VG Braunschweig, 2026-05-28, 6 B 93/26

6 B 93/26Administrative CourtMay 28, 2026

Full text

VG Braunschweig — 2026-05-28 — 6 B 93/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 6 B 93/26

ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2026:0528.6B93.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16557

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

GründeDer sinngemäß gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig zu verpflichten, die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage B214 Hülperode unverzüglich zu entfernen und sofort mit einer Folie außer Betrieb zu setzen,

hat keinen Erfolg.

Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Insbesondere ist nicht - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig - einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einschlägig. Denn eine Verkehrsüberwachungsanlage ist bereits mangels Regelung und Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG; vgl. insoweit bspw. VG Minden, U. v. 10.11.2016 - 2 K 867/15 -, juris Rn. 27); deshalb kommen weder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO noch deren Wiederherstellung oder Anordnung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht.

Der Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der jeweilige Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Grundsätzlich unzulässig ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine solche Regelung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG -) geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.3.2025 - 2 ME 29/25 -, juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn, 11; VG Braunschweig, B. v. 21.3.2025 - 6 B 28/25 -, V. n. b.; B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 15). Drohen einem Antragsteller durch die Versagung des Rechtsschutzes im Eilverfahren schwere und unzumutbare Nachteile, erfordert die summarische Bewertung in tatsächlicher Hinsicht eine umfängliche Bewertung der präsenten Mittel der Glaubhaftmachung sowie eine eingehende, nicht lediglich kursorische, rechtliche Bewertung, da das Eilverfahren dann letztlich die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. Sächs. OVG, B. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3; VG Braunschweig, B. v. 27.3.2025 - 6 B 265/24 -, V. n. b.; VG Berlin, B. v. 2.9.2021 - 3 L 248/21 -, juris Rn. 12; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 909 Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 3, Rn. 20).

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts einem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 2.2.2021 - 13 ME 41/21 -, juris Rn. 7; B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 - , juris Rn. 1; VG Braunschweig, B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall, indem der Antragsteller jedenfalls vorläufig, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, so gestellt sein möchte wie im Fall des Obsiegens mit der Klage in der Hauptsache: Er strebt die unverzügliche Entfernung und sofortige Außerbetriebsetzung der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage an, was dem Rechtsschutzziel eines Hauptsacheverfahrens entspräche.

Der Antragsteller hat bereits einen hinreichenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er macht insoweit geltend, der Antragsgegner habe mit dem Errichten und dem Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungslange eine sehr hohe und starke, d. h. tödliche Gefahrenlage geschaffen, ein Verkehrsunfall sei programmiert, es komme immer wieder zu Vollbremsungen. Ein so provozierter Unfall könne mit einem Brandschaden (Explosion) einhergehen, der angesichts der konkreten örtlichen Begebenheiten durch die Nähe einer Tankstelle und Wohnbebauung besonders gefährlich sei. Hiermit hat der Antragsteller, für den ein Verwaltungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage beim Antragsgegner nicht anhängig ist, einen - die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden - Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung beurteilt sich (ausschließlich) anhand der individuellen Interessenlage eines Antragstellers (vgl. bspw. OEufach0000000081, B. v. 16.10.2025 - 1 B 268/25 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.5.2020 - 6 S 3163/19 - , juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 80b, Rn. 82a; Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 15 Rn. 13, Rn. 18); allgemeine, öffentliche Interessen sowie die Interessen Dritter sind insoweit nicht entscheidungsrelevant.

Der Antragsteller hat indes nicht dargelegt und erst Recht nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihm selbst die - von ihm erkannte - Gefahrenlage im Zusammenhang mit dem Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage B214 Hülperode konkret und hinreichend schwerwiegend droht. Schon deshalb sind keine unzumutbaren, nicht anders als durch den Erlass der begehrten - die Hauptsache vorwegnehmenden - einstweiligen Anordnung abwendbaren Nachteile glaubhaft gemacht. Es ist bereits nicht dargelegt, dass der Antragsteller die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erneut - absehbar, regelmäßig oder gar häufig - passieren wird. Dies liegt im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mehr als 150 Kilometer entfernt wohnhaft ist, auch nicht nahe. Aber selbst, wenn man dies zugunsten des Antragstellers unterstellt und darüber hinaus eine von ihm im Zusammenhang mit dem Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage gesehene erhebliche allgemeine Gefährdungssituation, ergibt sich kein hinreichender Anordnungsgrund. Denn dem Antragsteller ist die von ihm gesehene besondere Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage B214 Hülperode zwischenzeitlich bekannt und er kann dieser durch eine gegebenenfalls besonders umsichtige und vorausschauende Fahrweise begegnen. Soweit der Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren - im Stile eines Sachwalters allgemeiner Belange - allgemein die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern bzw. "die körperliche Unversehrtheit der dort wohnenden Menschen" bemüht, ist dies nach zuvor dargestelltem Maßstab nicht geeignet, einen hinreichenden Anordnungsgrund zu belegen.

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner der Behauptung des Antragstellers, die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage begründe eine "starke, d. h. tödliche Gefahrenlage", in der ein Verkehrsunfall mit besonders schadensträchtigem bzw. tödlichem Ausgang "programmiert" sei, substanziiert entgegengetreten ist, indem er aufgezeigt hat, dass sich dort in den vergangenen drei Jahren kein Unfall mit Personenschaden und in den zurückliegenden circa dreineinhalb Jahren 13 Unfälle mit Sachschäden, von denen indes soweit ersichtlich nicht ein einziger in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage gestanden haben dürfte, sondern sich diese vielmehr (weiterhin) trotz des Betriebs der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ereignet haben.

