OLG Celle, 2025-06-11, 14 U 138/23

14 U 138/23Supreme CourtJun 11, 2025

Full text

OLG Celle — 2025-06-11 — 14 U 138/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-11

Aktenzeichen: 14 U 138/23

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2025:0611.14U138.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 17452

verkuendung

In dem Rechtsstreit K. W., ...

  • Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: ... gegen Gemeinde L., ...
  • Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: ... hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 28. Mai 2025 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats vom 10. Juli 2024 wird im Umfang des Teilversäumnisurteils teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. September 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden (3 O 254/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verdienstausfall für die Zeit vom 17. Oktober 2020 bis zum 21. Juni 2021 in Höhe von 1.820,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4. September 2020 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.Die Beklagte hat die durch ihre Säumnis in der Berufungsinstanz veranlassten Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. 4.Die Revision wird nicht zuglassen. 5. 5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 65.000,00 €.

Gründe

GründeI.

Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem Sturzereignis, bei dem der Kläger sich Verletzungen am rechten Knie zugezogen hat.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grünstreifengrundstücks am Bahnhof L., S. Straße, auf dem sich ein mit einem Gullydeckel versehener Sickerschacht befindet. Die Grünfläche wird zwischen Frühling und Herbst alle vier bis acht Wochen gemäht, wobei auch der Gullydeckel kontrolliert wird. Bei einer Kontrolle am 14. Juli 2020 wurden dabei keine Auffälligkeiten festgestellt.

Am 4. September 2020 führte der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin W., die gemeinsamen Hunde aus. Auf dem Heimweg überquerten sie den vorgenannten Grünstreifen. Als der Kläger auf den dort befindlichen Gullydeckel trat, brach dieser zur Seite weg, sodass der Kläger mit seinem rechten Bein in den Sickerschacht rutschte. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen am rechten Knie zu, unter anderem eine Platzwunde, Hautabschürfungen und eine offene Patella-Mehrfragment-Fraktur 1. Grades. Der Kläger wurde per Rettungswagen in das nächstgelegene Krankenhaus verbracht, wo er am Knie operiert wurde.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. September 2020 (Anlage K 17) unter Fristsetzung bis zum 2. Oktober 2020 erfolglos auf, ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 (Anlage K 19) wies die Beklagte Ansprüche des Klägers mit der Begründung, dass der Schachtdeckel keinen Mangel oder Defekt aufgewiesen habe, zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Gullydeckel sei beschädigt gewesen und habe deshalb nicht mehr sicher in der Verankerung gelegen. Infolge des Sturzes sei er in der Zeit vom 4. September 2020 bis zum 9. Mai 2021 und - nach einer gescheiterten Wiedereingliederungsmaßnahme - vom 14. Mai 2021 bis 6. Juni 2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben und bis März 2021 auf Unterarmgehstützen angewiesen gewesen. Er könne aufgrund der erlittenen Verletzungen sein Bein bis heute nicht vollständig belasten, nicht in die Hocke gehen und seinen Beruf als Haushaltstechniker nicht mehr ausüben. Auch seinen Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr habe er nach dem Unfall nicht wieder im vorherigen Umfang aufnehmen können. Vor dem Unfall sei er gesund und weder aufgrund seines Gewichts noch aufgrund anderer Umstände körperlich eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Schwere der bei dem Sturz erlittenen Knieverletzung müsse ihm in ca. zehn bis 15 Jahren ein künstliches Kniegelenk oder eine künstliche Kniescheibe implantiert werden.

Der Kläger war der Ansicht, dass angesichts seiner erheblichen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 40.000,00 € angemessen sei.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege. Der Kläger habe den Straßenseitenraum in größerer Entfernung zur Straße genutzt. Hier sei er zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen.

Ferner hat die Beklagte den Unfallhergang bestritten. Dieser könne sich nicht so zugetragen haben, wie der Kläger ihn schildere. Der Schachtdeckel sei - damals wie heute - in einem ordnungsgemäßen Zustand. Es sei technisch nicht möglich, dass der Kläger auf die Schachtabdeckung getreten sei und diese nachgegeben habe, wenn diese ordnungsgemäß auf dem Schacht gelegen habe. Es sei durchaus möglich, dass z. B. Dritte den Schachtdeckel leicht angehoben und zur Seite geschoben hätten, was dann aber auch für den Kläger erkennbar gewesen wäre.

Im Hinblick auf die Verletzungsfolgen hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger an Unterarmstützen habe gehen müssen und das rechte Bein nur unzureichend belasten könne. Soweit der Kläger nicht schmerzfrei laufen könne, sei dies nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern seiner Grunderkrankung (Adipositas) bzw. mangelnder Bewegung geschuldet. Die Beklagte hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei und dass diese Krankschreibungen auf dem streitigen Unfallereignis beruhten.

