LAG Niedersachsen, 2026-07-07, 5 Ta 165/26

5 Ta 165/26Labour CourtJul 7, 2026

Full text

LAG Niedersachsen — 2026-07-07 — 5 Ta 165/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 5 Ta 165/26

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0707.5Ta165.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19124

Tenor

Tenor: wird die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.05.2026 - 1 Ca 133/25 - auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

GründeI.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover, mit dem dieses im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu Lasten der Beklagten, die an die Klägerin zu erstattende Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt hat.

Die Klägerin führte gegen die Beklagte einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Hannover. Dieser Prozess endete mit einem am 29.09.2025 geschlossenen Vergleich, der die Zahlungsverpflichtung einer Abfindung iHv. 38.000,00 € gegenüber der Klägerin enthielt. Der Vergleich normierte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt als den 29.09.2025 und enthielt keine Fälligkeitsregelung.

Die Klägerin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung. Mit Schreiben vom 16.10.2025 nahm ihr Prozessbevollmächtigte eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vor. Auf seinen Antrag setzte das Arbeitsgericht Hannover mit Beschluss vom 29.05.2026 die Höhe der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 422,57 € nebst gesetzlichem Zinssatz fest.

Dieser Beschluss ist der Beklagten am 05.06.2026 zugestellt worden. Mit einem am 16.06.2026 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Beschluss ersatzlos aufzuheben. Sie macht geltend, es entspräche arbeitsgerichtlicher Praxis, dass eine Abrechnung und Auszahlung von arbeitsgerichtlichen Vergleichen mit dem nächsterreichbaren Gehaltsablauf erfolgten.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.07.2026 nicht abgeholfen und das Verfahren zur weiteren Bescheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gesamte Beschwerdeakte verwiesen.

II.

A.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist auch der Beschwerdewert von mittlerweile 300,00 € überschritten.

B.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der angefochtene Beschluss die zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 422,57 € nebst Zinsen festgesetzt.

Zunächst einmal macht sich das Beschwerdegericht in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG die zutreffende Beschlussgründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest.

Das Vorbringen der Beschwerde und der Sach- und Streitstand im Übrigen veranlassen folgende ergänzende Anmerkungen:

a.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Grundvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben waren. Die Gläubigerin war in Besitz eines vollstreckbaren Titels und der Abfindungsanspruch war gem. § 271 Abs. 1 BGB fällig.

b.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist der Wortlaut des § 271 Abs.1 BGB, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung findet. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind eröffnet. Der Vergleich enthielt keinen Leistungszeitpunkt. Aus den Umständen, insbesondere auch aufgrund einer von der Schuldnerin angenommenen Praxis im Arbeitsleben lässt sich nicht sicher schließen, dass ein anderweitiger Leistungszeitpunkt als vereinbart gilt.

Unproblematisch läge der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in der Zukunft gelegen hätte. Dann wäre problemlos erkennbar gewesen, dass die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, auch ohne, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Soweit der Zeitpunkt der Beendigung jedoch bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der Vergangenheit gelegen hat, lässt sich keine gesicherte Gerichtspraxis erkennen, der zu Folge die Abfindungssumme erst mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf erfolgt. Dies muss aus Sicht der Beschwerdekammer ausdrücklich vereinbart werden. Allenfalls ist der Schuldnerin eine angemessene Frist einzuräumen, um die Verpflichtung zur Auszahlung der Abfindung auch in Bezug auf eine Abrechnung ordnungsgemäß vorzunehmen. Vorliegend war eine angemessene, maximal für die Zeitdauer von 14 Tagen zu bestimmende Frist bereits abgelaufen. Nichts und niemand hindert die Beklagte daran, für eine aufgrund des Vergleiches bereits ausgeschiedene Arbeitnehmerin eine Abrechnung auch außerhalb des sonst üblichen turnusmäßigen Zeitpunktes zu erstellen. Nach alledem rechtfertigt sich das eingangs dargestellten Ergebnisses.

C.

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, da es im Gesetz nicht vorgesehen ist und vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen wird.

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