VG Stade, 2023-03-21, 4 B 110/23

4 B 110/23Administrative CourtMar 21, 2023

Full text

VG Stade — 2023-03-21 — 4 B 110/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-21

Aktenzeichen: 4 B 110/23

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2023, 58822

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Erweiterung einer integrierten Gesamtschule um eine gymnasiale Oberstufe in einer benachbarten Gemeinde.

Die Antragstellerin ist Schulträgerin der Integrierten Gesamtschule (IGS) I., die seit dem Schuljahr 2012/2013 betrieben wird und seit dem 1. August 2018 über eine gymnasiale Oberstufe verfügt. Die Beigeladene ist Schulträgerin der IGS J.. Diese entstand nach Genehmigung durch den damals noch als Niedersächsische Landesschulbehörde organisierten Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juni 2016 zum Schuljahr 2017/2018 stufenweise, beginnend mit dem Klassenjahrgang 5. Die Gemeindegebiete der Antragstellerin und der Beigeladenen grenzen aneinander.

Im Juli 2021 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die schulbehördliche Genehmigung für die Erweiterung der IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe zum Schuljahr 2023/2024. In ihrem Antragsschreiben gab sie unter anderem an, dass eine Befragung der Elternschaft der Kinder der Jahrgänge 5 bis 8 der IGS J. ergeben habe, dass etwa 73 % der befragten Eltern den Wunsch geäußert hätten, ihr Kind an einer gymnasialen Oberstufe an der IGS J. anzumelden, sollte das Kind den erweiterten Sekundarabschluss I erlangen. Zudem habe sie eine Prognose erstellt, nach der die vorgegebene Mindestgröße für gymnasiale Oberstufen von drei Lerngruppen pro Schuljahrgang mit jeweils 18 Schülerinnen und Schülern langfristig erreicht werde. Es sei zu vermuten, dass zukünftig noch mehr Eltern die IGS J. für ihre Kinder auswählten, wenn eine Schullaufbahn ohne Schulwechsel bis zum Abitur und mit einem durchgängigen pädagogischen Konzept ermöglicht werde. Dem Antragsschreiben fügte sie unter anderem an sie gerichtete Stellungnahmen des Landrats des Landkreises K. und der Bürgermeisterin der Antragstellerin bei.

In einer internen schulfachlichen Stellungnahme des Antragsgegners vom 29. Oktober 2021 wurde die Erweiterung der IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe positiv bewertet, weil die prognostizierten Schülerzahlen deutlich zeigten, dass es genügend Schülerinnen und Schüler geben werde, die erfolgreich aus der Sekundarstufe I mit einem erweiterten Abschluss hervorgingen. Der Konkurrenzvorwurf gegenüber der bestehenden Oberstufe der IGS I. werde als nicht gegeben angesehen, da sich die negative Entwicklung der Schülerzahlen dort auf die Jahrgänge der Sekundarstufe I beziehe. Die IGS I. verzeichne in der Sekundarstufe I einen Schülerzahlenrückgang, seitdem die Schuleinzugsgebiete verändert worden seien. Es gebe in I. genügend Grundschülerinnen und Grundschüler, allerdings gingen diese bewusst nicht zur IGS I., sondern zu den umliegenden Gymnasien. Eine Konkurrenzsituation zur IGS I. bestehe aus schulfachlicher Sicht auch deshalb nicht, da es sich jeweils um Schulen handele, die ein stark unterschiedliches methodisch-didaktisches Konzept anböten. In einem internen Vermerk vom 3. November 2021 hielt der Antragsgegner die von der Beigeladenen vorgetragenen Prognosezahlen für plausibel und nachvollziehbar.