Mit dem am 7. September 2023 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zustand des Schachtdeckels durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. H. sowie Vernehmung der Zeugen W. und B. die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie habe eine zulässige, übliche Schachtabdeckung verwendet, die jedenfalls zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallgeschehens den Witterungseinwirkungen standgehalten habe. Ferner habe die Beklagte den Grünstreifen regelmäßig, d. h. alle vier bis acht Wochen, mähen und die Schachtabdeckung dabei auf Beschädigungen überprüfen lassen. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen B. und des eingeholten Sachverständigengutachtens fest.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung des ursprünglichen Vortrags weiter.

Es liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor. Zum einen habe die Schachtabdeckung mangels Überlauflöchern nicht bzw. nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. habe gerade nicht feststellen können, dass sich der Gullydeckel in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe, da die Beklagte diesen vor der Begutachtung entsorgt habe. Zum anderen habe die Beklagte auch keine vier- bis achtwöchigen Kontrollfahrten durchgeführt.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

das am 29. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Verden zum Akt.-Z. 3 O 254/21 aufzuheben und

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 4. September 2020 bis zur Anhängigkeit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2020 zu bezahlen;
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe von 192,50 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2020 zu bezahlen;
  3. 3.die Beklagte zu verurteilen, ihm Verdienstausfall für die Zeit vom 17. Oktober 2020 bis zum 21. Juni 2021 in Höhe von 7.633,78 € brutto nebst Zinsen daraus in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 495,75 € seit dem 1. November 2020

auf 991,39 € seit dem 1. Dezember 2020

auf 991,39 € seit dem 1. Januar 2021

auf 991,39 € seit dem 1. Februar 2021

auf 991,39 € seit dem 1. März 2021

auf 991,39 € seit dem 1. April 2021

auf 991,39 € seit dem 1. Mai 2021

auf 991,39 € seit dem 1. Juni 2021

auf 198,30 € seit dem 1. Juli 2021

zu bezahlen; 4. 4.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 4. September 2020 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträgern oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen; 5. 5.die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 4. September 2020 bis zum 30. November 2021 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.218,13 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen; 6. 6.die Beklagte zu verurteilen, ihm die außergerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2024 gegen die nicht erschienene Beklagte am 10. Juli 2024 ein Teilversäumnis- und Schlussurteil (Bl. 124 ff. eA) erlassen und das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.500,00 € sowie antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis festgestellt worden ist. Lediglich hinsichtlich eines geringen Teils des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens (853,13 €) hat der Senat die Klage teilweise durch Schlussurteil abgewiesen und die Berufung dementsprechend zurückgewiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 17. Juli 2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat sie Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil eingelegt.

Die Beklagte wendet in der Einspruchsschrift ein, dass Folge- oder Dauerschäden nicht zu erwarten seien und das Schmerzensgeld daher zu hoch bemessen sei. Der Verdienstausfall sei fehlerhaft nach dem Bruttolohn berechnet. Es sei der Nettolohn zu Grunde zu legen und ein Vorteilsausgleich wegen ersparter berufsbedingter Eigenaufwendungen vorzunehmen. Der Haushaltsführungsschaden werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Zinsforderung könne nicht ab dem Unfalltag bestehen, sondern erst seit Verzugseintritt.

Die Beklagte beantragt,

das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit der Senat die Berufung nicht bereits mit dem Schlussurteil zurückgewiesen hat.

Der Kläger beantragt,

das Teilversäumnisurteil vom 10. Juli 2024 aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2024 (Bl. 190 f. eA) hat die Beklagte den Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom 10. Juli 2024 teilweise zurückgenommen, und zwar wegen eines Teilbetrages von 192,50 € (Medikamente und Zuzahlungen) und eines weiteren Teilbetrages von 1.365,00 € (Haushaltsführungsschaden), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2022.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, welches der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H. unter dem 8. März 2025 schriftlich erstattet hat (SH Gutachten). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2024 (Bl. 156 ff. eA).

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2025, Bl. 235 f. eA).

II.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil des Senats vom 10. Juli 2025 ist zulässig, §§ 338, 339, 340 ZPO, in der Sache hat er aber nur teilweise Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, § 511 ZPO, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie ist auch teilweise begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 4. September 2020 die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu.

Die Beklagte hat für die Folgen des Sturzgeschehens gemäß der vom Landgericht nicht geprüften Haftungsnorm des § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HaftPflG) einzustehen.

Wird durch die Wirkung von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien und Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG) und für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld zu leisten (§ 6 S. 2 HaftPflG). Das gleiche gilt, wenn der Schaden, der ohne auf den Wirkungen von Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befand (§ 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG).

