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6 Sa 559/23•LAG Niedersachsen, 2026-03-03, 6 Sa 559/23
Entscheidungsdatum: 2026-03-03
Aktenzeichen: 6 Sa 559/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 17705
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 05.07.2023 - 3 Ca 138/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zum Teil abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand1Die Parteien streiten nach Zurückweisung durch das Bundesarbeitsgericht über die Bemessung der Vergütung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied.
2Der Kläger ist seit dem 02.05.2002 freigestelltes Mitglied des im Betrieb der Beklagte gewählten Betriebsrats. Nachdem die Beklagte die dem Kläger seit dem 1.01.2015 gezahlte Vergütung nach Entgeltstufe (ES) 20 mit Blick auf eine Entscheidung des BGH vom 30.01.2023 (6 StR 133/22) zur Untreue wegen überhöhter Betriebsratsvergütungen mit Wirkung zum Oktober 2022 zunächst auf ES 17 und dann auf ES 18 reduziert hatte, hat der Kläger mit der am 13.04.2023 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage die Beklagte u.a. auf Zahlung der Differenz zwischen gezahlter Vergütung nach ES 17/18 zu der nach seiner Auffassung weiterhin geschuldeter nach ES 20 in Anspruch genommen.
3Dem hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 05.07.2023 entsprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.897,00 € brutto (Differenzvergütung von Februar bis Mai 2023), 2.592,96 € brutto (zurückgeforderte Differenzvergütung für Oktober 2022 bis Januar 2023) zzgl. Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.01.2015 dazu verpflichtet sei, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger entsprechend der jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der Entgeltstufe 20 durchzuführen.
4Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 08.02.2024 im Wesentlichen zurückzugewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.
5Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des erkennenden Gerichtes auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Revision des Klägers teilweise aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 05.07.2023 - 3 Ca 138/23 - zurückgewiesen worden ist, und hat das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zu 3. stattgegeben hatte. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zur Zurückverweisung wird auf das Urteil des erkennenden Gerichtes vom 08.02.2024 - 6 Ca 559/23 - sowie auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Bezug genommen.
7Im fortgesetzten Berufungsverfahren vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, zur Reduzierung der dem Kläger gewährten Vergütung berechtigt gewesen zu sein. Dazu trägt sie u. a. Nachstehendes vor:
8Ausgehend vom 02.05,2002, dem Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme seitens des Klägers, habe die Beklagte auf Grundlage der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Anlagenführer am Standort Wolfsburg 178 potentielle Vergleichspersonen in der ES 12 und 13 ermittelt. Diese habe die Beklagte auf diejenigen Arbeitnehmer reduziert, die wie der Kläger eine Weiterbildung zum Industriemeister abgeschlossen hätten. Eine weitere Filterung sei nicht erfolgt. So sei eine Vergleichsgruppe von elf Arbeitnehmenden verblieben. Der Median dieser elf Vergleichspersonen zum Zeitpunkt sämtlicher Vergütungserhöhungen nach Amtsübernahme, d. h. konkret bei den Erhöhungen in die ES 14 zum 1. Januar 2013, in die ES 15 zum 1. Juli 2004, in die ES 16 zum 1. Juli 2006, in die ES 17 zum 1. Juli 2008, in die ES 18 zum 1. Juli 2010, in die ES 19 zum 1. Januar 2013 und in die ES 20 zum 1. Januar 2015 habe der Median jeweils nur in der ES12 (bis 2008), in der ES 14 (2010), in der ES 15 (2013) und in der ES 16 (ab 2015) und zu keinem Zeitpunkt in der ES 20 gelegen. Auch die Betrachtung des Durchschnitts führe zu keinem anderen Ergebnis; der Durchschnitt überschreite den Wert von 16 ebenfalls nicht. Da sich der Anspruch des Klägers auf die Entgeltsteigerung nach der Vergleichsgruppe richte, könne er lediglich eine Steigerung um vier Entgeltstufen, mithin in die ES 17 verlangen. Der Entgeltsprung in die ES 17 sei bereits im Jahr 2015 erfolgt, weshalb der Kläger nach Ablauf des 24-Monatszeitraums gemäß § 12.2 RTV Eingruppierung einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die ES 18 habe.