Es kommt deswegen bereits nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Außerbetriebsetzung der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage glaubhaft gemacht hat. Hiergegen dürfte indes nach summarischer Bewertung sprechen, dass der Antragsgegner für das Errichten und den Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage zuständig sein dürfte, unabhängig davon, ob man diese, was wohl naheliegen dürfte, dem präventiven Bereich (vgl. bspw. auch Abschnitt 2 der Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden (StrVÜRRdErl) zuordnet - die Zuständigkeit ergäbe sich dann gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der VerkehrZuständigkeitsverordnung (ZustVO-Verkehr) sowie Abschnitt 1 Abs. 2 StrVÜRRdErl - oder dem repressiven - dann folgte die Zuständigkeit aus § 35 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 7 Nr. 5 OrdnungswidrigkeitenZuständigkeitsverordnung (ZustVO-Owi).

Dass das Aufstellen und der Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage materiell rechtswidrig erfolgten, dürfte sich auf der Grundlage der bisherigen Einlassung des Antragstellers und nach summarischer Bewertung nicht ergeben. Eine, zumal offene, Überwachung der Geschwindigkeit auf öffentlichen Straßen bedarf im Ausgangspunkt keiner besonderen einzelfallbezogenen Rechtfertigung, sie ist im Ausgangspunkt anlasslos zulässig (vgl. bspw. Nds. OVG, U. v. 13.11.2019 - 12 LC 79/19 -, juris Rn. 42 f., Rn. 51). In diesem Zusammenhang relevant ist, dass sich, (erst) wenn bei der Überwachung eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und damit der Verdacht der Begehung zumindest einer Ordnungswidrigkeit festgestellt worden ist, das weitere Verfahren mit der Anfertigung der weiteren Fotos nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) richtet.

Nach derzeitigem Sachstand und summarischer Bewertung ergibt sich nicht, dass das Aufstellen und der Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage B214 Hülperode ermessensfehlerhaft oder unter Verstoß gegen Vorgaben der StrVÜRRdErl erfolgt. Nach den Vorgaben der StrVÜRRdErl sind, weil eine lückenlose Verkehrsüberwachung nicht möglich ist, Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind; Grundlage für die Verkehrsüberwachung sind die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen (Abschnitt 3 StrVÜRRdErl).

Der Antragsgegner hat substanziiert dargelegt, dass sich der in Rede stehende Verkehrsabschnitt der B214 Hülperode über einen sehr langen Zeitraum seit den 1980er Jahren als Gefahrenstelle erwiesen hatte und die Unfallhäufungsstelle, nach verschiedenen verkehrsregelnden Maßnahmen - der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erst auf 70 km/h später auf 50 km/h, der Anordnung eines Überholverbots, der Anlage einer Linksabbiegespur - erst infolge der Inbetriebnahme der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage seit dem Jahr 2008 als entschärft gelten konnte.

Der Antragsteller dringt nach summarischer Bewertung voraussichtlich nicht mit dem Einwand durch, die Anlage diene, woran es nichts zu deuteln gebe, nur der Gewinnerzielung, und sei "schlicht und ergreifend unzulässig" sei, weil sie circa 30 Meter vor dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Verkehrszeichen 278-50 stehe. Zwar ist dem Antragsteller insoweit zuzugestehen, dass nach Anlage 1 Nr. 4 Satz 1 StrVÜRRdErl Kontrollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden sollen und der Abstand bis zur Messstelle mindestens 150 m betragen solle. Dieser Anforderung wird die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage B214 Hülperode nicht gerecht. Zwar wahrt sie mit ca. 165 Metern den Abstand zur Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung, mit ca. 30 Metern indes nicht den Abstand zu deren Aufhebung. Nach summarischer Bewertung zu Recht verweist allerdings der Antragsgegner, der sich der mit der Anlage 1 Nr. 4 Satz 1 StrVÜRRdErl formulierten Regelanforderung bewusst ist, darauf, dass der Mindestabstand nach Anlage 1 Nr. 4 Satz 2 StrVÜRRdErl in begründeten Fällen unterschritten werden kann, bspw. in Gefahrenstellen. Es spricht nach summarischer Bewertung vieles dafür, dass die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage diesen Anforderungen gerecht wird. Der Verkehrsabschnitt konnte nach umfänglichen anderweitigen verkehrsregelnden Maßnahmen erst durch die Inbetriebnahme der Anlage als Unfallschwerpunkt entschärft werden. Aufgrund der Gesamtlänge des Abschnitts mit nur ca. 195 Metern kann die Mindestentfernung von 150 Metern nicht hinsichtlich beider Richtungen gewahrt werden. Angesichts dessen ist es nach summarischer Bewertung plausibel und voraussichtlich ermessensfehlerfrei, den Mindestabstand in Fahrtrichtung nach der "Einfahrt" in den geschwindigkeitsbegrenzten Bereich zu wahren und hinsichtlich der "Ausfahrt" zu unterschreiten, weil dies das vom Antragsteller als besonders gefährlich beschriebene Risiko plötzlichen Abbremsens verringert: Die Wegstrecke zwischen der Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung und dem Standort der Überwachungsanlage, auf der die Geschwindigkeitsreduzierung (spätestens) erfolgt, wahrt die Regelanforderungen nach Anlage 1 Nr. 4 Satz 1 StrVÜRRdErl.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung zu Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (NVwZ 2025, 1457 ff.) hat das beschließende Gericht den sog. Auffangwert für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert.

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