ArbG Oldenburg, 2022-12-06, 5 Ca 273/21 Ö

5 Ca 273/21 ÖLabour CourtDec 6, 2022

Full text

ArbG Oldenburg — 2022-12-06 — 5 Ca 273/21 Ö — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-06

Aktenzeichen: 5 Ca 273/21 Ö

ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2022:1206.5Ca273.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2022, 71551

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Der Streitwert wird auf 9.155,75 Euro festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandI.

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Universität (im Folgenden Beklagte) verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund von Schwerbehinderung zu zahlen.

Der 1956 geborene Kläger studierte von 1976 bis 1980 an der Fachhochschule L . mit der Fachrichtung "Physikalische Technik" und schloss das Studium als "Diplom Ingenieur" ab (wegen der Dipolurkunde wird auf Bl. 58 d. A. verwiesen und Bezug genommen). Es folgten Studien an der Technischen Universität B. (1981 bis 1996) und an der H.-Universität B. (1997 bis 2000). Ausweisliche des Zeugnisses der H.-Universität B. vom 02.05.2000 (Bl. 65 und 66 d. A.) schloss der Kläger die Diplomprüfung im Studiengang Physik mit der Gesamtnote "gut" (2,4) ab.

Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 (wegen der Kopie des Schwerbehindertenausweises wird auf Bl. 49 d. A. verwiesen und Bezug genommen).

Die Beklagte ist eine staatliche Hochschule. Die staatlichen Hochschulen sind nach § 15 S. 1 NHG Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich nach § 47 S. 1 NHG Einrichtungen des Landes, die nach § 49 Abs. 1 NHG als Landesbetriebe geführt werden. Die staatlichen Angelegenheiten erfüllen sie als Einrichtungen des Landes, alle anderen Aufgaben als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Beklagte schrieb an ihrem Institut für Chemie in der Arbeitsgruppe "Technische Chemie 1" (Prof. Dr. M. W. - Nachhaltige Rohstoffnutzung) ab dem 1. August 2021 (oder später) für 3 Jahre eine Stelle als wissenschaftlichen Mitarbelterin / Doktarand*in (67 % TV-L E 13) aus.

Die Stellenausschreibung enthält zudem folgende Angaben:

"Die Universität O. engagiert sich für Gleichstellung, Diversität Inklusion und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie ist Unterzeichnerin der Charta der Vielfalt und seit 2004 als familiengerechte Hochschule zertifiziert. Wir begrüßen Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, ethnischer und sozialer Herkünfte, Religionen, geschlechtlicher Identitäten, sexueller Orientierungen und Altersstufen.

[...]

Die Stellenbesetzung erfolgt im Rahmen des vom Land Niedersachsen geförderten Projektes |Innovationslabor Wasserelektrolyse (InnoEly): Modellierungs - und Charakterisierungswerkzeuge für die Entwicklung von Wasserelektrolyseuren |Vom Material zum System |. Eine Bereitschaft zur Kooperation mit wissenschaftlichen Gruppen unterschiedlicher Fachrichtungen sowie mit Industriepartnern wird daher vorausgesetzt.

Ziel des Projektes ist die Erschließung von Optimierungspotentiale für funktionalisierte AEL - Elektroden auf Nickelbasis mittels Nanostrukturierung. Konkret sollen über geordnet poröse (Misch-}Metalloxide, gerichtet elektrochemisch abgeschiedene Schichten u nd über metallorganische Gerüststrukturen (MOFs) hochdisperse Nickel - oder NickeloxidElektrokatalysatoren auf verschiedenen Trägem erzeugt, strukturell und elektrochemisch charakterisiert und in der Wasserelektrolyse getestet werden.

Einstellungsvoraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom oder Master of Science) in Chemie, Physik oder Materialwissenschaften. Eine tiefgehende Ausbildung mit laborpraktischen Anteilen in Elektrochemie/Elektrolyse, Festkörper-Synthese und der strukturellen Charakterisierung von Festkörpern, u.a. mittels XRD, XPS, REM/TEM, Gassorption, ist zwingend erforderlich.

