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3 A 213/25•VG Osnabrück, 2026-05-26, 3 A 213/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 3 A 213/25
ECLI: ECLI:DE::2026:0526.3A213.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 15609
Tenor: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Stromkosten für den Rollstuhlaufzug und den Pflegebettrahmen für die Zeiträume, die länger als ein Jahr vor dem Eingang des Beihilfeantrages am 30. Mai 2024 liegen, sowie bezüglich der Rechnungen zur Wartung und Unterhaltung des Aufzuges vom 7. Oktober 2022, vom 10. November 2023, vom 15. Januar 2024 und vom 18. März 2024 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 30.5.2023 bis 30.5.2024 hinsichtlich der Stromkosten des Betriebes des im Antrag vom 28.5.2024 bezeichneten Pflegebettes eine Beihilfe entsprechend dem Bemessungssatz von 70 Prozent zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 18.6.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.7.2025 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
TatbestandDer Kläger begehrt von der Beklagten noch die Gewährung von Beihilfe für die Stromkosten eines Personenaufzugs und eines Pflegebettes.
Der Kläger ist mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Er leidet an multipler Sklerose, ist schwerbehindert und auf die Benutzung eines elektrischen Rollstuhls sowie eines Rollstuhlaufzuges in seinem ursprünglich nicht barrierefreien Haus angewiesen.
Er beantragte mit Schreiben vom 28.5.2024, bei der Beklagten eingegangen am 30.5.2024, "gegenwärtig und rückwirkend für die letzten 3 Jahre" die Übernahme der Betriebskosten für mehrere Hilfsmittel, nämlich der Betriebskosten für die Stromversorgung eines Pflegebettes (Einlegerahmens) "Bock" Bett in Bettsystem, eines Patientenlifters "Etac/Hermann" "Molift 150" sowie eines elektrischen Pflegerollstuhls "Meyra I-chair sky". Weiterhin machte er Kosten geltend für die Stromversorgung, die Grundwartung (jährlich 557,86 €), die Entrauchung (jährlich 319,87 €), den Notruf (jährlich 607,82 €) und den TüV (alle 2 Jahre 704,08 €) des in seinem Haus installierten Personenaufzugs der Firma XXX.
Für die TüV-Kosten fügte der Kläger eine Rechnung vom 7.10.2022 an, für die Entrauchung eine Rechnung vom 28.11.2023, für den Notruf eine Rechnung vom 2.2.2024 und für die Grundwartung eine Rechnung vom 5.4.2024.
Mit Beihilfebescheid vom 18.6.2024 wurde eine Beihilfe von 0,00 € für die vom Kläger in seinem Antrag bezifferten Kostenpositionen für Grundwartung, Entrauchung, Notruf und TüV des Personenaufzugs festgesetzt. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Stromkosten für die Hilfsmittel wies die Beklagte darauf hin, dass für die Entscheidung über die Beihilfe Nachweise über den jeweiligen Stromverbrauch der Geräte benötigt würden. Außerdem müsse der Kläger mithilfe seiner letzten Stromabrechnung den Strompreis je kWh nachweisen.
Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der TüV-Kosten für den Personenaufzug führte die Beklagte unter Verweis auf § 48 Abs. 1 NBhVO an, dass keine Beihilfe gewährt werden könne, da der Antrag auf Beihilfe nicht innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. dem Rechnungsdatum gestellt worden sei.
Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung über die Kosten für Grundwartung, Entrauchung und Notruf des Personenaufzugs führte sie zur Begründung aus, dass die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Den Belegen für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sei die Leistungsabrechnung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung beizufügen (§§ 35 Abs. 3 und 47 Abs. 1 S. 7 NBhVO). Der Kläger solle deren Leistungsabrechnung nachreichen.
Mit Schreiben vom 8.7.2024, zugegangen am 10.7.2024, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei dem Fahrstuhl um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handele. Dementsprechend seien die Kosten für den Betrieb und die Wartung des Hilfsmittels erstattungsfähig. Dabei sei es unerheblich, ob das antragsgegenständliche Hilfsmittel eine Hilfsmittelverzeichnis-Nummer habe. Das Hilfsmittel sei unter anderem mit Mitteln aus der Wohnraumverbesserung finanziert worden. Die anteilige Zahlung durch Beihilfe und Krankenkasse entspreche dabei automatisch einer Anerkennung des Fahrstuhls als Hilfsmittel. Demnach seien auch die Betriebskosten zu erstatten.
Zusammen mit der Widerspruchsbegründung übersandte der Kläger eine Rechnung der Stadtwerke A-Stadt zum Nachweis des Strompreises sowie Auszüge aus den Betriebsanleitungen der antragsgegenständlichen Geräte zum Nachweis deren Stromverbrauchs.
Mit Schreiben vom 30.1.2025 bat der Kläger um eine Sachstandsmitteilung zu dem Widerspruchsverfahren. Es erfolgte keine Reaktion der Beklagten.
Der Kläger hat am 28.5.2025 Klage erhoben. Er begehrte zunächst den Erlass eines Widerspruchsbescheides bezüglich des ablehnenden Beihilfebescheides über die Betriebskosten des Personenaufzugs sowie den Erlass eines Ausgangsbescheides für die noch nicht beschiedenen Stromkosten des Pflegebettes, des Patientenlifters und des elektrischen Pflegerollstuhls.
