AG Celle, 2005-06-29, 16 C 1309/05 (9a)

16 C 1309/05 (9a)Court of First InstanceJun 29, 2005

Full text

AG Celle — 2005-06-29 — 16 C 1309/05 (9a) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-29

Aktenzeichen: 16 C 1309/05 (9a)

ECLI: ECLI:DE:AGCELLE:2005:0629.16C1309.05.9A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2005, 32478

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2005 durch die Richterin am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.)Dem Antragsgegner wird verboten, Angestellte der ... an deren Firmen, die sich darauf spezialisiert haben, Schuldner unter Ausnutzung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage unter Druck zu setzen, auf den Antragsteller anzusetzen, mit dem Ziel, ihn in der Nachbarschaft und im Bekanntenkreis in Misskredit zu bringen. 2. 2.)Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1) ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 3. 3.)Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 4. 4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. 5.)Der Streitwert wird festgesetzt auf 400,00 EUR. 6. 6.)Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand1Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung einer Handlung in Anspruch.

2Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller einen rechtskräftigen Titel (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Celle) über 1.028,88 EUR. Eine Vollstreckung ist bisher nicht erfolgt.

3Im Mai 2005 haben vor dem Haus des Antragstellers mehrere Pkw angehalten, wobei drei dunkel gekleidete Gestalten und ein Fernsehteam ausgestiegen sind. Diese Personen haben die Nachbarn über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers befragt, das Fernsehteam hat Aufnahmen gemacht. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause.

4Am 16.06.2005 erhielt der Antragsteller einen Brief der Firma ... in dem er hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Vollstreckungsbescheid um Stellungnahme bis zum 23.06.2005 gebeten wurde. Wegen des Aufbaus und der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Fotokopie des Schreibens auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen.

5Der Antragsteller behauptet, durch die Firma ... . die der Antragsgegner beauftragt hat, in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Er habe sich bedroht gefühlt, insbesondere nachdem er in den Medien Berichte über die Firma gesehen habe, aus denen sich ergeben habe, dass die Firma ... Vörderungen nicht beitreiben dürfe und auch nicht davor zurückschrecken würde, "ungewöhnliche" Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Damit würden sie auch im Internet werben, durch das Schreiben vom 16.06.2005 würde er sich im Übrigen auch bedroht fühlen, weshalb er auch bereits eine Woche krankgeschrieben worden sei.

6Der Antragsteller beantragt, wie erkannt.

7Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

8Er trägt vor, die Firma ... sei ein Inkassounternehmen, das lediglich seine Forderungen beitreiben sollte. So heißt es in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.06.2005 auf Seite 2 wörtlich: "Die offen stehenden Rechnungen der Firma wurden an ein Inkassounternehmen, darunter auch das Inkassounternehmen weitergegeben". Das Inkassounternehmen MP sei bundesweit tätig und gewerberechtlich zugelassen, auch als Inkassounternehmen. Eine Untersagung, dieses Unternehmen zu beauftragen, käme daher nicht in Frage. Dieses Unternehmen sei offiziell mit der weiteren Geltendmachung der Forderung beauftragt worden. Der Antragsgegner habe auch nicht die Geltendmachung mit rechtswidrigen Maßnahmen beauftragt. Immerhin sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine Forderung nicht begleiche, sodass auch ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden könne. Der Antragsgegner sei darüber hinaus berechtigt, Konten zu pfänden ebenso wie ein etwaiges Gehalt. Auch diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden, die müsse er allerdings hinnehmen. Ein unrechtmäßiges Verhalten sei insoweit nicht ansatzweise erkennbar.

9Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe10Der Antrag ist zulässig und begründet.

11Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Beauftragung der Firma ... hinsichtlich der Eintreibung seiner Forderungen zu unterlassen.

12Die Firma ... ist ein nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassenes Inkassountemehmen. Dies ergibt sich bereits aus der Internetseite, auf der die Firma ... gerade damit wirbt: "Wir sind kein herkömmliches, normales, zugelassenes Inkassounternehmen! und wollen es auch nicht sein". Im übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Firma mmm keine Erlaubnis i.S. des Artikels 1 § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz inne hat. Wenn die Firma mmmm trotzdem im Auftrag des Antragsgegners Forderungen beitreibt, liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz vor mit der Folge, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und verfolgt werden muss.

13Der Einwand des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, dass die Firma HBF MHHHF nicht mit der Beitreibung der Forderung, sondern nur mit Ermittlungen beauftragt war, erfolgte erst, nachdem das Gericht einen diesbezüglichen Hinweis erteilt hatte.

14Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu dem Vorbringen im Schriftsatz vom 27.06.2005, aus dem sich wörtlich ergibt: "Die offen stehenden Rechnungen der B 'wurden an ein Inkassounternehmen, darunter auch das Inkassounternehmen 'weitergegeben". Dem Gericht ist nicht ersichtlich, wieso zunächst vorgetragen wird, dass die offen stehenden Rechnungen weitergegeben werden, wenn auf der anderen Seite aber nur Detektivarbeit geleistet werden sollte. Das Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung ist insoweit unglaubwürdig, und ist nur erklärlich durch den in der mündlichen Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweis.

