OLG Celle, 2025-12-10, 4 U 144/25

4 U 144/25Supreme CourtDec 10, 2025

Full text

OLG Celle — 2025-12-10 — 4 U 144/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-10

Aktenzeichen: 4 U 144/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 33101

Tenor

Tenor: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Verden durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf die Gebührenstufe bis 8.000,- € festzusetzen.

Gründe

GründeI.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen im Zeitraum vom 30.06.2014 bis 21.03.2023 in Anspruch. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger sich in jenem Zeitraum auch im Ausland aufgehalten hat. Streit besteht unter anderem jedoch darüber, inwiefern der Kläger im Rahmen solcher Auslandsaufenthalte an von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspielen teilgenommen und hierbei möglicherweise Verluste erlitten hat, die nunmehr (jedenfalls zum Teil) Gegenstand der Klageforderung sind.

Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, ausschließlich vom Inland aus Einzahlungen vorgenommen und gespielt zu haben, hat er seinen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2025 dahingehend korrigiert, dass er doch vom Ausland (Niederlande 2016 und Spanien 2022) zweimal gespielt, hierbei jedoch einen Gewinn erzielt habe (vgl. Bl. 602 f. eA LG). Dies hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten (Bl. 608 f. eA LG).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch sein korrigierter Vortrag im Schriftsatz vom 26.05.2025 sei unzureichend, da schon fraglich sei, wie der Kläger Gewinne habe erzielen können, wenn er nicht während seines Auslandsaufenthalts vom Ausland aus auch gespielt habe. Sein Vortrag sei insoweit nicht hinreichend stringent und sei auch nicht unter Beweis gestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge (Zahlung von 9.152,39 US-Dollar, hilfsweise 7.733,67 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen) weiterverfolgt.

II.

Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Denn der Kläger bleibt jedenfalls weiterhin beweisfällig. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich in ihrer Gesamtheit - sei es aus § 812 ff. BGB, sei es aus § 823 BGB - aus jeder einzelnen Teilnahme an illegalen Online-Angeboten der Beklagten (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2024 - 5 U 59/24 -, juris Rn. 53 ff.). Notwendige Voraussetzung jener Anspruchsgrundlagen ist somit ein Verstoß des Angebots der Beklagten gegen das deutsche Glücksspielrecht. Dies wiederum setzt entgegen der Auffassung des Klägers und unabhängig von dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort eine - für das einzelne verlustbringende Spiel festzustellende - Spielteilnahme aus dem deutschen Inland voraus (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 14 U 190/24 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Auf Spielteilnahmen aus dem Ausland findet der Glücksspielstaatsvertrag demgegenüber keine Anwendung. Er will und soll allein das Angebot von (Online-)Glücksspiel im Gebiet der vertragsschließenden Länder untersagen und knüpft hierfür in § 3 Abs. 4 an den Ort des Spielangebots in dem Sinne an, "wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird". Das Verbot sollte schon nicht im ganzen Bundesgebiet gelten und kann daher keinesfalls als internationalprivatrechtliche Eingriffsnorm im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Rom-I-Verordnung 593/2008 verstanden werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2025 - 2 U 27/24 -, juris Rn. 46). Ebenso besteht bei den Oberlandesgerichten grundsätzlich Einigkeit darüber, dass den Spieler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er sämtliche geltend gemachten Verluste durch Spieleinsätze in Deutschland erlitten hat (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 24 U 1393/24 e -, juris Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2024 - 9 U 72/23 -, juris Rn. 32; OLG Dresden, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 U 436/24 -, juris Rn. 28).

