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4 U 11/24•OLG Braunschweig, 2026-02-26, 4 U 11/24
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: 4 U 11/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 13777
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Februar 2024 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt.
GründeI.
Eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 4. November 2025 auf seine Absicht hingewiesen, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen des Inhalts der zu dem Hinweis eingegangenen Stellungnahme wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 2. Februar 2026 Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 29. Februar 2024 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Stellungnahme des Klägers vom 2. Februar 2026 gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Diese enthält keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses berücksichtigt hat.
Folglich ist die Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Senat hat insbesondere dargelegt, dass und warum die Beklagte eine Schimmelbeseitigung durch eine kostengünstige chemische Reinigung nicht Betracht ziehen und dem Kläger damit auch nicht die Möglichkeit geben musste, selbst in diese Richtung tätig zu werden. Insoweit hat der Sachverständige nämlich überzeugend ausgeführt, dass die chemische Reinigung zur Beseitigung des Schimmels wegen der Resistenz der Schimmelpilzsporen verbunden mit der Gefahr eines Wiederauflebens des Befalls untauglich sei. Es wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. November 2025, Seite 8, Bezug genommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß den § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3, § 4 ZPO festgesetzt worden.
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