Zur Begründung führte der Kläger an, dass in dem Widerspruchsverfahren bezüglich der Betriebskosten für den Personenaufzug bis zum Tag der Klageeinreichung kein Widerspruchsbescheid der Beklagten ergangen sei. Hinsichtlich des Antrags bezüglich der Stromkosten der weiteren Hilfsmittel sei kein Ausgangsbescheid der Beklagten ergangen. Die Klage sei daher als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig und begründet. Die gem. § 75 S. 2 VwGO maßgebliche Frist sei ohne objektiv messbaren, sachlichen Grund verstrichen. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, in der Sache einen Widerspruchsbescheid sowie im Übrigen einen Ausgangsbescheid zu erlassen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1.die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 28.5.2024 betreffend die Erstattung der Betriebskosten der Hilfsmittel
(a)Pflegebett (Einlegerahmen) "Bock" Bett in Bettsystem, Kostenart Stromversorgung,
(b)Patientenlifter "Etac/hermann", "Molift 150", Kostenart Stromversorgung und (c) den elektrischen Pflegerollstuhl "Meyra I-chair sky", Kostenart Stromversorgung zu bescheiden;
2.die Beklagte zu verpflichten, in dem Widerspruchsverfahren zum Az 34.6.6/0001488310 bei der Beklagten einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Die Beklagte erließ nach Klageerhebung, nämlich am 18.7.2025, einen Widerspruchsbescheid. Sie änderte ihren Bescheid vom 18.6.2024 dahingehend ab, dass die Stromkosten des Patientenlifters und des elektrischen Rollstuhls beihilferechtlich berücksichtigt würden, soweit dies nicht aufgrund der Antragsfrist von einem Jahr gem. § 48 Abs. 1 NBhVO ausgeschlossen sei. Der Kläger erhalte daher eine Nachzahlung in Höhe von 194,17 €.
Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Antrag auf Beihilfe sei gem. § 48 Abs. 1 NBhVO innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen. Die Frist beginne gem. § 48 Abs. 1 NBhVO mit dem Rechnungsdatum. Der Beihilfeantrag sei am 30.5.2024 bei der Festsetzungsstelle eingegangen. Die Aufwendungen in Höhe von 704,28 € mit Rechnungsdatum vom 7.10.2022 seien daher verfristet gewesen, sodass der Beihilfeanspruch erloschen sei. Dies gelte auch für die geltend gemachten Stromkosten, die über die Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen gem. § 48 Abs. 1 NBhVO hinausgingen.
Bezüglich der Aufwendungen vom 10.11.2023 i.H.v. 319,87 €, vom 15.1.2024 i.H.v. 607,82 € und vom 18.3.2024 i.H.v. 557,86 € und der Stromkosten für das Pflegebett (Einlegerahmen) und den Personenaufzug verweise sie darauf, dass gem. § 20 Abs. 1 S. 2 NBhVO die Beihilfefähigkeit dieser Betriebskosten voraussetze, dass die Hilfsmittel in der Anlage 7 zu § 20 NBhVO aufgeführt seien. Die Anlage 7 zu § 20 NBhVO enthalte jedoch keine Pflegebetten (Einlegerahmen) und Personenaufzüge, sodass diese beihilferechtlich nicht als Hilfsmittel zum Dauergebrauch gem. § 20 Abs. 1 NBhVO berücksichtigt werden könnten und demnach auch die Betriebs- bzw. Stromkosten nicht gem. § 20 Abs. 1 S. 2 NBhVO beihilfefähig seien.
Vielmehr seien das Pflegebett (Einlegerahmen) als Pflegehilfsmittel und der Personenaufzug als Wohnumfeldverbesserung zu betrachten. Für eine beihilferechtliche Berücksichtigung sei hier daher § 35 Abs. 3 NBhVO maßgebend. Gem. § 35 Abs. 3 S. 1 NBhVO seien Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds seien gem. § 35 Abs. 3 S. 2 NBhVO nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig. Sowohl § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI bezüglich der Pflegehilfsmittel als auch § 40 Abs. 4 SGB XI in Bezug auf die Wohnumfeldverbesserungen enthielten keine Möglichkeit der Berücksichtigung von Stromkosten und anderen Betriebskosten. Die geltend gemachten Aufwendungen könnten gem. § 35 Abs. 3 NBhVO dementsprechend beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden.
Außerdem sei zu beachten, dass gem. § 47 Abs. 1 Satz 7 NBhVO den Belegen über Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 33 bis 36 NBhVO die Leistungsabrechnung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung beizufügen sei. Der Kläger habe für die geltend gemachten Aufwendungen keine entsprechende Leistungsabrechnung vorgelegt.
Infolge des Widerspruchsbescheides stellte der Kläger mit Schreiben vom 20.8.2025 seinen Klageantrag um und verfolgt sein Begehren nur noch zum Teil weiter.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18.6.2024 zum AZ F. und des Widerspruchsbescheids vom 18.7.2025 zum AZ G. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 30.5.2023 - 30.5.2024 hinsichtlich der Stromkosten des Rollstuhlaufzugs sowie des Krankenpflegebetts eine Beihilfe in Höhe von 70 von Hundert zu gewähren.
Der Kläger begründet den neuen Antrag damit, dass der nunmehr ergangene Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft sei, soweit er ihm ab dem 30.5.2023 den Ersatz der Stromkosten für den Personenaufzug sowie das Pflegebett versage. Die Kosten für die Stromversorgung des im Antrag als "Pflegebettrahmen" bezeichneten Bettes seien gem. § 20 Abs. 1 S. 2 NBhVO beihilfefähig. In der dort bezeichneten Anlage 7 seien explizit "Krankenpflegebetten" aufgeführt. Das von ihm genutzte Bett sei ein solches Krankenpflegebett. Er habe im Zuge der Antragstellung das Bett lediglich deshalb als Pflegebettrahmen bezeichnet, weil dieser Teil des Bettes den Strom verbrauche. Dies sei der Beklagten auch bekannt, da sie seinerzeit bei der Anschaffung des Bettes eine Beihilfe geleistet habe und über die genauen Informationen des Bettes verfüge.
