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17 WF 39/13•OLG Celle, 2013-04-11, 17 WF 39/13
Entscheidungsdatum: 2013-04-11
Aktenzeichen: 17 WF 39/13
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:0411.17WF39.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 35432
Tenor: Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts H. im Ausspruch zum Verfahrenswert dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 500.000 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens übersteigt nicht 3.000 €.
Gründe1I.
Das Amtsgericht H. hat im vorliegenden Verfahren ausgesprochen, dass die volljährige Anzunehmende vom Annehmenden als Kind angenommen werde, wobei sich die Wirkungen der Annahme der Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme einer Minderjährigen richten. Es hat die Gerichtskosten dem Annehmenden auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat es nicht begründet.
2Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht H. Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass eine Wertfestsetzung nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu erfolgen habe. Danach sei der Wert des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei die Wertobergrenze bei 500.000 € liege.
3II.
Die Beschwerde der Landeskasse ist zulässig. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach der Auffangvorschrift des § 42 Abs. 3 FamGKG.
5Infolgedessen ist § 42 FamGKG ("Auffangwert") zur Anwendung zu bringen. Nach Abs. 2 der eben genannten Vorschrift ist der Verfahrenswert dann, wenn sich aus den Vorschriften des FamGKG nichts anderes ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 €.
7In der Begründung zu KV Nr. 1320 zum FamGKG (BT-Ds. 16/6308, S. 313) heißt es in diesem Zusammenhang, dass in einem Adoptionsverfahren bezüglich eines Volljährigen nach geltendem Recht, wenn der Regelwert von 3 000 Euro zugrunde gelegt werde, eine Gebühr in Höhe von 26 Euro anfalle; nach der vorgeschlagenen Regelung würde in diesem Fall zukünftig eine Gebühr in Höhe von 178 Euro entstehen. Die derzeitige Gebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand des Gerichts und der für die Beteiligten erheblichen Bedeutung des Verfahrens. Den Wert solle das Gericht nach § 42 Abs. 2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen bestimmen. Nur wenn das Gericht keine genügenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Wertbestimmung habe, solle es nach Absatz 3 von einem Wert von 3.000 Euro ausgehen.
9Nach alledem ist der Verfahrenswert in einer Höhe festzusetzen, die dem Geschäftswert der notariellen Beurkundung entspricht. Er hält sich damit auch in den Grenzen des § 42 Absatz 2 FamGKG.
10III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 57 Abs. 8 FamGKG.
11IV.
Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).
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