AG Alfeld, 2003-09-18, 7 M 289/03

7 M 289/03Court of First InstanceSep 18, 2003

Full text

AG Alfeld — 2003-09-18 — 7 M 289/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-18

Aktenzeichen: 7 M 289/03

ECLI: ECLI:DE:AGALFLD:2003:0918.7M289.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 31678

verkuendung

Das Amtsgericht Alfeld (Leine) hat durch die Direktorin des Amtsgerichts Reichert am 16.09.2003 beschlossen :

Tenor

Tenor: Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Schulze vom 21.01.2003 in Höhe eines Betrages von 12,50 EUR aufgehoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Gründe1Der Gläubiger wendet sich mit der Kostenerinnerung gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Schulze vom 21.01.2003. Dieser Kostenrechnung liegt zu Grunde, dass der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf ein bereits vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis abgelehnt hat. Der Gerichtsvollzieher hat dafür unter dem Stichwort "Einstellung e.V." KV 604 eine Gebühr von 12,50 EUR erhoben.

2Gegen diesen Gebührenansatz wendet sich der Gläubiger. Die Erinnerung ist gem. § 5 GVKG zulässig und auch begründet. Für das Nachbesserungsverfahren, das lediglich die Fortführung des ursprünglichen eidesstattlichen Versicherungsverfahrens darstellt, wird keine neue Gebühr erhoben.

3Die Frage, ob im Falle der Ablehnung der Fortführung des ursprünglichen Verfahrens eine Gebühr nach Kostenverzeichnis 604 zu erheben ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Während teilweise der Standpunkt vertreten wird, dass für die Zurückweisung eines unbegründeten Nachbesserungsantrags die Gebühr nach KV 604 Gerichtsvollzieherkostengesetz zu erheben ist, wird in anderen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass für die Fortführung des eidesstattlichen Versicherungsverfahrens auch dann eine Gebühr nicht erhoben werden kann, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.

4Der Gebührentatbestand KV 604 nimmt ausdrücklich auf nicht erledigte Amtshandlungen, der Nummern 205 bis 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 Bezug. Damit hat der Gesetzgeber abschließend geregelt, für welche nichterledigte Amtshandlungen eine Gebühr erhoben werden kann. Das Nachbesserungsverfahren ist in den aufgezählten Amtshandlungen nicht enthalten. Eine entsprechende Anwendung ist im Gebührenrecht nicht zulässig, weil damit neue vom Gesetzgeber nicht geregelte Gebührentatbestände geschaffen würden.

5Die angefochtene Kostenrechnung war daher aufzuheben.

unterschrift unterschrift_first

Reichert

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