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1 LA 34/26•OVG Niedersachsen, 2026-06-29, 1 LA 34/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: 1 LA 34/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0629.1LA34.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16727
Tenor: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 5. Februar 2026 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in erster Instanz auf 945,11 EUR und für das Berufungszulassungsverfahren auf 500 EUR festgesetzt; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird dementsprechend geändert.
GründeI.
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtsrechtliche Verfügung, mit der ihnen die Installation einer Sicherheitseinrichtung für ihren Ofen aufgegeben wird.
Die Kläger betreiben in dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus seit 2023 einen Grundofen in einem ihrer Beschreibung nach ca. 70 m2 großen Raum, der ohne bauliche Trennungen als Küche, Esszimmer und Wohnzimmer genutzt wird. In der Küche befindet sich eine Dunstabzugshaube. Bei der Abnahme des Ofens bemängelte der Bezirksschornsteinfeger, dass entgegen § 4 Abs. 2 der Feuerungsverordnung (FeuVO) nicht sichergestellt sei, dass während des Betriebes der Feuerstätte diese Dunstabzugsanlage nicht in Betrieb sei. Nach vorheriger Anhörung ordnete die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 23. April 2024 unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 € für den Fall der Zuwiderhandlung und Auferlegung der Kosten an, binnen eines Monats nach Bestandskraft eine Sicherheitseinrichtung zu installieren, die den gleichzeitigen Betrieb der Feuerstätte und der Raumluft absaugenden Anlage verhindert. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid und dazu ergangenem, in erster Instanz ebenfalls angegriffenem Kostenbescheid über 445,11 € - beide vom 18. Juli 2024 - zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach § 4 Abs. 2 FeuVO dürften raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, in Gebäuden, aus denen Luft mithilfe von Raumluft absaugenden Anlagen wie u.a. Dunstabzugshauben abgesaugt wird, nur unter den alternativ genannten Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 4 betrieben werden, von denen keine erfüllt sei. Diese Vorschrift finde auch auf den Ofen der Kläger Anwendung, weil es sich dabei um keine raumluftunabhängige Feuerstätte im Sinne des § 2 Nr. 3 FeuVO handele. Raumluftunabhängig sei danach nur eine Feuerstätte, der Verbrennungsluft ausschließlich über ins Freie führende Leitungen zugeführt werde und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten könne. Dass diese Voraussetzungen bei dem Ofen der Kläger gewährleistet seien, sei nicht ersichtlich. Nach der Fachunternehmererklärung, auf die sich die Kläger bezögen, sei eine Raumluftunabhängigkeit bei einem Ofen, der wie der klägerische Ofen Stein für Stein errichtet werde, ausgeschlossen. Davon gingen sowohl der zuständige Schornsteinfeger, ein unabhängiger technischer Innungswart als auch der Hersteller selbst aus. Der Ofen verfüge überdies nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als raumluftunabhängige Feuerstätte, was indiziere, dass er nicht die erforderlichen technischen Eigenschaften besitze. Durch das Deutsche Institut für Bautechnik würden im Rahmen der allgemeinen Zulassung die besonderen Anforderungen an die Dichtigkeit der Zuluftleitung, die für die Frage, ob die Verbrennungsluft "nur" vom Freien zuströme, geprüft. Daraus, dass eine solche Zulassung für den klägerischen Ofen fehle, könne auch geschlossen werden, dass dieser raumluftabhängig sei, weil die im Rahmen der Prüfung zugrunde zu legenden technischen Vorschriften lediglich die Anforderungen gemäß § 2 Nr. 3 FeuVO konkretisierten. Die Kläger gingen dagegen davon aus, dass schon der Umstand, dass ihr Ofen überhaupt über eine Leitung nach außen verfüge, über die Verbrennungsluft zugeführt werde, seine Raumluftunabhängigkeit begründe, es sei denn, es sei damit zu rechnen, dass Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten könne. Dieses Verständnis stehe mit dem Wortlaut der Norm nicht im Einklang, die fordere, dass die Verbrennungsluft "nur" von außen zuströmen dürfe. Das setze eine besondere Dichtigkeit der Zuleitung voraus, die vom Deutschen Institut für Bautechnik geprüft werde. Das Bestreiten der Kläger, dass es sich um eine Einzelraum-Feuerstätte handele, sei nicht entscheidungserheblich. Ihr Ermessen habe die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Hinsichtlich des Kostenbescheids sei die Klage unzulässig, weil zunächst ein Vorverfahren durchzuführen sei.