[...]

Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. [...]"

Wegen des weiteren Wortlauts der Stellenanzeige wird auf Bl. 48 d. A. verwiesen und Bezug genommen.

Die Beklagte setze eine Bewerbungsfrist bis zum 15.06.2021 und meldete die Stelle der Agentur für Arbeit.

Nach Ablauf dieser Frist bewarb sich der Kläger mit E-Mail vom 16.06.2021 um 23:49 Uhr (Bl. 50 d. A.) auf die streitgegenständliche Stelle unter Verweis auf ein Anschreiben nebst Anlagen (vgl. Bl. 51 bis 82 d. A.).

In dem Bewerbungsanschreiben (Bl. 51 u. 52 d. A.) weist der Kläger darauf hin, dass er "über eine tiefgehende Ausbildung mit laborpraktischen Anteilen in Elektrochemie/Elektrolyse, Festkörper-Synthese, und der strukturellen Charakterisierung von Festkörpern, u-a. mittels XRD, XPS, REM/TEM Gassorption verfüge". "Denn nach einem mit der Gesamtnote "gut" abgeschlossenen Fachhochschulstudium an der FH L. zum Dipl.-Ing. der Physikalischen Technik, insbesondere u.a. mit den Schwerpunkten Halbleitertechnik und Optik, habe [er] zudem das Studium der Physik zum Dipl.-Phys. mit der ebenfalls Gesamtnote "gut" an der H.-Universität zu Berlin abgeschlossen und insbesondere die Schwerpunkte "Optik und Spektroskopie" und "Experimentelle Festkörperphysik" studiert sowie an der TU B. bei Prof. B. einen Seminarvortrag (Konzepte einer ultraschnellen Elektronik) gehalten und an der HU B. bei Prof. M. eine Diplomarbeit (Photoemissionsspektroskopie mittels Synchrotronstrahlung) zu auch hier relevanten Aspekten der aktuellen Forschung & Entwicklung von Methoden, Prozessen und Technologien im Bereich der Spektroskopie und Festkörperphysik angefertigt."

Ausweislich des beigefügten Lebenslaufs (Bl. 53 d. A.) hat der Kläger nach Abschluss des Studiums keine Berufstätigkeit ausgeübt. Für die letzten Jahre gibt der Kläger die häusliche Pflege eines nahen Familienangehörigen in der Pflegestufe III bis zu dessen Tod an.

Mit E-Mail vom 17.06.2021 (Bl. 83 d. A.) bedankte sich die Beklagte beim Kläger für dessen Bewerbung und teilte gleichzeitig mit, dass diese außerhalb der angegebenen Frist eingegangen sei und daher bei der Stellenvergabe nicht berücksichtigt werden könne.

Mit Schreiben vom 17.08.2021 (Bl. 84 bis 99 d.A.), vorab als Fax der Beklagten am 17.08.2021 um 23:40 Uhr übersandt, forderte der Kläger eine Entschädigung wegen Diskriminierung als Schwerbehinderter bei der Stellenbewerbung zumindest in Höhe von 9.155,75 Euro. Aus prozessökonomischen Gründe erklärte er sich jedoch gleichzeitig bereit, einen Vergleich über einen Betrag in Höhe von 6.103,83 Euro mit der Beklagten zu schließen.

Mit seiner am 17.11.2021 beim Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Entschädigung wegen Diskriminierung als Schwerbehinderter bei der Stellenbewerbung in Höhe von mindestens 9.155,75 Euro verlangt.