Darüber hinaus habe er auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Stromkosten des Aufzugs. Dieser sei zwar nicht explizit in Anlage 7 aufgeführt, jedoch seien nach § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 NBhVO auch Hilfsmittel beihilfefähig, wenn diese mit einem in Anlage 7 aufgeführten Hilfsmittel vergleichbar seien. Eine solche Vergleichbarkeit liege hier vor. In Anlage 7 seien unter anderem aufgeführt: Auffahrrampen für Krankenfahrstühle, Hebekissen, Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter). Diesen aufgeführten Hilfsmitteln sei gemein, dass sie dem Beihilfeberechtigten dazu verhelfen sollten, Barrieren zu überwinden, die mit dem Rollstuhl nicht zu bewältigen seien oder gerade zur Bewältigung dieser Hindernisse mit rollenden Sitzmöglichkeiten dienten. Insbesondere liege eine Vergleichbarkeit mit der Auffahrrampe für Krankenfahrstühle vor. Ziel beider Vorrichtungen sei die Überwindung von Höhenunterschieden für Personen, die nicht laufen könnten. Wäre eine solche Rampe in ausreichender Größe vorhanden, könnte auch er eine solche nutzen, um die Treppen zu überwinden. Auch liege eine Vergleichbarkeit mit dem Lifter und dem Hebekissen vor. Beide Hilfsmittel dienten wie der Aufzug der Überwindung von Höhenunterschieden für Menschen mit Einschränkungen. Insbesondere sei der Aufzug jedoch nichts anderes als eine Kombination aus Lifter und Krankenfahrstuhlrampe, diene er doch wie der Lifter dazu, Höhenunterschiede für den Patienten zu überwinden und dabei, wie bei der Rampe, den Rollstuhl nicht verlassen zu müssen. Eine anderweitige Auslegung dürfte zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da die Situationen eines Rollstuhlfahrers und eines Krankenfahrstuhlfahrers, einen Höhenunterschied überwinden zu müssen, ohne weiteres vergleichbar seien, aber nur der Fahrer des Krankenfahrstuhls Beihilfe erhalten würde.
Zudem sei eine anderweitige Auslegung auch mit dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz unvereinbar, was die Unwirksamkeit der Verordnung nach sich ziehen würde. Nach § 4 Abs. 1 NBGG dürfe eine öffentliche Stelle Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liege vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt würden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen und wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt würden.
Nach § 7 Abs. 1 NBGG seien zudem Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen (...) barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen könne nach Abs. 1 S. 2 (nur) abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen an die Barrierefreiheit in gleichem Maße erfüllt würden. Die öffentlichen Stellen seien nach § 7 Abs. 3 NBGG auch verpflichtet, die Barrierefreiheit bei der Anmietung der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Sie sollten nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden könnten, anmieten. Weiterhin verweist er auf die Ziele des Gesetzgebers gem. § 1 NBGG. Aus § 7 NBGG ergebe sich, dass eine möglichst umfassende Barrierefreiheit im vom Gesetzgeber beeinflussbaren Raum hergestellt werden solle, die notfalls auf anderweitige Art und Weise zu gewährleisten sei. Sinn der Barrierefreiheit sei es gerade, Behinderungen möglichst auszugleichen und Menschen mit Behinderung somit das gewünschte normale Leben zu ermöglichen.
Eine Nichtübernahme der Stromkosten des Aufzugs würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Er - der Kläger - sei wie jeder andere Mensch dazu berechtigt, alle Stockwerke des von ihm bewohnten Hauses zu nutzen. Hierzu sei er aufgrund der baulichen Gegebenheiten auf die Nutzung eines Aufzugs angewiesen, da keine anderweitige Lösung zur Überwindung der Treppe genutzt werden könne. Eine Nutzung des oberen Stockwerks nur gegen Selbstzahlung der Stromkosten würde ihn - den Kläger - daher mindestens mittelbar beeinträchtigen und würde mindestens der in § 1 Nr. 2 NBGG vorgesehenen Förderungspflicht zuwiderlaufen, da er - der Kläger - bei der Nutzung des oberen Stockwerks immer auch die Kosten der Nutzung des Aufzugs bedenken müsse und er daher in seiner Entfaltung nicht frei sei.
Es erscheine nicht überzeugend, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite alle ihm möglichen Bemühungen unternehme, um Barrierefreiheit für alle zu gewährleisten und Diskriminierungen zu verhindern, jedoch bei Beamten, denen er nach § 35 BeamtStG zur Fürsorge verpflichtet sei, die zur gewünschten und erreichbaren Barrierefreiheit notwendigen Stromkosten im Privathaushalt nicht erstatte. Folglich sei eine behindertenfreundliche Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 4 NBhVO vorzunehmen, alternativ sei in Anlage 7 der Begriff des Rollstuhlaufzugs im Wege der Ergänzung hineinzulesen, da dieser seitens des Gesetzgebers wohl übersehen worden sei.