Der Antragsgegner prüfte intern unter Berücksichtigung der vom Landkreis K. und der Antragstellerin vorgebrachten Punkte bei einem Gespräch am 6. Dezember 2021 unter anderem noch einmal, ob eine Gefährdung des Schulstandorts der IGS I. vorliege, wenn die IGS J. um eine Oberstufe erweitert wird. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 gab der Antragsgegner der Beigeladenen Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit die IGS I. durch die beantragte Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe an der IGS J. mittelfristig Probleme haben könnte, die erforderliche Vierzügigkeit im Sekundärbereich I und die Mindestschülerzahl für die gymnasiale Oberstufe einzuhalten. Ein Grund für einen zukünftig zu befürchtenden Rückgang der Schülerzahlen im Sekundarbereich II könne darin liegen, dass Schülerinnen und Schüler aus J., die bisher die gymnasiale Oberstufe der IGS I. besucht hätten, zukünftig die Beschulung vor Ort in J. bevorzugten.

Mit Schreiben vom 18. März 2022 teilte die Beigeladene dem Antragsgegner unter anderem mit, dass es zu kurz greife, eine mögliche Gefährdung der Oberstufe der IGS I. mit einer künftigen Oberstufe an der IGS J. in Verbindung zu bringen. Die IGS I. verfüge bereits in der Sekundarstufe I über eine geringe Anwahl. Es sei zwar ersichtlich, dass seit der Gründung der IGS J. pro Jahrgang etwa 25 bis 30 Schülerinnen und Schüler aus J. an der IGS I. fehlten, der Rückgang der Schülerzahlen in den einzelnen Jahrgängen liege aber insgesamt deutlich darüber. Die Oberstufe an der IGS I. sei bereits jetzt gefährdet. Hier sei die IGS I. gefordert, die Situation in der Sekundarstufe I zu hinterfragen und die Akzeptanz in der Elternschaft zu erhöhen, um wieder höhere Anmeldezahlen zu erreichen. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus J. an der IGS I. sei eher untergeordnet und dürfte für die Frage der Existenzgefährdung der IGS I. nicht ausschlaggebend sein. Sie habe ebenfalls - wie es die Antragstellerin bereits vorgetragen habe - erhebliche finanzielle Mittel für die IGS J. aufgebracht.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2022 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die schulbehördliche Genehmigung für die Erweiterung der IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe zum 1. August 2023. In dem Bescheid wies er darauf hin, dass es den Schülerinnen und Schülern aus J. nur dann möglich sei, zwischen der IGS J. und der IGS I. und ihren jeweiligen Ausrichtungen wählen zu können, wenn die auf das Stadtgebiet der Beigeladenen beschränkte Schulbezirkssatzung für die IGS J. entsprechend geändert werde.

Mit einem am 24. August 2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob die Antragstellerin Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. Juli 2022 (Az. L.).

