OLG Oldenburg, 2009-12-03, 1 Ws 643/09

1 Ws 643/09Supreme CourtDec 3, 2009

Full text

OLG Oldenburg — 2009-12-03 — 1 Ws 643/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-03

Aktenzeichen: 1 Ws 643/09

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2009:1203.1WS643.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 46935

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts B. wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 04.11.2009 geändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren bezüglich des Verfalls wird auf 13.025 ? festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 ? festgesetzt.

Gründe

Gründe1Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten in einem beim Landgericht anhängigen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 ? angeordnet.

2Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung nach VV-RVG Nr. 4142 (Verfahrensgebühr für Verfall) in Höhe von 649,74 Euro geltend gemacht. Das Landgericht hat den Gegenstandswert hierfür auf 2.500 Euro festgesetzt mit der Begründung, durch das Urteil sei der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 ? angeordnet worden. deshalb sei von diesem Gegenstandswert, jedenfalls von keinem höheren, auszugehen.

3Die hiergegen eingelegte befristete Beschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) des Rechtsanwalts hat Erfolg.

4Das Rechtsmittel erreicht den nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG für seine Zulässigkeit erforderlichen Beschwerdewert, denn der Beschwerdeführer erstrebt eine mehr als 200 Euro höhere Gebühr, als sie sich aufgrund der Wertfestsetzung des Landgerichts ergäbe.

5Die Beratung des Angeklagten bezüglich des in der Anklageschrift beantragten Verfalls (600 ?) und des Verfalls von Wertersatz (12.405 ?) löste die Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG aus. Eine solche Verfahrensgebühr entsteht für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder ihr gleichstehende Rechtsfolgen i. S. v. § 442 StPO bezieht. Sie findet ihren Sinn darin, dass der besondere Einsatz des Rechtsanwalts mit dem Ziel der Bewahrung des Eigentums des Mandanten wegen der sich häufig aufwendig und umfangreich gestaltenden Tätigkeit abgegolten werden soll. Die Gebühr ist - unabhängig vom Umfang der entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts - als reine Wertgebühr ausgestaltet, die sich für den Pflichtverteidiger nach §§ 44 ff. RVG bemisst. Die Beratung des Beschwerdeführers, wie sich der Angeklagte gegen die Anordnung des Verfalls verteidigen könne, löste die Gebühr aus. Die Beratung war hier nach Aktenlage geboten, denn es musste mit einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gerechnet werden.

6Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht nach dem in der Hauptverhandlung später gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft bzw. danach, in welcher Höhe letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgesetzt hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Anwaltstätigkeit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 683. KG NStZ-RR 2005, 358).

7Der Senat hat als Beschwerdegericht den Wert deshalb in Hinblick auf die in der Anklageschrift genannten Beträge auf 13.025 Euro festgesetzt.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

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