Die Beklagte hatte sich zunächst nicht zum Verfahren geäußert und war in einem Termin der Kammer zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Hier hat der Kläger die Rechtssache teilweise - nämlich bezüglich des über seinen Klageantrag vom 20. 8.2025 hinausgehenden Begehrens - für erledigt erklärt. Die Kammer hat die Sache daraufhin vertagt. Nach einem Hinweis der Kammer vom 19.1.2026 auf eine teilweise eingetretene Erledigungssituation hat sich die Beklagte bezüglich der ursprünglich geltend gemachten Stromkosten für den Rollstuhlaufzug sowie für das Krankenpflegebett, die außerhalb der Jahresfrist lagen, sowie der Wartungs- und sonstigen Kosten des Aufzuges der Erledigungserklärung des Klägers aus der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 4.2.2026 angeschlossen. Dem in der mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten des Klägers erklärten Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung hat sich die Beklagte durch weiteren Schriftsatz vom 13.2.2026 angeschlossen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Kammer entscheidet über den gesamten Streitgegenstand in einer nach Ausscheiden der Richterin Eggers aus dem Spruchkörper gegenüber der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2026 geänderter Besetzung auf der Berufsrichter- und Berufsrichterinnenseite. Dies ist hier unter dem Blickwinkel des § 112 VwGO zulässig, da die Vorschrift unanwendbar ist, wenn das Verfahren - wie hier - zunächst mit mündlicher Verhandlung begonnen wurde und sodann ins schriftliche Verfahren übergeht (Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage Baden-Baden 2025, § 112 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
Die Entscheidung ergeht sodann unter Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), da - als für die Kammer ermessensleitende Kriterien - der Sachverhalt geklärt ist und reine Rechtsfragen zu entscheiden sind, mithin eine mündliche Verhandlung keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen würde.
Billigem Ermessen in dem Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es vorliegend, die Beklagte mit den Kosten zu belasten. Die ursprünglich auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage in Gestalt der Klageschrift vom 28.5.2025 war zwar unzulässig. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO waren zwar erfüllt, sodass der Kläger ohne Abwarten des weiteren behördlichen Verfahrens eine Untätigkeitsklage erheben durfte (a.). Für die vom Kläger gewählten, auf alleinige Bescheidung gerichteten Klageanträge fehlte es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hätte die Untätigkeitsklage vielmehr unmittelbar auf Vornahme der begehrten Verwaltungsakte, mithin auf Verpflichtung - und nicht lediglich auf Bescheidung - richten müssen (b.). § 161 Abs. 3 VwGO ist indes nach Ansicht der Kammer jedoch auch auf den Fall einer unzulässig erhobenen Klage anwendbar (c.).
a. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lagen vor. Die dreimonatige Frist des § 75 S. 2 VwGO wurde gewahrt. Über den Widerspruch des Klägers vom 10.7.2024 sowie den noch nicht beschiedenen Teil des Antrags vom 28.5.2024 wurde trotz Einreichung der fehlenden Unterlagen am 10.7.2024 bis zur Klageerhebung am 28.5.2025 nicht entschieden. Es bestand kein zureichender Grund für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung. Ein solcher ist weder geltend gemacht worden noch sonst für die Kammer ersichtlich.
b. Die lediglich auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
aa. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsschutzbedürfnis für den in der Klageschrift vom 28.5.2025 gestellten Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger den Erlass eines Erstbescheides hinsichtlich der Beihilfe für die Stromkosten begehrte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer überzeugt anschließt, besteht für den Fall, dass über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wird, ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage, während es für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, - BVerwG 1 C 18.17 -, NVwZ 2018, 1875 Rn. 22, beck-online). Der vom Kläger geltend gemachte Bescheidungsanspruch ist für die Anwendung des § 75 VwGO nicht bloß ein einfaches Minus zum Verpflichtungsanspruch. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1- BVerwG C 18.17 -, NVwZ 2018, 1875 Rn. 26, beck-online).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsuntätigkeitsklage kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen nach § 113 Abs. 5 VwGO eine Beschränkung der gerichtlichen Pflicht anerkannt ist, die Sache spruchreif zu machen. Dies ist der Fall, wenn der Behörde ein Ermessen eingeräumt ist oder ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, - BVerwG 1 C 18.17 -, NVwZ 2018, 1875 Rn. 36, beck-online).
Für die streitgegenständliche Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der Betriebskosten für Hilfsmittel ist der Behörde gem. § 20 Abs. 1 NBhVO kein Ermessen eingeräumt. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Beihilfefähigkeit obliegt der Behörde auch kein Beurteilungsspielraum, der ein Vornahmeurteil des Gerichts ausschließen würde.
Daneben kann ein Rechtsschutzinteresse für einen Bescheidungsantrag in Fällen vorliegen, in denen der Kläger ein besonderes Interesse an der Durchführung des behördlichen Verfahrens hat. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht für Asylverfahren angenommen, da der persönlichen Anhörung durch die Asylbehörde eine besondere Bedeutung zukomme. Das gerichtliche Verfahren könne daher die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens nicht gleichwertig ersetzen (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, - BVerwG 1 C 18.17 -, NVwZ 2018, 1875 Rn. 37 ff., beck-online). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor.
bb. Auch für den in der Klageschrift gestellten Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger den Erlass eines Widerspruchsbescheides begehrt hat, bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Bürger einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides habe (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., Vorb § 68 Rn. 13), schließt sich die Kammer der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht überzeugt an, dass bei gebundenen Entscheidungen grundsätzlich kein einklagbares subjektives Recht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO auf Erlass eines isolierten Widerspruchsbescheides besteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.4.2009, - 4 PA 276/08 -, NVwZ-RR 2009, 663 [OVG Niedersachsen 24.04.2009 - 4 PA 276/08], beck-online; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.12.2015,- 2 O 171/15 -, NVwZ-RR 2016, 717 Rn. 5, beck-online).
§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO regelt aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) das Widerspruchsverfahren nur als Vorverfahren eines Verwaltungsprozesses und normiert damit nur eine prozessuale Verpflichtung der Behörde. Diesen prozessualen Charakter teilt die Bescheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO. Auf deren Erfüllung besteht daher kein einklagbares subjektives Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dies zeigt auch die Regelung des § 75 VwGO, die für den Fall der Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Anspruch unmittelbar, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, mit der entsprechenden Klage verfolgt werden kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.4.2009, -4 PA 276/08 -, NVwZ-RR 2009, 663 [OVG Niedersachsen 24.04.2009 - 4 PA 276/08], beck-online).
cc. Die vom Kläger auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage kann auch nicht gem. § 88 VwGO in eine auf Vornahme gerichtete und damit zulässige Untätigkeitsklage umgedeutet werden. Die Auslegung der Klageanträge erfolgt gem. § 88 VwGO anhand des Klagebegehrens und wird durch dieses begrenzt, da das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung an das im Streitgegenstand zum Ausdruck kommende Klagebegehren gebunden ist (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006, - BVerwG 6 B 47.06 -, Rn. 13, juris).