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 begründete der Antragsgegner den Bescheid vom 19. Juli 2022 nachträglich unter anderem wie folgt: Die von der Beigeladenen vorgelegten Prognosezahlen hinsichtlich der erforderlichen Mindestschülerzahlen seien nach schulfachlicher Einschätzung im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Zwar reichten die Schülerzahlen aus den Anmeldungen beim Übergang von der Grundschule in den Sekundarbereich I nicht aus, um die Mindestschülerzahl für eine gymnasiale Oberstufe an der IGS J. zu sichern. Die Zahl der Rückläufer aus den Gymnasien sowie die zu erwartenden Zugänge von anderen Oberschulen seien jedoch realistisch bis vorsichtig kalkuliert. Zusammenfassend werde die Prognose schulfachlich als realistisch mit eher zu niedrigen als zu hohen Zahlen bewertet. Mit Blick auf das regional ausgeglichene Bildungsangebot, das § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 NSchG verlange, könne von einem Rücksichtnahmegebot bei der örtlichen Schulentwicklungsplanung und insoweit auch von einem drittschützenden Charakter der gesetzlichen Regelung ausgegangen werden. Ob und inwieweit ein Schulträger zur Rücksichtnahme auf einen betroffenen benachbarten Schulträger verpflichtet sei, hänge dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine grenzenlose Rücksichtnahme und eine damit zwangsläufig verbundene Verpflichtung, eigene, berechtigte und gleichwertige Interessen grundsätzlich zurückstellen zu müssen, könne es indes nicht geben. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wäre festzustellen, wenn eine schulorganisatorische Maßnahme des einen Schulträgers eine Schule des anderen Schulträgers konkret in ihrem Bestand gefährden würde. Bei einem Abgleich der Interessen der Antragstellerin und der Interessen der Beigeladenen werde augenfällig, dass die IGS I. eine ausreichende Schülerzahl aus den Grundschulen der Gemeinden I. und M. generieren könne, um sowohl im Sekundarbereich I als auch in der gymnasialen Oberstufe die Mindestgröße zu erreichen. Auffällig sei jedoch, dass an der IGS I. nicht nur die Zahl der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus J. durch die Errichtung der dortigen IGS rückläufig seien, sondern auch die Anzahl der Lernenden aus M. und den sonstigen Orten deutlich rückläufig sei. Die IGS I. werde die Mindestschülerzahl für eine Vierzügigkeit mittelfristig nicht oder nur knapp erreichen, können, wenn es nicht gelinge, die Schule anders zu positionieren und damit die Schülerinnen und Schüler vor Ort zu gewinnen. Die feststellbare rückläufige Schülerzahl und damit die potentielle Gefährdung des Standorts I. lasse sich insoweit nicht kausal nur auf die Errichtung der IGS J. bzw. der Erweiterung um eine gymnasiale Oberstufe zurückführen. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass das schulische Angebot der IGS I. nicht das Interesse der Familien aus dem Einzugsbereich wecke. Vor diesem Hintergrund könne nicht erwartet werden, dass eine von vornherein auf eine Schule mit gymnasialer Oberstufe ausgerichtete Schulentwicklungsplanung an der IGS J., die mit nachvollziehbar prognostizierten ausreichenden Schülerzahlen aufwarten könne, zurückgestellt werde, damit ein scheinbar nicht bedarfsgerechtes Angebot in I. weiter aufrechterhalten werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der beiden Gesamtschulen und der sich daraus ergebenden differenzierten Angebote beide integrierte Gesamtschulen auch nebeneinander bestehen könnten. Hierfür sei jedoch eine Änderung der Schulbezirkssatzung der Beigeladenen erforderlich, worauf im Genehmigungsbescheid hingewiesen worden sei.

Zugleich ordnete der Antragsgegner mit diesem Schreiben die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 19. Juli 2022 an und begründete dies mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse der Beigeladenen. Die Erweiterung der IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe sei nach seiner Art und Bedeutung in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzbarkeit angewiesen. Die Beigeladene bedürfe als Schulträgerin hinsichtlich der beschlossenen Veränderung Planungssicherheit. Müssten die Umsetzungsarbeiten aufgrund eines mehrjährigen Hauptsacheverfahrens ausgesetzt werden, könnten die schulorganisatorischen Planungen bereits überholt sein und neue schulorganisatorische Akte erforderlich werden. Außerdem könne eine solche schulorganisatorische Maßnahme üblicherweise nur zu Beginn eines Schuljahres umgesetzt werden. Aktuell müssten insbesondere die Schülerinnen und Schüler des zehnten Jahrgangs rechtzeitig wissen, ob sie an der IGS J. ihre schulische Laufbahn fortsetzen könnten oder sich um einen Schulplatz an einer anderen Schule bewerben müssten. Auch für die Eltern der Schülerinnen und Schüler der künftigen fünften Klasse dürfte es ein Auswahlkriterium darstellen, ob die IGS J. über eine gymnasiale Oberstufe verfüge. Die IGS J. müsse sich ebenfalls hinsichtlich der Organisation, Klassenbildung, Unterrichtsplanung, usw. auf die Änderung der Schulorganisation rechtzeitig einrichten können.

Mit einem am 11. Januar 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, dass sie antragsbefugt sei, da die Möglichkeit bestehe, dass der Genehmigungsbescheid sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus §§ 102 Abs. 3, 106 Abs. 5 Nr. 4 NSchG, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verletze, welches ihre Befugnis als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens umfasse. Da die Möglichkeit bestehe, dass der Bestand der Mindestzügigkeit der IGS I. nach der Schulorganisationsverordnung aufgrund der Erweiterungsgenehmigung des Antragsgegners gefährdet sei, lägen die Voraussetzungen für ihre Antragsbefugnis vor.

