OLG Celle, 2000-10-31, 8 W 195/00

8 W 195/00Supreme CourtOct 31, 2000

Full text

OLG Celle — 2000-10-31 — 8 W 195/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-10-31

Aktenzeichen: 8 W 195/00

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2000:1031.8W195.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2000, 19933

Tenor

Tenor: Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 9.854,78 DM.

Gründe

Gründe1Die kraft Zulassung durch das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 KostO statthafte, fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Notars hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die von der Beschwerdeführerin angegriffene Kostenrechnung zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben und den Notar für verpflichtet erklärt, der Beschwerdeführerin den von ihr auf diese Rechnung bereits gezahlten Betrag von 9.854,78 DM (nebst Zinsen) zu erstatten.

2Dieser Anspruch beruht auf § 157 KostO. Dadurch, dass der Notar der Beschwer-deführerin mit Schreiben vom 21. Januar 1999 (Bl. 35) die erste vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages vom 12. Dezember 1992 (Bl. 5 ff. ) erteilt hat, hat er nicht die (halbe) Gebühr des § 133 KostO verdient. Diese Gebühr entsteht nämlich nur dann, wenn der Notar bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde den Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu überprüfen hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

3Der Notar macht mit seiner Beschwerdeschrift selbst nicht mehr geltend, die Frage geprüft zu haben, ob die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin der Treuhand-anstalt ist. Insoweit ist inzwischen unstreitig, dass auf Seiten der Verkäuferin (= Beschwerdeführerin) lediglich eine Umbenennung, aber keine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Der Notar kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Wirksamkeit des Kaufvertrages, der in § 8 Abs. 2 eine aufschiebende Bedingung enthält, geprüft und deshalb die Gebühr des § 133 KostO verdient zu haben. Gemäß § 8 Abs. 4 des Kaufvertrages war dessen Wirksamkeit nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss des Vertrages nämlich nicht mehr von dem Eintritt der in Abs. 2 dieser Bestimmung vereinbarten aufschiebenden Bedingung abhängig. Nach dem Ablauf dieser Frist waren beide Vertragsparteien, wenn die aufschiebende Bedingung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war, lediglich (noch) berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

4Im übrigen war der Notar hier bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Kaufvertrages auch deshalb nicht verpflichtet, den Eintritt einer Tatsache im Sinne von § 133 KostO i. V. m. § 726 Abs. 1 ZPO zu überprüfen, weil sich der Käufer in § 3 Abs. 3 des Vertrages wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und den Verkäufer ermächtigt hat, sich vollstreckbare Ausfertigungen ohne den Nachweis der Tatsachen erteilen zu lassen, die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sind. Damit haben die Vertragsparteien von der rechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass der Notar dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausferti-gung ohne den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Schuld zu erteilen hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8. Januar 1968, DNotZ 1969, 102, 104 f. ; OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 67; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. , § 52 Rdnr. 30; jeweils m. w. N. ). Diese vertragliche Regelung hat zur Folge, dass der Notar keine Prüfung nach § 726 Abs. 1 ZPO vorzunehmen hat und folglich auch die Gebühr des § 133 KostO nicht entsteht.

5Nach alledem hat das Landgericht die Kostenrechnung des Notars, die sich auf diese Vorschrift stützt, zu Recht aufgehoben und den Notar für verpflichtet erklärt, die von der Beschwerdeführerin bereits erbrachte Leistung an diese zurückzuzahlen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Notars war deshalb zurück-zuweisen.

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 4, § 131 KostO, § 13 a FGG.

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