II.
Der nur gegen die Entscheidung über die bauaufsichtliche Anordnung gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sowie grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Nach diesen Maßstäben ist es den Klägern nicht gelungen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei ihrem Ofen um eine raumluftabhängige Feuerstätte im Sinne der FeuVO handele. Bei der Auftragsvergabe zum Einbau des Ofens habe der Kläger zu 2. großen Wert daraufgelegt, eine raumluftunabhängige Variante zu erhalten. Zur Installation eines ihm daraufhin angebotenen sogenannten Doppelklappensystems sei es nicht mehr gekommen, weil sich bei der Installation des Ofens herausgestellt habe, dass mit einer schon vorhandenen Zuleitung eine ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft aus dem Freien sichergestellt sei. Dass die Verbrennungsluft auch auf anderem Wege zugeführt werde oder die Leitung nicht ausreichend dicht sei, sei nicht festgestellt worden. Ebenso wenig sei festgestellt worden, dass ein Abgasaustritt in gefahrdrohender Menge möglich sei, was unter den konkreten Umständen im Wohnhaus der Kläger auch "sehr unwahrscheinlich" sei. Die vom Verwaltungsgericht vermisste Zertifizierung für den Ofen sei bei einem Stein auf Stein errichteten Ofen prinzipiell nicht möglich. Aus der fehlenden Zertifizierung könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine raumluftabhängige Feuerstätte handele. Fehle es an einer Zertifizierung, müsse geklärt werden, ob von Amts wegen Feststellungen dazu zu treffen seien, ob Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austrete. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Grundofen der Kläger nicht um eine raumluftunabhängige Feuerstätte im Sinne des § 2 Nr. 3 FeuVO handelt.
Zutreffend ist allerdings der Einwand der Kläger, dass aus einer fehlenden Zertifizierung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nicht der Schluss gezogen werden kann, dass es sich um einen raumluftabhängigen Ofen handelt. Vielmehr kommt eine solche Zertifizierung für den Ofen der Kläger von vornherein nicht in Betracht. Das DIBt erteilt gemäß § 18 Abs. 1 NBauO unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte. Der Begriff der Bauprodukte ist in § 2 Abs. 14 NBauO legaldefiniert. Ohne auf die Einzelheiten einzugehen, ist jeweils notwendig, dass ein Bauprodukt "hergestellt" wird, bevor es eingebaut wird (Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 2 Rn. 167, 171). Dementsprechend befinden sich auf der im Internet veröffentlichten Liste des DIBt über die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (vgl. § 18 Abs. 6 NBauO), auf die sich sowohl das Verwaltungsgericht (S. 7 f. UA) als auch die Beklagte (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2024) berufen, nur serienmäßig gefertigte und damit in diesem Sinne hergestellte raumluftunabhängige Öfen. Ein Grundofen wie der der Kläger wird aber individuell vor Ort gemauert, somit gleichzeitig mit dem Einbau hergestellt und kann daher kein Bauprodukt im Sinne von § 2 Abs. 14 NBauO sein.
Ungeachtet dessen ist aber nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den klägerischen Ofen als raumluftabhängig klassifiziert hat. Nach § 2 Nr. 3 FeuVO ist eine raumluftunabhängige Feuerstätte eine Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströmt und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Voraussetzung ist deshalb eine besondere Dichtigkeit der Feuerstätte und ihrer Verbrennungsluft- und Abgasleitungen. Diese müssen nachweislich so gegenüber dem Aufstellraum abgeschottet sein, dass auch bei Unterdruck die ausschließliche Verbrennungsluftversorgung vom Freien sowie die schadlose Abführung der Abgase gewährleistet sind. Feuerstätten, die eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllen bzw. für die kein entsprechender Nachweis vorliegt, sind raumluftabhängig. Das Verwaltungsgericht hat zumindest die erste Voraussetzung zutreffend als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere musste es hierzu keine weiteren Sachverhaltsermittlungen anstellen, wie die Kläger wiederholt zumindest der Sache nach rügen.