Der Antrag sei auch begründet: Es bestehe eine konkrete Bestandsgefährdung der Oberstufe der IGS I., wenn die IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe erweitert würde. Diese zeige sich wie folgt: Anhand der Anmeldezahlen für den Sommer 2022 für die IGS J. und die IGS I. zeige sich, dass die IGS I. - unter Annahme einer Übergangsquote von 55 % auf die Oberstufe - die erforderliche Mindestschüleranzahl nicht erreichen werde. Dass die Mindestgröße nicht erreicht werde, zeige sich auch daran, dass bei Abzug der aus J. stammenden Schülerinnen und Schüler bei den aktuellen Schülerzahlen der IGS I. an ihrer Oberstufe der Wert unter die vorgegebene Mindestgröße von 54 Schülerinnen und Schüler falle. Auch der Antragsgegner befürchte eine Bestandsgefährdung der Oberstufe der IGS I., denn er habe im Genehmigungsbescheid die Beigeladene gebeten, eine Änderung ihrer Schulbezirkssatzung in Erwägung zu ziehen. § 4 Abs. 2 SchOrgVO finde im Fall der IGS I. keine Anwendung, da es zur Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht erforderlich sei, an der IGS J. eine Oberstufe einzurichten. Im Nordkreis des Landkreises K. gebe es außerdem bereits ausreichend gymnasiale Angebote im Sekundarbereich II (Gymnasium am Markt in J., N. - Gymnasium in J., BBS K.). Die IGS J. werde auch nicht ausreichend Schülerinnen und Schüler aus den Grundschulen der Beigeladenen für ihre Oberstufe gewinnen können, ohne dass die für die Oberstufe der IGS I. erforderliche Mindestschülerzahl unterschritten würde. Der Rückgang der Schülerzahlen an der IGS I. begründe sich nicht in einem nicht den Anforderungen der Elternschaft der Schülerinnen und Schülern entsprechenden Bildungsangebot der Oberstufe der IGS I.. Ihr Rat habe bereits umfängliche Investitionen beschlossen, unter anderem werde der naturwissenschaftliche Zweig der Oberstufe barrierefrei räumlich ausgebaut. Das Bildungsangebot der IGS I. stehe dem der IGS J. in nichts nach. Es gebe themenorientierten Projektunterricht, Unterricht zur Berufsorientierung inklusive Betriebs- oder Universitätspraktikum, eine Einführungsfahrt inklusive Methodenschulungen und Teambuilding und in der Qualifikationsphase vier Profile. Der Koalitionsvertrag 2022-2027 sehe Kooperationen zwischen bereits bestehenden integrierten Gesamtschulen vor. Dem widerspreche die erteilte Genehmigung. Die in den Grundschulen in I. vorhandenen Schülerinnen und Schüler reichten nicht aus, um die Mindestschülerzahl für eine Oberstufe an der IGS I. zu begründen. Die IGS I. sei im Jahr 2011 auf Grundlage einer Bedarfsabfrage gegründet worden, die auch die Stadt J. eingeschlossen habe, was in den Anfangsjahren eine bedeutende Anmeldezahl aus der Stadt J. mit sich gebracht habe.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 24. August 2022 gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 19. Juli 2022 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Erweiterung der IGS J. um eine Oberstufe vorgelegen hätten. Insbesondere stehe der genehmigten Maßnahme nicht die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots entgegen. Es bestehe kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen einer möglichen Gefährdung der IGS I. durch die Erweiterung der IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe. Vielmehr seien Faktoren wie die mangelnden Anmeldezahlen und Abgänge in der Mittelstufe maßgeblich für eine potentielle Gefährdung der IGS I.. Die von der Antragstellerin vorgetragene Ableitung der zu erwartenden Schülerzahlen an den Oberstufen der beiden integrierten Gesamtschulen anhand der Anmeldezahlen im Schuljahrgang 5 sei nicht schlüssig. Die Antragstellerin berücksichtige nicht, dass die Rückläuferzahlen von den Gymnasien in den kommenden Jahren noch einmal anstiegen und dies an der IGS I. zu einem Erreichen der Mindestschülerzahlen führen werde, ohne dass eine Anmeldung von Externen für den Schuljahrgang 11 erforderlich sei. Auch an der IGS J. wachse die Schülerzahl von Jahrgang 5 nach Jahrgang 10, weshalb auch dort die Mindestschülerzahl erreicht werde. Ferner dürfte es durch die Genehmigung des Sportprofils für die gymnasiale Oberstufe an der IGS I. - ein einmaliges Angebot in der Region - externe Anmeldungen geben. Es sei zwar zutreffend, dass ein erheblicher Teil der Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe an der IGS I. aus J. stamme, allerdings seien die geringen Zahlen für die gymnasiale Oberstufe an der IGS I. darauf zurückzuführen, dass vom Eintritt in die Einführungsphase bis zum Abitur ein erheblicher Teil der Schülerinnen und Schüler die IGS I. verlasse. Gründe hierfür dürften allein schulintern zu finden sein. Es sei gleichwohl davon auszugehen, dass künftig die erforderliche Mindestschülerzahl an der gymnasialen Oberstufe der IGS I. weiterhin erreicht werde. Insbesondere erhöhe sich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der IGS I. zwischen Klasse 9 und Klasse 10, was auf Rückläufer aus den umliegenden Gymnasien sowie Schülerinnen und Schüler aus Bremen zurückzuführen sei. In den Grundschulen der Gemeinde O. seien ausreichend Lernende vorhanden, so dass bei entsprechender Akzeptanz der IGS I. schon im Schuljahrgang 5 ausreichend Lernende gewonnen werden könnten. Es müsse ferner das Bevölkerungswachstum im Gemeindegebiet der Antragstellerin berücksichtigt werden, das dazu führe, dass in den Grundschulen der Antragstellerin ein Anwachsen der Schülerzahlen zwischen Schuljahrgang 4 und 1 um 30 % festzustellen sei. Die IGS J. und die IGS I. hätten unterschiedliche Ausrichtungen mit einem differenzierten Angebot. Durch die Erweiterung der IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe komme es nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Ballung von Bildungsangeboten. Die gymnasialen Oberstufen an den beiden Gymnasien in J. seien aktuell mit zusammen etwa 230 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang verglichen mit der Mindestschülerzahl von 54 Schülerinnen und Schüler pro Oberstufe einer Schule als große Oberstufen zu bezeichnen. Der Nordkreis des Landkreises K. weise als Zuzugsgebiet ein Bevölkerungswachstum aus. Die Statistik zeige ferner, dass die Schuljahrgänge der IGS J. wüchsen. Weshalb die Erweiterung der IGS J. um eine gymnasiale Oberstufe nicht mit den Ausführungen im Koalitionsvertrag in Übereinstimmung zu bringen sei, erschließe sich nicht. Darüber hinaus dürfte selbst bei Unterschreiten der erforderlichen Schülerzahl der Sekundarbereich II auch mit weniger als drei Lerngruppen fortgeführt werden, wenn durch eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet sei (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 SchOrgVO), was nach derzeitigem Stand an der IGS I. der Fall sei.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Antrag unzulässig sei, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 NSchG vermittele keinen Drittschutz benachbarter Schulträger. Auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG könne in der vorliegenden Konstellation nicht geltend gemacht werden. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie habe der Gesetzgeber im Rahmen des Niedersächsischen Schulgesetzes ausgestaltet. Darüber hinaus sei die Erweiterungsgenehmigung des Antragsgegners rechtmäßig. Das von der Antragstellerin vorgetragene Zahlenwerk sei extrem fehler- und lückenhaft. Die Antragstellerin stütze ihren Antrag nicht - wie erforderlich - auf substantielle und valide Prognosedaten für die Zukunft, sondern rechne lediglich anhand der aktuellen Zahlen. Die Schülerzahlen belegten, dass es an der Akzeptanz der IGS I. bei den Eltern von Grundschülerinnen und Grundschülern fehle. Ferner sei die IGS I. die einzige integrierte Gesamtschule im gesamten Landkreis, die über eine Oberstufe verfüge, was ein recht bescheidenes Angebot für diese eigenständige Schulform sei, die insbesondere von der Elternschaft in immer stärkerem Maße eingefordert und von der Politik gefördert werden. Sie könnte aufgrund des Hinweises des Antragsgegners im Genehmigungsbescheid vom 19. Juli 2022 bereit sein, über die Aufhebung der Schuleinzugsbezirke in der bisherigen Schulbezirkssatzung zu beraten und zu entscheiden, wobei dies abhängig von der Änderung der Schulbezirkssatzung der Antragstellerin sei. Ziehe man das vom Antragsgegner angenommene Rücksichtnahmegebot heran, sei der vom Antragsgegner vorgenommenen Abwägung im Schreiben vom 19. Oktober 2022 vollumfänglich beizupflichten. Dabei sei hervorzuheben, dass sich die sinkenden Schülerzahlen der IGS I. keineswegs nur mit der Errichtung der IGS J. bzw. ihrer angestrebten Erweiterung erklären ließen, sondern sich dies in erheblichem Maße auf verringerte Schülerzahlen aus M. und anderen Orten zurückführen lasse. Es liege auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Sie benötige als Schulträgerin Planungssicherheit und ein Zuwarten über die lange Zeit eines Hauptsacheverfahrens ließe sich aufgrund der damit verbundenen finanziellen Aspekte kaum bewerkstelligen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren L. sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere für den nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Antrag in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 2 MN 244/11 -, Rn. 7, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 134; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 ff.).