9Zudem habe die Beklagte ausgewertet, ob es in anderen Betrieben zum Zeitpunkt der klägerischen Amtsübernahme Arbeitnehmer gegeben habe, die als Anlagenführer in die ES 13 eingruppiert gewesen seien. Hierbei habe lediglich ein Arbeitnehmer am Standort in Kassel identifiziert werden können (Herr M.), der zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung oberhalb der ES 13 erhalten habe.
10Nach alledem habe die Beklagte auch nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes hinreichend zur Richtigkeit der Kürzung der Vergütung des Klägers von der ES 20 in die ES 18 in die Entgeltstufe 18 vorgetragen.
11Selbst wenn man unterstelle, dass mehrere Vergleichsgruppen hätten gebildet werden können, könne dies im Fall des Klägers zu keiner Entgeltentwicklung in die ES 20 führen. Dies werde deutlich, wenn man die 178 potenziellen Vergleichspersonen betrachte. Von diesen hätten lediglich drei Personen eine Entwicklung in die Entgeltstufe 20 vollziehen können. Von diesen drei Personen hätten zwei der von der Beklagten dargelegten Vergleichsgruppe angehört. Die nachträgliche Bildung einer Vergleichsgruppe seitens der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger behaupte, die Beklagte habe dabei ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte alle Arbeitnehmer gekennzeichnet habe, die seit 2002 aus dem Kreis der potenziellen Vergleichspersonen ausgeschieden seien. Soweit der Kläger weiter die Ansicht vertrete, eine Vergleichsgruppe sei aus Arbeitnehmern zu bilden, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme als Meisternachwuchskraft bei der Beklagten tätig gewesen seien, und er das damit begründe, er habe das Interview zur Aufnahme in das Meisternachwuchsprogramm bereits erfolgreich absolviert, übersehe er, dass es für die Vergleichsgruppenbildung allein auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme ankomme. Zum Zeitpunkt der Amtsübernahme am 02.05.2002 habe der Kläger die Tätigkeit eines Anlagenführers und gerade keine vergleichbare Tätigkeit zu denjenigen Arbeitnehmern verrichtet, die bereits die Tätigkeit einer Meisternachwuchskraft übernommen hätten.
12Die Beklagte beantragt,
13das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 05.07.2023 - 3 Ca 138/23 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte auf den Antrag zu 2. verurteilt wird, an den Kläger restliche Vergütung für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von 1.715,48 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2023 zu zahlen.
16Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von 2.592,96 € brutto zu verurteilen, hat er seine Klage zurückgenommen. Dem hat die Beklagte in der Kammerverhandlung am 03.03.2026 zugestimmt.
17Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Vergütungsreduzierungen der Beklagten unwirksam seien. Die Vergleichsgruppe für den Kläger nach § 37 Abs. 4 BetrVG habe bereits im Zeitpunkt seiner erstmaligen Wahl, also im Mai 2002, von der Beklagten gebildet werden können. Das sei seinerzeit offensichtlich nicht erfolgt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die dargestellten Vergleichsgruppen nachträglich anhand der ihr vorliegenden Daten erstellt habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob gegenüber dem Personalbestand im Jahr 2002 zwischenzeitlich Veränderungen z.B. durch Versterben, Altersteilzeit, Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Versetzung in andere Betriebe eingetreten und ob alle vergleichbaren Beschäftigten in die Vergleichsgruppe mit einbezogen worden seien. Darüber hinaus habe die Beklagte bei ihrer Vergleichsgruppenbildung verkannt, dass der Kläger vor seiner Wahl in den Betriebsrat nicht als "Anlagenführer", sondern als "Anlagenführer mit Gruppenführerfunktion" beschäftigt worden sei. Dies habe nach dem früheren Vergütungssystem der