Aus den in der Klageschrift gestellten Anträgen ergibt sich, dass der Kläger allein die Bescheidung des Antrags und des Widerspruchs begehrte, nicht jedoch die Verpflichtung der Behörde zum Erlass der Verwaltungsakte. Diese Begrenzung des Klagebegehrens wurde dadurch verdeutlicht, dass in der rechtlichen Begründung auf S. 4 der Klageschrift lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO aufgezeigt wurde. Auf die Entscheidung in der Sache und damit auf die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gem. § 20 NBhVO ging der Kläger hingegen nicht ein. Die gestellten Anträge stellten somit eindeutige, einer weitergehenden Interpretation, Auslegung oder gar Umdeutung zugängliche Prozesserklärungen dar. Diese wurden von einem Rechtsanwalt gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 12.12.2001, - BVerwG 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302-312, Rn. 40, juris). Dem schließt sich die Kammer überzeugt an.
c. War die Klage bezüglich des erledigten Teils bereits unzulässig, so stellt sich die Frage, ob diese Unzulässigkeit die Anwendung der Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger - wie hier (a.) - mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, entgegensteht. Es wird insoweit vertreten, dass es der Anwendung des Abs. 3 des § 161 VwGO nicht entgegenstehe, dass die Klage möglicherweise aus anderen Gründen vor Erlass des Widerspruchsbescheides oder der Bescheidung eines Verpflichtungsbegehrens unzulässig gewesen sei. Hierfür wird angeführt, dass auch in dem Fall der Unzulässigkeit der Klage der Beklagte durch seine verzögerte Bescheidung Anlass zur Klage gegeben habe und ansonsten auch das Gericht zu einer unter Umständen aufwändigen Prüfung der (früheren) Zulässigkeit verpflichtet sei, die § 161 Abs. 3 VwGO als Norm der Prozessökonomie gerade ausschließen solle (Schenke, in: Kopp / Schenke, VwGO, a.a.O., § 124 Rn. /Schenke, VwGO, 29. Auflage München 2023, § 161 Rn. 35 a mit Fn. 74; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage Baden-Baden 2025, § 161 Rn. 218). Nach anderer Ansicht (De Clerck, Zur Kostenentscheidung bei erledigter Untätigkeitsklage, NJW 1972, 2259, 2560) ist § 161 Abs. 3 VwGO unanwendbar, wenn die Klage bereits nach den allgemeinen Vorschriften unzulässig oder von vornherein unbegründet gewesen ist. Zur Begründung hierfür wird angeführt, dass § 161 Abs. 3 VwGO eine Sondervorschrift sei, deren Zweck sich darauf beschränke, den Kläger von dem Kostenrisiko für den Fall zu befreien, dass in dem Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage die für einen Außenstehenden nur schwer übersehbare Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nach § 75 Satz eins VwGO gefehlt habe; diese Zulässigkeitsvoraussetzung werde gewissermaßen durch die mildere Zulässigkeitsvoraussetzung ersetzt, dass der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rechnen dürfen. Der Fall einer unzulässigen Klageerhebung sei von diesem eng zu verstehenden Ausnahmefall der Befreiung vom Kostenrisiko gerade nicht umfasst. Dieser Ansicht folgt die Kammer jedoch nicht. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten "in den Fällen des § 75" "stets dem Beklagten zur Last". "Stets" meint, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger in der Sache obsiegt oder unterliegt. Die Vorschrift erwartet von einem Kläger nicht, dass dieser seine Erfolgsaussichten abschließend bereits vor einer Bescheidung durch die Behörde abschätzen muss. Hat die Behörde entgegen den berechtigten Erwartungen des Klägers nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, so nimmt § 161 Abs. 3 VwGO ihm das Kostenrisiko ab, wenn ihm erst die nachträgliche Bescheidung die mangelnde Erfolgsaussicht verdeutlicht oder er deshalb aufgibt. Er wird so gestellt, wie er stünde, wenn die Entscheidung der Behörde ohne Verzögerung ergangen wäre und die Gründe der behördlichen Entscheidung ihn schon von der Erhebung einer Klage abgehalten hätten (Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage Baden-Baden 2025, § 161 Rn. 211). Die vorliegende Unzulässigkeit der Klage hindert daher nicht die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO mit der daraus folgenden Kostenlast der Beklagten.
a. Durch die Klageänderung vom 20.8.2025 liegt nunmehr eine zulässige Verpflichtungsklage vor. Die Voraussetzungen für die Klageänderung liegen vor (aa.). Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (bb.).
aa. Durch die Umstellung der Klage mit Schriftsatz vom 20.8.2025 liegt eine gem. § 91 VwGO zulässige Klageänderung vor. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.8.2025 seinen Klageantrag dahingehend umgestellt hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 18.6.2024 zum AZ F. und des Widerspruchsbescheids vom 18.7.2025 zum AZ G. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 30.5.2023 - 30.5.2024 hinsichtlich der Stromkosten des Rollstuhlaufzugs sowie des Krankenpflegebetts eine Beihilfe in Höhe von 70 von Hundert zu gewähren, stellt dies eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar.
Eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird.
