OLG Celle, 2024-12-09, 9 W 69/19

9 W 69/19Supreme CourtDec 9, 2024

Full text

OLG Celle — 2024-12-09 — 9 W 69/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-09

Aktenzeichen: 9 W 69/19

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 33726

verkuendung

In dem aktienrechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Auswechslung eines im Zeitpunkt der Antragstellung 2019 gerichtlich bestellten Sonderprüfers pp. hat das Oberlandesgericht Celle - 9. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... am 9. Dezember 2024 beschlossen:

Tenor

Tenor: Die (nach Auslegung des Erledigungsfeststellungsantrags der Antragstellerinnen vom 7. Februar 2023 noch zu bescheidende) Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis € 25.000 festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., deren Unternehmensgegenstand u.a. die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen ist. Die jeweils durch die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vertretenen Antragstellerinnen sind drei Fonds amerikanischen Rechts.

Die Antragstellerinnen haben in erster Instanz erfolglos, jedoch auf die gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2019 (Bl. 224 ff. Bd. I d.A.) gerichtete Beschwerde zunächst mit Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2020, Bl. 316 ff. Bd. II d.A.), die Auswechslung des im vorangehenden Beschwerdeverfahren 9 W 86/17 [15 O 28/16 LG Hannover] seinerzeit mit Senatsbeschluss vom 8. November 2017 (Bl. 512 ff. Bd. III d.A. 9 W 86/17) gem. § 142 Abs. 1 AktG bestellten Sonderprüfers beantragt (Bl. 44 ff. Bd. I d.A.). Auf die vorgenannten den Parteien bekannten Beschlüsse wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Mit Beschlüssen vom 21. September 2022 zu Aktenzeichen 1 BvR 2754/17, juris (Bl. 3 ff. Bd. V d.A. 9 W 86/17) und zu Aktenzeichen 1 BvR 1349/20, juris (Bl. 3 ff. Bd. III d.A.), auf die vollinhaltlich verwiesen wird, hat das BVerfG sowohl den Beschluss des Senats über die Anordnung der Sonderprüfung im Verfahren 9 W 86/17 als auch den Beschluss über die Auswechslung des Sonderprüfers im hiesigen Verfahren aufgehoben.

Mit Verfügung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 30. November 2022 (Bl. 14 f. Bd. III d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass das hiesige Verfahren durch den Beschluss des BVerfG zu 1 BvR 1349/20 auf den Stand vor den aufgehobenen Entscheidungen des Senats zurückversetzt worden ist und dass sich das hiesige Verfahren zudem mit Blick auf die weitere Entscheidung des BVerfG zu 1 BvR 2754/17 betreffend das Verfahren 9 W 86/17 (Aufhebung der Anordnung der Sonderprüfung) im tatsächlichen Sinne erledigt haben dürfte.

Mit Beschluss vom 7. August 2023 im Verfahren 9 W 86/17 (Bl. 131 ff. Bd. V d.A. 9 W 86/17) hat der Senat Beweis über die Frage der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen i.S.d. § 8 FamFG durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben.

Mit Verfügung vom 28. August 2023 im vorliegenden Verfahren (Bl. 48 Bd. III d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass der Senat angesichts der zwischenzeitlichen Stellungnahmen der Parteien zu einer tatsächlichen Erledigung des Beschwerdegegenstandes nunmehr gem. §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden habe. Da aber auch insoweit die Frage der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen Bedeutung erlangen könne, erwäge der Senat die Aussetzung des Verfahrens gem. § 21 Abs. 1 FamFG mit Blick auf die Beweisaufnahme im Verfahren 9 W 86/17. Mit Beschluss vom 21. September 2023 (Bl. 64 f. Bd. III d.A.) hat der Senat das Verfahren nach diesbezüglicher Anhörung der Parteien "bis zum Abschluss der Beweisaufnahme in dem Verfahren 9 W 86/17 gemäß § 21 Abs. 1 FamFG" ausgesetzt.

Nach Eingang des Gutachtens des ...-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht ... vom 26. Juni 2024 im Verfahren 9 W 86/17 (dort lose in Aktendeckel von Band VI der Akten), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, und Stellungnahmen der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 (Bl. 635 ff. d.eA. OLG 9 W 86/17) im Verfahren 9 W 86/17 darauf hingewiesen, dass und warum eine Zurückweisung der dortigen Beschwerde in Betracht komme (und die Gründe dafür skizziert). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 11. Oktober 2024 verwiesen.