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG sind hier erfüllt.

a) Die gemeindliche Abwasserkanalisation gehört zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftPflG (BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. Februar 2012 - 7 U 92/11, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19. Juni 2008 - 1 U 30/08, juris; OLG Celle, Urt. v. 20. Februar 1991 - 9 U 235/89, NZV 1992, 239; Freymann/Wellner/Weinland, jurisPK-StraßenverkehrsR, 2. Aufl. (Stand: 18. März 2025), § 2 HaftPflG Rn. 10), und zwar einschließlich ihrer Bestandteile wie einem Revisionsschacht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. Dezember 2001 - 6 U 16/01, VersR 2002, 1557) oder - wie hier - einem Sickerschacht einschließlich Schachtdeckel (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 20. Mai 2021 - 4 U 21/20, BeckRS 2021, 13836 zu Unfall mit Sickerschachtdeckel).

Darauf, ob der streitgegenständliche Sickerschacht Teil eines Regenwasserkanals ist, kommt es dabei nicht an. Ein zusammenhängendes, weitverzweigtes Leitungsnetz ist für die Annahme einer Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftPflG nicht erforderlich. Vielmehr werden auch Abwasser- oder Regenwasserschächte von der Norm erfasst, da auch von kleineren, isolierten Anlagen Gefahren ausgehen können, die nach ihrer Art mit denjenigen großer Leitungsnetze vergleichbar, wenn auch vom Ausmaß geringer sind (vgl. Freymann/Wellner/Weinland, jurisPK-StraßenverkehrsR, 2. Aufl. (Stand: 18. März 2025), § 2 HaftPflG Rn. 10). In einem Sickerschacht (meist aus Beton) wird das Regenwasser unterirdisch eingeleitet, kurzzeitig gespeichert und versickert. Die Versickerung erfolgt dabei über eine wasserdurchlässige Schicht am Boden und seitlich im umgebenden Kiesbereich des Schachtes, so dass das Wasser bis zur Abgabe ins Erdreich durch ein Rohr oder jedenfalls durch eine rohrähnliche Anlage fließt (vgl. auch S. 11 u. 13 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.).

b) Die Beklagte ist als Inhaberin dieser Anlage auch passivlegitimiert.

Inhaber einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HaftPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823, 824 mwN). Das Eigentum an der Anlage kann zwar ein Indiz sein, ist aber nicht allein entscheidend (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771). Der Bundesgerichtshof hat es bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Unternehmen abhängig gemacht, wo die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Versorgungsunternehmen endet und die des Anschlussnehmers beginnt (BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - III ZR 5/07, NVwZ 2008, 1157, 1158 Rn. 12; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20. Mai 2021 - 4 U 21/20, BeckRS 2021, 13836).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beklagte als Inhaberin der Rohrleitungsanlage anzusehen. Der streitgegenständliche Schachtdeckel befindet sich auf einer dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Fläche in ihrem Gemeindegebiet. Gemäß § 96 NWG haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Die Aufgabe, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

Überdies übt die Beklagte die tatsächliche Herrschaft über den Sickerschacht aus und kann insoweit auch die erforderlichen Weisungen (z. B. Austausch des Deckels) erteilen.

c) Wird der Inhaber der Anlage - wie hier - auf Grundlage der Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG in Anspruch genommen, obliegt ihm der Nachweis, dass sich die Anlage zum Zeitpunkt der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befunden, d. h. den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat und unversehrt war (OLG Saarbrücken, Urt. v. 20. Mai 2021 - 4 U 21/20, BeckRS 2021, 13836; Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, 10. Aufl. 2019, HPflG § 2 Rn. 79, 80).

Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht.

Da sie den alten, zum Zeitpunkt des Sturzereignisses vorhandenen Schachtdeckel entfernt und diesen durch einen neuen ersetzt hat, konnte der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H. keine Feststellungen zum Zustand des alten Deckels treffen. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

d) Der Kläger hat hingegen nachgewiesen, dass seine Verletzung durch den Zustand der Rohrleitungsanlage verursacht worden ist.

Für die Kausalitätsfeststellung ist es dabei ausreichend, dass überzeugende Gründe für die behauptete Ursache sprechen (OLG Hamm, Urt. v. 17. Dezember 1987 - 27 U 115/87, VersR 1989, 296). Dies ist hier der Fall.

Bereits aus dem insoweit bindenden Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass der Gullydeckel in dem Moment, als der Kläger auf diesen trat, zur Seite weggebrochen ist, sodass der Kläger mit seinem rechten Bein in den Schacht rutschte und sich erhebliche Verletzungen zuzog.

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Unfallschilderung durch den Kläger und die Zeugin W. bestehen zudem zur Überzeugung des Senats nicht. Beide haben das Geschehen im Wesentlichen übereinstimmend, anschaulich und lebensnah beschrieben.

e) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 2 Abs. 3 HaftPflG ausgeschlossen, insbesondere ist der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht worden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftPflG).

Höhere Gewalt in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Schaden durch ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis herbeigeführt worden ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Inhaber der Anlage hinzunehmen ist (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - III ZR 66/88, NJW 1990, 1167, 1168 mwN). Das Merkmal der höheren Gewalt ist ein wertender Begriff, mit dem diejenigen Risiken von der Haftung ausgeschlossen werden sollen, die bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr der gefährlichen Anlage, sondern allein einem Drittereignis zugerechnet werden können (BGH, Urt. v. 22. April 2004 - III ZR 108/03, NZV 2004, 395, 396).