Der Übergang von einer auf Vornahme gerichteten Untätigkeitsklage zu einer Verpflichtungsklage nach Ergehen eines ablehnenden Verwaltungsaktes ist hiernach in der Regel keine Klageänderung, sondern lediglich eine gem. § 264 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO zulässige Erweiterung des Klageantrags, da der Kläger mit beiden Klagen den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes aus demselben Lebenssachverhalt begehrt und die Klage mit der Umstellung lediglich dahingehend erweitert, dass der dem Verpflichtungsbegehren entgegenstehende Ablehnungsbescheid aufgehoben werden soll (Kopp/Schenke, 30. Aufl., § 91 Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2009, - 2 O 22/09 -, BeckRS 2009, 35302, beck-online). Eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO liegt hingegen vor, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall mit der Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Widerspruchs bzw. den Erlass eines Erstbescheides begehrt hatund nach Ergehen des zurückweisenden Widerspruchsbescheids den Erlass des versagten Verwaltungsakts erstreiten will (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2009, - 2 O 22/09 -, BeckRS 2009, 35302, beck-online). In diesem Fall liegt eine Änderung des Streitgegenstandes vor. Streitgegenstand der ursprünglichen Klage auf Erlass des Erstbescheides und des Widerspruchsbescheides war die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe nach Ablauf der gem. § 75 S. 2 VwGO maßgeblichen Frist einen Anspruch auf Erlass dieser Bescheide. Streitgegenstand der nunmehr durch die Umstellung der Klageanträge vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Betriebskosten der Hilfsmittel.
Die Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Zulässigkeit der Klageänderung setzt gem. § 91 Abs. 1 VwGO voraus, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Fortsetzung der ursprünglich auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides durch entsprechende Klageänderung ist sachdienlich. Es ist daher unerheblich, ob die übrigen Beteiligten in die Klageänderung einwilligen werden. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 91 Rn. 19).
Im vorliegenden Fall, in dem der Bescheid während der Anhängigkeit der auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage ergangen ist, ist die Sachdienlichkeit der anschließenden Klageänderung regelmäßig anzunehmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 14.10.2009, - 1 S 331/09 -, Rn. 4, juris). Die Umstellung der Bescheidungsklage auf die auf Vornahme gerichtete Verpflichtungsklage fördert die endgültige Beilegung des Streits über die hier in Frage stehende Beihilfefähigkeit der Hilfsmittel und vermeidet den sonst zu erwartenden neuen Prozess gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid.
bb. Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO für den neu einbezogenen Widerspruchsbescheid geltende einmonatige Klagefrist wurde gewahrt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.7.2025 zugestellt. Die Umstellung der Anträge erfolgte am 20.8.2025.
b. Die Klage ist nur hinsichtlich der Beihilfe für die Stromkosten des Pflegebettes für den Zeitraum 30.5.2023 bis 30.5.2024 begründet. Eine Verpflichtungsklage ist gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Die Ablehnung der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Stromkosten für das Pflegebett für den Zeitraum 30.5.2023 bis 30.5.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv öffentlichen Rechten (aa.). Die Ablehnung der Beihilfefähigkeit der Stromkosten für den Personenaufzug ist hingegen rechtmäßig und die Klage insoweit unbegründet (bb.).
aa. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe aus § 20 Abs. 1 S. 2 NBhVO für die Stromkosten des Pflegebettes für den Zeitraum vom 30.5.2023 bis 30.5.2024.
Gem. § 20 Abs. 1 S. 2 NBhVO sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Reparatur, den Betrieb, die Unterweisung in den Gebrauch und die Unterhaltung der in der Anlage 7 genannten Gegenstände beihilfefähig. Das vom Kläger im Antrag als "Pflegebett (Einlegerahmen)" bezeichnete Pflegebett ist ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne der Norm, da in Anlage 7 das Krankenpflegebett explizit aufgeführt ist. Der ergänzende Hinweis des Klägers auf den Einlegerahmen erfolgte lediglich, da dieser Teil des Bettes den Strom verbraucht, der Gegenstand des Antrags war. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hat die Beklagte zudem Beihilfe für das Pflegebett bewilligt. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger neben dem bewilligten Pflegebett noch einen weiteren elektrischen Einlegerahmen besitzen würde.
Für die Gewährung der Beihilfe gilt die Antragsfrist des § 48 Abs. 1 S. 1 NBhVO. Hiernach ist der Antrag auf Beihilfe innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen zu stellen. Der Antrag ging am 30.5.2024 bei der Beklagten ein, sodass sich der Beihilfeanspruch auf den Zeitraum vom 30.5.2023 bis 30.5.2024 beschränkt.
bb. Der Kläger hat demgegenüber keinen Anspruch auf Beihilfe für die geltend gemachten Stromkosten des Personenaufzugs. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 2, 4 NBhVO liegen nicht vor (1). Weder Art. 3 Abs. 1 GG (2) noch § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 NBhVO (3) oder ein über diese Norm hinausgehender atypischer Einzelfall (4) tragen vorliegend eine Bewilligung. Ebenso wenig ist das NBGG einschlägig (5). Vielmehr handelt es sich bei dem Personenaufzug um eine Maßnahme der Wohnraumverbesserung nach § 35 Abs. 3 S. 2 NBhVO, für die jedoch keine Beihilfefähigkeit der Betriebskosten normiert ist (6).
(1) Die Betriebskosten des Personenaufzugs sind nicht gem. § 20 Abs. 1 S. 2, 4 NBhVO beihilfefähig.
Der Personenaufzug ist in der für § 20 Abs. 1. S. 2 NBhVO maßgeblichen Aufzählung in Anlage 7 nicht aufgeführt.
Die Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 S. 4 NBhVO. Gem. § 20 Abs. 1 S. 4 NBhVO sind auch die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung eines Hilfsmittels oder eines Gerätes zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, das weder in der Anlage 7 noch in der Anlage 8 aufgeführt ist, beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und es mit einem in der Anlage 7 genannten Hilfsmittel oder Gerät zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle vergleichbar ist und die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (Nr. 1) oder die Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG geboten ist (Nr. 2). Satz 2 gilt hierfür entsprechend, sodass auch die Betriebskosten des Hilfsmittels unter den Voraussetzungen des Satz 4 beihilfefähig sind.