Der zuständige Bezirksschornsteinfeger hatte bereits mit Bescheinigung vom 26. April 2023 die Raumluftabhängigkeit festgestellt und dazu aufgefordert, sicherzustellen, dass den Räumen so viel Außenluft zuströmen könne, dass der Ventilator der Dunsthaube die Verbrennungsluftversorgung und die Abgasführung der Feuerstätte nicht beeinflusse und ein gefahrloser Betrieb gewährleistet sei. Der Hersteller hatte dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 2. März 2023 dazu geraten, den Ofen und den Dunstabzug nicht gleichzeitig zu betreiben. Der eingebaute Ofen sei nicht auf die für die Raumluftunabhängigkeit erforderliche erhöhte Dichtigkeit gegenüber dem Aufstellraum geprüft. Dementsprechend erklärte er auch in seiner Fachunternehmererklärung vom 1. Juni 2023, dass es sich um eine raumluftabhängige Anlage mit fest angeschlossener Verbrennungsluftleitung handele. Der von der Beklagten zu Rate gezogene Technische Innungswart der Schornsteinfegerinnung G. -Stadt hat die für die Raumluftunabhängigkeit geltende Anforderung an die Dichtigkeit des Ofens mit einem Unterdruck von 8 Pa beziffert. Demgegenüber stehen nur unsubstantiierte Behauptungen der Kläger. Zu dem ersten Tatbestandsmerkmal der Raumluftunabhängigkeit im Sinne des § 2 Nr. 3 FeuVO tragen sie lediglich vor, dass die Verbrennungsluft durch ein bei den Installationsarbeiten gefundenes Rohr zugeführt werde. Das allein reicht aber - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht aus.
Hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals, dass kein Abgasaustritt in Gefahr drohender Menge erfolgen darf, beschränkt sich ihr Vortrag - wie ausgeführt - darauf, dass dies nicht festgestellt und wegen der Raumgröße auch "sehr unwahrscheinlich" sei und sie bisher nichts von einem Abgasaustritt bemerkt hätten. Einen lebensgefährlichen Austritt von Kohlenmonoxid kennzeichnet aber gerade, dass er unbemerkt bleibt, weil das Gas farb-, geruchs- und geschmacklos ist.
Haben die Kläger somit den von mehreren Fachleuten bestätigten Sachverhalt, dass es sich um eine raumluftabhängige Feuerstätte handelt, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können, bestand weder für das Verwaltungsgericht noch für die Beklagte Anlass zu weiteren Ermittlungen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 Hs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. In tatsächlicher Hinsicht sind Aufklärungsmaßnahmen aber in der Regel nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 32). Für die Beklagte gilt im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) Entsprechendes (statt aller Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 24 Rn. 25). Daran fehlt es.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Sache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 1 LA 190/17 -, BauR 2020, 99 = juris Rn. 30). Nach der ständigen Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit insbesondere dann, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.3.2013 - 4 BN 28.13 -, ZfBR 2013, 580 = BRS 81 Nr. 73 = juris Rn. 4).
Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
Entspricht die Verordnungsermächtigung aus § 95 NBauO 2003 den Anforderungen aus Art. 43 der Landesverfassung bzw. aus Art. 80 GG?
Ist die Eingriffsregelung in § 4 NdsFeuVO von der Verordnungsermächtigung abgedeckt?
a) Zur ersten Frage führen sie aus: Bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 95 NBauO 2003 (im Folgenden: a.F.) sei inhaltlich nichtssagend und lasse weder Grenzen erkennen, die der Landesgesetzgeber der Verwaltung setzen wollte, noch welches "Programm" er verfolge. Der Bürger könne aus der Ermächtigung nicht ableiten, was von ihm erwartet werde, wenn er in seinem Haus einen Kamin in der Nähe einer Dunstabzugshaube betreibe, und habe keinen Anlass zur Annahme, dass ihm in der Konsequenz die Anschaffung und Installation einer technischen Vorrichtung zu einem Preis von 300 € abverlangt werde.
