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12 A 5657/21•VG Hannover, 2025-10-29, 12 A 5657/21
Entscheidungsdatum: 2025-10-29
Aktenzeichen: 12 A 5657/21
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2025:1029.12A5657.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33515
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
TatbestandDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage zur gewerblichen Haltung von Masthähnchen.
Die Klägerin ist Eigentümerin der bislang unbebauten, im unbeplanten Außenbereich gelegenen und als Ackerland genutzten Vorhabengrundstücke mit den Flurstücksnummern XXX und XXX, Flur XXX, Gemarkung D.. Sie sind in südlicher und östlicher Richtung von Ackerland umgeben, westlich und nördlich verlaufen im Eigentum des Beklagten stehende öffentliche Verkehrsflächen. In nordöstlicher Richtung, auf der gegenüberliegenden Straßenseite, befinden sich im Eigentum von Herrn E. F. stehende Grundstücke. Die hier befindlichen landwirtschaftlichen Anlagen, unter anderem eine Geflügelmastanlage mit 84.990 Tierplätzen, eine Biogasanlage und ein Silo, werden von G. GbR betrieben, deren Gesellschafter Herr F. ist.
Die Klägerin erwarb die Vorhabengrundstücke Anfang 2019 von Herrn F.. Am 18.12.2020 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Masthähnchenstalls mit 29.900 Tierplätzen, einer Mistlagerplatte, drei Futtermittelsilos, einer unterirdischen Auffanggrube für Reinigungswasser und eines Erdbehälters für Grauwasser. Der Beklagte beteiligte seine Fachdienste zu dem Vorhaben. Der Fachdienst Immissionsschutz teilte mit, dass die beiden Flurstücke ursprünglich im Eigentum von Herrn F. gestanden hätten und die Wohnadressen der Klägerin und Herrn F. übereinstimmten. Es handele sich deshalb um ein kumulierendes und damit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) prüfungspflichtiges Vorhaben, das im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unzulässig sei. Der Beklagte hörte die Klägerin sodann zu einer in Aussicht genommenen Ablehnung des Antrages an.
Die Klägerin ließ hierzu durch ihren Bevollmächtigten erklären, dass zwischen dem Vorhaben und dem Betrieb von Herrn F. kein Zusammenhang bestehe. Sie habe die Grundstücke zu einem marktgerechten Preis erworben und plane einen selbstständigen Betrieb. Es gebe keine wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Verflechtungen, ein koordiniertes Vorgehen habe es zwischen ihr und Herrn F. nicht gegeben. Auch ihre Wohnanschrift sei nicht mehr mit derjenigen von Herrn F. identisch. Sie miete ihre Wohnung in der H. lediglich von Herrn F.. Er selbst wohne seit der Beendigung der Beziehung, die die beiden bis 2016 geführt hätten, in der I.. In einem persönlichen Schreiben vom 11.05.2021 ergänzte die Klägerin, dass sie und Herr F. einst entschieden hätten, Hähnchen zu mästen. Dieser führe seit der Trennung den Betrieb weiter, während sie darum ringe, mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ihre eigene finanzielle Existenz sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 08.06.2021 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Vorhaben mit der weniger als 170 m entfernten Geflügelmastanlage von Herrn F. kumuliere. Da die Klägerin und Herr F. in einer persönlichen Beziehung gestanden hätten und die Klägerin auch ihre Grundstücke von ihm erworben habe, könne von einem zufälligen Aufeinandertreffen der beiden Vorhaben keine Rede sein. Es handele sich um ein gemeinschaftliches und planvolles Vorgehen zur Erweiterung der vorhandenen Geflügelmastanlage. Gemeinsam hätten die beiden Tierhaltungsanlagen über 114.000 Tierplätze und unterfielen nach Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Dies ergebe sich auch aus der Anwendung der auch von dem Verwaltungsgericht Hannover im Urteil vom 30.11.2020 (Az. 12 A 2799/18) herangezogenen Grundsätze sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 10.06.2021 Widerspruch ein. Sie ergänzte ihren im Anhörungsverfahren geäußerten Standpunkt dahingehend, dass die herangezogenen Fälle aus der Rechtsprechung auf Familienprojekte zugeschnitten seien, die dem Zweck einer Umgehung der Prüfung nach dem UVPG dienten. Die Rechtsgrundsätze seien auf die hiesige Konstellation daher nicht übertragbar, denn die persönlichen Verbindungen zwischen den Beteiligten seien seit ihrer Trennung nur lose und nicht auf die Tierhaltungsbetriebe bezogen. Die Hähnchenmastanlage beabsichtige sie gänzlich unabhängig von dem Betrieb des Herrn F. zu führen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2021 zurück und verwies darauf, dass das Vorbringen im Widerspruchsverfahren keine andere Bewertung rechtfertige. Eines Familienbetriebes bedürfe es für die Annahme einer kumulierenden Wirkung nicht und auch die angeführte Rechtsprechung setze einen solchen nicht voraus. Im Übrigen habe die Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten selbst eingeräumt, dass die geplante Tierhaltung auf einen gemeinsamen Entschluss zurückgehe.