In Fällen des Drittschutzes - wie vorliegend - ist hierfür erforderlich, dass eine Norm besteht, die zumindest auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt ist und dieser zum schutzberechtigten Kreis der Dritten gehört (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 C 16/13 - , Rn. 48 ff., juris). Hier folgt die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Schulträgerin aus der Garantie kommunaler Selbstverwaltung, die auf verfassungsrechtlicher Ebene Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) garantieren und die der Niedersächsische Gesetzgeber einfachgesetzlich in § 106 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) verankert hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 2 MN 244/11 -, Rn. 8, juris; siehe ferner unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesrechts OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 -, Rn. 2 ff. m.w.N., juris; Beschluss vom 9. Juni 2011 - 19 B 478/11 - , Rn. 6 ff., juris; VG Minden, Beschluss vom 7. März 2014 - 8 L 64/14 - , Rn. 4 f., juris; Urteil vom 5. Dezember 2014 - 8 K 133/14 -, Rn. 28 ff., juris; VG Schleswig, Urteil vom 8. Juli 2015 - 9 A 117/14 -, Rn. 31, juris; ferner Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1556). Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie kann für Schulträger ein subjektives Recht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO darstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 2 MN 244/11 -, Rn. 8, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 138). Unter diese institutionelle Garantie fällt auch die Befugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, Rn. 45 ff., juris; Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, Rn. 62 ff., juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 2 MN 244/11 -, Rn. 8, juris; Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 201). Die Selbstverwaltungsgarantie gilt auch im Verhältnis zu einer Nachbargemeinde (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1556; Engels, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 28 Rn. 40; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 42 Rn. 76).