Mit ihrem Einwand, unbekannte Dritte könnten den Schachtdeckel herausgehoben haben, dringt die Beklagte hier nicht durch.

Zwar stellt das Herausheben eines Schachtdeckels durch unbefugte Dritte im Regelfall eine die Gefährdungshaftung ausschließende höhere Gewalt dar. Eine Gemeinde ist als Inhaberin der Kanalisationsanlage grundsätzlich nicht gehalten, die Regeneinlaufroste von Gullys, die nicht versehentlich, sondern nur bewusst aus ihrer Anlage gelöst werden können, zum Schutz vor einem unbefugten Herausheben z.B. mit Schlössern oder sonstigen Sicherungsvorkehrungen zu versehen, weil dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre und den Reinigungs- und Wartungsaufwand erhöhen würde (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26. Oktober 2022, NVwZ-RR 2023, 374, 375 [OLG Hamm 26.10.2022 - 11 U 5/22]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20. Mai 2021 - 4 U 21/20, BeckRS 2021, 13836; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. Februar 2012 - 7 U 92/11, juris; OLG Celle, Urt. v. 20. Februar 1991 - 9 U 235/89, NZV 1992, 239, 240; vgl. auch LG Ingolstadt, Schlussurt. v. 6. Februar 2014 - 41 O 1906/12, NZV 2015, 343, 345, das die Voraussetzungen der höheren Gewalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint hat). Ein außergewöhnliches Ereignis und damit höhere Gewalt kann aber im Einzelfall zu verneinen sein, wenn aufgrund besonderer Umstände, z. B. früherer Vorkommnisse, ein solches Anheben durch Unbefugte nicht fernliegt. In einem solchen Fall müssen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Gefährdung (Schachtlänge, -breite und -tiefe) und auch der Lage des Schachts wirksame Sicherungsvorrichtungen angebracht werden (OLG Saarbrücken aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. September 1975 - VI ZR 156/74, BeckRS 1975, 30403110 zu Abdeckungen über Luftschächten).

Vorliegend ist angesichts der Bekundungen des Zeugen B., des Leiters des Bauhofs der Beklagten, davon auszugehen, dass es in der Vergangenheit im Bereich der Samtgemeinde bereits wiederholt zum Herausheben von Gullydeckeln durch Dritte gekommen ist. Daher spricht einiges dafür, dass die Problematik - wenn eine solche hier überhaupt vorgelegen hat - der Beklagten bekannt gewesen ist und daher kein außergewöhnliches Ereignis bzw. keine höhere Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftPflG dargestellt hat.

Unabhängig davon hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch bereits nicht nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Schachdeckel vor dem Unfall des Klägers tatsächlich von Dritten bewegt worden ist oder sonstige Manipulationen an diesem vorgenommen worden sind. Belastbare Anzeichen für ein solches Eingreifen Dritter liegen nicht vor. Der Unfall ist insbesondere nicht nur durch ein eigenmächtiges Handeln Dritter zu erklären. Andere denkbare Ursachen, etwa ein Materialfehler oder Fehler im Rahmen der Wartungsarbeiten, sind nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Ursache des Unfalls ist letztlich, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. H. ausgeführt hat, nicht sicher festzustellen.

Die bloße Möglichkeit eines solchen Eingreifens Dritter genügt für die Annahme des Haftungsausschlusses wegen höherer Gewalt nicht.

Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 4 HaftPflG, 254 BGB ist nicht nachgewiesen.

Das Betreten des Schachtdeckels als solches kann dem Kläger nicht als Mitverschulden angelastet werden. Ein Bürger darf grundsätzlich darauf vertrauen, in Gehwegen oder allgemein zugänglichen Grünflächen eingelassene Schachtdeckel gefahrlos betreten zu können (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 20. Mai 2021 - 4 U 21/20, BeckRS 2021, 13836). Dass der Kläger gegen ein gefahrloses Betreten sprechende Anhaltspunkte - etwa eine offensichtliche Beschädigung des Deckels - übersehen oder ignoriert bzw. dass der Gullydeckel im Zeitpunkt des Betretens nicht (scheinbar sicher) in der Verankerung gelegen hätte, hat die Beklagte nach dem Vorstehenden nicht bewiesen.

Dem Kläger steht nach Auffassung des Senats ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.500,00 € zu.

a) Der Maßstab für die billige Entschädigung im Sinne der §§ 6 S. 2 HaftPflG, 253 Abs. 2 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Abwägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden; das auf diese Weise gewonnene Ergebnis ist anschließend im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen zu überprüfen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt; besonderes Gewicht kommt etwaige Dauerfolgen der Verletzungen zu (Senat, Urt. v. 4. November 2020 - 14 U 81/20, BeckRS 2020, 30103 mwN).