Mit den Parteien bekanntem Beschluss vom 27. November 2024 im dortigen Verfahren (Bl. 662 ff. d.eA. OLG 9 W 86/17), auf den wegen der Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den - den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers versagenden - Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 2017 (Bl. 340 ff. Bd. II d.A. 9 W 86/17 [15 O 28/16 LG Hannover]) wegen anfänglicher Unzulässigkeit des Antrags mangels Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen sowie - betreffend die Antragstellerinnen zu 1 und zu 3 - auch mangels (zwischenzeitlich entfallener) Antragsberechtigung auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 21. September 2023 ist mit dem dort ausdrücklich als Beendigungstatbestand benannten Abschluss der Beweisaufnahme im Verfahren 9 W 86/17, d.h. spätestens mit dem Erlass des die dortige Beschwerde der Antragstellerinnen zurückweisenden Beschlusses vom 27. November 2024, beendet worden, ohne dass es insoweit noch eines gesonderten, die Aussetzungsentscheidung gem. § 21 Abs. 1 FamFG aufhebenden Beschlusses bedurft hätte (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 21 Rn. 30, 31; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 21 Rn. 18a).

Der Senat war vorliegend (lediglich noch) zur Entscheidung über eine isolierte Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den erstinstanzlichen Beschluss im Kostenpunkt berufen.

a)

Ungeachtet des Antrags der Antragstellerinnen vom 7. Februar 2023 (Bl. 39 Bd. III d.A.) auf Feststellung, dass sich der Antrag, mithin die Hauptsache, erledigt hat, war noch immer über eine Beschwerde der Antragstellerinnen und nicht allein über die Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) zu entscheiden.

Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 46 Bd. III d.A.) ist in dem Antrag der Antragstellerinnen auf (bloße) Erledigungsfeststellung gerade keine Erledigungserklärung i.S.d. § 22 Abs. 3 FamFG mit den (bei korrespondierender Erklärung der Antragsgegnerin eintretenden) einer Antragsrücknahme gleichenden Rechtsfolgen (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 22 Rn. 21) der Wirkungslosigkeit einer bereits erlassenen Entscheidung sowie des Erfordernisses einer Entscheidung über die Kosten beider Instanzen zu sehen. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung kann in Ermangelung eines damit zum Ausdruck kommenden Willens der Antragstellerinnen, das Verfahren unabhängig vom Eintritt eines erledigenden Ereignisses (selbst) zu beenden, nicht als solcher Antrag ausgelegt werden, sondern nur als Begehr, die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen wegen hypothetischen Erfolgs der Beschwerde bei Nichteintreten des erledigenden Ereignisses der Antragsgegnerin aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 - V ZR 80/59 -, BGHZ 34, 200-206, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - Rn. 9, juris).

b)

Danach musste der Feststellungsantrag der Antragstellerinnen (Bl. 39 Bd. III d.A.) aber insofern ausgelegt werden, als sie ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auf eine isolierte Beschwerde gegen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung umstellen wollten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 -, Rn. 9 mwN, juris; MüKoFamFG/Schindler, 4. Aufl. 2025, FamFG § 83 Rn. 25; BeckOK FamFG/Weber, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 83 Rn. 15). Denn eine Beschwerde ist im Fall der Erledigung des Antrags im tatsächlichen Sinne aufgrund des mithin nachträglich entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses andernfalls als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 -, Rn. 9 mwN, juris; BeckOK FamFG/Weber, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 84 Rn. 10 f.; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 84 Rn. 26).

c)

Die Auslegung als isolierte Kostenbeschwerde ist auch ungeachtet der Frage geboten, ob durch den Beschluss des BVerfG vom 21. September 2022 (zu Aktenzeichen 1 BvR 2754/17) über die Aufhebung des Senatsbeschlusses zur Anordnung einer Sonderprüfung im Verfahren 9 W 86/17 überhaupt eine Erledigung im tatsächlichen Sinne eingetreten ist oder ob der hiesige Abänderungsantrag gem. § 48 FamFG aus dem Jahr 2019 wegen der Rückwirkung von Aufhebungen gerichtlicher Entscheidungen auf Verfassungsbeschwerden durch das BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 -, Rn. 38 - 41, juris; BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 17. Ed. 1.6.2024, BVerfGG § 95 Rn. 18) aufgrund seiner etwa bereits anfänglichen Gegenstandslosigkeit von Anfang an unzulässig gewesen ist, weil eine Sonderprüfung im Verfahren 9 W 86/17 (die Rückwirkungsfiktion zugrunde gelegt) zu keiner Zeit angeordnet war.

