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2 O 219/18•LG Aurich, 2018-09-26, 2 O 219/18
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 2 O 219/18
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Referenz: WKRS 2018, 74053
Tenor: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.02.2018 zu bezahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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