
  • 19.01.2023 Arbeitsunfähigkeit verlängert bis zum 25.01.2023
  • 25.01.2023 Arbeitsunfähigkeit verlängert bis zum 27.01.2023
  • 14.02.2023 Arbeitsunfähigkeit für den 13.02.2023 wegen akuter Belastungsreaktion
  • 11.03.2024 Arbeitsunfähigkeit am 11.03.2024 wegen Kopfschmerzen
  • 28.06.2024 Arbeitsunfähigkeit vom 01.07.2024 bis 05.07.2024 wegen akuter Belastungsreaktion
  • 19.07.2024 Arbeitsunfähigkeit vom 22.07.2024 bis 24.07.2024 wegen akuter Belastungsreaktion
  • 16.12.2024 Arbeitsunfähigkeit am 16.12.2024 wegen Erbschöpfung
  • 20.03.2025 Behandlung wegen Atemnot, Unwohlsein und Ermüdung
  • 28.03.2025 Behandlung Metohexal-Succ. 75mg retard 1 x abends
  • 17.06.2025 Arbeitsunfähigkeit am 17.06.2025 wegen akuter Belastungsreaktion
  • 18.06.2025 Arbeitsunfähigkeit fortgesetzt am 18.06.2025 wegen akuter Belastungsreaktion
  • 26.06.2025 Arbeitsunfähigkeit am 26.06.2025 wegen akuter Belastungsreaktion
  • 03.07.2025 Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.07.2025 wegen akuter Belastungsreaktion und Behandlung mit Mirtazapin 15 mg 1/2-Tablette abends
  • 18.08.2025 Verordnung von Methohexal-Succ. 75 mg 1 x abends
  • 21.11.2025 Überweisung Facharzt Neurologie wegen akuter Belastungsreaktion, Bewusstseinsverlust.

All diese Erkrankungslagen sind ausschließlich auf das streitgegenständliche Verhalten des Beklagten zurückzuführen.

Die Klägerin zu 2. leidet bis aktuell aufgrund des bei ihr hervorgerufenen pathologischen Zustands unter den streitgegenständlichen Ereignissen, die durch das Verhalten des Beklagten hervorgerufen worden sind. Sie müsste als Mutter stark sein, um für die Klägerin zu 1. da zu sein. Dies ist allerdings nicht gegeben, da die Klägerin zu 2. selbst aufgrund der streitgegenständlichen Ereignisse des Beklagten erkrankt ist.

Der Beklagte ist in der der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 vor dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt worden. Ihm ist die Bewährungsauflage erteilt worden, an die Klägerin zu 1 eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 6.000,00 € in monatlichen Raten von 200,00 € zu zahlen hat. Hierauf sind in der Folgezeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz vier Zahlungen zu je 200 € an die Klägerin zu 1 erfolgt.

An dem Verfahren vor dem Landgericht hat sich der Beklagte nicht beteiligt. Wie eingangs ausgeführt, hat das Landgericht durch das angefochtene Versäumnis- und Endurteil vom 5. Februar 2026 der Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zuerkannt und der Klägerin zu 2 ein solches in Höhe von 7.000 €. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf die Klägerin zu 1 zu berücksichtigen sei, dass - ohne die Erheblichkeit des sexuellen Missbrauchs gegenüber der Klägerin zu 1 in Abrede stellen zu wollen - die sexuellen Handlungen vom Beklagten überwiegend selbst an seinem Körper vorgenommen worden seien. Auch in Bezug auf die Klägerin zu 2 sei der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag zu hoch gegriffen, angemessen sei ein solcher in Höhe von 7.000 €. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts, ebenso wie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der darin gestellten Anträge.

