LG Lüneburg, 2021-05-28, 6 O 53/17

6 O 53/17Cantonal CourtMay 28, 2021

Full text

LG Lüneburg — 2021-05-28 — 6 O 53/17 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-28

Aktenzeichen: 6 O 53/17

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Schlussurteil

Referenz: WKRS 2021, 73638

verkuendung

In dem Rechtsstreit der Frau Dipl.-Ing. H. G., Klägerin gegen V. Beklagte hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2021 durch die Richterin am Landgericht Dr. M. als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.660,30 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 51.984,47 € ab dem 17.07.2017 und auf den Restbetrag ab 21.10.2020 zu zahlen; es wird festgestellt, dass die Beklagte auf diesen Betrag entfallene Steuerzahlung zu erstatten hat. 2. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen zu erstatten, dass die Klägerin erzielen würde, wenn sie ab dem 01.01.2019 bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder im Falle vorherigen Versterbens der Klägerin bis zu deren Tode als abhängig beschäftigte Innenarchitektin zu einem Bruttogehalt von monatlich 3.000,00 € unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen von 2,9 % brutto jährlich tätig sein würde, abzüglich aller fiktiven Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die anderen Sozialversicherungsabgaben sowie fiktiver Steuern und unter Einschluss aller etwaigen Steuerzahlungen der Klägerin auf diese Schadensersatzleistungen. 3. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.596,33 € freizustellen. 4. 4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. 5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. 6. 6.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt mit ihrer Klage jetzt noch Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfall, der sich am 31.12.2011 gegen 12:10 Uhr in L. auf der Straße A/B ereignete. Dabei wurde die Klägerin frontal von dem Fahrzeug erfasst und prallte mit ihrem Körper und dem Kopf gegen die Motorhaube und Windschutzscheibe. Von dort wurde sie durch die Luft auf die Fahrbahn geschleudert und erheblich verletzt

Die Klägerin wurde durch einen Rettungstransport zum Städtischen Klinikum L. verbracht. Dort wurden eine instabile Berstungsfraktur des BWK 6, stabile ventrale Kompressionsfrakturen der BWK 11, BWK 12 und LWK 1, eine Schürfwunde der linken Gesichtshälfte, eine Schürfwunde präpatellar rechts mit Knieprellung rechts und eine Handprellung links diagnostiziert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht des Klinikum L. vom 31.12.2011, Anlage K 1.

Die Klägerin wurde noch am Unfalltag operiert und verblieb im Krankenhaus bis zum 10.1.2012. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die OP-Dokumentation, Anlage K 2. Es schloss sich eine Reha-Maßnahme im BG Unfallkrankenhaus H. vom 20.01. bis zum 25.01.2012 (vgl. Entlassungsbericht Anlage K 3) an. Ab dem 25.01.2012 bis zum 25.02.2012 folgte eine stationäre Rehabilitationsbehandlung (vgl. Aufnahmebericht vom 01.02.2012, Anlage K 4 und Entlassungsbericht vom 23.02.2012, Anlage K 5, und 06.03.2012, Anlage K 6). Ab dem 01.03.2012 begannen Rehabilitationsmaßnahmen in L. Mitte 2013 entschloss die Klägerin sich, in einer Spezialklinik in M. durch eine weitere Operation neues Material zur Stabilisierung des Berstungsbruches einbringen zu lassen. Die Operation selbst war erfolgreich verlaufen, das Material konnte sicher eingebracht werden (vgl. Bericht vom 27.06.2013, Anlage K 12, Abschlussbericht vom 18.09.2013, Anlage K 13).

Am 03.09.2013 traten bei der Klägerin bandförmige Oberbauchschmerzen auf. Im Rahmen einer CT-Untersuchung wurde festgestellt, dass mehrere Kapsel-Läsionen und Ruptur-Defekte der Leber vorhanden waren, die offensichtlich bei der Erstversorgung im Krankenhaus L. nicht festgestellt wurden. Die Klägerin musste im Rahmen einer Notoperation versorgt werden. Im Anschluss an die Notoperation wurde die Klägerin eine Woche auf der Intensivstation betreut. Es schlossen sich dann weitere Reha-Behandlungen an, die ebenfalls in M. durchgeführt wurden.

Die Erwerbsminderung hinsichtlich ihres ausgeübten Berufes als Innenarchitekten betrug 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Ende Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 30 % gelegen. Hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes betrug die Erwerbsminderung 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Ende Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 40 % gelegen.

Im Rahmen einer Begutachtung des Universitätsklinikum XY vom 21.09.2015 (Anlage K 14) wurden noch eine verminderte Belastbarkeit bei statischer Belastung oder bei stärkerer körperlicher dynamischer Belastung, eine verminderte Beweglichkeit im Bereich der Brustwirbelsäule, hervorgerufen durch die BWK 6-Berstungsfraktur und die operative Versteifung und eine festgestellte kyphotische Fehlstellung von 30 %. und eine eingeschränkte Belastbarkeit durch Überbelastung der Rumpf- und Rückenmuskulatur festgestellt. Es wurde eine dauerhafte Erwerbsminderung von 30 % bezogen auf den Beruf der Klägerin als selbständige Innenarchitektin und von 40 % bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Eine Verbesserung sei nicht absehbar.

Laut Attest der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des städtischen Klinikum L. vom 27.05.2020 müsse die Klägerin seit dem Jahresanfang 2020 dauerhaft Opiate (Targin) einnehmen. Empfohlen wird eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit begleitender multimodaler Schmerztherapie. Gemäß Schreiben des Chefarztes Dr. C., Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des städtischen Klinikums L. bestehe ein chronischer Schmerzmittelbedarf.

Laut Schmerzmedizinischen Bericht des BG Klinikum H. vom 1.12.2020 liege eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor. Es wird eine stationäre multimodale Schmerzkomplextherapie mit den Zielen der adäquaten medikamentösen analgenetischen Einstellung, Verbesserung der Belastbarkeit und Funktionalität sowie das Erlernen von Schmerz- und Krankheitsbewältigungsstrategien durch psychologische Mitbehandlung empfohlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.11.2016 (Anlage B1) erklärte die Beklagte, für den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin aufzukommen.

Die Klägerin hat ursprünglich nach einer dreijährigen Schreinerlehre Innenarchitektur studiert und danach bis 2006 als Angestellte gearbeitet. Ab 2007 begann sie als freiberufliche Innenarchitektin zu arbeiten. Im ersten Jahr konnte die Klägerin einen Überschuss von rund 1.800 € erzielen, 2008 von rund 2.600 €, 2009 von rund 900 €, 2010 von 1.100 € und 2011 von rund 10.000 €.

Ab 2015 konnte die Klägerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit wieder Gewinne erzielen. Ab August 2015 hat sie zusätzlich einen 400 €/450 € Job aufgenommen. Zu den vorgetragenen Einkünften und Gewinnen wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 13.10.2020 Bezug genommen

Für den Verdienstausfall in der Zeit vom 1.1.2012 bis einschließlich 31.12.2016 hat die Beklagte 15.000 € gezahlt; für den Zeitraum ab 1.1.2017 nochmals 15.000 €. Auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte Beträge von 3.061,16 € sowie 192,24 € gezahlt.

Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens behauptet die Klägerin, aufgrund der Unfallfolgen aktuell keinen Überschuss erwirtschaften zu können. Da sie für einen Zeitraum von fast zwei Jahren komplett ausgefallen sei und keine Aufträge habe abarbeiten können, sei ihre Aufbautätigkeit zunichte gemacht worden. Ohne das Unfallgeschehen wäre die Klägerin durchgängig vollschichtig tätig gewesen. Sie ist der Auffassung, sie hätte dadurch wenigstens einen Überschuss von 3.000,00 € monatlich vor Steuern erzielen können. Sie trägt vor, der Verdienstausfall ergebe sich abzüglich des jährlichen Betrages für die Architektenkammer in Höhe von 368,00 € und 720,00 für die Berufshaftpflichtversicherung sowie den Bund der Deutschen Innenarchitekten von 320,00 € wie folgt: 2012 rund 18.504,00, 2013 rund 27.252,00 € und ab 2014 36.000,00 €. Weiter behauptet die Klägerin, wenn sich ihre selbständige Tätigkeit so entwickelt hätte, dass sie davon ausgehen musste, ab dem 01.01.2014 nicht über Einkünfte von mehr als monatlich 3.000,00 € zu verfügen, hätte sie zum 01.01.2014 ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben und wieder eine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung aufgenommen. Dabei hätte sie ein Bruttolohn von 3.000,00 €. erzielen können

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass bei einer dauerhaften Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 40 % und von 30 % im Hinblick auf den Beruf als selbstständige Innenarchitekten sie keine Chancen auf dem Berufsmarkt, auch nicht als Teilzeitbeschäftigte habe. Kein Arbeitgeber sei bereit zu akzeptieren, dass die Klägerin nicht mehrere Stunden am Stück arbeiten oder Kontakt zu Kunden halten kann. Neben der körperlichen Einschränkung müsse sie vielfach Tablette nehmen, um einen Tag zu überstehen. Zudem müsse sie mehrmals im Jahr Rehabehandlungen durchführen. Unter diesen Bedingungen sei sie nicht vermittelbar. Sie sei nicht nur nicht als Innenarchitekten, sondern in keinen ihr zumutbaren Berufsfeld vermittelbar.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

nachdem der Rechtsstreit in Bezug auf die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt sowie hinsichtlich des Haushaltsführungsschaden erweitert und das Gericht durch Teil-Schluss und Teil-Grundurteil vom 15.01.2020 über das Schmerzensgeld und den Haushaltsführungsschaden entschieden hat,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 172.537,15 € nebst 5 %-Punkten Jahreszinsen auf 140.609,15 € ab dem 24.02.2017 und auf den Restbetrag ab Zustellung dieses Schriftsatzes vom 20.8.2019 abzüglich einer Zahlung vom 22.06.2017 in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen;
  2. 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Verdienstausfallschaden ab dem 01.01.2018 bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters in Höhe von wenigstens 36.000,00 € jährlich zuzüglich einen Inflationsausgleich abzüglich der tatsächlich erzielten Einnahmen der Klägerin im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit oder einer an diese Stelle tretenden anderen Tätigkeit zu erstatten;
  3. 3.die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.289,08 € freizustellen;

hilfsweise, 4. 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 112.605,72 € nebst 5 %-Punkten Jahreszinsen auf einen Betrag in Höhe von 120.024,56 € ab dem 24.2.2017 und auf den Restbetrag ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte auf diesen Betrag darauf entfallene Steuerzahlung zu erstatten hat, 5. 5.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen zu erstatten, dass die Klägerin erzielen würde, wenn sie ab dem 01.01.2019 als abhängig beschäftigte Innenarchitektin zu einem Bruttogehalt von wenigstens monatlich 3.000,00 € unter Berücksichtigung der üblichen Gehaltssteigerungen von mindestens 2,9 % brutto jährlich tätig sein würde, unter Einschluss aller Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die anderen Sozialversicherungsabgaben und unter Einschluss aller etwaigen Steuerzahlungen der Klägerin auf diese Schadensersatzleistungen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne vollschichtig arbeiten. Sie sei auf geringfügiger Basis angestellt und arbeitet zusätzlich in kleineren Aufträgen selbstständig. Mit gelegentlichem Aufstehen, wechselnder Körperhaltung und einem Wechsel der Art der Arbeit könne sie einen vollen Arbeitstag vollschichtig bewältigen, wovon die Klägerin auch selbst ausgehe. Dieses sei ihr im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit möglich. Zudem könne sie Beratungs- und Planungstätigkeiten in ihrem Beruf oder einem artverwandten Bereich ausüben. Insbesondere auch Beratungstätigkeiten gerade im Bereich von Möbelhäusern und Küchenstudios bieten eine vielfältige Möglichkeit der Kundenberatung, die auch nicht mit einseitigen Körperhaltungen und schweren Arbeiten verbunden sind. Ihrer Auffassung nach habe die Klägerin in keinster Weise versucht, ihre Tätigkeit als Innenarchitekten voranzutreiben, anders darzustellen, anders aufzubauen, sich anders am Markt zu verkaufen und auf andere Art und Weise als bisher Aufträge zu suchen. Ihre Webseite sei seit Jahren unverändert und für die Kundenwerbung in keinster Weise geeignet. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht die geringste Absicht habe, Kunden zu finden.

Das Gericht hat Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten sowie Vernehmung des Zeugen G. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen B. vom 19.07.2018, das Ergänzungsgutachten vom 25.01.2019 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2019 ebenso wie das Gutachten des Sachverständigen B. vom 26.01.2021. Weiterhin wird Bezug genommen auf das Arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. K. vom 09.11.2020. Die Klägerin wurde persönlich angehört. Es wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2019, 15.07.2020 und 5.5.2021.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist - soweit über sie noch zu entscheiden war - im Umfang des Tenors begründet.

I. Zulässigkeit

Hinsichtlich des Feststellungsantrags in Bezug auf den zukünftigen Verdienstausfallschaden besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin.

Ein Feststellungsinteresse setzt voraus, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit für das Auftreten weiterer, bisher noch nicht bezifferbarer, Schäden besteht. Dies ist vorliegend der Fall, da nach den sachverständigen Feststellungen eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin nicht zu erwarten ist, so dass weiterhin eine Erwerbsminderung gegeben sein wird. Die Höhe der Schäden kann vorliegend indes noch nicht beziffert werden, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin Einnahmen erzielen wird. Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der während des Rechtsstreits zum Abschluss gekommenen Schadensverläufe auf die Leistungsklage überzugehen, so dass ihrerseits insgesamt ein rechtliches Interesse an der Feststellung zukünftiger Schäden besteht.

Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deswegen zu verneinen, weil die Beklagte die Schadensersatzpflicht für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat. Aus den außergerichtlichen als auch den prozessualen Bekundungen der Beklagte ergibt sich, dass sie einen Verdienstausfallschaden gerade nicht als gegeben ansieht, so dass die Klägerin gerichtlicher Feststellung bedarf (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Februar 2019 - 7 U 134/16 -, Rn. 101, juris).

Die gestellten Hilfsanträge, über die nach Eintreten der zulässig gesetzten innerprozessualen Bedingung zu entscheiden ist, sind zulässig.

II. Begründetheit

Die Klage ist in Bezug auf die noch zu entscheidenden Anträge teilweise begründet; im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG. Der Unfallhergang und die daraus resultierenden Verletzungen der Klägerin sind zwischen den Parteien unstreitig. In diesem Rahmen hat sie einen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfall-/Erwerbsschadens gem. §§ 249 ff., §§ 842, 843 BGB. Gem. § 252 S. 1 BGB umfasst ein nach den §§ 249 ff. BGB bestehender Schadenersatzanspruch - wie der hier nach § 7 Abs. 1 StVG bestehende - auch den entgangenen Gewinn. Hierzu gehört bei selbstständig tätigen Person wie der Klägerin der entgangene Verdienst für den Zeitraum der schadens-/unfallbedingten Arbeitseinschränkung. Aufgrund der Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, insbesondere der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin unfallbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

Dazu im Einzelnen:

a)

Für die Jahre 2012 bis 2013 besteht nach Zahlung von 15.000 € durch die Beklagte kein Schaden mehr.

