OLG Celle, 2025-05-16, 2 ORs 53/25

2 ORs 53/25Supreme CourtMay 16, 2025

Full text

OLG Celle — 2025-05-16 — 2 ORs 53/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-16

Aktenzeichen: 2 ORs 53/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 32591

Tenor

Tenor: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

GründeI.

Das Amtsgericht Celle (Az. 18 Ls 8107 Js 7770/21 - 5/22) hat den Angeklagten am 25. Mai 2023 von den mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lüneburg-Zweigstelle Celle vom 8. August 2022 erhobenen Vorwürfen der Vergewaltigung in 2 Fällen sowie der Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg mit Urteil vom 10. Oktober 2024 das vorbenannte Urteil des Amtsgerichts Celle aufgehoben, den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 2 Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 13000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2023 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils angreift.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat - zumindest vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils mit den getroffenen Feststellungen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung des Tatgerichts unterliegt grundsätzlich nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht prüft allein, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Gemäß § 267 StPO hat das Tatgericht die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachvollziehbar und auf Rechtsfehler überprüfbar ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. 01.2024 - 4 StR 428/23 -, juris, mwN). Die Notwendigkeit und der Umfang der Wiedergabe von Zeugenaussagen und die Auseinandersetzung mit ihnen in den Urteilsgründen bestimmt sich hierbei stets nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 293). Bei einer schwierigen Beweissituation, wie sie insbesondere - aber nicht nur - in Fällen gegeben ist, in denen Aussage gegen Aussage steht, können sich hieraus gesteigerte Darstellungsanforderungen ergeben (vgl. Beschl. v. 16. 01.2024 - 4 StR 428/23 -, juris, mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet, sondern auch, wenn er - wie hier - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 6 StR 281/22 -, juris).

Zwar ist das Landgericht hier im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Aussage der Nebenklägerin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, weil es sich bei ihr um die einzige unmittelbare Belastungszeugin in Bezug auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen handelt. Den somit erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung ist das Landgericht allerdings nicht gerecht geworden.

In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist im Zuge der Beweiswürdigung zunächst der entscheidende Teil der Aussage des einzelnen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben (OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2020 - III-5 RVs 72/20 -, juris; BGH NStZ-RR 2002, 174 [BGH 06.03.2002 - 5 StR 501/01]; BGH NStZ 2012, 110 (111) [BGH 10.08.2011 - 1 StR 114/11], Ott, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 261 StPO Rn. 100). Darzustellen sind in diesem Zusammenhang insbesondere aber auch die vorangegangenen früheren Aussagen des Zeugen, denn nur auf Grundlage dessen kann das Revisionsgericht prüfen, ob das Tatgericht eine fachgerechte Konstanzanalyse vorgenommen hat (OLG Hamm a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2009 - 1 Ss 390/08 -, juris; BGH, Beschl. v. 4.4.2017 - 2 StR 409/16, NStZ 2017, 551).

Zwar hat die Berufungskammer die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen wiedergegeben. Zutreffend macht die Revision indes geltend, dass dem angefochtenen Urteil eine Wiedergabe des Inhaltes der Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 27. Juli 2021 sowie ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmungen vom 7. und 13. Dezember 2021 nicht zu entnehmen ist. Insoweit erschöpfen sich die Urteilsgründe in der Wiedergabe des Eindruckes der jeweiligen Vernehmungsperson, ohne indes in zusammenfassender Form den Inhalt der Angaben der Nebenklägerin im Rahmen der jeweiligen Vernehmung mitzuteilen. Der Senat ist vor diesem Hintergrund an der Überprüfung der vom Landgericht angenommenen Konstanz der Angaben der Geschädigten gehindert. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil auch eine Wiedergabe der Angaben der Nebenklägerin in der amtsgerichtlichen Verhandlung vollständig vermissen lässt. Diese wäre indes insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und dabei logische Inkonsistenzen in den Angaben der Nebenklägerin konstatiert hat, erforderlich gewesen, denn gerade im dreistufigen Instanzenzug ist jedenfalls in Aussagegegen-Aussage-Konstellationen eine Auseinandersetzung mit den Aussageverhalten im erstinstanzlichen Verfahren geboten (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Oktober 2023 - 3 ORs 19/23-, juris).

Das angefochtene Urteil war deshalb bereits aufgrund der lückenhaften Beweiswürdigung mit seinen Feststellungen aufzuheben. Zwangsläufig hiervon erfasst sind auch die auf der Grundlage der strafrechtlichen Aburteilung getroffenen Entscheidungen über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Im Falle eines erneuten Schuldspruches und einer Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren muss das schriftliche Urteil, damit aus ihm vollstreckt werden kann, die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten enthalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 406 Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 2022, Az.: 1 Ss 5/21). Geltend gemachte Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren sind zudem erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag zu entrichten (BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - 5 StR 52/18, BeckRS 2018, 4878).

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