AG Wolfenbüttel, 2003-03-14, 17 C 477/02

17 C 477/02Court of First InstanceMar 14, 2003

Full text

AG Wolfenbüttel — 2003-03-14 — 17 C 477/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-14

Aktenzeichen: 17 C 477/02

ECLI: ECLI:DE:AGWOBUE:2003:0314.17C477.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2003, 31753

verkuendung

Das Amtsgericht Wolfenbüttel hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.03 durch die Richterin am Amtsgericht Grube für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand1Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

2Die Beklagte betreibt im Rahmen des e-commerce ein Unternehmen zum Handel u.a. mit Computern und Computerzubehör.

3Sie nutzt dazu das Internet und bietet Waren in einem so genannten Online-Katalog an.

4Am 14.02.2002 waren im Online-Katalog Festplatten mit einem Preis von 1,-- EUR pro Stück ausgezeichnet.

5Tatsächlich hatten die Festplatten dieses Typs einen Wert von 103,-- EUR je Stück.

6Der Kläger bestellte gegen 11.30 Uhr 20 Festplatten und gegen 11.45 Uhr weitere 21 Festplatten.

7Grundlage der Bestellung waren die am 14.02.2002 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

8In diesen heißt es:

"Der eigentliche Vertrag kommt dann so zustande, dass wir die Bestellung bestätigen, wodurch wir in ein Kaufangebot einwilligen."

9Am selben Tag gegen 13.38 Uhr erhielt der Kläger von der Beklagten eine E-Mail mit dem Inhalt:

"Hallo, der Preis für die Platte war natürlich ein Fehler im Katalog."

10Der Kläger forderte die Beklagte zur Leistung auf, was diese ablehnte.

11Der Kläger behauptet, seine Bestellungen seien von der Beklagten jeweils durch E-Mail um 11.30 Uhr 50 und 11.45 Uhr 05 am 14.02.2002 bestätigt worden.

12Im Übrigen habe er am 19.02.2002 zwei weitere E-Mails erhalten, in denen der Einzelpreis der Festplatten jeweils wieder mit 1,-- EUR angegeben sei.

13Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.182,-- EUR nebst 5% Zinsen seit dem 09.05.2002 zu zahlen.

14Die Beklagte ist der Auffassung, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Im Übrigen hat sie die Anfechtung erklärt.

15Der Kläger hat zum Nachweis seines Vortrages Kopien beigefügt. Auf Bl. 6ff, 13ff und 42 ff d.A. wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe16Die Klage ist unbegründet.

17Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages, da ein solcher zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

18Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe noch am selben Tag auf die Internetbestellungen mit einer E-Mail reagiert, ist widerlegt durch die vom Klägers selbst vorgelegten Kopien.

19Es ist erkennbar, dass es sich nicht um eingegangene E-mail-Texte handelt, sondern um so genannte Bildschirmausdrucke.

20Diese bestätigen aber lediglich den § 312e BGB geforderte Zugangsbestätigung der Bestellung.

21Der Text ist insoweit eindeutig. Es wird kein Zweifel daran gelassen, dass dieser Zugangsbestätigung noch eine Vertragsbestätigung zu folgen hat.

22Ein Kaufvertrag kommt mit Angebot und Annahme zustande.

23Die nicht zu beanstandenden und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stellen klar, dass die Bestellung des Kunden ein Kaufangebot ist, dass durch die Bestätigung der Bestellung selbst (nicht der Bestätigung ihres Zuganges) abgenommen wird. Diese Klarstellung steht auch mit der herrschenden Rechtslage in Einklang.

24Das Angebot des Klägers hat die Beklagte nicht angenommen.

25Es kann dahinstehen, ob der Kläger am 19.02.2002 zwei weitere E-Mails erhalten hat mit dem von ihm vorgetragenen Inhalt.

26Selbst wenn dies der Fall sein sollte und diese eine Bestätigung im obgenannten Sinne darstellen sollten, wäre eine solche Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden, weil dem Kläger vorher, nämlich am 14.02.2002 ein Widerruf zugegangen war, § 130 BGB.

27Die Erklärung der Beklagten, der Preis für die Platte sei ein Fehler im Katalog gewesen, ist eindeutig und kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte einen Kaufvertrag mit dem Inhalt eines Preises von 1,-- EUR pro Festplatte nicht bestätigt.

28Da kein Kaufvertrag geschlossen wurde, kommt es auf die Wirksamkeit der Anfechtung nicht mehr an.

29Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

30Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §708 Nr. 11,711 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Grube, Richterin am Amtsgericht

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