projects
11 U 92/99•OLG Celle, 2000-04-27, 11 U 92/99
Entscheidungsdatum: 2000-04-27
Aktenzeichen: 11 U 92/99
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2000:0427.11U92.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2000, 19917
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 17. 250, - DM.
Gründe1Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
2Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Provision aus einem Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 BGB zu.
4Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Maklervertrag dadurch zustande gekommen, dass die Beklagten das Exposé am 7. Juli 1997 entgegen genommen haben.
5b) Die Beklagten haben aber auch in der Folgezeit nicht durch schlüssiges Verhalten das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Maklervertrages angenommen. Ein derartiges schlüssiges Verhalten ist nicht darin zu sehen, dass sie den Kläger mit der Vermakelung ihrer alten Wohnung in ......., ......., beauftragten. Für diese Wohnung hatten die Parteien einen eigenständigen Maklervertrag geschlossen, wobei dem Kläger bei erfolgreicher Tätigkeit ein Anspruch auf Zahlung einer Courtage zugestanden hätte. Der Abschluss des eigenständigen Maklervertrages betreffend die Wohnung ....... stellt sich nicht als schlüssige Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Maklervertrages für die Wohnung ....... dar. Eine Verbindung beider Maklerverträge dergestalt, dass ein Verkauf der alten Wohnung zwingend an den Kauf der neuen Wohnung gekoppelt war, lag nach dem Vortrag der Parteien nicht vor.
6c) Eine Inanspruchnahme der Maklerdienste des Klägers für die Wohnung ....... kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagten den Kläger gebeten haben sollen, einen Entwurf des notariellen Kaufvertrages für diese Wohnung vorbereiten zu lassen. Ein derartiges Vorbereiten stellt sich nicht immer als typische Maklerleistung im Sinne des Gesetzes dar. Während der Kläger in der ersten Instanz noch vorgetragen hat, dass er einen Hinweis erhielt, er solle einen Vertragsentwurf vorbereiten lassen, konkretisiert der Kläger in der zweiten Instanz seinen Vortrag dahingehend, dass nach einer Besichtigung der alten Wohnung ....... die Beklagten den Kläger gefragt hätten, ob nach der Beurkundung des Kaufvertrages betreffend die alte Wohnung nicht auch gleich der Vertrag betreffend die Wohnung ....... erfolgen könne. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die behauptete Beauftragung des Klägers mit der Erstellung eines Vertragsentwurfes in Zusammenhang mit dem Verkauf der alten Wohnung der Beklagten stand. Für diesen Verkauf hatten die Parteien jedoch einen eigenständigen Maklervertrag geschlossen. Somit ist zwischen den Parteien auch kein Maklervertrag betreffend die Wohnung ....... dadurch geschlossen worden, dass nach dem Vortrag des Klägers die Beklagten ihn gebeten hatten, den Entwurf eines Kaufvertrages für diese Wohnung erstellen zu lassen.
8Besonderheiten, die ein Berufen auf Vorkenntnis als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, liegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht vor.
9Demgemäß war auf die Berufung der Beklagten das erstistanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
11
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.