Ausgehend davon hat die Antragstellerin hinreichend dargelegt, dass es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sie durch den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2022 in ihrem subjektiven Recht als Schulträgerin der IGS I. verletzt sein könnte. Dies gilt jedenfalls, soweit sie eine Bestandsgefährdung der IGS I. geltend macht. Soweit sie sich darauf berufen hat, dass an der IGS J. nicht ausreichend Schülerinnen und Schüler vorhanden seien, um dort eine gymnasiale Oberstufe einzurichten, kann sie damit im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gehört werden, da dies kein Umstand ist, der sie in ihren subjektiven Rechten als Schulträgerin beeinträchtigt. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung ist in Fällen des Drittschutzes - wie vorliegend - nicht eröffnet.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die formelle Rechtmäßigkeit des in zulässiger Weise nachträglich (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 41) mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 angeordneten Sofortvollzugs ist nicht zu beanstanden. Die dort enthaltene Begründung steht im Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Ausführungen des Antragsgegners lassen die Erwägungen erkennen, welche diesen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, und legen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall dar. So hat der Antragsgegner unter anderem auf die erforderliche Planungssicherheit der Beigeladenen verwiesen und hervorgehoben, dass die Schülerinnen und Schüler insbesondere des 10. Jahrgangs der IGS J. planen müssten, ob sie ihre Schullaufbahn an der IGS J. fortsetzen könnten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners nicht wiederherzustellen.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse eines Antragstellers, einstweilen nicht der Vollziehung der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage ist in der Regel anzunehmen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig darstellt, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Dieses muss über jenes Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. In einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren findet eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse der Öffentlichkeit und der Beigeladenen am Vollzug des Genehmigungsbescheids vom 19. Juli 2022 das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners verletzt die Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in einem ihrer subjektiven Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Genehmigung des Antragsgegners ist § 106 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 106 Abs. 1 NSchG. Die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG erforderliche Genehmigung durch die Schulbehörde bedarf ein Schulträger für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 bis 4 NSchG. Die Schulträger sind nach § 106 Abs. 1 NSchG unter anderem verpflichtet, Schulen, zu denen auch Gesamtschulen zählen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. f) NSchG), zu erweitern, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Dabei haben sie gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 NSchG die Vorgaben nach § 106 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 NSchG sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten (Nr. 1), das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen (Nr. 2), die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen (Nr. 3) sowie zu berücksichtigen, dass schulorganisatorische Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen sollen (Nr. 4).