Beklagten zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe "M" geführt, während die Anlagenführer ohne Gruppenführerfunktion in die Entgeltgruppe "K" und die "L" eingruppiert gewesen seien. Nach Umstellung des Vergütungssystems in die Entgeltstufen sei die Entgeltgruppe "M" in die ES 13 und die Entgeltgruppen "K" und "L" seien in die ES 12 überführt worden. Dies erkläre zum einen die Eingruppierung des Klägers in die ES 13 und zeige zum anderen, dass der Kläger gerade nicht mit den in die ES 12 eingruppierten "Anlagenführer" vergleichbar ist. Außerdem berücksichtigte die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsgruppenbildung nicht, dass der Kläger vor seiner Wahl in den Betriebsrat in ein Förderprogramm der Beklagten für Meisternachwuchskräfte aufgenommen worden sei. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2000 ein Förderprogramm für Meisternachwuchskräfte praktiziert, für das später ein "Regelungspapier zur Vergütung von Meisternachwuchskräften" verfasst worden sei. Am 22.09.2000 sei der Kläger zu einem Interview zur Meisterrekrutierung mit dem Hauptabteilungsleiter Herrn E. und der Mitarbeiterin des Personalwesens Frau B. eingeladen worden. Er habe dieses Interview erfolgreich absolviert und sei sodann mit der Empfehlung zur Entwicklung zum Meister in das Programm zur Meisternachwuchsförderung aufgenommen worden. Für den Kläger sei also aufgrund dieser Qualifikation bereits vor seiner Wahl in den Betriebsrat eine Entwicklung zum Meister geplant gewesen. Für die weitere Entwicklung des Klägers sei es daher weniger darauf angekommen, in welcher konkreten Funktion er vor seiner Wahl in den Betriebsrat tätig gewesen sei, als auf die im Rahmen des Meisternachwuchsprogramms in Aussicht genommene berufliche Entwicklung. Eine zutreffende Vergleichsgruppe wäre daher aus den Mitarbeitenden zu bilden gewesen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt im Rahmen des Meisternachwuchsprogramms der Beklagten mit Tätigkeiten in der Produktion (als Anlagenführer, Montagewerker oder Karosseriewerker) beschäftigt gewesen seien. Dass Kollegen, die ebenso wie der Kläger über eine Qualifikation als Industriemeister verfügen würden und im Jahr 2000 in die ES 8 bis 13 eingruppiert gewesen wären, sich mindestens in die Entgeltstufe 23 entwickelt hätten, zeige u.a. die Entwicklung der Mitarbeiter W, B, P, F, A und L.
18Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. habe der Kläger am 06.04.2023 die vermeintliche Überzahlung der Vergütung für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 in Höhe von 1.715,48 € netto an die Beklagte erstattet. Dabei handelte es sich bei dem von der Beklagten selbst ermittelten Nettobetrag resultierend aus dem von der Beklagten ermittelten Betrag in Höhe von 2.592,96 € brutto.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf die in der mündlichen Verhandlung u.a. am 03.03.2026 wechselseitig abgegebenen Erklärungen verwiesen.
Entscheidungsgründe20Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
A.
21Die Berufung ist, soweit sie nach Zurückverweisung beim Landesarbeitsgericht angefallen ist, insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO.
B.
22Die Berufung ist unbegründet und unterliegt der Zurückweisung, soweit der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.897,00 € brutto sowie 1.715,48 € netto jeweils nebst Zinsen geltend macht (I., II.).
23Im Übrigen ist Berufung der Beklagten begründet und die Klage ist abzuweisen (III.).
I.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütung nach ES 20 in den Monaten Oktober 2022 bis Mai 2023 gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers als freigestelltem Betriebsrat zu Unrecht mit Wirkung zum 01.10.2022 von ES 20 auf - zuletzt - ES 18 reduziert.
25Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung.
26Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr seit dem 01.01.2015 an den Kläger gezahlte Vergütung nach ES 20 objektiv fehlerhaft war. Es ist nach ihrem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass den vorangegangenen, in der ES 20 endenden Vergütungserhöhungen jeweils die betriebsüblicher, berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer zugrunde gelegen hat.
a)
27Nachdem einerseits die bei der Beklagten gebildete Kommission für die Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 22.05.2002 mitgeteilt hatte, dieser werde mit Ausnahme einer Zulage auch in seiner Position als freigestelltes Betriebsratsmitglied seit dem 02.05.2002 unverändert mit der bisherigen ES 13 vergütet, und die Beklagte dann mit Schreiben vom 31. Januar 2003 erklärt hat, "die Kommission Betriebsratsvergütung "habe sein Arbeitsentgelt entsprechend der mit vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG der Entgeltstufe 14 angepasst" sowie dem Kläger mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 12.07.2004 die Erhöhung seines Entgeltes gemäß ES 15 ab dem 01.07.2004, mit Schreiben vom 12.06.2006 gemäß ES 16 ab dem 01.07.2006, mit Schreiben vom 02.06.2008 gemäß ES 17 ab dem 01.07.2008, mit Schreiben vom 17.05.2010 gemäß ES 18 ab dem 01.07.2010, mit Schreiben vom 03.12.2012 gemäß ES 19 ab dem 01.01.2013 und zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2014 nach ES 20 zum 01.01.2015 bekannt gegeben hatte, und die Beklagte anderseits nunmehr die Ausfassung vertritt, entgegen diesen Mitteilungen habe der Kläger nach § 37 Abs. 4 BetrVG einen Anspruch auf Vergütung lediglich nach ES 18, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Unrichtigkeit der vorangegangenen Vergütungsmitteilungen (BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 36 ).
b)
28Der Kläger durfte schon angesichts der jeweils ausdrücklichen Bezugnahme auf § 37 Abs. 4 BetrVG in diesen Mitteilungsschreiben davon ausgehen, dass die Beklagte mit den seit 2003 sukzessiv gewährten Vergütungserhöhungen ihrer Verpflichtung aus § 37 Abs. 4 BetrVG nachkommen wollte. Die Beklagte hat sich in diesen Schreiben jeweils erkennbar die entsprechenden Bewertungen der Kommission zur Betriebsratsvergütung zu eigen gemacht (BAG, aaO, Rn. 40 ).
c)
29Dem Kläger musste nicht ersichtlich sein, dass die mitgeteilten und gewährten Vergütungserhöhungen keine bloßen Anpassungen an die Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechend § 37 Abs. 4 BetrVG darstellten (BAG, aaO, Rn. 41 ). Dafür bestehen auch nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens keine begründeten Anhaltspunkte. Das gilt sowohl in Hinblick auf den erkennbaren Zwei-Jahres-Rhythmus der Höherstufungen als auch unter Berücksichtigung der kollektiven Ausgestaltung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern bei der Beklagten in Gestalt der GBV 2012 (BAG, aaO, Rn.42 und 43 ).
d)
30Aus der von der Beklagten nunmehr vorgenommenen Vergleichsgruppenbildung folgt nicht zwangsläufig die objektive Unrichtigkeit der sukzessiven Vergütungsmitteilungen vom 03.12.2013 in die ES 19 ab dem 01.01.2013 und vom 09.12.2014 in die ES 20 ab dem 01.01.2015.
aa)
31Zwar hat die Beklagte nach Abschluss des Revisionsverfahrens eine Vergleichsgruppe bestehend aus 178 namentlich benannten Mitgliedern vorgetragen, die sie wegen der übereinstimmenden Ausbildung zum Industriemeister auf elf mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer reduziert hat, bei denen der Median der Vergütungserhöhungen zum Zeitpunkt sämtlicher dem Kläger gewährten Vergütungserhöhungen nach Amtsübernahme jeweils bis zum 2008 in der ES 12, bis zum 02.10.2010 in der ES 14, bis zum 2013 in der Entgeltstufe 15 und ab dem 2015 in der ES 16 gelegen und auch der Durchschnittswert die ES 16 nie überschritten hat.