(1)

Der Erwerbsschaden errechnet sich zunächst anhand der prognostizierten geschäftlichen Entwicklung des von der Klägerin betriebenen Büros für Innenarchitektur.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (BGH, Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [BGH 06.02.2001 - VI ZR 339/99] [1641]). Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i.d.R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGHNJW 1987, 705), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623] [BGH 06.02.1986 - I ZR 92/84]; NZV 2001, 210 [BGH 06.02.2001 - VI ZR 339/99] [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67][BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67] [663]). Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie von der Klägerin dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (BGHZ54, 45 [56]). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was die Klägerin vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [BGH 26.07.2005 - X ZR 134/04] [3349]). Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht sie nicht anzugeben (BGHVersR 1968, 888), denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast (BGH VersR 1968, 888; BAG NJW 1972, 1437 [1438];KG VersR 2006, 794). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn die Klägerin hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGHNJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348];KG VersR 2006, 794). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGHNJW-RR 1996, 1077). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400];BGH VersR 1960, 786 [788]).

Das Gericht ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 19.7.2018 nebst Ergänzungsgutachten vom 25.01.2019 sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2019 zu folgenden Feststellungen gelangt:

Für das Jahr 2012 wäre ein Gewinn von 4.679 € zu erwarten gewesen und für das Jahr 2013 von 4.847 €.

Bei der Gewinnermittlung ist auf der Grundlage durchschnittlicher Gewinne (also Einnahmen abzüglich Ausgaben) zu rechnen (vgl. KG, Beschl. v. 21.06.2010 - 12 U 20/10, Schaden-Praxis 2011, 10, juris-Rdnr. 54 f.). Dabei dürfen aber nicht die wirtschaftlich besten oder schlechtesten Jahre zugrunde gelegt werden, sondern es ist aus den Erträgen aus den letzten Jahren vor dem Unfall auf den Gewinn zu schließen (§ 287 ZPO), den die Klägerin ohne den Unfall voraussichtlich erzielt hätte. Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen; es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen.

Insofern hat der Sachverständige die Jahre 2008-2011 vor dem Unfall zugrunde gelegt, wobei er das erste Jahr der Selbstständigkeit (2007) außer Betracht gelassen hat. Bei der Vergangenheitsanalyse hat der Sachverständige Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berücksichtigt nach Gewinn- und Verlustrechnungen (vgl. Seite 9 ff. sowie Anlage zum Hauptgutachtens). Er hat die Anzahl der von der Klägerin betreuten Kunden berücksichtigt und dabei auch für die Jahre 2008-2017 die abgerechneten Leistungsstunden pro Jahr in Betracht genommen. Dabei hat er festgestellt, dass im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung bei ca. 174 Stunden pro Monat die Klägerin bei weitem nicht ausgelastet gewesen sei. In diesem Rahmen hat er berücksichtigt, dass im Jahr 2011 der Gewinnanstieg auf einem Großauftrag resultierte, die Anzahl der Kunden an sich indes gleich blieb. Aufgrund dessen wurde der erhöhte Gewinn des Jahres 2011 im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung berücksichtigt, hieraus jedoch nicht abgeleitet, dass es in den Folgejahren zu einer jährlichen Steigerung gekommen wäre. Der Durchschnittsgewinn der Jahre 2007-2011 belaufe sich nach Angaben des Sachverständigen auf rund 3.230 € pro Jahr. Weiterhin hat der Sachverständige berücksichtigt, dass nur in den Jahren 2007 und 2008 Werbekosten angefallen sind, hingegen ab 2009-2011 keine Werbekosten zur Gewinnung von Neukunden verwendet wurden. Da in den Jahren 2007-2011 die Kundenanzahl sich nicht spürbar erhöht habe, ist er davon ausgegangen, dass auch keine wirksame Mund-zu-Mund-Propaganda stattgefunden habe. Bei der Prognose für die Zukunftsjahre hat der Sachverständige den gewöhnlichen Geschäftsverlauf anhand der festgestellten Vergangenheitswerte, die Marktentwicklung in der einschlägigen Branche und der im Betrieb der Klägerin begründeten Umstände berücksichtigt. Dabei hat er auch beachtet, dass die Bundeskammerstatistiken nicht nur die Innenarchitekten sondern auch die Hochbauarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner umfasst. Aufgrund dessen, dass der Anteil der Innenarchitekten bei 2,2 % liegt, beeinflusst diese Berufsgruppe die Statistik nur marginal. Zudem hat der Gutachter zugrunde gelegt, dass die Konkurrenzsituation im Bereich der Architekten in den Jahren 2008-2017 stetig angewachsen sei, sodass sich ein im Aufbau befindliches Kleinbüro wie das der Klägerin auf dem Markt schwer etablieren lasse und schwer wachsen könne. Die Entwicklung anhand der Branchenstatistik stellte Sachverständige auf Blatt 21 seines Gutachtens dar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände prognostizierte der Sachverständige eine Steigerung für das Jahr 2012 um 3,6 % und für das Jahr 2013 um 17 %. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 25. Januar 2019 erläutert der Sachverständige die Auswirkung der Finanzkrise. In diesem Rahmen stellt er dar, dass insbesondere im Jahr 2009 eine deutliche Verschlechterung des Bruttoinlandsproduktes in Deutschland eingetreten sei. In den Kalenderjahren 2008 und 2010 seien hingegen Steigerungen im Vergleich zu den Vorjahren zu beobachten. Die Klägerin habe im Kalenderjahr 2010 gegenüber 2009 trotz deutlich verbesserter konjunktureller Lage jedoch keine Umsatzsteigerungen erwirtschaften können. Im Kalenderjahr 2011 beliefen sich die Umsätze laut Ausgangsrechnungen mit 7613 € zwar etwas über den Erlösen des Vorjahres. Diese Umsatzsteigerung beruhe jedoch ausschließlich auf einem Großauftrag mit einem Umsatzvolumen von 4209 €. Hingegen lasse sich ein Anstieg der Auftraggeber nicht verzeichnen. Aufgrund der relativ geringen und über die Jahre hinweg kaum veränderten Kundenzahl sei nach Angaben des Sachverständigen eine Übertragung der Branchenzahlen insgesamt auf das Büro der Klägerin nicht sachgerecht.

Das Gutachten ist nachvollziehbar. Widersprüche sind nicht erkennbar und werden auch nicht aufgezeigt. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens oder der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln.

Für das Jahr 2012 ist damit von einem hypothetischen Bruttoverdienst von 4.679 € (./.12 = 389,92 € pro Monat) auszugehen und für das Jahr 2013 von 4.847 € (./. 12 = 403,92 € pro Monat). Einnahmen konnte sie in den Jahren nicht erzielen. In 2012 hat die Klägerin einen Verlust von 724 € und in 2013 von 517 € gemacht.

(2)

Das Gericht geht anhand des unbestrittenen Vortrags der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand sowie der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Ausfallzeiten davon aus, dass im Jahr 2012 von Januar bis Mitte Februar eine 100%ige und von Mitte Februar bis Ende März eine 80%ige Einschränkung der Erwerbstätigkeit vorlag, im restlichen Jahr 30% in Bezug auf den ausgeübten Beruf. Im Jahr 2013 geht das Gericht von Januar bis April von einer 30%igen, ab Mai bis August von einer 50%igen, von September bis Mitte Oktober einer 100%igen und bis Ende des Jahres von einer 30%igen Erwerbseinschränkung aus.

