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3 Ca 15/23•ArbG Oldenburg, 2023-10-11, 3 Ca 15/23
Entscheidungsdatum: 2023-10-11
Aktenzeichen: 3 Ca 15/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2023:1011.3Ca15.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2023, 58715
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2022 zu zahlen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. 3.Der Streitwert wird auf 253,91 € festgesetzt. 4. 4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten darüber, ob die Kappung von bereits abgerechneten Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zulässig ist.
Der Kläger ist seit dem 01.06.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - der S. B. B. - auf der Basis des mit dieser unter dem 01.06.1987 geschlossenen Anstellungsvertrags (Anlage K1) als Kassierer, zuletzt als Kassenleiter beschäftigt.
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet unter anderem der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft v. abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 28. März 2019 (Anlagenkonvolut K2) - im Folgenden: Manteltarifvertrag - sowie der ebenfalls zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft v. abgeschlossene Tronc- und Gehaltstarifvertrag (TGTV) vom 23. März 2022, gültig ab 01.01.2022 (Anlage B1) - im Folgenden: TGTV - Anwendung.
In § 5 vorgenannten Manteltarifvertrags ist folgende "Gehaltsregelung" getroffen worden:
"1. Die Gehälter werden als Monatsgehälter vereinbart.
2. Abrechnungszeitraum hinsichtlich der Errechnung der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist der jeweilige Kalendermonat.
3. Alle ArbeitnehmerInnen erhalten zum 20. des Monats eine Abschlagszahlung, in der Regel in Höhe von 60% auf das Festgehalt. Die Höhe dieser Abschlagszahlung kann durch Betriebsvereinbarung abweichend festgelegt werden.
Das Restgehalt wird durch Banküberweisung grundsätzlich so rechtzeitig ausgezahlt, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto bis spätestens zum 12. des Folgemonats erfolgt.
..."
Die Tarifvertragsparteien haben im Manteltarifvertrag in § 14 zum "Tronc- und Gehaltstarifvertrag" weiter folgende Regelung getroffen:
"Die Tronc- und Gehaltsbedingungen werden in einem Tronc- und Gehaltstarifvertrag geregelt."
Die "Vergütungen im Servicebereich" sind in § 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags, dort unter II., also für Arbeitnehmer/innen, die vor dem 01.01.2012 eingruppiert wurden, folgendermaßen geregelt:
" ...
2. Die ArbeitnehmerInnen im Servicebereich, die vor dem 01.01.2012 eingruppiert wurden, erhalten ein monatliches Gehalt, wie es sich aus der Anlage 3 und 3a ergibt.
In dem Gehalt ist für die ArbeitnehmerInnen der bis zum 30. Juni 2002 maßgebenden Gruppe A des bis dahin geltenden TGTV vom 7. Februar 2000 ein Zuschuss zur Dienstkleidung für die Dauer der Gehaltszahlung (einschließlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsentgeltfortzahlung) von monatlich 102,26 € enthalten. Kürzungen der Gehaltszahlung von weniger als 7 Kalendertagen führen nicht zur Minderung des Zuschusses zur Dienstkleidung. Für Aushilfen ist der Kleidergeldzuschuss im Stundenlohn enthalten.
Dieser Zuschuss zur Dienstkleidung ist die Barablösung des § 11 Ziffer 6 eingeräumten Anspruchs auf Gestellung der typischen Berufskleidung bis zum Wert von 1.227,10 € jährlich.
3. Weiterhin erhalten die ArbeitnehmerInnen im Servicebereich monatlich eine Prämie. Maßgebend ist das monatliche Gesamtprämienvolumen jeder einzelnen Spielbank, das auf die anspruchsberechtigten ArbeitnehmerInnen des Servicebereiches jeder Spielbank zu gleichen Teilen verteilt wird.
Das monatliche Gesamtprämienvolumen wird aus zwei Komponenten ermittelt
1. aus 3,5 ȃ des Gesamtbruttospielertrages des Unternehmens vor Abgaben abzüglich der Zuwendungen der Multi-Roulette-Automaten, die automatisch oder im Einvernehmen von dem Gast gegeben werden sowie
2. aus 9,5 % des monatlichen Gesamttroncs der einzelnen Spielbank zuzüglich der Zuwendungen der Multi-Roulette-Automaten der einzelnen Spielbank, die automatisch oder im Einvernehmen von dem Gast gegeben werden. Vorab werden 4 % des genannten Troncaufkommens und der Zuwendungen der Multi-Roulette-Automaten, die automatisch oder im Einvernehmen von dem Gast gegeben werden, zur Finanzierung der "Betrieblichen Altersversorgung" abgeführt.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Prämie ist die tarifliche Arbeitszeit gemäß § 3 MTV.