bb)
32Diese Vergleichsgruppenbildung der Beklagten begegnet aber deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Kläger bei Amtsübernahme, anders als die Mitglieder der von der Beklagten gebildeten Vergleichsgruppe, unstreitig nach ES 13 und nicht ES 12 vergütet worden ist. Diese unterschiedliche Vergütung hat der Kläger nachvollziehbar damit begründet, dass er vor seiner Wahl in den Betriebsrat nicht nur als "Anlagenführer", sondern als "Anlagenführer mit Gruppenführerfunktion" beschäftigt worden sei; das habe nach dem früheren Vergütungssystem der Beklagten zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe "M" geführt, während Anlagenführer ohne Gruppenführerfunktion in die Entgeltgruppe "K" eingruppiert gewesen seien. Nach Umstellung des Vergütungssystems seien Beschäftigte der Entgeltgruppe "M" in die ES 13 und Beschäftigte der Entgeltgruppe "K" in die ES 12 überführt worden; Kollegen, die wie er über eine Qualifikation als Industriemeister verfügt hätten und die im Jahr 2002 in die Entgeltstufe 8 bis 13 eingruppiert gewesen wären, wie zum Beispiel die Mitarbeiter W, B, P, F, A und L hätten sich zwischenzeitlich mindestens bis in die Entgeltstufe 23 entwickelt. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Da sich die Vergleichbarkeit von Arbeitsnehmern im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG danach richtet, ob diese im Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür in gleicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren, muss bei der Vergleichsgruppenbildung im Hinblick auf die im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit der Aspekt der Gruppenführerfunktion als Ausdruck der gesteigerten Qualifikation der Tätigkeit eines Anlagenführers Berücksichtigung finden. Dem hat die Beklagte bei ihrer Vergleichsgruppenbildung nicht entsprochen. Sie hat eingeräumt, dass Anlagenführer mit Gruppenführerfunktion zwar auch im Linienablauf tätig gewesen seien, aber darüber hinaus die Aufgaben des Einteilens der Arbeiten nach vorgegebenen Prioritäten, des Überwachens der Arbeitsabläufe und des Anleitens der anderen Anlagenführer und damit eine eindeutig qualitativ höherwertige Tätigkeit als die der "bloßen" Anlagenführer verrichtet haben. An dieser Wertigkeit änderte sich durch die Ablösung der Gruppenführerfunktion durch die sogenannte Teamsprecherfunktion auch nach dem Vortrag der Beklagten im Kern nichts. Soweit die Beklagte erstinstanzlich bestritten hat, dass dem Kläger jemals in der Gruppenführerfunktion tätig war, kann sie damit nicht durchdringen. Abgesehen, dass es sich dabei um den Gegenstand der eigenen Wahrnehmung gehandelt haben muss, § 138 Abs. 4 ZPO, trägt die Beklagte die volle Darlegungslast für die objektive Unrichtigkeit der dem Kläger mitgeteilten Vergütungserhöhungen und somit auch das Risiko, wegen des Zeitablaufs keinen substantiierten Vortrag halten zu können. Sie hat den Kläger bei dessen Amtsübernahme unstreitig nach ES 13 vergütet. Dass diese Einstufung seinerzeit mangels über die - bloße - Anlagenführung hinausgehender Aufgaben unzutreffend war, behauptet die Beklagte selbst nicht.