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverletzung ist anhand ihrer subjektiven Rechte als Schulträgerin als Ausfluss der Garantie kommunaler Selbstverwaltung zu bemessen. Diese Selbstverwaltungsgarantie umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, Rn. 45 m.w.N., juris). Hierunter fällt auch die Befugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, Rn. 45 ff., juris; Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, Rn. 62 ff., juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 2 MN 244/11 -, Rn. 8, juris; Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 201). Dabei begründet nicht jede Beeinträchtigung der Schulträgerschaft eine Rechtsverletzung. Hierüber ist vielmehr einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu befinden.

Ausgehend davon vermag die Kammer nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin durch den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2022 in ihren Rechten als Schulträgerin verletzt wird.

Dabei genügt die von der Antragstellerin allein vorgetragene Gefährdung des Bestands der Oberstufe der IGS I. nicht, um eine Verletzung ihrer Rechte als Schulträgerin anzunehmen. Eine solche käme vielmehr erst in Betracht, wenn die IGS I. insgesamt in ihrem Bestand gefährdet wäre, was die Antragstellerin jedoch nicht geltend gemacht hat.

Des Weiteren ist - selbständig tragend - nicht zu erkennen, dass die Oberstufe der IGS I. durch die Genehmigung des Antragsgegners, die IGS J. um eine Oberstufe zu erweitern, in ihrem Bestand gefährdet ist. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Schülerzahlen zu bemessen. Zwar geht der Antragsgegner - für die Kammer nachvollziehbar - von einer Verringerung der Schülerzahlen in der Oberstufe der IGS I. aus, wenn die IGS J. um eine Oberstufe erweitert wird. Dies wird bereits durch die seit Bestehen der IGS J. erfolgte Entwicklung der Zahlen von Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I der IGS I., die in J. wohnen, deutlich. Es ist zudem plausibel, dass Schülerinnen und Schüler aus J. zukünftig nicht mehr die Oberstufe der IGS I. besuchen würden, wenn sie stattdessen wohnortnah ein Oberstufenangebot der IGS J. nutzen könnten. Zugleich hat der Antragsgegner vorgebracht, dass die Anzahl der Grundschülerinnen und Grundschüler im Bereich der IGS I. ausreiche, um die Oberstufe an der IGS I. erhalten zu können. Ferner sei von einer erhöhten Zahl von Abgängen aus Gymnasien sowie aufgrund des einzigartigen Sportprofils der IGS I. von einer erhöhten Zahl von Anmeldungen Externer auszugehen. Diese Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage stellen können. Sie hat insbesondere keine Prognoseberechnung vorgelegt, die den Anforderungen des § 6 Abs. 1 der Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) vom 17. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Schulorganisation und der Verordnung über berufsbildende Schulen vom 2. September 2021 (Nds. GVBl. S. 634), entspricht. Für die Kammer ist das Vorbringen des Antragsgegners im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar.