Folgende gesundheitliche Situation wird dem zu Grunde gelegt:

Die Klägerin wurde am Unfalltag, den 31.12.2011, operiert und verblieb 11 Tage bis zum 10.1.2012 im Krankenhaus, wobei sie drei Tage intensivmedizinisch behandelt wurde. Es schlossen sich Reha-Maßnahmen vom 20.01. bis zum 25.01.2012 (stationär), vom 25.01.2012 bis zum 25.02.2012 (stationär) und ab dem 01.03.2012 an. Aufgrund der Wirbelsäulenverletzung war die Klägerin erheblich in der Rumpfbeweglichkeit eingeschränkt, sie war nicht in der Lage, lange zu stehen, sitzen konnte sie nicht, sie hatte Schmerzen beim Anziehen und Ablegen der Kleidung. Hinzu kamen Schmerzen im rechten Bein beim Treppe heruntergehen und Schmerzen in der linken Hand. Sie konnte im Laufe der Zeit mobilisiert werden, so dass sie einzelne Tätigkeiten zumindest kurzzeitig ausführen konnte. Vom 26.8.2013 bis 18.9.2013 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Abteilung Wirbelsäulen-Chirurgie der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. Am 03.09.2013 wurden bei der Klägerin, nachdem bandförmige Oberbauchschmerzen aufgetreten waren, mehrere Kapsel-Läsionen und Ruptur-Defekte der Leber festgestellt, die bei der Erstversorgung im Krankenhaus L. nicht festgestellt wurden. Die Klägerin musste im Rahmen einer Notoperation versorgt werden und wurde eine Woche auf der Intensivstation betreut. Erst nach vier Wochen Reha waren viele im täglichen Leben benötigte Funktionen wie Sitzen, Stehen und Laufen jeweils für kurze Zeiträume wieder möglich. Es schlossen sich acht Monate intensive ambulante Rehamaßnahmen an, durch die die Klägerin wieder soweit hergestellt werden konnte, dass sie zumindest viele Tätigkeiten für zwei bis drei Stunden wieder ausführen konnte. Gegenstände, die schwerer als 2,5 kg sind, konnte und kann sie nicht heben noch tragen. Drehbewegungen sind nur sehr eingeschränkt möglich.

Die Erwerbsminderung hinsichtlich ihres ausgeübten Berufes als Innenarchitekten betrug 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Ende Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 30 % gelegen. Hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes betrug die Erwerbsminderung 6 Wochen postoperativ nach Frakturversorgung am 31.12.2011 100 %; für die anschließenden 6 Wochen 80 % und ab Mai 2013 bis 27.8.2013 50 %. Ab dem 28.8.2013 hat die Erwerbsminderung für 6 Wochen bei 100 % und anschließend bei 40 % gelegen.

In Anbetracht dessen geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin im Jahr 2012 9 Monate lang zu 70% kleinere Aufträge hätte abarbeiten können. Von dem prognostizierten Gewinn von 4.679 € (./.12 = 389,92 € pro Monat), hätte sie aus Schadensminderungsgesichtspunkten 2.456,50 € erwirtschaften können. In 2013 hätte sie 2.645,68 € erwirtschaften können. Daraus ergibt sich ein Erwerbsschaden von (4.679 € + 4.847 € =) 9.526 € - 2.456,50 € - 2.645,68 € = 4.423,82 €. Darauf hat die Beklagte bereits 15.000 € gezahlt, so dass für diese Jahre ein Anspruch nicht mehr besteht.

b)

Ab 01.01.2014 legt das Gericht ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung als Innenarchitektin zu Grunde.

(1)

Auf Grund der informatorischen Anhörung der Klägerin, der Vernehmung des Zeugen G. sowie der Würdigung der Gesamtumstände ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei nicht ausreichenden Gewinnen durch ihre selbständige berufliche Tätigkeit wieder eine abhängige Beschäftigung als Innenarchitektin angenommen hätte.

Die Klägerin hat nach einer dreijährigen Schreinerlehre (1984 bis 1987) Innenarchitektur studiert (1987 bis 1992) und ab 1992 bis 2006 vollschichtig als angestellte Innenarchitektin bzw. in ähnlichen Positionen gearbeitet. Bis 1995 hat sie als Angestellte in einem Büro eines Möbelherstellers gearbeitet. Im Anschluss hat sie bis 1997 als Architektin für eine Bauvermittlungsfirma gearbeitet. Bis 2001 hat sie in einem Küchenstudio gearbeitet und bis 2007 bei einer Tischlerei. Ab 2007 begann sie als freiberufliche Innenarchitektin zu arbeiten.

Insofern ist es nachvollziehbar, wenn die Klägerin angibt, dass auch die Selbstständigkeit darauf angelegt war, Vollzeit beschäftigt zu sein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin nunmehr ihre Arbeitszeit hätte reduzieren sollen. Sie ist 1964 geboren und war 2007 damit 43 Jahre alt und bei weitem nicht in einem Alter, bei dem man auf seinen "Ruhestand hinarbeitet". Dafür, dass sie nicht vollschichtig arbeiten wollte spricht auch nicht, dass sie keine Werbung geschaltet hat. Dazu hat sie angegeben, auf Messen ihre Kunden geworben zu haben. Wie sie ihre Kunden wirbt, bleibt ihr überlassen. Ob das im Ergebnis erfolgreich ist oder nicht ist jedoch kein Indiz dafür, dass sie garnicht mehr habe arbeiten wollen. Denn sie hat angegeben, 30% ihrer Zeit auf Messen verbracht zu haben, was dafür spricht, dass sie daran interessiert war, viele Kunden zu werben.

Zum "Limit" hat sie angegeben, dass sie damit gerechnet habe, dass man nicht von Anfang an gleich hohen Umsatz machen könne. Sie habe so mit 3-4 Jahren gerechnet. Danach habe sie von den Einnahmen leben wollen. Generell habe es so sein sollen, dass sie mehr verdiene als vorher. Sie wäre aber auch schon zufrieden gewesen, wenn ihr Niveau von vorher erreicht worden wäre. Das seien zuletzt 2.450,00 € gewesen. Über die Jahre sei es dann auch Berg aufgegangen. Dann sei die Finanzkrise gekommen. In diesem Rahmen habe sie sich Gedanken gemacht, ob es nochmal wieder bergauf gehe. Sie habe dann aber auf Grund des Todes ihrer Mutter etwas geerbt, was sie für die Selbständigkeit habe einsetzen können. Nach der Finanzkrise im Jahr 2010 habe sich die Selbstständigkeit aber wieder ganz gut entwickelt. Sie habe ein finanzielles Polster gehabt, was eigentlich für den Erwerb eines Autos vorgesehen gewesen sei. Dies habe sie dann als Polster genutzt, um die Selbstständigkeit aufrechtzuerhalten. Sie habe mit ihrem Mann darüber gesprochen, wie es weiterlaufen soll; insbesondere dann, wenn auf dem Konto ein Minus vorhanden ist. Sie hätten sich dann entschieden, dass sie einen 400,00 €-Job annimmt, um die monatlichen Kosten decken zu können.

Diese Angaben hat der Zeuge G. bestätigt. Er gab an, dass die Motivation für die Selbstständigkeit gewesen sei, dass seine Frau die Kunden ohne Restriktion vom Arbeitgeber beraten wollte. Es sei teilweise so gewesen, dass seine Frau die Kunden in eine gewisse Richtung beraten habe und der Arbeitgeber das dann aber anders gesehen habe. Sie haben sich einen Zeitraum von 3-4 Jahren überlegt, indem die Selbstständigkeit etabliert werden sollte. Diesen Zeitraum haben sie finanzieren wollen. Für den Fall, dass es nicht klappt, habe seine Frau wieder in ein Angestelltenverhältnis zurückgehen sollen. Langfristig sei das Ziel gewesen, dass seine Frau so viel verdient, wie sie auch im Angestelltenverhältnis verdient hat. Als die Finanzkrise gewesen sei, sei es schwieriger gewesen. Danach sei es aber langsam wieder bergauf gegangen. Sie haben sich dann überlegt, die Selbstständigkeit noch weiter fortzuführen, da es in der Finanzkrise auch für die Unternehmen schwierig gewesen sei, sodass auch eine Anstellung schwierig geworden wäre. Da die Rechnungen erst nach Abschluss des Projektes bezahlt werden, aber die Kosten weiterliefen, habe sich seine Frau entschieden, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen. Es sei aber geplant gewesen, wenn die Selbstständigkeit ausreichend Geld einbringt, diese Teilzeitbeschäftigung wieder aufzugeben. Als finanzielles Polster habe ein Betrag gedient, der für das Auto zurückgelegt worden sei. Die finanziellen Reserven seien dünner geworden. Wenn kein Geld mehr reingekommen wäre, hätte seine Ehefrau irgendwann wieder als Angestellte tätig sein müssen.