Die Klägerinnen wenden sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit ihnen hiermit die geltend gemachten Schmerzensgeldbeträge nicht in voller Höhe zugesprochen worden sind. Zur Begründung führen die Klägerinnen unter anderem an, dass das Landgericht nicht sämtlichen ihres Tatsachenvortrages seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt habe. Unabhängig davon seien die zuerkannten Schmerzensgeldbeträge nicht angemessen. Die Klägerin zu 1 sieht ein Schmerzensgeld von mindestens 70.000 € als angemessen an, die Klägerin zu 2 ein solches von mindestens 40.000 €. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerinnen Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen:

  1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. neben dem Schmerzensgeld gem. Versäumnis- und Endurteil des Landgerichts Verden vom 05.02.2026 (7 O 216/25) ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu zahlen.
  2. 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. neben dem Schmerzensgeld gem. Versäumnis- und Endurteil des Landgerichts Verden vom 05.02.2026 (7 O 216/25) ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu zahlen.

Der Beklagte ist (auch) in der Berufungsinstanz nicht anwaltlich vertreten, hat keine Schriftsätze bei Gericht eingereicht und ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2026 nicht erschienen.

B.

Die Berufung der Klägerinnen hat in Bezug auf die Klägerin zu 1 zum ganz überwiegenden Teil Erfolg, in Bezug auf die Klägerin zu 2 hingegen nicht. Entschieden hat der Senat durch Teil-Versäumnis- und Endurteil nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung; insbesondere konnte auch eine (Teil-)Säumnis-Entscheidung nicht ergehen, da die Vorschrift des § 331 Abs. 3 ZPO im zweiten Rechtszug keine Anwendung findet (vgl. zum Beispiel MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 539 Rn. 1; BeckOGK/Speckmann, 1.1.2026, ZPO § 539 Rn. 8).

I. Klägerin zu 1:

In Bezug auf die Klägerin zu 1 ist aus Sicht des Senats der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 25.000 € deutlich zu gering bemessen.

  1. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (Schmerzensgeld). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht zwar regelmäßig der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Die Genugtuungsfunktion bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten zum Ausdruck, die es aus der Natur der Sache heraus gebietet, alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen und, sofern sie dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, bei der Bestimmung der Leistung zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehört auch der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, juris Rn. 11, 12).

  2. Gemessen daran gilt Folgendes:

a) Das Landgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung unter anderem auf vergleichbare Entscheidungen aus der Instanzrechtsprechung abgestellt (LGU, Seite 6). Das ist als solches auch rechtlich geboten, da die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68, juris Rn. 33). Aus Sicht des Senats darf dabei aber dennoch nicht aus dem Blick genommen werden, dass es gerade bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes in ganz besonderem Maße auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine schematische Überprüfung anhand von - häufig auch nur eher knapp dargestellten - "Vergleichsfällen" aus der (Instanz-) Rechtsprechung kann den erkennenden Richter nicht davon entheben, in dem von ihm zu entscheidenden (Einzel-)Fall eigenständig die maßgeblichen Umstände zu bewerten, dies zumal der jeweils erkennende Richter bei der Sichtung von "Instanz-Vergleichsrechtsprechung" auch keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten dahingehend hat, ob die jeweiligen Entscheidungen in der Sache auch überhaupt "richtig" sind. Aus Sicht des Senats können daher die gängigen "Vergleichs-Tabellen" mit aufgelisteten "Vergleichsfällen" lediglich - wie es so aber auch der Bundesgerichtshof formuliert hat (aaO: "Ausgangspunkt") - einen ungefähren Anhalts- und Ausgangspunkt dafür bieten, in welcher Größenordnung die jeweils streitgegenständlichen Verletzungsfolgen ungefähr einzuordnen sind. Alles weitere obliegt dann der eigenen Entscheidung des jeweils erkennenden Richters.