Denn den Antragstellerinnen wird im konkreten Fall durch die Auslegung ihres Antrags als Umstellung auf eine isolierte Kostenbeschwerde in keinem Fall eine - ohnehin wegen Unzulässigkeit des ursprünglichen Abänderungsantrags nicht in Betracht kommende (dazu unter 3) - Klärung in der Hauptsache vorenthalten (vgl. zu einer solchen Konstellation: BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 -, Rn. 10 f., juris).

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist unbegründet; das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Kostentragungspflicht der Antragstellerinnen angenommen.

Das Landgericht hat den Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens zu Recht gem. § 81 FamFG auferlegt. Denn der Antrag war ungeachtet des Eintritts einer etwaigen späteren Erledigung im tatsächlichen Sinne mangels Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen i.S.d. § 8 FamFG bereits von Anfang an unzulässig. Da die Antragstellerinnen, wie sich aus dem Senatsbeschluss vom 27. November 2024 im Verfahren 9 W 86/17 ergibt (Bl. 662 ff. d.eA. OLG 9 W 86/17), in Bezug auf die Anordnung der aktienrechtlichen Sonderprüfung nicht beteiligtenfähig waren, gilt dies ebenso für den Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung gem. § 48 FamFG, nachdem es sich bei dem Antrag auf Austausch des bestellten Sonderprüfers um ein Minus zum Antrag auf die Anordnung der Sonderprüfung im Wege der Bestellung des ursprünglichen Sonderprüfers gehandelt hat.

Den Antragstellerinnen waren die Kosten der Beschwerde nach billigem Ermessen gem. § 81 FamFG (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 83 Rn. 15) ggf. i.V.m. § 83 Abs. 2 FamFG (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 84 Rn. 10 mwN; Kroiß/Horn/Solomon, NachfolgeR/Horn, 3. Aufl. 2023, FamFG § 84 Rn. 12) als Gesamtschuldnerinnen aufzuerlegen. Dies folgt sowohl bei einer - die Rückwirkungsfiktion des § 95 Abs. 2 BVerfGG für die vorliegende Kostenentscheidung außer Acht lassenden - Annahme des Eintritts einer Erledigung durch den Beschluss des BVerfG über die Aufhebung der Sonderprüfungsanordnung im Verfahren 9 W 86/17 (erst) im Jahr 2022 (dazu unter 3) als auch (erst recht) unter Zugrundelegung einer Rückwirkung der Entscheidung des BVerfG in das Jahr 2017, die einen weiteren Grund für die anfängliche Unzulässigkeit des Antrags begründen würde.

Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz richtet sich nach der Beschwer der Antragstellerinnen durch die (nur noch) angegriffene erstinstanzliche Kostenentscheidung.

Der Senat hat eine Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (Gebühren gem. Nr. 13610 Anlage 1 zu § 3 II GNotKG) gem. § 21 Abs. 1 GKG in Betracht gezogen, hiervon aber abgesehen, da die Kosten nicht (allein) auf unrichtige gerichtliche Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) im Verfahren 9 W 86/17 (vgl. 1 BvR 2754/17) ausgelöst worden sind, sondern auch dadurch, dass die Antragstellerinnen die Anträge in 9 W 86/17 und dem hiesigen Verfahren jeweils mangels Beteiligtenfähigkeit in unzulässiger Weise gestellt hatten, was nicht i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, nachdem sie im Verfahren 9 W 86/17 für den dortigen Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die den Antrag auf Anordnung einer Sonderprüfung zurückweisenden Entscheidung des Landgerichts Hannover zugelassen ist und die Entscheidung über die Kosten im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise auf der Annahme des Senats beruht, dass eine Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen i.S.d. § 8 FamFG für einen Antrag nach § 142 Abs. 1 AktG von Anfang an nicht gegeben war.

doc_footer

Hinweis:Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig: Rechtsbeschwerde eingelegt: BGH - AZ: II ZB 18/24.

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.