Der Kläger meint, er sei aufgrund seiner Behinderung im Bewerbungsverfahren benachteiligt worden. Dies würde daraus folgen, dass er trotz bekannter Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Hierzu sei die Beklagte trotz versäumter F rist verpflichtet gewesen. Denn bei Bewerbungsfristen würde es sich nicht um Ausschluss -, sondern lediglich um Ordnungsfristen handeln. Zumal am Tag nach der Bewerbungsfrist das Auswahlverfahren nicht weit fortgeschritten gewesen sei. Die Beklagte habe jed enfalls nicht den Beweis erbracht, dass die Bewerbung mit der Mitteilung der Schwerbehinderung zu spät zugegangen sei.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei für die streitgegenständliche Stelle auch geeignet gewesen. Der Kläger habe in seinem Bewerbungsanschreiben ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass er über eine tiefgehende Ausbildung mit laborpraktischen Anteilen i n Elektrochemie/Elektrolyse, Festkörper-Synthese, und der strukturellen Charakterisierung von Festkörpern, u-a. mittels XRD, XPS, REM/TEM Gassorption verfüge. Soweit es den Studiengang Physik des Klägers betreffe, so decke dieses die Schwerpunkte experimen telle Festkörperphysik und Spektroskopie ab, sodass bereits diese Schwerpunkte die hier in Rede stehenden Punkte abdecken würden. Aus der Stellenausschreibung würde sich indessen nicht ergeben, dass nur nach dem Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung ausreichend wäre. Dass er über 20 Jahre lang keine Berufserfahrung habe sammeln können, stünde seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle ebenfalls nicht entgegen, da auch hierzu die Ausschreibung nichts vorgebe.

Er habe sich auch mit ernsthaftem Interesse um die streitgegenständliche Stelle beworben. Allein die Tatsache, dass der Kläger einige angebotene Vorstellungsgespräche nicht oder erst nach mehrfacher Verlegung wahrgenommen habe, würde einen Rechtsmissbrauch nicht begründen. Schließlich habe der Kläger auch zahlreiche Termine wahrgenommen. Auch wenn der Kläger tatsächlich eine Vielzahl von Entschädigungsverfahren angestrebt haben sollte, würde dieser Umstand seinem Entschädigungsanspruch nicht gegenstehen.

Die in Aussicht genommene Stelle in der Entgeltgruppe 13 TV-L würde mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 4.555,10 Euro vergütet werden. Zu berücksichtigen sei hier der zeitliche Anteil von 67%. Dies berücksichtigt, begehrt der Kläger eine Entschädigung von zumindest drei Bruttomonatsentgelte und damit einen Betrag in Höhe von mindestens 9.155,75 Euro.

Der Kläger beantragte,

die Beklagte wird wegen Diskriminierung des Klägers wegen (Schwer) Behinderung im Stellenausschreibungsverfahren Wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter (Doktorand / Doktorandin - 67 % E 13 TV-L) für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter am Institut für Chemie in der AG TECHNISCHE CHEMIE 1 (Prof. Dr. M. XXX) der C. Universität O. mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L (67 %) verpflichtet, dem Kläger nach § 15 Abs. 2 AGG eine im Ermessen des Gerichtes stehende Entschädigung, mindestens jedoch in Höhe von 9.155,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dem Kläger würde ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. AGG nicht zustehen. Der Kläger sei von der Beklagten nicht aufgrund seiner Schwerbehinderung und auch nicht aus anderen in § 1 AGG genannten Gründen ungleich behandelt worden.

Der Kläger habe die Beklagte nicht rechtzeitig über seine Schwerbehinderung informiert. Erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist übermittelte der Kläger seine Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle am 16.06.2021 um 23:49 Uhr, sodass die Bewerbung der Beklagten erst zu den üblichen Geschäftszeiten am 17.06.2021 zugegangen sei. Erst zu diesem verspäteten Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers erhalten. Die Beklagte schließe ohnehin stets alle Bewerber deren Bewerbungen nach Bewerbungsschluss eingehen, vom weiteren Stellenbesetzungsverfahren aus.

Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei jedoch ungeachtet dessen bereits wegen der fehlenden fachlichen Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle nach § 165 S. 4 SGB IX entbehrlich gewesen.

Der Kläger würde die als zwingend vorausgesetzten kumulativen Einstellungsvoraussetzungen, bestehend aus einem (vorliegend erfüllten) abgeschlossenen universitären Studium der Physik und der nachgewiesenen tiefgreifenden Ausbildung mit laborpraktischen Anteilen in Elektrochemie/Elektrolyse, Festkörper-Synthese und der strukturellen Charakterisierung von Festkörpern, u.a. mittels XRD, XPS, REM/TEM, Gassorption, nicht erfüllen. Es würden auch nicht nur lediglich Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen oder der Qualität der Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen. Dem Kläger fehle schlicht die tiefgreifende und damit qualitativ festgesetzte Ausbildung mit den vollständig vorliegenden laborpraktischen Anteilen. Allein die vom Kläger aufgestellte Behauptung, er würde diese Voraussetzungen erfüllen, sei nicht ausreichend. Mit den vom Kläger vorgelegten Bewerbungsunterlagen bzw. Zeugnissen werde die erforderliche Qualifikation nicht nachgewiesen. Eine tiefgreifende Ausbildung in vielen der vorausgesetzten labor-praktischen Anteilen sei nicht erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die vereinzelt nachgewiesenen labor-praktischen Anteile und die zugrundeliegenden Methoden mehr als 20 Jahre zurückliegen. Der Kläger habe zudem sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle überhaupt nicht begründet.

Jedenfalls würde der Kläger rechtsmissbräuchlich handeln. Der Kläger habe sich gezielt nach Ablauf der Bewerbungsfrist beworben, um so eine Absage seiner Bewerbung ohne inhaltliche Prüfung zu provozieren. Der Kläger würde systematisch und zielgerichtet han deln, um durch unrechtmäßige Entschädigungszahlungen seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies würden auch die durch den Kläger vorgelegte Fotodokumentation über die wahrgenommenen Vorstellungsgespräche belegen. Eine andere Erklärung als die Vorbereitung für Entschädigungsprozessen sei nicht ersichtlich.

Allein bei der Beklagten habe sich der Kläger mehrmals auf unterschiedliche Stellen beworben und wiederholt Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Die durch die Beklagte dem Kläger eingeräumte Möglichkeit zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch habe der Kläger indessen nicht einmal genutzt. Er habe die angesetzten Termine jeweils kurzfristig mit der Begründung abgesagt, er habe anderweitige Termine.

Der auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern gerichtete Klageantrag sei in jedem Fall überhöht. Da der Beklagten bei der Einstellungsentscheidung kein höherer Grad von Verschulden zur Last zu legen sei, erscheine ein Betrag i. H. v. 1,5 Bruttomonatsentgelten als Entschädigung angemessen.

Die Staatsanwaltschaft L. hat gegen den Kläger wegen einer Vielzahl von möglichen Betrugsfällen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Landgericht L. hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht abschließend entschieden.

Die Kammer hat Einsicht in diese Akten erhalten. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit Januar 2015 auf Stellenausschreibungen bei einer Vielzahl verschiedener Universitäten und Technischen Hochschulen und dort an diversen Fakultäten und Instituten, Klin iken und anderen öffentlichen Arbeitgebern im gesamten Bundesgebiet beworben habe. Die Staatsanwaltschaft hat in 47 Fällen in der Zeit vom 16.02.2017 bis 12.12.2019 ermittelt.

Die Bewerbungen erfolgten jeweils per E-Mail, in der Regel erst am späten Abend - häufig auch erst kurz vor Mitternacht - des letzten Tages der Bewerbungsfrist. Die Bewerbungsschreiben beschränkten sich inhaltlich auf die Wiederholung des jeweiligen Textes der Stellenausschreibung und den dort formulierten Voraussetzungen. Darauf bezugnehmend führte der Kläger aus, dass er als Dipl. Physiker die geforderten Voraussetzungen erfülle. Waren Spezialkenntnisse gefordert, erklärte der Kläger hierzu nicht, wie er solche Kenntnisse erlangt haben will.