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen insbesondere, dass die vom Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.05.2025 für den streitgegenständlichen Zeitraum zugestandenen Auslandsspielteilnahmen, nämlich in den Niederlanden in 2016 und in Spanien in 2022 (laut Kläger jeweils mit Gewinn, vgl. Bl. 601 ff. eA LG) die Auslandsspieleinsätze des Klägers vollständig wiedergäben und dass der Kläger sich nicht in weiteren Zeiträumen innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes im Ausland aufhielt und von dort aus an den streitgegenständlichen (verlustbringenden) Spielen teilgenommen habe (vgl. Schriftsatz vom 28.05.2025, dort Seite 2 = Bl. 609 eA LG).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts neigt der Senat zwar zu der Annahme, dass das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2025 auf der Darlegungsebene ausreichend ist. Denn der Senat kann dem jedenfalls implizit entnehmen, dass insbesondere mit der Aufzählung von Auslandsaufenthalten, bei denen nicht gespielt oder jedenfalls keine Verluste erzielt worden seien, die Behauptung verbunden ist, dass im Übrigen die mit der Klage geltend gemachten Verluste nicht aus Spieleinsätzen aus dem Ausland resultierten. Die Bemerkung der Einzelrichterin, dass schon fraglich sei, wie der Kläger Gewinne erzielen konnte, wenn er nicht während seines Auslandsaufenthalts vom Ausland aus auch gespielt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn Spielteilnahmen werden für die vorgenannten Auslandsaufenthalte in Spanien und den Niederlanden ja gerade zugestanden; möglicherweise hat die Einzelrichterin (allein relevante) Spielteilnahmen mit (irrelevanten) Einzahlungen verwechselt.

Dennoch war und ist die Klagabweisung im Ergebnis zutreffend. Denn das Landgericht hat den Vortrag nicht nur (wohl zu Unrecht) als unschlüssig ("nicht hinreichend stringent ") bezeichnet, sondern auch den fehlenden Beweisantritt moniert (vgl. LGU, Seite 5).

Hieran fehlt es auch weiterhin, weshalb der für diese anspruchsbegründende Voraussetzung (Nichtigkeit der Spielverträge bzw. Verbotsgesetzverletzung durch Verstoß gegen den GlüStV infolge von Inlandsspielteilnahmen) beweisbelastete Kläger beweisfällig bleibt. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich sein Vorbringen auch nicht als unstreitig qualifizieren, indem man der Beklagten eine (nicht erfüllte) sekundäre Darlegungslast zuordnet oder ihr Bestreiten mit Nichtwissen als unzulässig qualifiziert. Richtig ist zwar, dass die Beklagte offenbar über Login-Daten mit IP-Adressen verfügt, die ihr ein Indiz dafür liefern können, ob ein Login für eine einzelne Spielteilnahme aus Deutschland oder dem Ausland erfolgt. Dies ändert aber einerseits nichts daran, dass ihr dieser Umstand keine Gewissheit darüber verschafft, ob bei der Darstellung einer deutschen IP-Adresse nicht doch - etwa mittels Einsatzes eines VPN-Clients - eine Einwahl aus dem Ausland erfolgte, weshalb das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist. Andererseits besteht auch für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten keine Veranlassung. Denn eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner nur dann, wenn der Geschädigte keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2024 - VIa ZR 1469/22 - Rn. 16, juris; deshalb für einen Streit um Auslansspielverluste eine sekundäre Darlegungslast ebenfalls verneinend: OLG Dresden, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 U 436/24 -, juris Rn. 31 f.; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2025 - 12 U 49/24e, zitiert aus der Berufungserwiderung, dort Seiten 10 ff. = Bl. 252 ff. eA). Dies lässt sich für die Auslandsspielteilnahmen des Klägers indes gerade nicht annehmen, da er hiervon naturgemäß eigene und der Beklagten überlegene Kenntnis hat.

Dementsprechend war das Vorbringen des Klägers als streitig zu behandeln und der Kläger hätte somit unter Beweis stellen müssen, dass und in welchem Umfang er sich von Deutschland - mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein - aus an dem Glücksspiel beteiligt hat (vgl. zur Beweislast auch erneut OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 14 U 190/24 -, juris Rn. 3).

Der Senat hält die Klage deshalb insgesamt - mangels Beweises der Anspruchsvoraussetzungen - für unbegründet, ohne dass es auf die zahlreichen weiteren Rechtsfragen noch entscheidend ankommen dürfte.

III.

Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.

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