15Der Antragsgegner muss sich insoweit auch darauf hinweisen lassen, dass er selbst möglicherweise ordnungswidrig gemäß § 14 OwiG handelt. Eine "Anstiftung" i.S. des Strafgesetzbuches ist im Ordnungswidrigkeitengesetz nicht vorgesehen, aber derjenige, der an einer Ordnungswidrigkeit eines anderen beteiligt ist, handelt selbst ordnungswidrig und wird als "Täter" verfolgt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beauftragung der Firma 0flHHHHWm't der Beitreibung von Geldforderungen bereits eine eigene Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Antragsgegner hat sich also selbst ordnungswidrig verhalten, hieraus ergibt sich bereits der Anspruch auf Unterlassung des Antragstellers, der dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

16Das Auftreten der Firma ... stellt auch eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB), möglicherweise sogar eine Bedrohung (§ 241 StGB) dar.

17Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das Auftreten der Mitarbeiter der Firma MflF in Mai 2005 äußerlich den Anschein erweckt, völlig harmlos zu sein. Es wurden lediglich Befragungen in der Nachbarschaft unternommen, darüber hinaus wurden Filmaufnahmen gemacht. Auch die Aufforderung aus dem Schreiben vom 16.06.2005, eine Stellungnahme hinsichtlich der Verbindlichkeiten abzugeben, ist auf den ersten Blick nicht zu beanstanden.

18Trotzdem haben diese Vorfälle und das Schreiben vom 16.06.2005 insbesondere in der Gesamtschau der Begleitumstände (Werbung, Verbreitung, Internetauftritte, Berichte in den Medien) nötigenden Charakter i. S. des § 240 StGB. Dies ist geradezu Ziel der Schreiben, nicht zahlende Schuldner unter Druck zu setzen.

19Diese Art des Forderungseinzuges stellt eine Missachtung des staatlichen Gewalt- und Zwangsvollstreckungsmonopols war. Dieser Eindruck wird auch bewusst erweckt, indem die FirmaHB Tauf ihrer Internetseite ihre Werbung gerade darauf abstellt, dass sie nicht herkömmlich und normal handelt. Die Firma flBP erfolgt ihre Zwecke - so das eigene Firmenprofil und die "Unternehmensphilosophie", offensichtlich unter Missachtung dieses Gewalt- und Vollstreckungsmonopols, indem sie Forderungen ihrer Mitglieder durch psychischen bis in das Privatleben hineinreichenden Zwang gegenüber den Schuldnern durch die Verwendung so genannter "schwarzer Männer" (vgl. auch das Firmenlogo) betreibt. Weiter gebraucht wird das Mittel der Bedrohung, indem den Schuldnern ein Besuch des "Einsatzteams ... in Aussicht gestellt wird.

20Dieser Schritt ist in dem Aufforderungsschreiben vom 16.06.2003 zwar noch nicht angekreuzt, ergibt sich aber ebenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Gesamtschau dieses Schreibens. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Infoanfrage (Stellungnahme) nicht bloß um ein harmloses Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer erbetenen Stellungnahme, die formularmäßig - jedoch nach Bestimmung einer Individuellen Frist - nach dem Ausdruck angekreuzt ist (was nicht nachvollziehbar ist). Denn wenn nur eine Stellungnahme gewünscht wäre, hätte es der Übersendung der weiteren Schritte, die der Schuldner gerade sehen soll - nicht bedurft.

21Die Zwangsmittel der Verfolgung, öffentlichen Bloßstellung und sozialen Ächtung (Nachbarschaft) greifen nachhaltig in das gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz gestützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldners ein. Sein Anspruch auf Achtung seiner Individualsphäre und seines Ansehens in der Öffentlichkeit wird missachtet und der Schuldner zum Objekt öffentlicher Zurschaustellung gemacht. Durch Verfolgung auf Schritt und Tritt soll er in Bedrängnis gebracht werden. Außerdem wird dieser mit der drohenden Ankündigung persönlicher Besuche auch mit der Erwartung möglicherweise körperlicher Beeinträchtigung durchaus konfrontiert. Insoweit wird gerade mit einer aggressiven und aktiven Auftragsdurchführung um Mitglieder geworben. Dabei werden Recherchen im privaten Umfeld direkt angekündigt.

22Die Ankündigung "eines Besuches des AMBl' und des Aufsuchens des Schuldners in seinem Privatbereich lassen allein den Schluss zu, dass die Schulden unter Missachtung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit zur Zahlung bewogen werden sollen.

23Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich somit nicht nur aus § 823 I BGB, sondern auch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 240 StGB.

24Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Antragsgegner auch weiterhin der Hilfe der Firma ... der Durchsetzung seiner zugegebenermaßen berechtigten Forderungen bedient, war die beantragte einstweilige Verfügung auch zu erlassen. Die Wiederholungsabsicht ergibt sich insoweit bereits aus den Umständen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner zukünftig auf die Beitreibung seiner Forderungen verzichten wird. Allerdings hat er sich dazu auf die staatlich zugelassenen Zwangsmittel zu beschränken.

25Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Streitwert wird festgesetzt auf 400,00 EUR.

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