AG Bersenbrück, 2006-07-14, 4 C 294/06 (VIII)

4 C 294/06 (VIII)Court of First InstanceJul 14, 2006

Full text

AG Bersenbrück — 2006-07-14 — 4 C 294/06 (VIII) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-14

Aktenzeichen: 4 C 294/06 (VIII)

ECLI: ECLI:DE:AGBERSB:2006:0714.4C294.06VIII.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2006, 44900

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Bersenbrück ohne mündliche Verhandlung auf Antrag der klagenden Partei gemäß § 495a ZPO am 14.07.2006 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,83 EUR zu zahlen. 2. 2.)Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen. 3. 3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. 4.)Der Streitwert wird bis zum 15.06.06 auf 1 542,58 EUR, im übrigen auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand:1(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe2Der Begründung bedarf nur die Kostenentscheidung, die auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht und nach dem Verhältnis von Anerkenntnis und Klagerücknahme(n) zu treffen war.

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