ArbeitnehmerInnen, deren Gehalt nach Stunden bemessen ist, erhalten die Prämie auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden des laufenden Monats einschließlich der Stunden für die Entgeltfortzahlung (gemäß § 4,2 und § 6,2 MTV).
3. In der Gesamtvergütung der Ziffern 1 und 2 bzw. der Ziffer 3 sind die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 12 Abs. 3 TGTV enthalten.
Die Prämie wird im gleichen Verhältnis wie beim Festgehalt (Anlagen 3 und 3a) in Grundlohn und Zuschlag aufgeteilt."
§ 9 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags beinhaltet "Gehaltsregelungen" und verweist hinsichtlich der Höhe der Vergütungen auf die Anlagen zum Tarifvertrag (Ziffer 1).
§ 12 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags trifft zu den "Zuschlägen für Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit" u. a. folgende Regelung:
" ...
2. Alle ArbeitnehmerInnen, die betriebsbedingt Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit leisten, erhalten folgende Zuschläge zur Grundvergütung:
| 25 % | für Nachtarbeit | von 20.00 - 06.00 h |
|---|---|---|
| 40 % | für Nachtarbeit | von 00.00 - 04.00 h |
| wenn die Nachtarbeit vor 00.00 h aufgenommen worden ist | ||
| 50 % | für Sonntagsarbeit | von 00.00 - 24.00 h |
| 125 % | für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen | von 00.00 - 24.00 h |
| sowie für Arbeit am 31. Dezember | ab 14.00 h | |
| 150 % | für Arbeit am 24. Dezember | ab 14.00 h |
| am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai | (00.00 - 24.00 h) |
Höhere Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch für Arbeiten von 00.00 - 04.00 h des folgenden Tages gewährt, wenn die Nachtarbeit noch vor 00.00 h aufgenommen wurde.
Es obliegt den Betriebsparteien, eine weitestgehend gerechte Verteilung der Zuschläge nach § 3 b EStG in der vorliegenden Fassung in Form von Dienstplan- und/oder Arbeitszeitgestaltung zu erreichen.
..."
Ausweislich der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag sind den Mitarbeitern der Beklagten, die vor dem 01.01.2012 ein-/umgruppiert wurden, im Zeitraum 01.01. - 31.12.2022 Festgehälter in Abhängigkeit von der jeweils bekleideten Funktion gezahlt worden, welche sich aus einem sog. "Grundgehalt" und einem sog. "Zuschlagsgehalt" zusammensetzen. Die Summe aus Grund- und Zuschlagsgehalt ist nach der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag das sog. "Endgehalt".
Der Kläger wünschte keine Umgruppierung. Aus diesem Grund vergütet die Beklagte den mittlerweile als Kassenleiter beschäftigten Kläger nach wie vor nach der sich aus der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag ergebenden Funktion "Croupier I a" mit einem Grundgehalt in Höhe von monatlich 2.895,46 €, einem Zuschlagsgehalt von monatlichen 914,80 € und einem daraus folgenden monatlichen Endgehalt in Höhe von 3.810,26 €.
Die Beklagte wies in der Entgeltabrechnung für Mai 2022 vom 07.06.2022 (Anlage K3) das Zuschlagsgehalt von 914,80 € als "Stfr. svfr. Zuschlag" aus. Gleichzeitig führte die Beklagte in dieser Entgeltabrechnung die einzelnen steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlenden Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in unterschiedlicher Höhe mit der Bezeichnung "St/SV fr.", summiert auf 1.168,71 €, auf. Die Summe der Zuschläge ist als "Info" bezeichnet.