Ausgehend davon hält der Senat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 12.500,00 € für angemessen, der sich auch in der Größenordnung der Beträge, die die Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen für geboten hält, einfügt.

Der Kläger hat sich bei dem streitgegenständlichen Sturzereignis unstreitig neben einer Platzwunde und Hautabschürfungen an Knie und Oberschenkel eine offene Patella-Mehrfragment-Fraktur ersten Grades zugezogen, die am selben Tag operativ osteosynthetisch versorgt werden musste.

Der Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere die Erheblichkeit der Beschwerden des Klägers und den langwierigen Heilungsverlauf berücksichtigt.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass er nach dem Unfall etwa vier bis fünf Wochen fast nur liegen und die nächsten vier bis fünf Wochen nur kleine Schritte mit Gehhilfen gehen konnte. Er war jedenfalls bis Ende des Jahres 2020, d. h. rund vier Monate, bei der Fortbewegung auf Unterarmgehstützen angewiesen, und bis zum 9. Mai 2021 sowie vom 14. Mai bis 6. Juni 2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Mai 2021 musste er sich einer zweiten Operation unterziehen, die der Narbenkorrektur und der Entfernung von Drähten diente. Er hat eine ca. 40 cm lange Narbe am Knie zurückbehalten. Der Kläger leidet bis heute an Bewegungseinschränkungen und Bewegungs-/Belastungsschmerzen im rechten Knie, insbesondere beim Hinhocken. War er in seiner Bewegungsfähigkeit zunächst massiv beeinträchtigt, so ist ihm mittlerweile immerhin wieder möglich, rund 10.000 Schritte täglich ohne Schmerzen zurückzulegen.

Dass die vorbeschriebenen Unfallfolgen vorlagen bzw. bis heute bestehen, folgt zur Überzeugung des Senats aus den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, den Bekundungen der Zeugin W., den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. sowie den vorgelegten Arztbriefen und Behandlungsberichten (insbesondere dem Entlassungsbrief KRH N. vom 9. September 2020, Anlage K 1, dem Arztbrief des Dr. W. vom 22. April 2022, Anlage K 2 und dem Operationsbericht des KRH N. vom 14. Mai 2021, Anlage K 3).

Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin W., haben den Heilungsverlauf im Wesentlichen übereinstimmend und nachvollziehbar beschrieben. Anhaltspunkte für eine übertriebene Darstellung haben sich nicht ergeben. Ihre Angaben sind mit den vorgelegten Behandlungsunterlagen sowie den Untersuchungsbefunden des Sachverständigen Dr. H., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, widerspruchslos in Einklang zu bringen.

Aufgrund der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats auch fest, dass die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen des Klägers auf die am 4. September 2020 erlittene Kniescheibenfraktur zurückzuführen sind. Gelenknahe Frakturen - wie vorliegend im Bereich der Kniescheibe - seien, so der Sachverständige, mit einem statistisch höheren Risiko verbunden, im Verlauf entsprechende klinische Beschwerden zu entwickeln.

Die Behauptung der Beklagten, die Beschwerden des Klägers seien nicht auf den Unfall, sondern auf dessen Grunderkrankungen (insbesondere sein starkes Übergewicht) zurückzuführen, ist daher widerlegt. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich noch auf das Zeugnis des Orthopäden Dr. W., in dessen Praxis sich der Kläger nach Aktenlage einmalig im April 2022 vorgestellt hat, berufen hat, war dem nicht nachzugehen. Die Frage, ob die Bewegungseinschränkungen des Klägers auf dem Unfall beruhen, ist dem Zeugenbeweis nicht zugänglich, sondern von einem Sachverständigen zu beantworten.

Schließlich ist in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen, dass sich infolge der Kniescheibenfraktur ausweislich der auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. im weiteren Verlauf ein Knorpelverschleiß und im Endstadium möglicherweise auch eine Arthrose entwickeln kann. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine gelenknahe Fraktur aufgrund der geänderten Biomechanik zu einer Fehlbelastung im entsprechenden Gelenk führe. Trotz guter Ergebnisse in der konservativen und/oder operativen Behandlung könne sich im Verlauf ein Knorpelverschleiß und im Endstadium eine Arthrose entstehen.

Die Behauptung des Klägers, es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass er aufgrund der erlittenen Knieverletzung in ca. 10 bis 15 Jahren ein neues Kniegelenk und/oder eine neue Kniescheibe benötigen werde, hat sich hingegen im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und von den Parteien unangegriffen dargelegt, dass ein solcher Krankheitsverlauf, d. h. die Entwicklung einer schweren Arthrose mit Indikation zur Transplantation einer Prothese, zwar möglich und durch den Unfall wahrscheinlicher geworden, aber auch nicht hochwahrscheinlich oder gar sicher zu erwarten sei.