Das Gericht hält die Angaben des Zeugen G. für glaubhaft und den Zeugen auch unter Berücksichtigung dessen, dass er der Ehemann der Klägerin ist für glaubwürdig. Das Gericht hat den Zeugen in zwei mündlichen Verhandlungen zu zwei unterschiedlichen Beweisfragen vernommen und konnte sich so einen umfassenden Eindruck von ihm machen. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht die Wahrheit sagt oder die Antworten mit der Klägerin abgesprochen waren, gab es nicht. Er beantwortete sowohl die Beweisfrage als auch Fragen zum Randgeschehen detailreich, sicher und widerspruchslos. Die Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter konnte er in den Gesamtsachverhalt plausibel einfügend beantworten.

Die von der Klägerin und dem Zeugen G. geschilderten Planungen klingen für das Gericht auch plausibel. Wenn die Klägerin zuvor über 14 Jahre lang vollschichtig in ihrem erlernten Beruf tätig ist, ist es nachvollziehbar, dass sie im Rahmen ihrer Selbständigkeit den Plan verfolgt, ähnlichen Umsatz zu erzielen. Insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass man - was gerichtsbekannt ist - im Rahmen einer Selbstständigkeit immer mehr und flexibler arbeiten muss, als im Angestelltenverhältnis. Einen Plan umzusetzen, bei dem man auf Dauer ggf. mehr arbeitet, aber am Ende weniger Geld verdient, macht wenig Sinn. Auch ergibt sich aus den Angaben, dass nicht geplant war, dass die Klägerin von ihrem Ehemann oder aus anderen Rücklagen dauerhaft "subventioniert" werden sollte. Dafür spricht, dass nur ein begrenztes finanzielles Polster vorhanden war, was zunächst aufgebraucht wurde und die Klägerin sodann einen 400 €-Job angenommen hat, um die laufenden Kosten zu finanzieren. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass dies keine Dauerlösung sein sollte, sondern die Klägerin bei weiterer Erfolglosigkeit der Selbständigkeit wieder angestellt tätig wird.

Dagegen spricht auch nicht, dass sich die Klägerin erst ab 2019 um eine Anstellung bemüht hat. Denn die Situation hat sich durch den Unfall grundlegend geändert. Die Klägerin musste in den ersten Jahren, insbesondere 2012 und 2013, mehrere stationäre Behandlungen wahrnehmen und litt unter erheblichen Einschränkungen, die sich erst in den Folgejahren geringfügig besserten; eine teilweise Erwerbsunfähigkeit einhergehend mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen blieb bestehen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin nach dem Unfall, bei dem sie massive und multiple Verletzungen erlitten hat, zunächst ihrer Genesung oberste Priorität eingeräumt hat. Die Klägerin sah sich zudem - zu Recht (dazu unten) - nicht in der Lage, den Anforderungen einer vollschichtigen angestellten Tätigkeit gerecht zu werden. Sie gibt zudem an, dass Teilzeitbeschäftigungen kaum möglich sind und die Arbeitgeber wenig flexibel seien. Zudem seien im Bereich der Innenarchitektur überwiegend Projektarbeiten abzuarbeiten, bei denen über Tage lange gearbeitet wird und es dann wieder Zeiten gibt, wo sie weniger arbeite. Dass sie aufgrund dieser Umstände - abweichend von ihrem ursprünglichen Plan - an der flexiblen und selbstbestimmten Tätigkeit als Selbständige zunächst festhält, ist nachvollziehbar.

Das Gericht hält es nach alldem für überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum mit durchschnittlichem Erfolg einer auskömmlichen beruflichen Tätigkeit als angestellte Innenarchitektin nachgegangen wäre. Sowohl unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Entwicklung vor dem Unfall als auch ihres Verhaltens danach ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Klägerin voraussichtlich auch gelungen wäre, eine solche Lebensstellung - ohne den Unfall - zu erreichen (§ 252 Satz 2 BGB).

(2)

Aufgrund der Angaben des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 26.01.2021 geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte als angestellte Innenarchitektin ein monatliches Bruttoeinkommen zwischen 3.000 € und 3.368 € erzielen könnte. Der Sachverständige hat dabei auf verschiedenen Internetplattformen (step stone, gehalt.de) sowie dem Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit recherchiert, die Berufserfahrung der Klägerin (7 Jahre als Innenarchitektin sowie langjährige Erfahrung in verwandten Berufszweigen) sowie regionale Besonderheiten zugrunde gelegt.

Dies stimmt mit den Angaben der Klägerin überein, wenn man auf ihren letzten Verdienst eine Gehaltssteigerung von durchschnittlich 2,9 % zu Grunde legt. Die Klägerin informatorisch angehört gab an, zuletzt 2.450,00 € in der Tischlerei verdient zu haben. Vorher habe sie als Küchenfachplanerin gearbeitet. Da habe das monatliche Entgelt variiert. Es seien auch schon mal über 3.000,00 € gewesen. Teilweise seien es dann aber auch nur 2.100,00 € gewesen. Unter Zugrundelegung eines Durchschnittgehaltes von 2.500 € hätte sie bei einer Gehaltssteigerung von 2,9 % im Jahr 2014 3.053 € verdienen können. Das Gericht folgt insoweit nach eigener Prüfung den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen und legt entsprechend der Berechnungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.10.2020 für die Jahre 2014 bis 2018 ein zu erzielendes Jahresbruttogehalt von 36.000 € zu Grunde. Dafür, dass die Klägerin dies ohne den Unfall nicht hätte leisten können, bestehen keine Anhaltspunkte.

(3)

Ergänzend bleibt anzumerken, dass es im Streitfall auch nicht gerechtfertigt erscheint, von dem konkreten Erwerbsschaden mit Blick auf etwaige Risiken und Unwägbarkeiten der Prognoseentscheidung grundsätzlich einen Abschlag vorzunehmen:

In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO verbleibenden Risiken, etwa eines häufigen Wechsels der Arbeitsstelle oder dazwischen liegender Zeiträume der Arbeitslosigkeit, durch gewisse Abschläge Rechnung tragen kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - VI ZR 491/14, VersR 2016, 415; VersR 2000, 233; VersR 1998, 700 (772) m. w. N.; Saarl. OLG, Urteil vom 18. November 2003 - 3 U 804/01-27, ZfS 2005, 287 [OLG Saarbrücken 18.11.2003 - 3 U 804-01-27]; Senatsurteil vom 22. September 2009 - 4 U 394/08).

Im Streitfall ist ein solcher genereller Risikoabschlag indes nicht gerechtfertigt: Die Biographie der Klägerin vor dem Unfallereignis lässt keine solchen Brüche erkennen, die es im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO wegen verbleibender Risiken rechtfertigen würden, von dem im Idealfall zu erwartenden Nettoeinkommen einen Abschlag vorzunehmen. Sie war durchgängig berufstätig.