Der Kläger macht mit seiner Klage die Differenz zwischen den aufsummierten, aber nicht ausgezahlten Zuschlägen von insgesamt 1.168,71 € und dem gezahlten Zuschlag von 914,80 € geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm dieser Differenzbetrag von 253,91 € brutto zustehe, da die Kappung der Zuschläge auf maximal 914,80 € brutto unzulässig sei. Er habe mehr an zuschlagspflichtiger Arbeit wie in der Entgeltabrechnung für Mai 2022 ausgewiesen erbracht. Das sich aus der Anlage zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag ergebende Zuschlagsgehalt sei als Mindestzuschlag zu verstehen, die keine tarifvertraglich eingezogene Obergrenze beinhalte. Eine Vergütungsobergrenze im Sinne eines Maximalgehalts sehe der Tarifvertrag ebenso wenig vor wie eine Regelung zur maximalen Anzahl vergütungspflichtiger Zuschlagsstunden. Anderenfalls würde zuschlagspflichtige Arbeit jenseits dieses Zuschlagsgehalts unbezahlt bleiben, was auch mit dem Sinn und Zweck der Zuschläge bestimmte Arbeitsformen finanziell unattraktiv zu machen, unvereinbar wäre. Da Nachtarbeitszuschläge seien ab einem bestimmten Umfang dann nicht mehr zu zahlen. Dem stünde § 6 Abs. 5 ArbZG entgegen. Die Begrenzung des Zuschlagsgehalts auf 914,80 € würde dazu führen, dass Arbeitnehmer, die jenseits dieses Betrages zuschlagspflichtige Arbeit zu erbringen hätten, wegen der Nichtvergütung der zuschlagspflichtigen Arbeit unter Verstoß gegen Art. 3 GG im Verhältnis zu Arbeitnehmern schlechter gestellt würden, die zuschlagspflichtige Arbeit in einem Umfang leisten, welche den Wert von 914,80 € nicht erreicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 253,91 Euro brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.06.2022.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht das sich aus der Anlage 3 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags ergebende Zuschlagsgehalt von 914,80 € als maximal zu zahlendes Zuschlagsgehalt an. Bei den 914,80 € handele es sich um eine zulässige tarifvertraglich eingezogene Obergrenze des Zuschlagsgehalts. Die 1.168,71 € seien in der Entgeltabrechnung Mai 2022 nur deshalb als "Summe Zuschläge" rein informatorisch mit aufgeführt, um die Berechtigung der steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung der 914,80 € darzulegen. Es sei nämlich so, dass der Zuschlag von 914,80 € nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen ist, wenn die Summe zuschlagspflichtiger tatsächlich geleisteter Arbeit den Betrag von 914,80 € übersteige. Unterschreite die erbrachte zuschlagspflichtige Arbeit während der Nachtzeit, am Sonn- und Feiertag den Betrag von 914,80 €, müssten Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge nur auf den Differenzbetrag zu den 914,80 € gezahlt werden, während die für tatsächlich erbrachte Arbeit geleisteten Zuschläge unterhalb von 914,80 € steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen sind. Bei den 1.168,71 € handele es sich daher um eine fiktive Rechengröße. Die 914,80 € würden unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung monatlich gezahlt. Die Regelung in § 12 Ziffer 2. des Tronc- und Gehaltstarifvertrags sei mit Blick auf die Verbeitragung und Besteuerung der Zuschläge und die hierfür erforderliche fiktive Berechnung der Zuschläge nicht obsolet. Die Zahlung 914,80 € übersteigender Zuschläge sei tarifvertraglich nicht vorgesehen. § 6 II. Ziffer 2. des Tronc- und Gehaltstarifvertrags i.V.m. dessen Anlage 3 sehe als monatliches Gehalt die Summe aus Grund- und Zuschlagsgehalt vor. Ausweislich § 6 II. Ziffer 3. Unterziffer 3. des Tronc- und Gehaltstarifvertrags seien in der Gesamtvergütung die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten. Das tarifvertraglich festgelegte Zuschlagsgehalt sei als maximal zu zahlendes Zuschlagsgehalt und gerade nicht als mindestens zu zahlendes Zuschlagsgehalt ausgestaltet worden. Das sich aus Anlage 3 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags ergebende Endgehalt sei eine festgelegte Vergütungsobergrenze. § 12 Ziffer 2. des Tronc- und Gehaltstarifvertrags regele u.a. den Ausgleich zuschlagspflichtiger Nachtarbeit und sehe vor, dass die Betriebsparteien für eine weitestgehend gerechte Verteilung der Zuschläge nach § 3 b EStG in Form von Dienstplan- und/oder Arbeitszeitgestaltung Sorge zu tragen hätten. Eine Ungleichbehandlung liege daher nicht vor.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 17.02.2023 und 11.10.2023 verwiesen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass ihm für Mai 2022 noch die restlichen Zuschläge in Höhe von 253,91 € brutto gezahlt werden. Der Anspruch folgt aus § 12 Ziffer 2. des Tronc- und Gehaltstarifvertrag vom 23. März 2022.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in dem Umfang, in dem die Beklagte mit der Entgeltabrechnung für Mai 2022 vom 07.06.2022 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit abgerechnet hat, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet hat und dass die Vergütung für Arbeit zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zuschlagspflichtig ist.
