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11 Cs 7471 Js 89812/07•AG Hameln, 2008-02-06, 11 Cs 7471 Js 89812/07
11 Cs 7471 Js 89812/07Court of First InstanceFeb 6, 2008
Entscheidungsdatum: 2008-02-06
Aktenzeichen: 11 Cs 7471 Js 89812/07
ECLI: ECLI:DE:AGHAMEL:2008:0206.11CS7471JS89812.0.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2008, 46369
Tenor: 1. Der Angeklagte wird wegen der im Strafbefehl vom 26.11.2007 bezeichneten Tat - fahrlässige Trunkenheit im Verkehr - zu einer 2. Geldstrafe von 30 Tagessätzen 3. verurteilt. Der Tagessatz beträgt 55,- Euro. 4. Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. 5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen. 6. Angewendete Vorschriften:§§ 316, 44 StGB.
Gründe1I.
Der 45jährige Angeklagte ist Elektromeister ....eiter der dortigen technischen Werkstätten und Mitglied der hiesigen freiwilligen Feuerwehr. Monatlich verdient er eigenen Angaben zu Folge 1 700,- € netto. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau verdient monatlich 2 300,- €.
2In seinem Bundeszentralregisterauszug finden sich bisher keine Einträge.
3In seinem Verkehrszentralregister sind 4 Einträge wegen zu schnellen Fahrens ersichtlich.
4II.
Der Angeklagte hat gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Hameln vom 26.11.2007 Einspruch eingelegt und diesen gemäß § 410 Abs. 2 StPO im Termin beschränkt.
5Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden.
6Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich freiwillig noch in der Nacht der Trunkenheitsfahrt selbst bei der Polizei gemeldet, und so eine Tat erst bekannt gemacht hat. Er hat den Alkoholkonsum begonnen, als nicht absehbar war, dass er nachts zu einer Brandmeldung im ... aus gerufen werden würde. Die Stelle als technischer Leiter hatte er zur Tatzeit erst 1 Monat inne, so dass es sich um seine erste Notfallbenachrichtigung handelte und er etwas kopflos reagierte. Er bildete sich ein, selbst unbedingt der Feuerwehr helfen zu müssen, den Brandmelder ausfindig zu machen und dafür niemanden morgens um halb vier wecken zu können. Er ist bislang unbestraft. Erhebliche Schäden sind nicht entstanden.
7Die Verhängung einer geringen Geldstrafe von 30 Tagessätzen war insofern ausreichend, aber auch erforderlich. Die Höhe eines Tagessatzes beruht auf den von ihm angegebenen Einkommensverhältnissen (§ 42 StGB).
8Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist widerlegt. Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Aburteilung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
9Bei der Anlaßtat am 06.10.2007 handelte es sich um ein Augenblicksversagen. Der Angeklagte hat anschließend sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung übernommen. Er hat keinerlei Voreintragungen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Er hat inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation im ... aus für künftige Notfälle Vorkehrungen getroffen. Er hat sich mit einem Verkehrspsychologen des TÜV ausführlich beschäftigt und erfolgreich einen TÜV-Nachschulungskurs absolviert.
10Es konnte daher ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.
11Die Verhängung des Fahrverbotes beruht auf § 44 StGB.
12III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.
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