LG Aurich, 2006-12-06, 4 T 488/06

4 T 488/06Cantonal CourtDec 6, 2006

Full text

LG Aurich — 2006-12-06 — 4 T 488/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-06

Aktenzeichen: 4 T 488/06

ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2006:1206.4T488.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 34827

verkuendung

In dem Insolvenzantragsverfahren des ... hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich durch den Vizepräsidenten des Landgerichts .......... als Einzelrichter am 6. Dezember 2006 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die als Anhörungsrüge gemäss § 321 a ZPO anzusehende Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20.11.2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen den Beschluss der Kammer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet ist, § 321 a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, § 7 InsO.

Sofern Ziff. 4 des Schriftsatzes vom 29.11.2006 als Rechtsbeschwerde ausgelegt werden soll, mag der Beschwerdeführer dies klarstellen.

Auf den als Gegenvorstellung anzusehenden Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 29.11.2006 (Ziff. 3 des Schriftsatzes) gegen den im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 05.10.2006 festgesetzten Beschwerdewert wird dieser dahingehend geändert, dass der Beschwerdewert auf den Wert des Aktivvermögens in Höhe von 3.001,55 EUR festgesetzt wird (Gutachten des Sachverständigen Kuhmann vom 23.08.2006, Seite 8).

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