Insgesamt hält der Senat ein Schmerzensgeld in der eingangs genannten Höhe für angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei hat der Senat seine Einschätzung bezüglich der Schmerzensgeldhöhe mit Blick auf den Gleichheitssatz anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen überprüft, die dort ausgewiesenen Beträge jedoch - wegen der in aller Regel nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder - nicht schematisch übernommen.

Aus der Vergleichsrechtsprechung kommen folgende Fälle in Betracht (alle aus Slizyk, in: beck-online.SCHMERZENSGELD, Stand: 13. Januar 2025):

  • OLG Schleswig, Urt. v. 9. Januar 2014 - 7 U 83/12: 14.000,00 € Kniefraktur / Kniegelenkfraktur (hier: Knieverrenkungsfraktur mit späterer Implantation einer Kniegelenksprothese) und einen Unterschenkeltrümmerbruch im Bereich des Schienbeinkopfes.

30j. Mann (Elektroinstallateur). Stationäre Behandlung. Kniegelenksprothese. Dauerschaden: Chronische Schmerzen, Gehbehinderung. Berufsaufgabe und Umschulung als Bürokaufmann.

  • OLG Brandenburg, Urt. v. 14. April 2010 - 4 U 139/08: 12.500,00 €

48j. Frau (Verkäuferin). 12 Tage stationär. 4 Wochen Rehabilitationsaufenthalt. MdE 6 Monate 100% sowie 3 weitere Wochen 70% und anschließend noch 4 Wochen abfallend bis zur Genesung von der jedoch ein Dauerschaden zurückblieb: Bewegungseinschränkung und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks. Verschlechterungstendenz nicht ausgeschlossen. Ursache: Die Klägerin wurde von einem Hund umgestoßen.

  • LG Duisburg, Urt. v. 12. Januar 2012 - 10 O 161/09: 10.000,00 € Kniegelenkfraktur, schwere mit posttraumatischem Verschleiß des lateralen Schienbeinplateaus und beginnender Kniegelenkarthrose

55j. Frau. Stationäre Heilbehandlung. Dauerschaden: Kniegelenkgebrauchseinschränkung von 20% infolge von: Bewegungseinschränkung / Beugefähigkeitseinschränkung des linken Kniegelenks.

  • LG Köln, Urt. v. 26. Februar 2008 - 7 O 446/04: 10.000,00 € Kniefraktur / Kniescheibenfraktur

Mann. 12 Tage stationär; drei Operationen mit Metallteileimplantat und späterer Entfernung. MdE "über drei Monate" 100% anschließend weitere 14 Tage 50%. Möglicher Dauerschaden: Bewegungsbeeinträchtigung des Kniegelenkes in Form von Kniebeugebelastungsschmerzen.

Da die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten "Vergleichsfälle" nur einen Anhaltspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bieten (OLG Hamm, Urt. v. 18. Januar 2022 - I-7 U 100/20, NJW-RR 2022, 1107 [BGH 10.05.2022 - VI ZR 838/20] Rn. 44), hält der Senat unter Berücksichtigung der individuellen beruflichen und sozialen Folgen (siehe oben) einen Betrag von 12.500,00 € für angemessen.

b) Soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld begehrt, unterscheiden sich die von ihm herangezogenen "Vergleichsfälle" in wesentlichen Punkten von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt.

Dies gilt zum einen für die Entscheidung des Senats vom 9. November 2000 (14 U 246/98). Dort ging es um einen Sprunggelenkbänderriss, der insgesamt vier stationäre Aufenthalte erforderlich machte und schließlich dazu führte, dass der Geschädigte seinen Beruf als Malermeister aufgeben musste. Von solch gravierenden beruflichen Folgen ist der Kläger, obschon er infolge seiner Knieverletzung mehrere Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben war und weiterhin unter Bewegungseinschränkungen leidet, unstreitig nicht betroffen. Er ist weiterhin für seinen bisherigen Arbeitgeber als Servicetechniker tätig, nunmehr - eigenen Angaben zufolge - statt in der sog. "Lüftungstruppe" in der "Klempnertruppe" (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2024, Bl. 159 eA). Dass sich hieraus für ihn finanzielle Einbußen oder sonstige Nachteile ergeben hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im dem vom Landgericht München I am 22. August 1991 (19 O 15342/89) entschiedenen Fall hatte die dortige Geschädigte neben einer Patellafraktur auch eine Schädelprellung erlitten und war - anders als der Kläger - infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt (MdE 25 %).

