AG Gifhorn, 2009-04-24, 13 C 1211/07 (XI)

13 C 1211/07 (XI)Court of First InstanceApr 24, 2009

Full text

AG Gifhorn — 2009-04-24 — 13 C 1211/07 (XI) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-24

Aktenzeichen: 13 C 1211/07 (XI)

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 50528

Tenor

Tenor: Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts in Gifhorn vom 06.06.2008 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 653,80 EUR (i.W. sechshundertdreiundfünfzig 80/100 EUR) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.06.2008.

Gründe

Gründe1Die Anträge sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Klägers haben teilweise Erfolg. Die Einwendungen des Beklagten haben keinen Erfolg.

2Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

3Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat sich in diesem Zivilprozess in eigener Sache vertreten. Ihm sind die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt erstattet verlangen könnte (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO).

4Die Vertretung in eigener Sache vor einem Arbeitsgericht ist hier nicht zu beurteilen.

5Der Kläger hat seine Kosten mit Antrag vom 12.06.2008 geltend gemacht und durch Antrag vom 04.11.2008 abgeändert.

6Die in der Liquidation vom 04.11.2008 berechneten Gebühren und Auslagen sind dem Grunde und der Höhe nach entstanden und als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 ZPO erstattungsfähig.

7Auf Klägerseite waren somit 603,50 EUR außergerichtliche Kosten auszugleichen.

8Dem Beklagten sind die notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung zu erstatten. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) findet entsprechende Anwendung (§ 91 ZPO).

9Der Beklagte hat seine Kosten mit Antrag vom 22.06.2008 geltend gemacht, und zwar in Höhe der Kosten, die bei anwaltlicher Vertretung entstanden wären.

10Der Beklagte selbst ist kein Rechtsanwalt. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO findet hier keine Anwendung. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 880,30 EUR konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.

11Auf Beklagtenseite sind jedoch die Kosten zu berücksichtigen, die dem Beklagten anlässlich der Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 16.05.2008 entstanden sind.

12Dem Beklagten ist deshalb mehrmals Gelegenheit gegeben worden mitzuteilen, von wo aus er zum Termin angereist ist, und ihm ist Gelegenheit gegeben worden, eine Verdienstausfallbescheinigung für den Terminstag vorzulegen.

13Die entsprechenden Schreiben des Gerichts sind unbeantwortet geblieben.

14Auf Beklagtenseite waren deshalb nur die Fahrtkosten von seinem Wohnort zum Amtsgericht Gifhorn in Höhe von 8,00 EUR (2 x 16 km x 0,25 EUR gemäß § 5 JVEG) und 15,00 EUR Ersatz für die Zeitversäumnis (3 Stunden à 5,00 EUR gemäß § 16 JVEG), zusammen 23,00 EUR, auszugleichen.

15Die Ausgleichung befindet sich auf den nachfolgenden Seiten.

16Anlage zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.04.2009

17Kostenausgleich

18I. Gerichtskosten

19

Sie betragen:311,00 EUR
Davon tragen: Kläg.11,64 EURBekl.299,36 EUR
Gezahlt haben: Kläg.135,00 EURBekl.224,00 EUR
Zuviel gezahlt haben: Kläg.123,36 EURBekl.0,00 EUR
Der Überschuss des Klägers in Höhe von 75,36 EUR ist mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag in Höhe von 48,00 EUR wurde dem Kläger zurückgezahlt.

20II. Außergerichtliche Kosten

21Erstattungsfähige Kosten (Begründung für evtl. Absetzungen siehe oben) sind erwachsen d.

22

a) Kläger603,50 EUR
b) Beklagten23,00 EUR
insgesamt:626,50 EUR
Davon tragen:4% Kläg.25,06 EUR96 % Bekl.601,44 EUR
Eigene Kosten: Kläg.603,50 EURBekl.23,00 EUR
An außergerichtlichen Kosten sind von dem Beklagten an den Kläger578,44 EURzu erstatten.
III. Zusammenstellung
Betrag zu I.:75,36 EURfür Kläger
Betrag zu II.:578,44 EURfür Kläger
Es sind von dem Beklagten an den Kläger insgesamt653,80 EURzu erstatten.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.