b) Unter dem Unterpunkt "Vergewaltigung und Sexualmissbrauch" finden sich in der Online-Kommentierung von "beck-online.SCHMERZENSGELD" beispielsweise folgende Instanz-Entscheidungen:

aa) Zunächst ein paar Entscheidungen aus jüngerer Zeit, in denen in einem Fall ein sechsstelliger Betrag, in anderen Fällen mittlere fünfstellige Beträge sowie in einem Fall ein unterer fünfstelliger Schmerzensgeldbetrag ausgeurteilt worden sind, die jeweils festgestellten Sachverhaltsgeschehnissen indes durchgehend - und teilweise sehr deutlich - schwerwiegender waren als in dem vorliegenden Fall:

  • Urteil des LG Köln vom 13. Juni 2023 (5 O 197/22), wo für einen - knapp zusammengefassten - 320-fachen sexuellen Missbrauch über einen Zeitraum von 1972-1979 durch einen katholischen Pfarrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € ausgeurteilt wurde;
  • Strafurteil des LG Köln vom 6. Februar 2020 (102 KLs 24/19), wo der dortige Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 33 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 € verurteilt worden ist;
  • Beschluss des OLG Hamm vom 27. Mai 2015 (9 W 68/14), in dem für 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und 31 Fällen schweren sexuellen Missbrauchs durch den Vater an dem (klägerischen) Sohn, beginnend mit dessen fünften Lebensjahr über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 65.000 € bestätigt worden ist;
  • Beschluss des OLG Naumburg vom 2. Juli 2014 (10 W 16/14), wo für einen mehrfachen sexuellen Missbrauch eines Kindes im Alter von einem bis rund drei Jahren verbunden mit einem verbleibenden traumatischen Dauerschaden ein Schmerzensgeld von 25.000 € als angemessen angesehen wurde;
  • Urteil des OLG Hamm vom 4. August 2011 (I-6 U 42/11), wo für einen sexuellen Missbrauch durch einen Lehrer an einem 6jährigen Mädchen in mindestens 88 Fällen, wobei dieser in 24 Fällen mit dem Finger in die Scheide des Mädchens eindrang, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zuerkannt wurde;
  • Urteil des LG Bonn vom 29. Januar 2007 (3 O 334/06), wo für einen wiederholten sexuellen Missbrauch über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten, wobei die Taten von Berührungen im Genitalbereich bis zur Ausführung von Oralverkehr reichten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € zuerkannt wurde.

bb) Es finden sich dort aber auch Entscheidungen, bei denen der jeweilige Schweregrad der Verletzungshandlungen zumindest annähernd vergleichbar ist mit denen im vorliegenden Verfahren (mindestens teilweise aber auch dort immer noch schwerwiegender als vorliegend), indes dort jeweils nur ein Schmerzensgeld im (teilweise nur mittleren) vierstelligen Bereich ausgeurteilt worden ist:

  • LG Ravensburg, Urteil vom 14. Juli 2003 (2 O 150/03), wo einem 9-jährigen Mädchen für eine Vergewaltigung mit schwerem sexuellem Missbrauch (Oralverkehr ohne Samenerguss, Manipulationen im Scheidenvorhof) ein Schmerzensgeld i.H.v. 7000 EUR zugesprochen wurde;
  • LG Münster, Urteil vom 30. März 2011 (16 O 509/10), wo einem 9-jährigen Mädchen für einen sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater über einen Zeitraum von 4 Jahren, wobei es in 11 Fällen zu nachgewiesenem Verkehr und in einem Fall zu oralen Handlungen an der Geschädigten gekommen ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 9000 EUR zugesprochen wurde.
  • AG Borken, Urteil vom 23. Juli 2010 (15 C 65/10), wo einem 8-jährigen Mädchen für einen schweren sexuellen Missbrauch durch einen Grundschullehrer in 8 Fällen durch Berühren des Genitalbereich und in 2 Fällen mit Eindringen der Fingerkuppe in die Scheide ein Schmerzensgeld i.H.v. 4000 EUR zugesprochen wurde;