Es erfolgten zahlreiche Absagen ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch, weil der Kläger fachlich für die jeweils ausgeschriebene Stelle als ungeeignet gehalten wurde.

Wurde der Kläger indessen eingeladen, reagierte er regelmäßig erst spät auf die Einladung und teilte standardmäßig mit, den angebotenen Termin nicht wahrnehmen zu können. Eine Begründung für seine Verhinderung teilte er, soweit ersichtlich, nicht mit. Die dann regelmäßig vorgeschlagenen Ausweichtermine für ein Vorstellungsgespräch lehnte der Kläger ebenfalls ab und machte eigene Terminvorschläge. Sind diese Terminvorschläge unberücksichtigt geblieben, lehnte der Kläger auch die Alternativtermine ab. Zur Begründung wies er auf seine Schwerbehinderung hin und erklärte, dass er einen frühen Termin nicht wahrnehmen könne oder aber eine Hotelübernachtung buchen müsse, ohne dass ihm die Reiskosten erstattet werden würden.

Erhielt der Kläger eine Absage ohne eine Einladung zum Vorstellungsgespräch oder aber deshalb, weil ein passender Termin nicht angeboten werden konnte, machte der Kläger fristwahrend mit einem standarisierten Schriftsatz von bis zu 15 Seiten Schadensersatzansprüche gem. § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsentgelts geltend.

Die 47 Ermittlungsfälle ergaben, dass der Kläger insgesamt Zahlungen von mindestens 83.781,64 Euro auf der Grundlage außergerichtlicher und gerichtlicher Vergleichsabschlüsse sowie streitiger Entscheidungen erlangt hat. Der Kläger hat auch nach Einleitung des strafrechtlichen Verfahrens weiterhin Bewerbungen geschrieben, Vorstellungsgespräche wahrgenommen sowie außergerichtlich und gerichtlich Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung geltend gemacht.

Soweit der Kläger Vorstellungsgespräche wahrgenommen hat, soll er sich zwar auf formale Abläufe vorbereitet haben, jedoch weder inhaltlich auf die einzelnen Gespräche noch an diesen besonders interessiert gewesen sein. Er soll auch außerstande gewesen sein , begründen zu können, weshalb er für die konkrete Stelle geeignet sei. Vielmehr soll er pauschal auf seine universitäre Ausbildung verwiesen haben. Wobei es dem Kläger nicht einmal möglich gewesen sein soll, selbst die fachlichen Kenntnisse auf dem Stand des Jahres 2000 wiederzugeben.

Soweit hier von Bedeutung hat der Kläger sich auch auf verschiedene Stellen sowohl an der Technischen Universität K. als auch an der Technischen Universität D. beworben. Mit Datum vom 07.03.2018 unterbreitete dem Kläger die Technischen Universität K. eine befristete Beschäftigung im einem Forschungsprojekt "Experimentelle und numerische Untersuchungen zum Abscheideverhalten neuer und gealterter Elektretfilter" für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 30.04.2020, die der Kläger ablehnte. Der Kläger lehnte a uch das Vertragsangebot der Technischen Universität D. vom 31.05.2018 für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2021 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Elektrotechnik und Elektronik, Professur für Grundlagen der Elektrotechnik ab.

Nach dem letzten Stand soll der Kläger Entschädigungszahlungen in Höhe von rund 150.000,00 Euro erhalten haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeII.

Die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Es kann daher unbeantwortet bleiben, ob der Kläger die Klage gegen die richtige Beklagte erhoben hat.