cc)
33Soweit die Beklagte sich anfänglich darauf berufen hatte, bei Amtsübernahme hätten sich am Standort in Wolfsburg keine Anlagenführer befunden, die wie der Kläger nicht nach ES 12, sondern 13 vergütet worden seien, hat das BAG dem in seiner Entscheidung vom 20.03.2025 überzeugend entgegengehalten, dass die Beklagte dann auf vergleichbare Arbeitnehmer eines anderen Betriebes desselben Unternehmens hätte abstellen können, soweit im Unternehmen einheitliche Vergütungsregelungen und Regelungen für die berufliche Entwicklung gelten würden (BAG, aaO, Rn. 60 ). Daraufhin hat die Beklagte eine standortübergreifende Betrachtung vorgenommen und einen einzigen Arbeitnehmer in Kassel identifiziert, der bei erstmaliger Amtsübernahme des Klägers als Anlageführer in der ES 13 tätig gewesen sei und diese Entgeltstufe zu keinem Zeitpunkt überschritten habe. Dabei hat die Beklagte aber ebenso wie bei der Vergleichsgruppenbildung am Standort Wolfsburg außer Betracht gelassen, dass der Kläger bei seinem erstmaligen Amtsantritt am 02.05.2002 bereits in das Förderprogramm für Meisternachwuchskräfte aufgenommen worden war. Am 22.09.2000 hatte der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag erfolgreich ein Interview zur Meisterrekrutierung mit dem Hauptabteilungsleiter, Herrn E, und der Mitarbeiterin des Personalwesens, Frau B, absolviert und wurde danach mit der Empfehlung zur Entwicklung zum Meister in das Programm zur Nachwuchsförderung aufgenommen. Darin kam bereits bei Amtsübernahme die besondere persönliche und fachliche Qualifikation des Klägers ebenso zum Ausdruck wie dessen - auch aus Sicht der Beklagten deshalb - perspektivisch angestrebter Einsatz in der höherwertigen Tätigkeit als Meister. Diese besonderen Qualifikationen des Klägers sind bei der Vergleichsgruppenbildung nach § 37 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich mit einzubeziehen, die gerade nicht nur an die ausgeübte Tätigkeit, sondern auch die besonderen persönlichen und fachlichen Qualifikationen anknüpft, und zwar unabhängig davon, dass das vom Kläger vorgelegte Regelungspapier zur Vergütung von Meisternachwuchskräften auf den 13.05.2011 und damit einen Zeitpunkt nach dessen erstmaligen Amtsübernahme datiert.
dd)
34Unabhängig davon und selbst dann, wenn man die Vergleichsgruppenbildung der Beklagten als in Einklang mit den Vorgaben des § 37 Abs. 4 BetrVG qualifizieren wollte, ist hervorzuheben, dass im Rahmen von § 37 Abs. 4 BetrVG nicht nur die Bildung einer einzigen Vergleichsgruppe rechtlich möglich und zulässig ist. Da bei der Ermittlung der Vergleichsgruppe kaum einzelne Arbeitnehmer zu finden sein werden, die hinsichtlich Ihrer Tätigkeit sowie fachlich und persönlichen Qualifikationen uneingeschränkt identisch sind, ist dem Arbeitgeber bei der Einschätzung, welche Arbeitnehmer vergleichbar sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen; vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür in gleicher Weise wie der Amtsträger fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 30; GK-BetrVG-Weber, Stand 01.10.2021, § 37, Rn. 143 ). Deshalb folgt allein daraus, dass in der von der Beklagten nunmehr gebildeten Vergleichsgruppe am Standort Wolfsburg bzw. standortübergreifend in Kassel die betriebsübliche, berufliche Entwicklung als Median bzw. im Durchschnitt zu keiner höheren Vergütung als nach ES 16 geführt hat, nicht zwangsläufig dazu, dass die die Vergütungsmitteilungen der Beklagten auf Basis der Kommissionsempfehlungen gegen § 37 Abs. 4 BetrVG verstoßen haben.
ee)
35Soweit die Beklagte im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 29.01.2024 Ausführungen dazu gemacht hat, weshalb die Vergütungserhöhungen in der Vergangenheit fehlerhaft gewesen seien, sind diese mangels ausreichender Substanz unerheblich und werden ihrer Darlegungsverpflichtung nicht gerecht. Offensichtlich hat die Beklagte Einsicht in eine für den Kläger geführte Akte genommen. Ob es sich dabei um die Akte der Bewertungskommission gehandelt hat, bleibt offen. Das zu Gunsten der Beklagten unterstellt, führt sie weiter aus, die damaligen Personalverantwortlichen hätte einige Vergütungserhöhungen in der Vergangenheit anhand von drei vom Kläger selbst benannten Vergleichspersonen vorgenommen. Die Beklagte konkretisiert weder, um welche Vergütungserhöhungen in der Vergangenheit es sich dabei gehandelt hat - relevant sind allein diejenige, die eine