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5 F 55/01 S•AG Verden, 2008-01-28, 5 F 55/01 S
Entscheidungsdatum: 2008-01-28
Aktenzeichen: 5 F 55/01 S
ECLI: ECLI:DE:AGVERDN:2008:0128.5F55.01S.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 46587
Tenor: 1. Die Erinnerung wird zurück gewiesen. 2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. 3. Kosten werden nicht erstattet. 4. Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden, weil der Beschwerdewert 200 € übersteigt
Gründe1Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf fehlerfreier Rechtsanwendung.
2Der Erinnerungsfürhrer konnte als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden. Der Gerichtskostenanspruch gegen den Zweitschuldner war nicht verjährt.
3Ausweislich der Akten ist unter dem 21.8.2007 die Zweitschuldnerkostenrechnung an den Erinnerungsführer gesandt worden. Dieses war auch richtig, denn gemäß § 31 Abs. 2 GKG soll die Haftung des Zweitschuldners erst dann geltend gemacht worden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Hier hat, wie sich aus der Vollstreckungsakt ... ergibt, zunächst das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung von der Erstschuldnerin die Kosten erstattet verlangt. Unter dem 17.7.2007 ist dem Niedersächsischen Landesamt für Bezöge und Versorgung mitgeteilt worden, dass eine amtsbekannte Pfandlosigkeit besteht. Es war daher jetzt erst für das Niedersächsische Landesamt die Inanspruchnahme des Erinnerungsführers möglich. Die Verjährung gegenüber dem Zweitschuldner ist eine andere als gegenüber dem Erstschuldner. Hier ist Hemmung solange eingetreten, wie die Vollstreckung gegenüber dem Erstschuldner läuft. Erst nachdem die Zwangsvollstreckung gegen die Erstschuldnerin erfolglos war, konnte der Zweitschuldner (Erinnerungsführer) in Anspruch genommen werden.
4Es ist daher Verjährung gemäß § 5 GKG nicht eingetreten und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle rechtsfehlerfrei.
Schlarmann-Meinke
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