c) Betrachtet man sich die vorgenannten und viele weitere vergleichbare Entscheidungen aus der Instanz-Rechtsprechung aus diesem Bereich, also von Sexualstraftaten von älteren, zumeist männlichen Tätern an (teilweise) sehr jungen Kindern, gewinnt jedenfalls der Senat den Eindruck, dass von den jeweils erkennenden Gerichten mindestens nicht ganz selten Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt werden, die den jeweiligen Tathandlungen und den damit einhergehenden physischen und psychischen Folgen für die betroffenen Kinder nicht (ansatzweise) gerecht werden. Das als richtig unterstellt hat dies dann im Übrigen - ausgehend von der höchstrichterlichen Prämisse, Vergleichsrechtsprechung als "Ausgangspunkt" seiner eigenen Bemessung heranzuziehen - zur Folge, dass - wie es ganz ersichtlich auch bei dem vorliegend angefochtenen Urteil des Landgerichts der Fall gewesen ist - eine solche Schmerzensgeld-Rechtsprechung auf (äußerst) niedrigem Niveau von den erkennenden Instanz-Gerichten kontinuierlich fortgeschrieben wird. Das stellt aus Sicht des Senats einen mindestens mitunter nur schwer erträglichen Zustand dar, jedenfalls bei Fallgestaltungen der Art, wie sie auch vorliegend streitgegenständlich ist und die regelmäßig - wie auch vorliegend - folgende Grundparameter aufweist:

  • Der (beklagte) Täter handelt - anders als beispielsweise in (fast) allen "Verkehrsunfall-Verfahren", in denen es in zivilrechtlichen Verfahren ebenfalls regelmäßig um die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geht - vorsätzlich;
  • In mindestens der Vielzahl derartiger Fälle - und so auch hier - nutzt der (beklagte) Täter eine besondere Vertrauensstellung aus, die zu dem (klägerischen) Opfer besteht, beispielsweise aus dem familiären Bereich, einer Vereins-Organisation, einer kirchlichen Organisation, einem schulischen Beziehungsverhältnis oder ähnlichem;
  • Mindestens sehr häufig - und so auch vorliegend - sind die (klägerischen) Opfer sehr jung, was zum einen mindestens ganz überwiegend zur Konsequenz hat, dass die Opfer sich gegen den erwachsenen Täter kaum oder gar nicht wehren können, und zum anderen, dass die sexuellen Zwangserfahrungen, die sie mit dem erwachsenen Täter gemacht haben, in besonderem Maße traumatisch für die noch heranreifenden kindlichen/jugendlichen Opfer sind;
  • Anders als beispielsweise in "Verkehrsunfall-Verfahren", in denen es in zivilrechtlichen Verfahren ebenfalls regelmäßig um die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geht, liegen sehr häufig - und so auch vorliegend - mehrfache, fortlaufende Tathandlungen vor.
  • Aus Sicht des Senats dürfte es nach der Lebenserfahrung nicht ganz selten sein, dass (insbesondere junge) Opfer von Sexualdelikten an den psychischen Folgen der Tat noch sehr lange nach dem jeweiligen Vorgang leiden. Derartiges behauptet die Klägerin zu 1 vorliegend auch. Wie ausgeführt, ist dieses tatsächliche Vorbringen vom Senat gem. § 138 Abs. 3 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

d) Gemessen an den vorstehend unter a) - c) gemachten grundsätzlichen Erwägungen gilt in dem vorliegenden Verfahren Folgendes:

aa) "Zulasten" des Beklagten ist hier anzuführen:

  • Das äußerst junge Alter der Klägerin zu 1 zur Tatzeit mit gerade einmal fünf Jahren;
  • Die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses des Beklagten zu der Klägerin zu 1, der zu den jeweiligen Tatzeitpunkten deren Aufsichts- und Vertrauensperson war;
  • Die schwerwiegenden Folgen der streitgegenständlichen Tathandlungen (den eingangs im Tatbestand wiedergegebenen Vorfall aus dem Sommer 2020 hat der Senat allerdings nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin zu 1 behauptet, dass ihre gesundheitlichen Folgebeeinträchtigungen (auch) auf diesen Vorfall zurückzuführen sind) für die Klägerin zu 1, die insbesondere auch - wovon gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen ist - so, wie von der Klägerin zu 1 im Einzelnen dargestellt, mindestens zum Teil auch ihr gesamtes Leben hinweg über andauern werden. Insoweit rügt die Berufung im Übrigen auch zu Recht, dass es in dem vierten Absatz auf Seite 6 des angefochtenen Urteils heißt "... Es ist zu befürchten, dass die derzeit zehnjährige Klägerin ihr ganzes Leben durch die Vorfälle beeinträchtigt sein wird" , die Klägerin zu 1 hingegen - was die erkennenden Gerichte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ihrer jeweiligen Entscheidung zugrunde zu legen haben bzw. zu legen gehabt hätten - erstinstanzlich vorgetragen hat, dass sie "Zeit ihres Lebens unter diesen Folgen leiden wird" (Seite 6 der Klageschrift), "Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. Zeit ihres Lebens psychisch beeinträchtigt sein wird" (Seite 1 des Schriftsatzes vom 27. November 2025) und "Die am XXX geborene Klägerin zu 1. ist für ihr gesamtes Leben belastet" (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. November 2025).

bb) Hingegen ist "zu Gunsten" des Beklagten anzuführen, dass - wie es das Landgericht als maßgeblichen Aspekt seiner Entscheidung auf Seiten 6 unten/7 oben seiner Entscheidung angeführt hat, die sexuellen Handlungen vom Beklagten überwiegend selbst an seinem eigenen Körper vorgenommen worden sind, wobei andererseits aber die Klägerin zu 1 bei den Handlungen, die in ihrem Kinderzimmer stattgefunden haben, mehrfach den erigierten Penis des Beklagten anfassen und sich diesen sowie die weiteren Geschlechtsteile des Beklagten anschauen musste. Das bedeutet, dass es vorliegend "immerhin" nicht zu einer Penetration der Klägerin zu 1 durch den Beklagten gekommen ist.

cc) Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die 800 €, die der Beklagte nach den Angaben der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2026 vor dem Senat im Rahmen seiner Bewährungsauflage an die Klägerin zu 1 gezahlt hat. Denn unabhängig davon, ob in dem diesbezüglichen Bewährungsbeschluss ausdrücklich angegeben worden ist, dass damit eine Anrechnung auf zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 erfolgen soll, handelte es sich insoweit in jedem Fall um eine Art von Schadenswiedergutmachung, die von den erkennenden Zivilgerichten bei der Bemessung des insgesamt noch zu zahlenden Schmerzensgeldbetrages zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 1996 - 22 U 31/96, NJW 1997, 1643, 1644; BeckOGK/Brand, 1.3.2024, BGB § 253 Rn. 83).

dd) Der vorstehend unter bb) genannte Umstand hat aus Sicht des Senats allerdings lediglich zur Konsequenz, dass hier nicht sogar ein - wohl auch nicht unbedingt im untersten Bereich liegender - sechsstelliger Schmerzensgeldbetrag auszuurteilen war. Die von Seiten der Klägerin zu 1 geltend gemachte Höhe des Schmerzensgeldes von 70.000 € ist hingegen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles als angemessen und aber auch erforderlich anzusehen. Denn es muss hier noch einmal deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Bundesgerichtshof als Zumessungskriterium in diesem Rahmen ausdrücklich auch den Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, juris Rn. 12) benennt. Gerade das ist aber in Fällen wie dem vorliegenden der Unterschied zu beispielsweise Verkehrsunfällen, wo es in zivilrechtlichen Verfahren mindestens häufig ebenfalls um die Frage der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geht und wo der jeweiligen Beklagtenpartei in aller Regel aber nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann und es sogar mindestens recht häufig sogar nur um Fälle eines bloßen "Augenblickversagens" geht. Fallgestaltungen wie die vorliegende aber, wo der beklagte Täter vorsätzlich ein (sehr) kleines Kind - ggf. wiederholt und ggf. über einen längeren oder gar langen Zeitraum hinweg - sexuell mißhandelt und diesem dadurch ein lebenslanges Trauma zufügt, müssen sich aus Sicht des Senats in Bezug auf die Frage der Höhe eines zuzusprechenden Schmerzensgeldes sehr deutlich von anders gelagerten Fallgestaltungen aus dem Bereich des Deliktsrechts abheben. Von diesem "Ausgangsbetrag" von 70.000 € waren dann noch die von dem Beklagten gezahlten 800 € aus der Bewährungsauflage abzuziehen.