  1. Nach der gesetzlichen Systematik des Niedersächsischen Hochschulgesetzes sind grundsätzlich alle Angelegenheiten, die die Hochschulen betreffen, Körperschaftsangelegenheiten, es sei denn, dass durch eine andere Bestimmung der Aufgabenbereich einer staatlichen Angelegenheit eröffnet wird. Das bedeutet, dass alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem staatlichen Aufgabenbereich zugeordnet sind, als Körperschaftsangelegenheiten von der Hochschule selbst verwaltet werden. Ob die Beklagte hier in körperschaftlichen Angelegenheiten gem. § 15 S. 1 NHG agierte, erscheint fraglich. Denn § 47 S. 2 Nr. 1. NHG bestimmt, dass die Personalverwaltung staatliche Aufgabe ist. Richtiger Beklagte wäre danach das Land Niedersachsen.

  2. Dem Kläger steht der begehrte Entschädigungsanspruch nicht zu.

Dem Entschädigungsverlangen des Klägers steht nach Überzeugung der Kammer jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand (§242 BGB) entgegen. Denn der Kläger hat sich nicht beworben, um die ausgeschriebenen Stelle zu erhalten, sondern ausschließlich deshalb, um den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem einzigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.

2.1 Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.2016 - 8 AZR 677/14; BAG, Urt. v. 21.10.2014 - 3 AZR 866/12). Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG, Urt. v. 11.08.2016 - 8 AZR 4/15).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. BAG, Urt. v. 18.06.2015 - 8 AZR 848/13; BAG, Urt. v. 23.08.2012 - 8 AZR 285/11; BAG, Urt. v. 13.10.2011 - 8 AZR 608/10).

Nach § 1 AGG ist es das Ziel des AGG, in seinem Anwendungsbereich Benachteiligungen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG wird auch der Zugang zur Beschäftigung vom sachlichen Anwendungsbereich des AGG erfasst. Nach dieser Bestimmung sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund nach Maßgabe des Gesetzes ua. unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund fallen nicht nur Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, sie gelten danach als Beschäftigte iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 AGG.

Bereits mit diesen Bestimmungen hat der nationale Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige den Schutz des AGG vor Diskriminierung einschließlich der in § 15 AGG geregelten Ersatzleistungen für sich beanspruchen kann, der auch tatsächlich Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit sucht, und dass hingegen eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, sich nicht auf den durch das AGG vermittelten Schutz berufen kann; sie kann nicht Opfer einer verbotenen Diskriminierung sein mit der Folge, dass ihr die in § 15 AGG vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Person, die ihre Position als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG treuwidrig herbeiführt, missbraucht vielmehr den vom AGG gewährten Schutz vor Diskriminierung (BAG, Urt. v. 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 m.w.N.)

Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (BAG, Urt. v. 26.01.2017 - 8 AZR 848/13).

2.2 Zwar lassen die von der Beklagten allein vorgetragenen Umstände weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu.

Aus dem geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich nach Überzeugung der Kammer - jedenfalls in der Gesamtschau -, dass die Bewerbung des Klägers auch auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungsklage auf einem systematischen und zielgerichteten Vorgehen des Klägers im Rahmen eines von ihm erarbeiteten gewinnbringenden "Geschäftsmodells" beruht. Der Kläger hat auch im Streitfall systematisch die Absage provoziert.

