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6 W 111/04•OLG Celle, 2004-10-28, 6 W 111/04
Entscheidungsdatum: 2004-10-28
Aktenzeichen: 6 W 111/04
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:1028.6W111.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 24660
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat auf die Beschwerde des Streithelfers vom 20. September 2004 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. August 2004 sowie die Beschwerde vom selben Tage, die als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der Kostenentscheidung des Urteils vom 17. August 2004 in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Oktober 2004 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P. als Einzelrichter am 28. Oktober 2004 beschlossen :
Tenor: Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde.
Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 248,39 EUR
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: OLG Celle - 28.10.2004 - AZ: 6 W 110/04
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