Im ersten Jahr (2014) ist indes ein Abschlag von 30% vorzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihres Alters von 50 Jahren längere Zeit nach einer angestellten Tätigkeit hätte suchen müssen, was sich nunmehr im Rahmen ihrer Bewerbungen ab 2019 bewahrheitet, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie nochmal 5 Jahre älter ist und im Rahmen von Vorstellungsgesprächen ihre körperliche Einschänkung mitteilen muss.

(4)

Davon abzuziehen sind die von der Klägerin tatsächlich erzielten Einnahmen.

2014Verlust bei selbst. Tätigkeit 2.000 € brutto im Jahr aus Nebenjob
= 23.200 €
201558,60 € brutto im Jahr aus selbst. Tätigkeit 4.800 € brutto im Jahr aus Nebenjob
= 31.141,40 €
20163.402,78 € brutto im Jahr aus selbst. Tätigkeit 4.800 € brutto im Jahr aus Nebenjob
= 27.797,22 €
20173.758 € brutto im Jahr aus selbst. Tätigkeit 4.800 € brutto im Jahr aus Nebenjob
= 27.442 €
20184.857 € brutto im Jahr aus selbst. Tätigkeit 5.189 € brutto im Jahr aus Nebenjob
= 25.954 €

(5)

Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen.

Die Geschädigte muss im Rahmen ihrer Pflicht zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) zwar die ihr verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen, soweit ihr das möglich ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, VersR 1996, 332; Geigel/Knerr, a.a.O., § 2 Rn. 46). Dabei kann die Geschädigte auch gehalten sein, einen anderen als den erlernten Beruf aufzunehmen oder - im Rahmen der Zumutbarkeit - an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern dies Aussicht auf Erfolg hat, d.h. eine nutzbringende Tätigkeit in dem neuen Beruf verspricht und nicht - insbesondere aufgrund des unfallbedingten Gesundheitszustandes - von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18; Geigel/Knerr, a.a.O., § 2 Rn. 47). Der behauptete Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht steht zur Beweislast des Schädigers. Dieser muss insbesondere darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang die Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können (BGH, Urteil vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96, VersR 1998, 772). Die Verletzte hat sodann vorzutragen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihr zumutbar und durchführbar erscheinen und was sie bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten; hat sie nichts unternommen, kann dies je nach Fallgestaltung zu Beweiserleichterungen für den Schädiger oder sogar zu einer Beweislastumkehr führen (BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; Urteil vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69, VersR 1971, 348). Hat der Schädiger dagegen eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so ist es Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können (BGH, Urteil vom 23. Januar 1979, a.a.O.).

Das Gericht ist aufgrund des darbietenden Sach- und Streitstandes nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Unfähigkeit der Klägerin, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und daraus Einkünfte zu erzielen, durch ihr eigenes Verhalten bedingt ist.

Zwar ist zugunsten der Beklagten einzuräumen, dass die Klägerin erst seit 2019 Bewerbungen für eine angestellte Position geschrieben hat. Durch die Aufnahme eines 400 € bzw. 450 €-Jobs sowie der Annahme der Kleinaufträge im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit hat sie jedoch ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, sich um eine Rückkehr in eine geregelte Berufstätigkeit zu bemühen und sich darum zu bemühen, wieder einen Beruf zu ergreifen und daraus Einkünfte zur Schaffung und Aufrechterhaltung ihrer Lebensgrundlage zu erzielen. Nach eigenen unbestrittenen Angaben der Klägerin hat sie nach dem Unfall umstrukturiert, weil sie die Planungstätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Sie könne nicht über acht Stunden am Computer sitzen. Daher habe sie eher Aufträge angenommen, wo sie beratend oder als Gutachterin tätig werden könne. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die sich auf den Mitverschuldenseinwand berufenden Beklagten für einen Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist. Konkreten Vortrag dazu, welche berufliche Tätigkeit die Klägerin indes hätte aufnehmen können, die sie nicht ergriffen habe, hat sie jedoch nicht gehalten. Hinzu kommt, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass gesundheitliche Gründe der Klägerin sie unfallbedingt an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum hinderten. Zwar ist es unstreitig, dass die Klägerin in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit "lediglich" 30 % erwerbsgemindert und hinsichtlich der allgemeinen Erwerbstätigkeit zu 40 % erwerbsgemindert ist. Dennoch geht das Gericht aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. K. in seinem Gutachten vom 9.11.2020 davon aus, dass die Klägerin weder Vollzeit in selbstständiger Tätigkeit noch in nicht selbstständig Tätigkeit arbeiten und damit nicht über die ohnehin bereits ausgeübte Tätigkeit tätig werden kann. Die von einer Innenarchitekten auszuführenden Tätigkeiten ergeben sich aus den Darstellungen des Sachverständigen auf Seite 15 bis Seite 18 seines Gutachtens. Daraus wird ersichtlich, dass ein Großteil der Arbeiten sitzende Tätigkeiten im Büro bzw. besichtigende bzw. überwachende Tätigkeiten vor Ort auf der Baustelle sind. Beispielsweise hat eine Innenarchitekten Planungen vorzunehmen, Gestaltungsvorschläge zu erarbeiten, Skizzen, Pläne und Kostenvoranschläge zu erstellen sowie Entwürfe zu machen. Ein weiterer Großteil der Arbeiten liegt darin, vor Ort Bauausführungen zu überwachen, Objekte anzugucken, bauleitende Funktionen durchzuführen. Für die Ausübung des Berufes als Innenarchitekten gibt der Sachverständige als charakteristische gesundheitliche Anforderung unter anderem die Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme und Hände (zum Beispiel Räume vermessen, Baustellenbesichtigung) an. In dem unfallchirurgischen Gutachten vom 21.9.2015 des Zentrums für operative Medizin des Universitätsklinikums XY (Anlage K 14) wird geschildert, dass die Klägerin bei vermehrter Belastung noch starke Schmerzen im Bereich der Brustwirbel verspüre. Die Klägerin könne nur noch weniger als 1 1/2 Stunden einer sitzenden Tätigkeit nachgehen, dann würden die Schmerzen massiv zunehmen. Den linken Arm könne sie aufgrund einer dann auftretenden Schwäche nicht mehr bewegen. Aufgrund dieser Symptomatik könne sie ihre Arbeit als Innenarchitekten kaum noch nachkommen. Sie könne keine Gegenstände über 3 kg heben. Aus einem Attest vom 27.5.2020 aus der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Städtischen Klinikums L. ergibt sich, dass bei der Klägerin Episoden von schmerzhaften muskulösen Verspannungen im Brustwirbelkörperbereich sowie im Bereich des angrenzenden Schultergürtels während des gesamten Behandlungsverlaufs mit unterschiedlicher Intensität gegeben habe. Durch Krankengymnastik, Übungsbehandlungen und lokale physikalische Maßnahmen sei eine Besserung zu erzielen gewesen. Seit dem Jahresanfang 2020 bestünden bei der Klägerin immer kürzer werdende Episoden der schmerzhaften Verspannung im Bereich der wirbelsäulenbegleiteten Muskulatur. Sie müsse aufgrund dessen inzwischen dauerhaft Opiate (Tagin) einnehmen. Die Einnahme von gängigen Schmerzmitteln wie Novaminsulfon habe keine ausreichende Wirkung. Es wurde zusätzlich ein chronisches Schmerzsyndrom mit fortlaufender Opiatemedikation