Der dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Februar 1998 (13 O 5622/96, vgl. Hacks/Wellner/Klein/Kohake in: Hacks/Wellner/Häcker/Klein, SchmerzensgeldBeträge, 43. Aufl., lfd.-Nr.: 43.2722) zugrunde liegende Fall ist mit dem hiesigen schon im Ansatz nicht vergleichbar: die dortige Geschädigte, ein 14-jähriges Mädchen, hatte durch den Huftritt eines Pferdes u. a. einen Schädelbruch und ein offenes Schädeltrauma erlitten, sie befand sich nach dem Unfall in akuter Lebensgefahr, wurde mehrere Tage künstlich beatmet, leidet bis heute unter Kopfschmerzen sowie und Seh- und Hörstörungen und hat sichtbare Narben im Kopfbereich zurückbehalten.

c)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Dem Kläger kann Zinsen erst ab dem 17. Oktober 2020 verlangen, nachdem die Beklagte klägerische Ansprüche mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 (Anlage K 14) ernsthaft und endgültig i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zurückgewiesen hat. Für einen früheren Verzugsbeginn ist nichts ersichtlich. Insbesondere stellt die Aufforderung des Klägers vom 22. September 2020 an den Beklagten, ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen, keine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB dar (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 17; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 65 jew. mwN).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 192,50 € für Medikamente und andere Zuzahlungen. Die dahingehende Entscheidung des Senats im Teilversäumnisurteil vom 10. Juli 2024 ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beklagte ihren Einspruch insoweit zurückgenommen hat.

Zinsen sind erst ab Rechtshängigkeit geschuldet, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Kläger hat die Erstattung von Zuzahlungen für Medikamente u.Ä. verlangt, die er zwischen dem 10. September 2020 und dem 26. Januar 2021 erbracht hat (vgl. Anlagen K 4 bis K 11). Trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten im Rahmen der Teilrücknahme des Einspruchs hat der Kläger indes nicht dargelegt, ob bzw. wann er die Medikamentenrechnungen an die Beklagte weitergeleitet bzw. diese insofern zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hat. Dies kann bereits denklogisch nicht bzgl. aller Rechnungen bereits im September 2020 der Fall gewesen sein, weshalb die Voraussetzungen eines weitergehenden Zinsanspruchs nicht schlüssig dargelegt sind.

Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 1.820,98 €.

Im Falle einer Körperverletzung erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 6 S. 1 HaftPflG auch auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein ggf. zu ersetzender Vermögensschaden vielmehr erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 13).

a) Wie bereits ausgeführt war der Kläger zur Überzeugung des Senats bis einschließlich zum 9. Mai 2021 sowie in der Zeit vom 13. Mai bis zum 6. Juni 2021 aufgrund des Unfallgeschehens arbeitsunfähig krankgeschrieben. Darauf, ob er im gesamten genannten Zeitraum tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war, kommt es nicht an. Ein Geschädigter erleidet bereits dann einen adäquat kausal unfallbedingten Verdienstausfallschaden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2024 - VI ZR 250/22, NJW 2025, 292 [BGH 08.10.2024 - VI ZR 250/22]).

b) Den dem Kläger entgangenen Verdienst schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf Basis der zu den Akten gereichten Unterlagen auf einen Betrag von 1.820,98 €.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist ihm nicht die Differenz zwischen seinem fiktiven Bruttolohn und dem bezogenen Krankengeld zu erstatten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens sozialversicherter Arbeitnehmer zwei Berechnungsmethoden entwickelt: Im Rahmen der sog. Bruttolohnmethode ist vom entgangenen Bruttoverdienst des Geschädigten auszugehen. Vorteile, die ihm aufgrund des Schadensereignisses durch den Wegfall von Sozialabgaben und Steuern zufließen, sind im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode ist der Schaden, den es auszugleichen gilt, das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zzgl. aller seiner aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1994 - VI ZR 194/93, NJW 1995, 389). Beide Berechnungswege dienen der Ermittlung des "wahren" Schadens und führen - richtig angewandt - auch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Unterschiede in der Darlegungs- und Beweislast werden dadurch ausgeglichen, dass nach beiden Methoden der Geschädigte die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dartun muss, weil die Beweismöglichkeiten in seiner Sphäre liegen (BGH aaO).

Enthält der Verletzte - wie hier - nach der Entgeltfortzahlung Krankengeldleistungen seitens der Krankenkasse, so ist er nicht nur von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung befreit, sondern die Krankenkasse gleicht auch die Rentenversicherungsbeiträge aus. Der Schaden für den Zeitraum der Krankengeldzahlung besteht daher (bei Berechnung nach der Nettolohn-Methode) grundsätzlich in der Differenz zwischen dem fiktiven Nettolohn und den tatsächlich erhaltenen (Netto-)Krankengeldzahlungen (Jahnke/Burmann PersSchadensR-HdB/Buchholz, 2. Aufl. 2022, Kap. 5 Rn. 469c; MAH StraßenverkehrsR/Buschbell/Höke, 5. Aufl. 2020, § 26 Rn. 127).

aa) Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist der Senat von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das der Kläger ohne den Unfall erzielt hätte, von 1.580,63 € ausgegangen.

