SG Osnabrück, 2009-08-18, S 1 SF 36/09 E

S 1 SF 36/09 ESocial Insurance CourtAug 18, 2009

Full text

SG Osnabrück — 2009-08-18 — S 1 SF 36/09 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-18

Aktenzeichen: S 1 SF 36/09 E

ECLI: ECLI:DE:SGOSNAB:2009:0818.S1SF36.09E.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 21349

Tenor

Tenor: Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.04.2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die vom Kläger gegen die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die streitige Kürzung der Verfahrensgebühr für das Klageverfahren ist nicht zu beanstanden.

2Die im Ausgangsverfahren vorgelegte Klagebegründung vom 18.10.2007 erschöpfte sich in der wörtlichen Wiedergabe der bereits im Klageverfahren S 15 LW 15/07 angebrachten Klagebegründung vom 01.08.2007. Wird von der Bezugnahme auf eine bereits im Vorverfahren eingereichte nervenärztliche Bescheinigung vom 13.07.2007 abgesehen, ist die Klagebegründung an Knappheit kaum zu überbieten. Da weiterer relevanter Schriftverkehr bis zur Verfahrenserledigung letztlich nicht angefallen ist, ist jeglicher über der Mittelgebühr liegende Ansatz unbillig. Insoweit wird die in den Vordergrund gestellte hohe Bedeutung der Rentensache für den Kläger durch ausgesprochen geringen anwaltlichen Tätigkeitsaufwand mehr als kompensiert. An dieser Beurteilung können die Hinweise auf die anwaltliche Kostensituation nichts ändern. Betriebswirtschaftliche Erwägungen zählen nicht zu den für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebenden Bemessungskriterien.

3Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.

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