In Streit steht zwischen den Parteien lediglich, ob die Beklagte berechtigt ist die verdienten Zuschläge auf 914,80 € zu kappen, ob sich eine entsprechende Obergrenze aus der Anlage 3 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags ergibt. Dort ist für die vom Kläger bekleidete Funktion Croupier I a das Zuschlagsgehalt mit 914,80 € beziffert.
Die Kammer steht anders als die Beklagte auf den Standpunkt, dass es sich bei dem sich aus der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag ergebenden Zuschlagsgehalt von 914,80 € nicht um eine tarifvertraglich eingezogene Obergrenze der maximal zu zahlenden Zuschläge handelt, auch wenn § 6 II Ziffer 3. in Unterziffer 3. vorsieht, dass die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 12 Abs. 3 TGTV - gemeint gewesen sein müssen, die in § 12 Ziffer 2. geregelten Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge - in der Gesamtvergütung der Ziffern 1. und 2. bzw. der Ziffer 3. enthalten sind.
Dies folgt aus der Auslegung der einschlägigen Regelungen des Tronc- und Gehaltstarifvertrags (TGTV) vom 23. März 2022 einschließlich der dazugehörigen Anlage 3 sowie des Manteltarifvertrags vom 28. März 2019.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 23.08.2023 - 10 AZR 384/20 Rn 43 m.w.N., zitiert nach juris).
Gemessen hieran ergibt die Auslegung von § 12 Ziffer 2. des Tronc- und Gehaltstarifvertrags (TGTV) vom 23. März 2022 einschließlich der dazugehörigen Anlage 3 sowie von § 5 Ziffern 1. bis 3. des Manteltarifvertrags vom 28. März 2019, dass das von der Beklagten gezahlte Zuschlagsgehalt in Höhe von 914,80 € als Gehaltsbestandteil zu verstehen ist, eine Vergütung sämtlicher verdienter Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dadurch aber nicht ausgeschlossen ist.
Dem Kläger stehen die von der Beklagten abgerechneten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge bereits ausgehend vom Wortlaut von § 12 Ziffer 2. des Tronc- und Gehaltstarifvertrags in voller Höhe zu. Bei dieser Regelung handelt es sich um die tarifvertragliche Anspruchsgrundlage hinsichtlich Grund und Höhe der zu bestimmten Zeiten erbrachten zuschlagspflichtigen Arbeit, ohne dass die Regelung eine Begrenzung der zu zahlenden Zuschläge vorsieht.
Dies folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung.
Bereits die Formulierung "erhalten folgende Zuschläge zur Grundvergütung" verdeutlicht, dass Zuschläge zusätzlich zur Grundvergütung zu zahlen sind. Aus der genannten Formulierung "erhalten" folgt weiter unmissverständlich, dass § 12 Ziffer 2. Anspruchsgrundlage für Vergütung für geleistete Arbeit an Sonntagen, Feiertagen sowie zur Nachtzeit sein soll.
Eine Begrenzung der zu zahlenden Zuschläge auf eine bestimmte Höhe sieht § 12 Ziffer 2. ebenso wenig vor wie einen Verweis auf Anlage 3 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags und die dortige Bezifferung des Zuschlagsgehalts mit 914,80 €.
Der Verweis in § 12 Ziffer 2. auf § 3 b EStG ist lediglich so zu verstehen, dass über die Dienstplan- und/oder Arbeitszeitgestaltung alle bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer gleichermaßen in den Genuss der nach § 3 b Abs. 1 EStG steuerfreuen Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kommen sollen. Bereits dem Wortlaut nach ist mit der Regelung nicht gemeint, dass die Zuschläge für betriebsbedingte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur abgerechnet werden um den steuerfreien Anteil der Zuschläge zu Abrechnungszwecken zu ermitteln.