Eine Beihilfefähigkeit gem. § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 NBhVO liegt nicht vor, da eine Vergleichbarkeit mit den in Anlage 7 genannten Hilfsmitteln entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben ist. Der Kläger verweist darauf, dass der Personenaufzug mit den in Anlage 7 genannten Hilfsmitteln: Auffahrrampen für Krankenfahrstühle, Hebekissen, Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter) vergleichbar sei, da er ebenso dazu diene, Barrieren und Hindernisse zu überwinden.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Personenaufzug dient dazu, das Erreichen eines anderen Geschosses innerhalb des Hauses mit dem Rollstuhl zu ermöglichen. Die vom Kläger benannten Hilfsmittel sind hiermit nicht vergleichbar. Auffahrrampen für Krankenfahrstühle dienen dazu, Höhenunterschiede zu überwinden. Sie sind jedoch nicht dazu geeignet, den Transport in ein Obergeschoss zu ermöglichen. Mit der Auffahrrampe kann eine Treppe von der Höhe eines Vollgeschosses nicht überwunden werden. Der Einsatzbereich von Auffahrrampen beschränkt sich auf niedrige Treppen und Absätze. Auch ein Hebekissen erfüllt keine mit einem Personenaufzug vergleichbare Transportfunktion. Es dient vielmehr dazu, einer gestürzten Person vom Boden aufzuhelfen und diese aufzurichten. Auch die in Anlage 7 aufgeführten Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter) sind nicht mit einem Personenaufzug vergleichbar. Bei den Liftern handelt es sich um technische Hilfsmittel, die das Umsetzen, Umbetten oder Aufstehen von pflegebedürftigen Personen unterstützen können. Auch die Lifter haben somit keine Transportfunktion, die mit einem Personenaufzug vergleichbar wäre.
Ein Personenaufzug ist vielmehr mit einem Treppenlift, Monolift oder Plattformlift vergleichbar. Diese dienen dazu, Personen, die geheingeschränkt oder auf den Rollstuhl angewiesen sind, in ein anderes Geschoss des Hauses zu transportieren. Diese Hilfsmittel sind in Anlage 8 aufgeführt und damit gem. § 20 Abs. 1 S. 3 NBhVO gerade nicht beihilfefähig. Diese Tatsache schließt es aus, für den Personenaufzug eine Beihilfefähigkeit über § 20 Abs. 1 S. 4 NBhVO anzunehmen. Eine Beihilfefähigkeit über das Kriterium der Vergleichbarkeit in Satz 4 kann gerade nicht angenommen werden, wenn das in Frage stehende Hilfsmittel in der Negativliste der Anlage 8 aufgeführt oder mit einem dort genannten Hilfsmittel vergleichbar ist. Der Personenaufzug ist mit einem Plattformlift in der Funktionsweise vergleichbar und hat einen identischen Einsatzbereich, während eine derartige Vergleichbarkeit zu den in Anlage 7 genannten Hilfsmitteln nicht besteht.
(2) Daher liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Kläger ist der Ansicht, dass es aufgrund von Art. 3 GG geboten sei, für Rollstuhlfahrer einen Personenaufzug als vergleichbares Hilfsmittel i.S.d. Anlage 7 anzuerkennen, da seine Situation mit der eines Krankenfahrstuhlfahrers vergleichbar sei, für den ein beihilfefähiges Hilfsmittel in Form der Rampe in Anlage 7 benannt ist. Die Rampe für Krankenfahrstühle hat jedoch wie dargestellt nicht die gleiche Funktion wie ein Personenaufzug. Sie ermöglicht es dem Rollstuhlfahrer nicht, ein anderes Vollgeschoss in einem Haus zu erreichen. Hilfsmittel zum Transport in ein anderes Geschoss sind somit allgemein nicht von Anlage 7 erfasst, sodass diesbezüglich auch keine Ungleichbehandlung und damit kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegt.
(3) Auch eine Beihilfefähigkeit gem. § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 NBhVO scheidet aus, da die Kostenübernahme nicht im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG geboten ist. Gem. § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen.
Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.8.2013, - 5 LA 95/13 -, Rn. 8-9, juris) enthalten die Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen u. a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Sie sind eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepasste Regelung, bei der in Kauf genommen werden muss, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Deshalb lässt sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht herleiten, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit beschränken oder ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.6.1999, - 2 C 29.98 -, juris; BVerwG, Urt. v. 29.6.1995,- 2 C 15.94 -, juris; BVerwG, Urt. v. 31.1.2002, - 2 C 1.01 -, juris). Unbeschadet dessen kann es allerdings in atypisch gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.6.1999, vom 29.6.1995 und vom 31.1.2002, a. a. O.). Das bedeutet, dass eine Beihilfefähigkeit in seltenen Fällen in Betracht kommen kann, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.6.2012,- 5 LA 318/10 -, juris). Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann aber nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, - 2 C 127.07 -, Rn 11, juris; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 11.11.2010 ,- A 4 B 22.10 -, Rn 2, juris), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 11.11.2010, - A 4 B 22.10 -, Rn 24, juris).