2.2.1 Diese zeigt schon, dass der Kläger in der Regel erst am späten Abend und häufig auch erst kurz vor Mitternacht des letzten Tages der Bewerbungsfrist seine Bewerbungen per E-Mail einreichte. Im Streitfall reichte er seine Bewerbungsunterlagen sogar nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein. Eine Begründung für diese Vorgehensweise hat der Kläger auch im hiesigen Prozess nicht vorgetragen. Grundsätzlich ist gegen die Einreichung einer Bewerbung am letzten Tag der Frist nichts einzuwenden. Jedoch zeigt das wei tere Verhalten des Klägers, dass die Ausschöpfung der Frist System hatte. Der Kläger hat die dann bedingt durch die Ausschöpfung der Frist auch zeitnahen Termine für ein Vorstellungsgespräch wiederrum systematisch abgesagt. Seine Verhinderung hat er nicht begründet. Auch diese Vorgehensweise zielte auf eine Absage hin. Die dann trotzdem vorgeschlagenen Ausweichtermine für ein Vorstellungsgespräch lehnte der Kläger ebenfalls regelmäßig ab und machte eigene Terminvorschläge. Sind diese Terminvorschläge unberücksichtigt geblieben, lehne der Kläger auch die Alternativtermine ab. Zur Begründung verwies er auf seine Schwerbehinderung hin und erklärte, dass er einen frühen Termin nicht wahrnehmen könne oder aber eine Hotelübernachtung buchen müsse, ohne dass ihm die Reiskosten erstattet werden würden.

2.2.2 In dieses Gesamtbild passen auch die nur formelhaften Bewerbungsanschreiben, die sich auf die Wiederholung des jeweiligen Textes der Stellenausschreibung und reine Behauptung beschränken, der Kläger würde die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zwar stellt die Qualität des Anschreibens für sich allein kein Indiz für mangelnde Ernsthaftigkeit dar. Wie viel "Mühe" ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspr icht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem2.2.3 ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können. Jedoch kann eine andere Bewertung dann geboten sein, wenn entweder dem Bewerbungsschreiben selbst oder in Verbindung mit weiteren Umständen zu entnehmen ist, dass der Kläger eine Ablehnung seiner Bewerbung provozieren wollte mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche nach § 15 AGG geltend zu machen (BAG, Urt. v. 26.01.2017 - a.a.O.).

In der Gesamtschau mit den unter 2.2.1. dargestellten Umständen der Einreichung der Bewerbungsunterlagen sowie den Terminabsagen, haftet den Bewerbungsanschreiben des Klägers der Vorwurf fehlender Bemühungen an.

2.2.3 Das systematische und zielgerichtete Vorgehen des Klägers wird auch durch die vielen (von Staatsanwaltschaft L. ermittelten) Fälle belegt, in denen der Kläger erfolglos Bewerbungen versandt und anschließend Entschädigungsstreitigkeiten geführt hat.

Zwar kann auf Rechtsmissbrauch nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG, Urt. v. 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 (A); BAG, Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 429/11). Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem AGG wahrnimmt (BAG, Urt. v. 26.01.2017 a.a.O.).

Der Kläger hat vorformulierte Geltendmachungsschreiben verwendet. Auffällig ist auch, dass der Kläger zugleich eine vergleichsweise Regelung angeboten hat. Der Kläger war offensichtlich um eine schnelle Abwicklung der Streitigkeiten bemüht auch wenn er dadurch weit unter den zuerst genannten Beträgen von drei Bruttomonatseinkommen geblieben ist. Dennoch gelang es dem Kläger mit den Entschädigungsstreitigkeiten zwischenzeitlich rund 150.000,00 Euro zu erwirtschaftet, weil die Anspruchsgegner unter dem Druck der Geltendmachungsschreiben oder im Verlauf der Entschädigungsprozesse Zahlungen geleistet haben. Die Summe belegt, dass dem Kläger ein üppiger "Gewinn" verblieben ist.

2.2.4 Dass der Kläger zu keiner Zeit ernsthaft an einer der ausgeschriebenen Stellen interessiert war, sondern ausschließlich das Ziel verfolgte, den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen, um eine Entschädigung geltend zu machen, wird auch dadurch belegt, dass der Kläger sich zwar auch verschiedene Stellen sowohl an der Technischen Universität K. als auch an der Technischen Universität D. beworben hat. Die durch beide Universitäten unterbreiteten Stellenangebote hat der Kläger jedoch abgelehnt.

Nach alledem war die Klage jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO berechnet. Der Antrag ist mit dem begehrten Betrag bewertet worden.

Die Streitwertfestsetzung im Urteil erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG.

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