Erhöhung der Vergütung ab der ES 19 zum Inhalt hatten -, noch welche drei Vergleichspersonen vom Kläger genannt worden sind. Die Beklagte bleibt auch jeden Vortrag dazu schuldig, ob und wenn ja, warum diese nicht nur ihrer - einen - Vergleichsgruppenbildung, sondern unabhängig davon unter jedem denkbaren Gesichtspunkt den Vorgaben des § 37 Abs. 4 BetrVG widersprochen haben. Soweit sie darauf abstellt, die damaligen Personalverantwortlichen hätten in die Entscheidung über eine Vergütungserhöhung "offenbar über die Vergleichsgruppe hinaus auch andere Kriterien wie einen (potentiellen) Einsatz des Klägers in einem bestimmten Bereich" einfließen lassen, konkretisiert sie wiederum nicht, bei welchen Vergütungserhöhungen derart vorgegangen worden sein soll und welche anderen Kriterien jenseits der Vorgaben des § 37 Abs. 4 BetrVG dabei zu Unrecht Berücksichtigung gefunden haben. Ein "potenziellen Einsatz des Klägers in einem bestimmten Bereich" ist eindeutig zu unsubstantiiert, als dass darauf vom Gericht die objektive Fehlerhaftigkeit einer - welcher? - Vergütungserhöhung überprüft und festgestellt werden könnte. Das geht zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten. Ihrem jeweiligen Beweisantritt in Gestalt der Zeugenvernehmung eines Herrn S war als unzulässige Ausforschung nicht zu entsprechen. Wird Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptung gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Die Beweisaufnahme setzt dementsprechend schlüssigen, substantiierten Tatsachenvortrag voraus und darf diesen nicht ersetzen. Entsprechen die unter Beweisgestellten Tatsachenbehauptungen diesen Anforderungen nicht, hat die Beweiserhebung zu unterbleiben (BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23 ).
II.
36Auf dieser Grundlage hatte der Kläger gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG von Oktober 2022 bis Mai 2023 monatlich Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 20. Ob der klägerische Anspruch zusätzlich nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs.2 BGB besteht, kann dahingestellt bleiben.
37Die Beklagte war nicht dazu berechtigt, vom Kläger für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 die Differenz zwischen erhaltener Vergütung nach ES 20 und nach ihrer Auffassung geschuldeter nach ES 17/18 zurückzufordern.
a)
38Die Vergütung nach ES 20 erfolgte mit Rechtsgrund (§ 37 Abs.4 BetrVG). In Höhe des vom Kläger unter dem 04.04.2023 insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zurück - überwiesenen Betrages in unstreitiger Höhe 1.715,48 € netto hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf die Vergütung nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllt und ist zu dessen Zahlung verpflichtet. Der hierauf bezogene Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit am 20.04.2023 hat seine Grundlage in §§ 286, 291 BGB.
b)
39Soweit der Kläger zunächst einen Bruttobetrag eingeklagt hatte und man in dem Wechsel auf den sich daraus gebenden Nettobetrag eine Klageänderung samt teilweiser Klagerücknahme sehen sollte, begegnet das - nachdem die Beklagte hierzu im Kammertermin vom 03.03.2026 ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt hat - mit Blick auf §§ 263, 269 ZPO keinen rechtlichen Bedenken.
40Für die Monate Februar bis Mai 2023 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu Unrecht auf Basis der ES 18 abgerechnet und vergütet. Dem Kläger steht für jeden dieser Monate die Differenz zwischen erhaltener Vergütung nach ES 18 zu geschuldeter nach ES 20 in unstreitiger Gesamthöhe von 2.897,00 € brutto zu. Der auf die - ebenfalls rechnerisch unstreitigen - Monatsbeträge bezogene Zinsanspruch hat seine Grundlage jeweils in §§ 286, 288 BGB. Dabei war der Zinsbeginn mit Rücksicht auf § 193 BGB im April vom 01.04.2023 - einem Samstag - auf den Montag, den 03.04.2023 als dem nächsten Werktag zu bestimmen.
III.
41Dass der Feststellungantrag des Klägers zu 3. unzulässig und deshalb abzuweisen ist, hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.03.2025 ( 7 AZR 46/24 - Rn. 15 bis 19 ) für die Kammer bindend entschieden.
C.
42Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO in sämtlichen Instanzen unter Berücksichtig der teilweisen Klagerücknahme seitens des Klägers in der Berufungsinstanz, § 269 ZPO.
D.
43Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
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