II. Klägerin zu 2:

In Bezug auf die Klägerin zu 2 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das diesbezüglich vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB die Klägerin zu 2 beschwert. Ob nicht sogar dieses der Klägerin zu 2 zuerkannte Schmerzensgeld in der Höhe zu hoch ausgefallen ist, hat der Senat nicht zu prüfen, da der Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil seinerseits weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat.

  1. Allerdings dürfte dem Landgericht darin zu folgen sein, dass der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten ebenfalls dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Denn unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Tatsachenvortrags der Klägerin zu 2, den der Senat - wie bereits vorstehend im Rahmen der Abhandlung des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin zu 1 erläutert - gemäß § 138 Abs. 3 ZPO prozessual als richtig seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, dürfte die Klägerin zu 2 eine psychische Störung von Krankheitswert im Sinne einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vorgetragen haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 168/21, juris Rn. 13 ff.). Zum anderen dürfte nach dem Sachvortrag der Klägerin davon auszugehen sein, dass der Missbrauch der Klägerin zu 1 durch den Beklagten kausal für die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin waren (dazu BGH, a.a.O., Rn. 20-22) sowie zwischen den Handlungen des Beklagten und den Gesundheitsverletzungen der Klägerin zu 2 ein Zurechnungszusammenhang besteht (dazu BGH, a.a.O., Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 28).

  2. Im Ergebnis kann das dahinstehen. Denn ein höheres Schmerzensgeld als die von dem Landgericht ausgeurteilten 7.000 € kämen auch im Falle der Bejahung einer Haftung des Grundes nach nicht in Betracht:

a) Nach dem Verständnis des Senats von der vorgenannten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 (VI ZR 168/21, juris) ist bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes der Höhe nach bei einem "Schockschaden" schon grundsätzlich Zurückhaltung geboten:

  • Zunächst sind schon vom Grundsatz her nur psychische Beeinträchtigungen für eine Haftungsbegründung dem Grunde nach geeignet, die eine gewisse Intensität aufweisen (BGH, aaO, Rn. 18);
  • Auch im Rahmen der Frage eines Zurechnungszusammenhangs filtert der Bundesgerichtshof bestimmte Folgeerscheinungen bei nur mittelbar betroffenen Personen bereits bei der Frage des Grundes eines Schmerzensgeldanspruches aus (aaO, Rn. 24 ff.).

b) Unabhängig davon sind in dem vorliegenden Fall die von der Klägerin zu 2 dargestellten psychischen Störungen - so belastend und bedauerlich diese für die Klägerin zu 2 auch sein mögen - bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls nicht so schwerwiegend, als das Veranlassung bestünde, , ein höheres Schmerzensgeld als den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Betrag von 7.000 € auszuurteilen.

III.

Der Zinsanspruch der Klägerin zu 1 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB einen Tag nach Ablauf der mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 (Anlage K4) gesetzten Frist zur Zahlung bis zum 13. Dezember 2024.

C

I.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

II.

Anlass dafür, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

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Hinweis:Verkündet am 25.06.2026

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