Des Weiteren steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die IGS I. die Zahlen für ihre Oberstufe nur dann erreichen kann, wenn an der IGS J. keine Oberstufe eingerichtet werden darf. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben darauf verwiesen, dass nicht nur die Zahl der Anmeldungen für die IGS I. aus J. rückläufig sind, sondern auch von anderen Grundschulen (zu den Zahlen siehe u.a. Bl. 108 und Bl. 133 des Verwaltungsvorgangs). Diesem Aspekt ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Darüber hinaus existiert kein gesetzlicher Automatismus, nach dem im Fall des Unterschreitens der Mindestschülerzahlen für eine gymnasiale Oberstufe nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 SchOrgVO (3 Züge à 18 Schülerinnen und Schüler) die Oberstufe zu schließen ist, sondern hierüber ist vielmehr vom jeweiligen Schulträger nach § 106 Abs. 1 NSchG zu befinden. In diesem Rahmen stellt die auf § 106 Abs. 9 Nr. 2 NSchG gestützte Schulorganisationsverordnung mit ihren Mindestzahlen nur einen zu berücksichtigenden Umstand dar (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 13. März 1996 - 3/94 -, Rn. 154, juris; VG Hannover, Beschluss vom 2. September 2015 - 6 B 3598/15 -, Rn. 39 ff., juris).

Der Antragstellerin ist ferner nach den Angaben im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners im Rahmen ihrer früheren Planung, die IGS I. um eine gymnasiale Oberstufe zu erweitern, bekannt gewesen, dass die Beigeladene die IGS J. einrichten wird. Sie hat sich auf diesen Umstand einstellen können, gleichwohl aber entschieden, die Erweiterung der IGS I. um eine Oberstufe vorzunehmen. Ihre Rechte als Schulträgerin vermitteln ihr jedoch keinen absoluten Bestandsschutz, nur weil sie in zeitlicher Hinsicht zuerst eine Schule eingerichtet hat.

Aus den von der Antragstellerin herangezogenen Aussagen zu integrierten Gesamtschulen im Koalitionsvertrag der aktuellen Landesregierung lassen sich keine rechtlichen Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ziehen.

An der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids vom 19. Juli 2022 besteht im vorliegenden Fall ein besonderes Vollziehungsinteresse, welches das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Angesichts des Umstands, dass die IGS J. derzeit Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die ein Interesse an der - gesetzlich als Regelfall vorgesehenen (vgl. § 12 Abs. 2 NSchG) - Beschulung an der gymnasialen Oberstufe der IGS J. haben, besteht ein öffentliches Interesse daran, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, ihren bisherigen Schulweg an der IGS J. fortsetzen zu können, ohne einen Schulwechsel vornehmen zu müssen. Ferner lässt sich das Vollziehungsinteresse darauf gründen, dass der gegenständliche Schulorganisationsakt auf aktuellen Zahlen und Prognosen beruht, die sich im Laufe eines mehrjährigen Hauptsacheverfahrens ändern und eine erneute - zeit-, arbeits- und kostenintensive - Neuplanung mit entsprechenden schulorganisatorischen Akten nach sich ziehen könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, Rn. 11, juris). Das Interesse der Antragstellerin, die Beigeladene von der Umsetzung der genehmigten Erweiterung der IGS J. um die gymnasiale Oberstufe vorerst abzuhalten, um während des laufenden Hauptsacheverfahrens eine Bestandsgefährdung der Oberstufe der IGS I. zu verhindern, muss angesichts der geringen Erfolgsaussicht der Klage dahinter zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich durch die Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf), wonach der Auffangstreitwert zugrunde zu legen und wegen der Vorläufigkeit des hiesigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.

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