Der Dienstherr kommt seiner Fürsorgepflicht hier bereits dadurch nach, dass er über die Regelungen der Wohnumfeldverbesserung gem. § 35 Abs. 3 S. 2 NBhVO den Beamten finanziell bei der Anschaffung des Aufzuges unterstützt. Eine darüberhinausgehende Übernahme der Betriebskosten ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Beamten bei der Anschaffung von Plattformliften oder Personenaufzügen nur im Rahmen der Wohnraumverbesserung Beihilfe zu gewähren, verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht. Aus der Fürsorgepflicht folgt keine Pflicht zur lückenlosen Erstattung von Aufwendungen. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt es keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht dar, wenn die Beihilfefähigkeit in Bezug auf Aufwendungen ausgeschlossen wird, die keine unmittelbaren Aufwendungen in einem Krankheitsfall darstellen, sondern nur mittelbare Folgekosten sind, die zudem ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, - 5 C 3/12 -, Rn. 21, juris). Dies ist bei einem Treppenlift der Fall (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 10.3.2015, - 14 ZB 14.656 -, Rn. 6, juris) und auch bei dem hier streitgegenständlichen Personenaufzug, der dazu dient, die konkrete Wohnumgebung des behinderten Menschen an seine Bedürfnisse anzupassen und daher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.
(4) Eine Beihilfefähigkeit der Betriebskosten ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund der Einzelfallumstände über den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 NBhVO gegeben. Es liegt kein atypischer Fall vor, der eine Beihilfefähigkeit aufgrund der Fürsorgepflicht gebieten würde. Der Vortrag des Klägers, dass er bei der Nutzung des oberen Stockwerks eingeschränkt sei, da er immer auch die hierfür anfallenden Kosten bedenken müsse und daher in seiner Entfaltung nicht frei sei, begründet keinen atypischen Fall. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des § 20 NBhVO die Entscheidung getroffen, dass Einrichtungen, die dem Transport in ein anderes Stockwerk dienen, nicht als Hilfsmittel im Sinne der Norm gelten, sodass auch keine Kostenübernahme für die Betriebskosten erfolgt. Diese gesetzgeberische Entscheidung kommt durch die Aufnahme von Treppenliften, Monoliften und Plattformliften in die Negativaufzählung in Anlage 8 explizit zum Ausdruck. Die Situation des Klägers, der auf den Personenaufzug angewiesen ist, um in das Obergeschoss des Hauses zu gelangen, stellt keinen atypischen Fall dar, sondern entspricht der Situation, die der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung geregelt hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber sich durch die Aufnahme von Plattformliften in die Liste der Anlage 8 bewusst dafür entschieden hat, Betriebskosten für Transporteinrichtungen selbst dann nicht zu übernehmen, wenn der Beamte auf die Nutzung zwingend angewiesen ist, um das Obergeschoss erreichen zu können. Plattformlifte dienen nämlich gerade dazu, einen Menschen in einem Rollstuhl in ein Obergeschoss transportieren zu können.
(5) Der Ansicht des Klägers, dass sich die Notwendigkeit einer Kostenübernahme für die Betriebskosten des Personenaufzugs aus dem NBGG ergebe, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger weist richtigerweise darauf hin, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 1, 7 NBGG eine möglichst umfassende Barrierefreiheit im öffentlichen Raum bezweckt, um eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern.
Dies lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass der Dienstherr dazu verpflichtet ist, dem Beamten Hilfsmittel zur barrierefreien Nutzung seines Wohnhauses umfassend zu finanzieren. Über die Regelungen zur Wohnumfeldverbesserung unterstützt der Dienstherr den Beamten finanziell bei der Anschaffung des Aufzuges. Eine darüberhinausgehende Übernahme von Betriebskosten ist auch unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbotes nicht geboten, da es sich bei dem Personenaufzug um ein Hilfsmittel handelt, dass dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Der Ausschluss der Beihilfe stellt keine Regelung dar, die die Situation von Behinderten wegen ihrer Behinderung verschlechtert, indem ihnen etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen. Dass für Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung kein Anspruch auf Beihilfegewährung besteht, gilt für behinderte Menschen und solche ohne Behinderung gleichermaßen. Dem Kläger wird somit keine Leistung verwehrt, die jedermann zusteht (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, - 5 C 3/12 -, Rn. 34, juris).
(6) Für die beihilferechtliche Berücksichtigung des Personenaufzugs ist § 35 Abs. 3 S. 2 NBhVO maßgebend. Der Personenaufzug stellt eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds dar und ist daher gem. § 35 Abs. 3 S. 2 NBhVO nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig. Die Regelung für Wohnumfeldverbesserungen in § 40 Abs. 4 SGB XI enthält keine Möglichkeit der Berücksichtigung von Betriebskosten. Die geltend gemachten Stromkosten können daher nicht beihilferechtlich berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Tatsache, dass für die Anschaffung des Personenaufzugs auf Grundlage der Wohnraumverbesserung Beihilfe gewährt wurde, keine Verpflichtung der Beklagten, in Zukunft auch die Betriebskosten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des streitig entschiedenen Teils des Klagebegehrens auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und bezüglich des erledigten Teils, den der Kläger nach Verbescheidung nicht weiterverfolgt hat, auf § 161 Abs. 3 VwGO. Die Kosten für die Grundwartung (jährlich 557,86 €), die Entrauchung (jährlich 319,87 €), den Notruf (jährlich 607,82 €) und den TüV (alle 2 Jahre 704,08 €) des in seinem Haus installierten Personenaufzugs der Firma XXX hat die Kammer mit 8/10 des gesamten Klagebegehrens angenommen. Die Kostenquotelung im Übrigen entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Antrag auf Erstattung der Stromkosten für das Pflegebett wird entsprechend der Höhe der Stromkosten mit 1/10 der Kosten des Rechtsstreits gewichtet. Der Antrag auf Erstattung der Stromkosten für den Personenaufzug wird entsprechend der Höhe der Stromkosten ebenfalls mit 1/10 gewichtet. Dies ergibt eine Kostenpflicht des Beklagten in Höhe von insgesamt 9/10.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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