Im Übrigen würde die Regelung der prozentual unterschiedlichen Vergütung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit keinen eigenständigen Sinn ergeben, wenn es sich bei dem in der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag festgeschriebenen Zuschlagsgehalt von 914,80 € um die Obergrenze der zu zahlenden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln soll. Die Regelung in § 12 Ziffer 2 betreffend die angestrebte weitestgehend gerechte Verteilung der Zuschläge nach § 3 b EStG spiegelt das grundsätzliche Interesse von Arbeitnehmern wieder, möglichst viel Sonntags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit zu leisten, um dadurch in den Genuss der sich aus § 3 b EStG ergebenden steuerlichen Vergünstigungen zu kommen. Hätten die Tarifvertragsparteien mit der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag ernsthaft bezweckt, dass Zuschläge in Höhe von maximal 914,80 € steuerfrei gezahlt werden sollen unabhängig davon ob überhaupt zuschlagspflichtige Arbeit geleistet wird, würde es auf die gerechte Verteilung der steuerfrei zu vergütenden Arbeit zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten (Wochen-) Tagen nicht ankommen.
Darüber hinaus ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass § 5 Ziffer 2. des Manteltarifvertrags vorsieht, dass Abrechnungszeitraum hinsichtlich der Errechnung der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit der jeweilige Kalendermonat ist. Die Regelung verdeutlicht, dass die genannten Zuschläge bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat zu berechnen sind. Ob dies, wie die Beklagte meint, lediglich zur Berechnung der Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 3 b Abs. 1 EStG erfolgt und aus diesem Grund in der Entgeltabrechnung für Mai 2022 die Summe dieser Zuschläge ausschließlich und lediglich zur Information des Klägers mit 1.168,71 € berechnet worden ist, ist bereits deshalb fragwürdig, weil ausweislich § 5 Ziffer 3. des Manteltarifvertrags die Arbeitnehmer zum 20. des Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von regelmäßig 60 % auf das Festgehalt erhalten und das Restgehalt sodann bis spätestens zum 12. des Folgemonats eingehend auf dem Empfängerkonto zu zahlen ist.
Nach Auffassung der Kammer ist § 5 Ziffer 3. des Manteltarifvertrags dahingehend zu verstehen, dass mit Festgehalt, das sich aus der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag ergebende Endgehalt gemeint ist. Die tabellarische Auflistung von Grundgehalt, Zuschlagsgehalt und Endgehalt in Abhängigkeit von der bekleideten Funktion ist in der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag überschrieben mit "Festgehälter vom 01.01.2022 bis 31.12.2022". Restgehalt im Sinne von § 5 Ziffer 3. des Manteltarifvertrags können im Hinblick auf die nach § 5 Ziffer 2. zu errechnenden Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht nur die restlichen 40 % des sich z. B. aus der Anlage 3 zum Tronc- und Gehaltstarifvertrag ergebenden End- bzw. Festgehalts, sondern darüber hinaus auch die am Ende des jeweiligen Kalendermonats errechneten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sein. Die in § 5 Ziffer 2. und 3. getroffenen Regelungen zur Zahlung des Fest- und Restgehalts sowie zur Errechnung der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verdeutlichen, dass die genannten Zuschläge nicht nur errechnet, sondern als Bestandteil des Restgehalts bis spätestens zum 12. des Folgemonats zu zahlen sind. Es handelt sich bei der Errechnung der genannten Zuschläge gemäß § 5 Ziffer 2. des Manteltarifvertrags daher nicht nur um eine bloße Berechnung des steuerfrei zu zahlenden Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, zumal sich die von der Beklagten angeführte Aufnahme der verdienten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in der Entgeltabrechnung für Mai 2022 zur Berechnung des Anteils der steuerfrei zu zahlenden Zuschläge weder aus § 5 des Manteltarifvertrags noch aus § 12 des Tronc- und Gehaltstarifvertrags ergibt. Wäre die Errechnung der Zuschläge für ausschließlich steuerliche Belange von den Tarifvertragsparteien gewollt gewesen ohne dass entsprechend verdiente Zuschläge auch ausgezahlt werden sollen, hätte dies ohne weiteres in § 5 des Manteltarifvertrags oder aber in § 12 des TGTV klarstellend mit aufgenommen werden können.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 5 Ziffer 3. des Manteltarifvertrags.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 2 ZPO.
Die Berufung war gesondert gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen.
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