Damit legen die Kläger eine Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Die Frage lässt sich vielmehr auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten. Gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 NV können Gesetze die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Art. 41 NV als Verordnungen zu erlassen. Nach Satz 2 müssen die Gesetze Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt dabei von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, so kann es geboten sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber. Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind etwa geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten. Dies ermöglicht sachgerechte, situationsbezogene Lösungen bei der Abgrenzung von Befugnissen des Gesetzgebers und der Exekutive (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1 = NVwZ 2018, 1703 = NdsVBl 2019, 21 = juris Rn. 204 zu Art. 80 Abs. 1 GG; vgl. auch Brosius-Gersdorf/Remé, in: Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021, Art. 43 Rn. 33).
Gemessen daran genügt die Ermächtigungsgrundlage nach § 95 Abs. 1 NBauO a.F. den Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 NV. Die von der Landesverfassung geforderte Bestimmtheit ergibt sich aus den in Bezug genommenen Vorschriften der NBauO a.F., in diesem Fall insbesondere § 40 Abs. 1 NBauO a.F., zu deren näherer Regelung die jeweilige Verordnung ergangen ist (so auch Schmaltz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 95 Rn. 2). Auch im Bereich der NBauO, die eine Vielzahl vorrangig bautechnischer Bestimmungen zur Gefahrenabwehr beinhaltet (§ 1 Abs. 1 NBauO a.F., § 3 Abs. 1 NBauO), die einer häufigen Aktualisierung und zudem dem Erfordernis, zahlreiche technische Anforderungen und Details regeln zu müssen, unterliegen, dürfen nach der zitierten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden. Der parlamentarische Gesetzgeber wäre evident überfordert, wenn er - wie die Kläger offenbar erwarten - die Details des Zusammenspiels von Dunstabzugshaube und Kamin regeln müsste. Eine Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlage dahingehend, dass der Bürger ihr bereits entnehmen kann, welche Einzelbestimmungen in aufgrund der Norm erlassenen Verordnungen zu erwarten sind, ist nicht verlangt. Sie würde vielmehr das mit der Möglichkeit, Rechtsverordnungen zu erlassen, verfolgte Ziel, den Gesetzgeber zu entlasten, vollständig konterkarieren.
b) Zur zweiten Frage führen die Kläger aus: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeuVO sei im Hinblick auf die durch § 40 NBauO a.F. gestellten allgemeinen Anforderungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Eine Verordnung müsse dem Delegationsgesetz nach Inhalt, Zweck und Ausmaß entsprechen. Durch § 4 Abs. 2 Satz Nr. 1 FeuVO würden aber Auflagen formuliert, die ohne eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Zwangsmaßnahmen führen könnten und in den geschützten Bereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingriffen. Auch damit legen die Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Frage dar, weil sich die Frage, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeuVO durch die Ermächtigungsgrundlage in § 95 Abs. 1, § 40 NBauO a.F. gedeckt ist, ohne Weiteres im positiven Sinne beantworten lässt.
§ 40 Abs. 3 NBauO a.F., den die Kläger selbst zitieren, bestimmt, dass (u.a.) Feuerstätten nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen. Die Norm des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeuVO konkretisiert genau diesen Normbefehl, indem sie für raumluftabhängige Feuerstätten vorschreibt, durch Sicherheitseinrichtungen zu verhindern, dass diese in einem Raum gleichzeitig mit einer die Raumluft absaugenden Anlage betrieben werden kann. Die von den Klägern vermisste Möglichkeit einer Abwägung mit dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG betrifft nicht die Frage der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage, sondern die Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht. Angesichts der mit einem Kohlenmonoxid-Austritt in den Aufstellraum verbundenen Lebensgefahr und angesichts der von den Klägern mit 300 € bezifferten einmaligen Anschaffungskosten einer Sicherheitseinrichtung stehen die Vereinbarkeit mit höherem Recht und die Verhältnismäßigkeit jedoch außer Frage.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertbemessung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat folgt im Ausgangspunkt dem Verwaltungsgericht, berücksichtigt aber für das Verfahren in erster Instanz zusätzlich, dass die Kläger den im Widerspruchsverfahren ergangenen Kostenbescheid über 445,11 € selbstständig angegriffen hatten. Dieser Betrag ist zu addieren; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist demzufolge von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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