OLG Celle, 2006-01-17, 17 W 4/06

17 W 4/06Supreme CourtJan 17, 2006

Full text

OLG Celle — 2006-01-17 — 17 W 4/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-17

Aktenzeichen: 17 W 4/06

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2006:0117.17W4.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 35741

verkuendung

In der Beschwerdesache ... hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ......., die Richterin am Oberlandesgericht ....... und den Richter am Oberlandesgericht ....... am 17. Januar 2006 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daran ändert hier auch nichts die Tatsache, dass sie von dem bisher nicht beigeordneten Rechtsanwalt ....... in ....... eingereicht worden ist (vgl. dazu BGHZ 109, 163 ff; OLG Köln NJW-RR 2000, 238). Rechtsanwalt ....... hat vom Generalbundesanwalt Vollmacht zur Vertretung der Antragstellerin erhalten. Die Formulierung "legen wir ... sofortige Beschwerde ein" ist dahin auszulegen, dass die Beschwerdeeinlegung im Namen der vertretenen Antragstellerin erfolgen soll (Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. Rdn. 725).

2Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat derzeit noch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 2 ZPO). Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsanwalt (nur dann) beizuordnen, wenn die Vertretung im Verfahren durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Über die Frage der Erforderlichkeit ist jeweils im Rahmen der Einzelfallprüfung zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache ein sachliches und persönliches Bedürfnis für die anwaltliche Hilfe besteht (KG FamRZ 1995, 629).

3Davon ist hier bisher nicht auszugehen. Das Verfahren ist weder schwierig noch umfangreich. Die Antragstellerin verkennt zudem, dass es sich vorliegend nicht um einen Unterhaltsprozess handelt (für den u.U. von vornherein die Notwendigkeit einer Beiordnung zu bejahen wäre), sondern um das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines bereits bestehenden Titels. Solche Verfahren enden in aller Regel ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil. Eine verständige Partei, die die Kosten hierfür selbst aufbringen müsste, würde vor Einschaltung eines Anwaltes abwarten, ob sich das Verfahren aufgrund der vom Generalbundesanwalt vorbereiteten Schriftsätze ohne weiteres Zutun wie oben beschrieben von selbst erledigt. Zwar lebt die Antragstellerin in den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie ist allerdings nur dann auf sachkundige Hilfe vor Ort angewiesen, wenn sich der Antragsgegner in der Sache selbst melden sollte und es infolge dessen zur mündlichen Verhandlung über Fragen der Vollstreckbarerklärung kommt. Bis dahin kann ihr, zumal die Entgegennahme von Schriftstücken und Ladungen seitens des Gerichts dem Generalbundesanwalt weder personell noch kostenmäßig überfordern dürfte, zugemutet werden abzuwarten, ob es zu einem Versäumnisurteil oder zu einem streitigen Verfahren kommt.

4Bis dahin ist es folglich nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht die Erforderlichkeit der Beiordnung verneint.

5Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es im Falle eines streitigen Verfahrensfortgangs der Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts ....... , dann allerdings zu den von diesem auch akzeptierten Bedingungen eines in Hannover ansässigen Rechtsanwaltes bedarf. Insbesondere kann die Antragstellerin auch bei Berücksichtigung fiskalischer Gesichtspunkte nicht verpflichtet werden, sich in einem streitigen Gerichtsverfahren statt durch einen Rechtsanwalt durch das Jugendamt oder eine andere Behörde vertreten zu lassen.

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