und wiederkehrender Belastungsinsuffizienz diagnostiziert. Eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit begleitender multimodaler Schmerztherapie wurde empfohlen. Dazu führt der Sachverständige aus, dass bei einem chronischen Schmerzsyndrom der Schmerz seine Leid- und Warnfunktion verloren habe und ein eigenes Krankheitsbild darstelle. Zu den Nebenwirkungen des Opiats führt der Sachverständige aus, dass zu den häufigsten Nebenwirkungen Schläfrigkeit, Schwächegefühl, Schwindel, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen zählen. Auch Störung des Erinnerungsvermögens oder eine Antriebsminderung könne den opiatehaltigen Schmerzmitteln zugeordnet werden. Am 29.9.2020 schrieb der Unfallchirurg und Orthopäde Dr. C., Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Städtischen Klinikums L., dass aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen bei Frau G. ein chronischer Schmerzmittelbedarf bestehe. Die bestehende Schmerzmedikation mit Targin 10/5 mg sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unfallbedingt bis auf weiteres erforderlich. Zu seiner eigenen Beurteilung der Klägerin am 19.10.2020 gibt der Sachverständige an, dass diese über fast ständige Rückenschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule mit Verschlimmerung nach längerem Sitzen oder längerem stehen klage. Die Beschwerden würden sich durch schnelles Gehen, durch das Anlehnen an Wände oder durch Entspannung im Liegen verbessern. Durch langsames Gehen wie bei Baustellenbesichtigungen würden die Rückenschmerzen jedoch nach spätestens 2 Stunden wieder deutlich zunehmen. Das Bücken oder längere statische Körperhaltung mit nach vorn gebeugten Oberkörper würden ebenfalls die Rückenschmerzen verschlimmern. Sie könne höchstens noch Gegenstände von 2-3 kg heben oder tragen. Nach der Einnahme der Opiate sei ihr schwindelig und sie könne kein Auto mehr fahren. Die Untersuchung der Klägerin habe ergeben, dass eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine deutlich schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule- und Lendenwirbelsäulenbereich, vor allem bei seitlichen Drehung und beim Beugen nach vorn mit deutlich vergrößerten Fingerbodenabstand, vorliege. Im Bereich der gesamten Brustwirbelsäule habe eine Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit bestanden. Weiterhin sei die Beweglichkeit im Bereich beider Schultern eingeschränkt. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen geht dahin, dass die Klägerin den Anforderungen des allgemeinen Tätigkeitsprofils einer Innenarchitekten nur teilweise nachkommen könne. Er führt aus, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden und Leistungseinschränkungen sich auf die unfallbedingten Folgen zurückführen ließen. Die geschilderten Beschwerden und Leistungseinschränkungen seien aufgrund des dokumentierten Krankheitsverlaufs als glaubwürdig einzuschätzen und seien mit dem Ergebnis der eigenen klinischen Untersuchung vereinbar. Der Sachverständige führt aus, dass sie an Baubesprechung bzw. längeren Besprechungen oder Begehungen jeweils nur noch 1 1/2 Stunden teilnehmen könne. Danach benötige sie eine Erholungspause von mindestens 30 Minuten. Die Klägerin könne über einen längeren Zeitraum als 30-60 Minuten nicht mehr konzentriert sitzend arbeiten, ohne dass Schmerzen auftreten. Sie könne höchstens 30 Minuten sitzend tätig werden, dann sei ein Positionswechsel erforderlich. Nach 60 Minuten müsse sie eine Pause von etwa 30 Minuten einlegen. Durch einen Positionswechsel mit abwechselnd sitzender, stehender sowie wie gehender Tätigkeit könne sie den Beschwerden entgegenwirken. Zudem könne sie nur noch maximal 30 Minuten ohne stärkere Schmerzen auf einer Stelle stehen. Eine sinnvolle Teilnahme an Messen sei ihr nicht mehr möglich. Eine richtungsweisende Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkung sei in Zukunft nicht zu erwarten. Ab dem 1.1.2014 könne die Klägerin größere Bauvorhaben nur noch teilweise eigenhändig in einem Umfang von höchstens 70 % betreuen. Die Klägerin könne an Baubesprechung bzw. längeren Besprechung oder Begehung jeweils nur noch 1 1/2 Stunden teilnehmen.

Die Klägerin informatorisch angehört gab an, dass sie es nicht schaffe, Vollzeit tätig zu sein. Sie könne keine zwei Stunden am Rechner arbeiten. Sie müsse derzeit Morphine nehmen, damit sie die Schmerzen überhaupt aushalte. Die Morphine würden sie berauschen, sodass sie dann auch nicht mehr in der Lage sei, weiter zu arbeiten. Sie versuche deswegen seit längerem als Angestellte tätig zu sein. Leider sei dies erfolglos. Dies entspricht auch dem persönlichen Eindruck des Gerichts in den mündlichen Verhandlungen, bei denen sie anwesend war. Dabei war insbesondere im Rahmen der länger andauernden Beweisaufnahme erkennbar, dass die Klägerin in der starren Sitzposition Schmerzen hatte. Sie stand während der Verhandlung mehrfach auf, lief durch den Saal und machte Dehnübungen. Dabei hatte das Gericht nicht den Eindruck, dass dies gespielt war. Insgesamt waren die Ausführungen der Klägerin authentisch. Ergänzend wird auf die Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden im Teil-Schluss- und Teil-Grundurteil vom 15.01.2020 Bezug genommen, aus der sich ebenfalls die eingeschränkte Einsetzbarkeit der Klägerin ergibt.

Dies korrespondiert auch mit dem Bericht des von der Beklagten eingeschalteten Reha-Managers U. W., Praxis für Ergotherapie W., vom 20.10.2015 (Anlage K 16). Dort wurden Schmerzen (auf einer Schmerzskala von 1 bis 10 bei 5 liegend) bei Belastung festgestellt.

Zudem wurde angegeben, dass Beschwerden im Bereich des Brustwirbels bei längerem Sitzen über 60 Minuten auftreten.

In Anbetracht dieser Einschränkungen sieht das Gericht keine Möglichkeit einer vollschichtig Tätigkeit als abhängig Beschäftigte. Zum einen ist sie als abhängig Beschäftigte an Arbeitszeiten gebunden. Insofern ist sie nicht so flexibel, dass sie nach jeder Arbeitsstunde sich eine halbe Stunde Pause nehmen kann. Vielmehr steht ihr im Laufe eines achtstündigen Arbeitsalltag lediglich eine Pause von 60 Minuten zu. Bei einem 8 stündigen Arbeitstag würde die Klägerin mindestens 6-8 mal eine halbe Stunden Pause benötigen, insgesamt 3-4 Stunden, was nicht nur die Pausenregelung, sondern auch die Arbeitszeit an sich deutlich überschreiten würde. Auch ist sie im Kundenkontakt in beratender Funktion nicht so flexibel, dass sie ihre Positionen entsprechend ihres Bedürfnisses ändern kann und natürlich auch nicht nach 1 Stunde die Beratung abbrechen kann, um sich dann die erforderliche Pause zu nehmen. Es ist gerichtsbekannt, dass Planungen von Einrichtungen in Möbelhäusern oder Küchenstudios durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen können. Auch ist gerichtsbekannt, dass Arbeitgeber in Bezug auf Erkrankungen der Mitarbeiter nicht sonderlich flexibel sind, so dass nicht zu erwarten ist, dass sich Arbeitgeben auf die gesundheitliche Einschränkung der Klägerin einstellen, wenn sie eine "jüngere und gesunde" Person einstellen können. Es erscheint daher von hier aus lediglich möglich, stundenweise in beratender Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen eines 450 € Jobs, tätig zu werden. Dies tut die Klägerin bereits. Dass es insofern Tätigkeiten gibt, die die Klägerin auch mit ihren körperlichen Einschränkungen und den daraus erforderlichen Pausen vollschichtig wahrnehmen kann, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zumindest nicht vorgetragen. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass es Arbeitgeber gibt, die die Klägerin trotz ihrer körperlichen Einschränkungen in Teil- oder Vollzeit einstellen würden. Vielmehr hat die Klägerin, die eine Reihe von Bewerbungen nebst Absagen (Bl. 600 ff., 637 ff., 723 ff., 787 ff. d.A.) vorgelegt hat, das Gegenteil dargelegt.

