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29 IN 12/03•AG Celle, 2006-02-09, 29 IN 12/03
Entscheidungsdatum: 2006-02-09
Aktenzeichen: 29 IN 12/03
ECLI: ECLI:DE:AGCELLE:2006:0209.29IN12.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 39609
Tenor: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, Südwall ... 29221 Celle ..., vertreten durch: ..., (Geschäftsführerin), wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 22.6.2005 teilweise abgeholfen und die Vergütung des Insolvenzverwalters nunmehr festgesetzt auf:
| 1. | 24.506,93 EUR | Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) |
|---|---|---|
| 2. | 24.506,93 EUR | um 100 % erhöht zuzüglich |
| 3. | 7.842,22 EUR | Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 % sowie |
| 4. | 6.750,00 EUR | Auslagen zuzüglich |
| 5. | 1.080,00 EUR | Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 % |
| 6. | 64.686,08 EUR | Gesamtbetrag. |
| Der Vorschuss in Höhe von 58.000,- EUR ist anzurechnen. |
Dem Insolvenzverwalter ... wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe1Die Vergütung des Insolvenzverwalters beinhaltet die Regelsätze gem. §2 InsVV für die Abwicklung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens. Zusätzlich ist dem Verwalter eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzten, wenn Kriterien des §3 InsVV erfüllt sind.
2Der Insolvenzverwalter beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 27.9.2005 - Bl. 567 - die Festsetzung eines um jeweils 0,25-fach erhöhten Regelsatz für
3Aus den vorgelegten Berichten und der Buchführung des Verwalters ergibt sich, dass die Bearbeitung der vorgenannten Positionen das Ausmaß der Abwicklung eines normalen Insolvenzverfahrens übersteigen.
4Nach der aktuellen Rechtsprechung und den einschlägigen Kommentierungen zur InsVV bewegen sich die in diesem Verfahren geltendgemachten Erhöhungsfaktoren im angemessenen Bereich.
5Dem Verwalter ist damit insgesamt ein Zuschlag von 100 % zuzubilligen.
6Gemäß §8 Abs. 3 InsVV steht dem Verwalter eine Auslagenpauschale in festgesetztem Umfang zu.
7Zusätzlich ist dem Verwalter gem. §7 InsVV die zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
8Der weitergehenden Beschwerde wird aus vorgenannten Gründen nicht abgeholfen.
Dörge Rechtspfleger
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