Die Klägerin hat am 05.10.2021 Klage gegen diese Entscheidung erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die für die Annahme kumulierender Betriebe notwendigen Voraussetzungen in § 10 Abs. 4 UVPG nicht erfüllt seien. Die Norm stelle darauf ab, ob die Vorhaben sich funktional und wirtschaftlich aufeinander bezögen. Das Merkmal erfordere damit Umstände, aus denen sich ein planvolles und koordiniertes Vorgehen der Vorhabenträger hinreichend verlässlich ableiten lasse. Hierfür spreche im vorliegenden Fall nichts.
Es seien keine ineinandergreifenden betrieblichen Abläufe geplant und es gebe keine gemeinsamen betrieblichen, technischen oder baulichen Anlagen, wie etwa Wasserleitungen, Stromverteiler, Löschwasserzisternen, Tankstellen oder Lagerflächen, keine gemeinsame Reststoffverwertung oder geteilte Arbeitskräfte. Die Klägerin beabsichtige nicht, irgendwelche Betriebsmittel wie Maschinen- oder Geräteparks von Herrn F. mitzubenutzen. Über alle erforderlichen Leistungen von Dritten habe sie eigenständige Verträge abgeschlossen, wie etwa über den Abtransport des Waschwassers, die Abnahme des Hähnchenmistes oder die Abholung der Tierkadaver. Auch über die weiteren Leistungen, wie etwa An- und Abtransport von Geflügel, Futtermittel oder Einstreu werden eigenständige Verträge mit Dritten geschlossen. Der Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 29.900 Tierplätzen sei eigenständig wirtschaftlich überlebensfähig.
Es handele sich bei den Betriebsgrundstücken weder um ein gemeinsames Grundstück noch sei das Vorhabengrundstück aus dem Betriebsgrundstück von Herrn F. herausgetrennt worden. Das Grundstück sei Jahre nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft regulär zu einem marktkonformen Preis erworben und der Kaufpreis i.H.v. 17.813,25 Euro entrichtet worden. Darüber hinaus gebe es keine wirtschaftlichen, finanziellen, gesellschaftsrechtlichen, familiären oder sonstigen Verbindungen der Klägerin zu Herrn F. mehr. Herr F. und sie hätten zwar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und in dieser Zeit erwogen, die Geflügelmast gemeinschaftlich zu betreiben. Mit der Trennung Mitte 2016 sei diese Überlegung aber hinfällig geworden und die Klägerin habe entschieden, sich selbstständig zu machen. Auf den streitgegenständlichen Betrieb sei ihre Aussage hinsichtlich des gemeinschaftlichen Entschlusses nie bezogen gewesen. Die Tatsache, dass sie andernorts von Herrn F. eine Wohnung miete, habe mit den Betrieben nichts zu tun und könne keinen engen Zusammenhang der Vorhaben begründen.
Weiterhin weist die Klägerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.02.2023 (C-596/22) hin und vertritt die Auffassung, dass infolge dieser Entscheidung davon auszugehen sei, dass die in § 10 Abs. 4 UVPG gewählten Kriterien zur Kumulation von Vorhaben nicht europarechtskonform seien. Hierunter fielen auch die von dem Beklagten herangezogenen Kriterien, insbesondere die von der Rechtsprechung zu Familienbetrieben entwickelten Rechtsgrundsätze.