Auch ist es der Klägerin nicht möglich, vollschichtig selbstständig tätig zu werden. Insofern hat sie zwar vorgetragen, kleinere Aufträge annehmen und auch vollschichtig erfüllen zu können. Dait kann sie indes nicht einen "vollen Lohn" erwirtschaften, da Kleinaufträge durch vermehrte Verwaltungstätigkeit auch mehr Zeitaufwand erfordern. Überobligatorische Leistungen sind der Klägerin jedoch nicht abzuverlangen. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Unfalls jetzt keine Großaufträge in durchgängiger Arbeit mehr ausführen kann, sondern lediglich Kleinaufträge mit entsprechenden Pausen zwischendrin. Es kann von der Klägerin daher nicht verlangt werden, üblerobligatorisch ihren Arbeittag auf zwölf oder mehr Stunden zu erstrecken, um jeweils nach anstrengenden Tätigkeiten eine Pause von 30-60 Minuten machen zu können. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, dass es schwierig sei, Kleinaufträge zu bekommen; zudem sie aus gesundheitlichen Gründen weder auf Messen gehen könne noch Vorträge halten könne. Auch das ist der Beklagten anzulasten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass kleinere Aufträge in der Regel aufgrund der "Nebentätigkeiten" wie der Kommunikation mit dem Kunden, Besichtigungen oder der Abrechnungen insgesamt mehr Zeit in Anspruch nehmen dürften als ein Großauftrag.

Bereits jetzt zeigt sich aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. sowie der aktuellen ärtlichen Atteste aus 2020, dass die Klägerin vermehrt Schmerzen hat und auf Opiate angewiesen ist. Es hat sich bereits ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt. Zu einer Tätigkeit, die ihre gesundheitlichen Einschränkungen weiter vertieft und Schmerzen hervorruft, kann die Klägerin nicht verpflichtet werden.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin aus schadensminderungsgesichtspunkten bereits das ihr gesundheitlich mögliche und zumutbare tut.

(5)

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie ihren Verdienstausfall nach der Nettolohnmethode errechnet. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich, wobei im Ergebnis modifizierte Nettolohn- und Bruttolohnmethode zum gleichen Ergebnis führen müssen (BGH, NJW 1995, 389 ff. [BGH 15.11.1994 - VI ZR 194/93]; NJW 1999, 3711 ff. [BGH 28.09.1999 - VI ZR 165/98]).

Für die streitgegenständlichen Jahre ergeben sich folgende Nettobeträge:

201415.810,73 €
201519.968,57 €
201618.370,43 €
201718.245,20 €
201817.559,87 €

Hinzugerechnet werden entsprechend der Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 13.10.2020 die Beiträge zur Krankenversicherung, da die Klägerin sich mangels gesetzlicher Krankenversicherung selbst versichern muss (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09 -, Rn. 8, juris). Ein Anspruch auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen sieht das Gericht nicht. Grundsätzlich hat der Schädiger zwar auch die Beiträge zu ersetzen, die der Geschädigte zur freiwilligen Fortsetzung der Rentenversicherung aufbringt, um auf diese Weise drohende Nachteile abzuwenden, die sich bei der Rentenberechnung später daraus ergeben können, dass während der durch das Schadensereignis bedingten Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitnehmer keine Versicherungsbeiträge abgeführt werden (Rentenverkürzungsschaden, MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019 Rn. 20, BGB § 252 Rn. 20). Hier ist indes nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Dabei geht das Gericht von den klägerseits vorgetragenen und nicht mit Substanz bestrittenen Beträgen im Schriftsatz vom 13.10.2020 aus. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

201418.557,29 €
201522.614,81 €
201621.379,55 €
201721.247,84 €
201820.427,99 €

(6)

Insgesamt ergibt sich danach für den Zeitraum von 2014 bis 2018 ein Erwerbsschaden von 104.227,48 €. Darauf hat die Beklagte 10.567,18 € (Rest aus 2012/2013) und nochmals 15.000 € gezahlt, so dass noch ein Anspruch von 2014 bis 2018 in Höhe von 78.660,30 € besteht.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB.

c)

Ab 2019 hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen zu erstatten, dass die Klägerin erzielen würde, wenn sie ab dem 01.01.2019 als abhängig beschäftigte Innenarchitektin tätig sein würde.

Dabei ist antragsgemäß von einem Bruttogehalt von monatlich 3.000,00 € unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen B. festgestellten zu erwartenden durchschnittlichen Gehaltssteigerung von 2,9 % jährlich auszugehen.

Kein Anspruch besteht überdies entsprechend obiger Berechnungen für die Jahre 2014 bis 2018 hinsichtlich aller Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die anderen Sozialversicherungsabgaben. Hinzuzurechnen ist allein der tatsächlich geleistete Betrag für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Anspruch ist bis zum Eintritt des Rentenalters der Klägerin zu beschränken, das wäre derzeit der 01.07.2031, bzw. auf den Zeitpunkt eines vorhergehenden Todes. Da die Zahlungen Ersatz für das entgangene Einkommen aus Berufstätigkeit darstellen, können sie nur solange und soweit gewährt werden, als die Klägerin auch berufstätig hätte sein können. Nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen (BGH Urteile vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91 zu III.; vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 - VersR 1988, 464, 465; und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 193/88 - VersR 1989, 855, 857). Danach ist bei der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Entwicklung des Erwerbslebens grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen.

Anhaltspunkte für eine vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweichende voraussichtliche Entwicklung sind im Streitfall nicht dargetan.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 249 Abs. 2 Satz 1, 257 BGB. Ihr steht insoweit gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV ein Anspruch auf Ersatz einer 1,8-Geschäftsgebühr, die sich nach dem Gesamtbetrag des zuzusprechenden Anspruchs errechnet, + 20,00 € (Pauschale) zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gemäß Nr. 2300 VV RVG die Höchstgebühr von 2,5 in Ansatz gebracht. Dies sieht das Gericht als übersetzt an. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt ist die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr fordern. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgenommene Gebührenbestimmung nach den §§ 13, 14 RVGNr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,5 als unbillig angesehen werden kann. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend zwar als überdurchschnittlich zu qualifizieren, da hier anders als bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall Schmerzensgeld- und Verdienstausfallansprüche zu ermitteln und geltend zu machen waren. Auch korrespondierte der Prozessbevollmächtigte über mehrere Jahre außergerichtlich mit der Beklagten und es fanden mehrere Besprechungen mit der Klägerin statt. Auch war die Angelegenheit für die Mandantin von hoher Bedeutung. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Ersatzpflicht dem Grunde unstreitig war, ebenso wie die Unfallfolgen, so dass es allein um die Höhe der Ersatzpflicht gegangen ist. Auch wurde der Haushaltsführungsschaden, der umfangreich aufzuklären und darzustellen ist, erst im Rahmen des Prozesses geltend gemacht und kann insofern keine Berücksichtigung finden. Ebenso sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die nach ständiger Rechtsprechung gebührenerhöhend zu berücksichtigen sind, vorliegend nicht zu einer Gebührenerhöhung geeignet. Vor diesem Hintergrund war die Angelegenheiten jedenfalls mit einer 1,8 Geschäftsgebühr zu bemessen. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch bezüglich der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für die Feststellungsklage. Entgegen der früheren Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NJW 2007, 2049 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 86/06] nunmehr nicht nur die halbe, sondern die volle Geschäftsgebühr einklagbar und die Hälfte dann erst im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von bis zu 260.000 € errechnet sich ein Anspruch in Höhe von 4.849,73 €, der in Höhe von 3.061,16 € sowie 192,24 € erloschen ist

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Celle, 29221 Celle, Schloßplatz 2. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 350.000 €

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Hinweis:Verkündet am: 28.05.2021

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