Aus den drei von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Anlagen K 12 bis K 14) ergibt sich zwar ein geringfügig höheres Nettodurchschnittseinkommen, da ihm im Juni 2020 der "Erfolgsbaustein SPIE" gewährt und daher rund 170,00 € mehr ausgezahlt wurden als in den beiden Folgemonaten. Es ist weder vorgetragen noch für sonst für dem Senat ersichtlich, ob es sich bei diesem Gehaltsbaustein um eine einmalige oder regelmäßig gewährte Sonderzahlung gehandelt, weshalb zum Nachteil des darlegungsbelasteten Klägers von einer bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nicht zu berücksichtigenden Einmalzahlung ausgegangen wird. Hierfür spricht auch, dass der Kläger selbst sein Nettogehalt im Fragebogen zum Haushaltsführungsschaden, Anlage K 16, sogar nur mit durchschnittlich 1.560,00 € angegeben hat.

Ausweislich der Bescheinigung seiner Krankenkasse (Anlage K 15) hat der Kläger ab dem 17. Oktober 2020 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 42,17 € netto bzw. monatlich 1.265,10 € netto bezogen, wobei volle Bezugsmonate immer mit 30 Tagen berücksichtigt worden sind.

Zu etwaigen steuerlichen oder anderen bei der Berechnung in Ansatz zu bringenden Nachteilen hat der Kläger trotz des vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2024 erteilten Hinweises nichts vorgetragen. Diese hatten daher bei der Berechnung unberücksichtigt zu bleiben.

bb) Auf den Verdienstausfallschaden sind ersparte Aufwendungen anzurechnen, wobei der Senat einen Abzug von pauschal 5 % für gerechtfertigt hält.

Ersparte Aufwendungen hat das Gericht von Amts wegen im Rahmen der Vorteilsausgleichung abzuziehen, wobei es die Höhe der Aufwendungen zu schätzen hat (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 3. Dezember 2015 - 4 U 157/14, BeckRS 2016, 846). Im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens erscheint ein Abzug von 5 % des Nettoeinkommens als Pauschale angemessen (vgl. Senat, Urt. v. 29. November 2005 - 14 U 58/05, BeckRS 2006, 127; OLG Celle, Urt. v. 16. März 2017 - 13 U 135/16, BeckRS 2017, 149809; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5. Oktober 2010 - 1 U 244/09, NJW 2011, 1152), wenn - wie hier - die Parteien nicht konkret zu geringeren bzw. höheren Ersparnissen vortragen und damit eine Berechnung bzw. abweichende Schätzung ermöglichen.

Somit waren von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 1.580,63 € 5 %, das sind 79,03 €, abzuziehen. Es ergibt sich demnach ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.501,60 €.

Abzüglich des gezahlten Krankengeldes von monatlich 1.265,10 € verbleiben auszugleichende 236,50 €/Monat und damit für den betroffenen Zeitraum von sieben Monaten und 21 Tagen insgesamt 1.820,98 €.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte bereits vorgerichtlich zur Erstattung des Verdienstausfallschadens aufgefordert hätte, weshalb Zinsen auch insoweit erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden können.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte außerdem ein Anspruch auf Erstattung seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.365,00 € zzgl. Zinsen ab dem 26. Januar 2022 zu. Die diesbezügliche Entscheidung des Senats im Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 10. Juli 2024 ist nach der teilweisen Rücknahme des Einspruchs in Rechtskraft erwachsen.

Der Kläger hat aus dem Unfallereignis gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 €. Die Berechnung der Gebühren nach einem Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 € ist angesichts des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages nicht zu beanstanden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der auf Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Die für das Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) geforderte Möglichkeit des (weiteren) Schadenseintritts (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, NJW 2018, 1242 Rn. 49; BGH, Urt. v. 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, NJW 1998, 160) ist angesichts des festgestellten Dauerschadens am rechten Knie zu bejahen. Die Schadensentwicklung ist aus den bereits ausgeführten Gründen - v. a. aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. im Berufungsverfahren - zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO) noch nicht abgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit, dass zukünftig weitere, bisher nicht bekannte Leiden auftreten können, die vom zuerkannten Schmerzensgeld und der hierbei angestellten Prognose nicht miterfasst worden sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, NJW 1995, 1614 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO. Der Verlustanteil des Klägers beläuft sich auf 34.165,93 € (Antrag zu 1.: 27.500,00 €, Antrag zu 3.: 5.812,80 €, Antrag zu 5.: 853,18 €), der der Beklagten auf 25.878,48 € (Antrag zu 1.: 12.500,00 €, Antrag zu 2.: 192,50 €, Antrag zu 3.: 1.820,98 €, Antrag zu 4.: 10.000,00 €, Antrag zu 5.: 1.365,00 €).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG (Antrag zu 1.: 40.000,00 €, Antrag zu 2.: 192,50 €, Antrag zu 3.: 7.633,78 €, Antrag zu 4.: 10.000,00 €, Antrag zu 5.: 2.218,13 €).

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Hinweis:Verkündet am 11. Juni 2025

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