Die Klägerin hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 11 Abs. 4 UVPG vom 20.08.2025 vorgelegt, welche von der Vorgabe ausgeht, dass es sich um kumulierende Vorhaben handelt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.06.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2021 zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalles nebst Nebenanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Klägerin und Herr F. in einer engen persönlichen Beziehung stünden. Bis Mitte 2016 hätten sie eine Beziehung geführt und die Klägerin habe das Betriebsgrundstück von Herrn F. erworben. Nach eigener Auskunft habe dem Erwerb eine gemeinsame Entscheidung zur Ausweitung der Hähnchenmast zugrunde gelegen. Bis heute lebe Herr F. gegenüber von der Klägerin, die auch ihr Wohnhaus von Herrn F. miete. Nach der Rechtsprechung seien mehrere kleinere Einzelvorhaben mit einem entsprechenden großen UVP-pflichtigen Vorhaben zu vergleichen, wenn sie nicht beziehungslos und zufällig nebeneinander verwirklicht würden, sondern funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Vorliegend könne aufgrund der Verbindungen zwischen der Klägerin und Herrn F. nicht von einer Zufälligkeit ausgegangen werden. Der Sachverhalt liege hier so wie in der im Bescheid zitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts. Die Regelung in § 10 Abs. 4 S. 2 UVPG sei europarechtskonform weit auszulegen, um Umgehungstatbestände zu erfassen. Eine wertende Betrachtung der beiden Vorhaben gebiete es vorliegend, ihrer unzulässigen Aufsplitterung zur Umgehung der UVP-pflicht zu begegnen und sie als Einheit zu betrachten. Im Übrigen gehe die Klägerin offenbar selbst von einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit aus, weil sie eine UVP-Prüfung durchführen lassen habe. Diese ändere an der Bewertung nichts, da nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die Privilegierung bereits mit der Prüfungspflicht entfalle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichteten Klage ergibt sich aus den von der Rechtsprechung zum sog. "steckengebliebenen Genehmigungsverfahren" entwickelten Grundsätzen und umfasst auch den in dem Begehren enthaltenen Aufhebungsanspruch. In einer Konstellation, in der komplexe fachliche Fragen erstmalig im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten, darf sich die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung auf die Frage beschränken, ob die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe die Ablehnung des Antrags tragen, bzw. ob die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand aus anderen Gründen als den von der Behörde zu Unrecht angenommenen erkennbar zu versagen ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.09.2024 - 1 LC 31/23 -, Rn. 18, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 - 12 LC 55/07 -, Rn. 31, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 19.01.2023 - 2 A 141/21 -, Rn. 17, juris).
Um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend. Die Klägerin stützt sich in ihrer Klagebegründung darauf, dass der im streitbefangenen Bescheid allein ausgeführte Versagungsgrund, dass das Vorhaben mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich unzulässig sei, die Entscheidung nicht trage, ohne dass anderweitige Versagungsgründe offensichtlich erkennbar wären. Der Beklagte hat erklärt, die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht vollständig geprüft zu haben. Offen sind etwa noch die bauordnungs- und brandschutzrechtliche Prüfung sowie die Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen und wasserhaushaltsrechtlichen Auswirkungen, sodass diese Prüfungen erstmalig im gerichtlichen Verfahren durchgeführt werden müssten.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalls samt Nebenanlagen erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung aus § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO. Hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht, mithin auch nach § 2 Abs. 17 NBauO dem städtebaulichen Planungsrecht entspricht.
Dieses steht dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben entgegen. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB. Im vorliegenden Fall richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB, da der Vorhabenstandort im Außenbereich belegen ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt. Es handelt sich weder um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben noch kommt eine Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB in Betracht.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 1 BauGB. Hiernach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und einer der benannten Privilegierungstatbestände erfüllt ist.
Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist die hier einzig in Betracht kommende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht erfüllt. Tatbestandsvoraussetzung hierfür ist, dass das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es handelt sich bei der Geflügelmastanlage zwar grundsätzlich um ein Vorhaben im Sinne der Vorschrift. Dass gewerbliche Tierhaltungsanlagen grundsätzlich zu den Vorhaben zählen, die nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und damit in den Anwendungsbereich der Norm fallen, ergibt sich bereits aus der in der Nummer 4 vorgenommenen differenzierten Behandlung unterschiedlicher Tierhaltungsanlagen. Nicht in Rede steht hierbei, dass das Vorhaben vorliegend infolge der Festsetzung eines geeigneten Gewerbe- oder Industriegebiets auf den Innenbereich verwiesen werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2018 - 1 ME 65/18 -, Rn. 9, juris).
Die in der Norm vorgenommene Relativierung ist so zu verstehen, dass von der Privilegierung grundsätzlich diejenigen Tierhaltungsanlagen ausgenommen werden, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung entweder für sich oder aufgrund einer gemeinsamen Betrachtung mit anderen kumulierenden Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterliegen. Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier, denn es unterfällt einer Pflicht zur Durchführung der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG.
Das Vorhaben ist für sich genommen nicht nach dem UVPG prüfungspflichtig. Dies ergibt sich aus §§ 6, 7 UVPG i.V.m. Nr. 7.2.3 der Anlage 1 zum UVPG. Hiernach greift bei einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen erst ab 30.000 Tierplätzen eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG. Das Vorhaben der Klägerin liegt mit 29.900 zur Genehmigung gestellten Tierplätzen unterhalb dieser Schwelle.
Die Prüfung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich jedoch aus § 10 Abs. 3 UVPG, weil sich das Vorhaben entgegen der Auffassung der Klägerin als ein zu der bestehenden Tierhaltungsanlage von Herrn F. hinzutretendes kumulierendes Vorhaben erweist und die beiden Vorhaben mit gemeinsam 114.000 Tierplätzen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung (erneut) überschreiten.
Unter welchen Voraussetzungen zwei Vorhaben kumulieren, ergibt sich hierbei - entgegen des Wortlautes - nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB selbst, der nach einhelliger Rechtsprechung als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Legaldefinition des UVPG zu verstehen ist und diesbezüglich keine regelnde Funktion erfüllt (vertiefend hierzu VG Osnabrück, Urt. v. 19.01.2023 - 2 A 141/21 -, Rn. 22, juris, m.w.N.; vgl. auch schon VG Hannover, Urt. v. 30.11.2020 - 12 A 2799/18 -, Rn. 30, juris), sondern ist in § 10 Abs. 4 UVPG geregelt. Kumulierende Vorhaben liegen demnach vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Nach Satz 2 liegt ein enger Zusammenhang vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Die Überschneidung der Einwirkungsbereiche der Vorhaben ist hier aufgrund der räumlichen Nähe offenkundig und auch zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass es sich um Vorhaben derselben Art handelt.
Der darüber hinaus erforderliche funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen zwei solchen Vorhaben setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers bzw. der Vorhabenträger voraus. Hierfür genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber bzw. den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2023 - 1 LA 105/22 -, Rn. 15, juris). Vorhaben sind dann funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, wenn sie bei wertender Betrachtung als Aufsplitterung eines Gesamtvorhabens bzw. als Einheit erscheinen (vgl. BT-Drucks. 18/11499, S. 83). Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinanderstehen, das heißt bei Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2023 - 1 LA 105/22 -, Rn. 15, juris). Das in Frage stehende Verhalten muss sich folglich auch nicht auf Abläufe nach Inbetriebnahme der Anlage beziehen (OVG Schleswig, Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, Rn. 115, juris).
Nach dieser Maßgabe sind die Vorhaben der Klägerin und von Herrn F. als funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen anzusehen. Nach Auffassung der Kammer liegt unter Würdigung der ihr bekannten Umstände des Einzelfalls bei wertender Betrachtung der beiden Vorhaben die Aufsplitterung eines Gesamtvorhabens zur Geflügelhaltung vor. Hierfür spricht insbesondere der Vorgang der Veräußerung des Vorhabengrundstücks durch Herrn F. an die Klägerin. Der Verkauf ist gerade zu dem Zweck erfolgt, der Klägerin ein Grundstück zur Errichtung einer gewerblichen Tierhaltungsanlage in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Bestandsanlage von Herrn F. zur Verfügung zu stellen. In der Übereignung kommt somit auch ein gemeinschaftlich gefasster und abgestimmter Entschluss der beiden Vorhabenträger zum Ausbau der Geflügelhaltung an dem Standort zum Ausdruck, der einen gewichtigen Anhaltspunkt darstellt für einen zwar nicht zwingenden, aber aus Sicht der Kammer hinreichend verlässlichen Rückschluss auf ein planvolles und die Vorhaben koordinierendes Vorgehen. Um ein zufälliges Aufeinandertreffen zweier Vorhaben derselben Art, die beziehungslos nebeneinanderstehen, handelt es sich demgegenüber unter solchen Umständen erkennbar nicht. Festzustellen ist auch, dass die Klägerin die Gelegenheit der mündlichen Verhandlung nicht für eine weitergehende Substantiierung genutzt hat, um Transparenz in Bezug auf den Vorgang und die Motivlage der Beteiligten zu schaffen und etwa eine andere plausible Erklärung für die Wahl des - in den Worten des Prozessbevollmächtigten "provokanten" - Standortes anzubieten, welche die für ein planvolles und koordiniertes Vorgehen sprechenden Umstände zu entkräften vermocht hätte. Die mündliche Verhandlung warf diesbezüglich eher weitere Fragen auf, da erstmals die Absicht der Klägerin zur Sprache kam, den Betrieb mittelfristig auf ihren sich in einem landwirtschaftlichen Studium befindlichen Sohn zu übertragen. Eine Auskunft über das Verhältnis des Sohnes der Klägerin zu Herrn F. erhielt das Gericht auch auf Nachfrage ebenso wenig wie zu der Frage, welche Ausbildung die Klägerin hat und wie sie ihren Lebensunterhalt bislang sicherstellt.
Da ineinandergreifende Betriebsabläufe für das Vorliegen des Merkmals wie dargestellt nicht zwingend erforderlich sind, können vor dem dargestellten Hintergrund weitergehende Fragen zu den Einzelheiten der geplanten Betriebsführung dahingestellt bleiben. Insbesondere die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, die im Falle einer negativen Beurteilung Indiz für die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Bestandsbetrieb wäre, kann unterstellt werden.
Als nicht entscheidungserheblich stellt sich das Vorbringen der Klägerin zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-596/22 (EuGH, Beschl. v. 28.02.2023 - C-596/22 -, juris) dar. Die Entscheidung befasst sich mit der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 3 UVPG, wonach für kumulierende Vorhaben mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein müssen. Der EuGH stellt im Ergebnis fest, dass der nationale Gesetzgeber die UVP-Pflicht nicht nur auf solche kumulierenden Vorhaben beschränken darf, die durch gemeinsame Einrichtungen verbunden sind, weshalb § 10 Abs. 4 S. 3 UVPG nicht europarechtskonform ist und unangewendet bleiben muss (VG Minden, Urt. v. 01.09.2023 - 1 K 4856/18 -, juris). Für die Klägerin gereicht diese Erkenntnis jedoch unter keinen Umständen zum Vorteil, da die in Rede stehende Vorschrift als Ausnahme von § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 UVPG ausgestaltet ist und ihre Unanwendbarkeit den Kreis der prüfungspflichtigen und aus diesem Grund nicht i.S.d. § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben erweitert und nicht verkleinert.
Ohne Bedeutung für das Ergebnis ist weiterhin der Umstand, dass die Klägerin hilfsweise eine standortbezogene Vorprüfung für das Vorhaben vorgelegt hat. Der Beklagten ist zwar nicht darin beizupflichten, dass sich hieraus ableiten lasse, dass die Klägerin selbst von einem kumulierenden Vorhaben ausgehe. Auch weitergehende Erkenntnisse zum Sachverhalt lassen sich der Vorprüfung nicht entnehmen, denn sie beruht den Ausführungen auf S. 1 zufolge gerade auf der Prämisse, dass es sich um kumulierende Verfahren handelt. Gleichwohl lässt sich aber mit der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung unabhängig von ihrem Ergebnis keine Privilegierung eines kumulierenden Vorhabens erreichen, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bereits die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG der Zulässigkeit in dieser Konstellation entgegensteht.
Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB als sonstiges Vorhaben zuzulassen. Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt als gewerblicher Tierhaltungsbetrieb jedenfalls deshalb öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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