OVG Niedersachsen, 2026-04-14, 12 LC 27/25

12 LC 27/25Administrative CourtApr 14, 2026

Full text

OVG Niedersachsen — 2026-04-14 — 12 LC 27/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 12 LC 27/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0414.12LC27.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14280

Tenor

Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom (berichtigt) 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zu Kosten für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihres Windparks herangezogen wird. Die Klage beschränkt sich auf den Teil der Gebühren in Höhe von 21.639,00 EUR, der im Bescheid als "Zuschlagsgebühr des Naturschutzamtes" bezeichnet wird.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen. Im Genehmigungsverfahren gab die untere Naturschutzbehörde des Beklagten im Zeitraum vom 23. Januar 2013 bis zum 24. Januar 2017 Stellungnahmen ab. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018, der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2018, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Genehmigungsverfahren unter Auflistung diverser Posten Kosten in Höhe von insgesamt 330.779,35 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2023 hob der Beklagte den Kostenbescheid vom 21. Dezember 2018 mit den Ziffern I. bis IV. teilweise auf bzw. reduzierte einzelne erhobene Posten, und wies unter V. den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit dieser sich gegen die Zuschlagsgebühr des Naturschutzamtes in Höhe von 21.639,00 EUR richte. Für die Zurückweisung des Widerspruchs wurden Kosten i. H. v. 432,- EUR festgesetzt.

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als eine Zuschlagsgebühr des Naturschutzamts in Höhe von 21.639,-EUR festgesetzt wurde,

sowie Ziffer VIII. des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 432,- EUR festgesetzt wurden,

und den Beklagten zu verpflichten, die Kostenerstattung nach Ziffer IX des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 12. Juli 2023 insgesamt zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat sodann mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2023 aufgehoben, soweit eine Zuschlagsgebühr des Naturschutzamts des Beklagten in Höhe von 21.639 € festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Die angefochtene Kostenfestsetzung über die Zuschlagsgebühr des Naturschutzamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Kosten im Verwaltungsverfahren ist § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG. Danach sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen.

Nach § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) sind für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Gebühren und Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze nach dem Kostentarif der Anlage zu AllGO zu erheben. Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sehen die Ziffern 44.1. ff der Anlage zur AllGO Pauschalen vor. Auslagen für die bloße Beteiligung anderer Behörden etwa durch Abgabe von Stellungnahmen sind diesen Regelungen nicht zu entnehmen.

Allerdings bestimmt § 1 Abs. 6 AllGO, dass, wenn eine nach dem Kostentarif gebührenpflichtige Amtshandlung eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung einschließt, die Gebühr nach dem Kostentarif zuzüglich eines Betrages in Höhe der für die eingeschlossene Amtshandlung sonst zu erhebenden Gebühr zu bemessen ist, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist.

Im Falle von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die - wie hier - aufgrund der Konzentrationswirkung von § 13 Abs. 1 BImSchG auch die Erteilung einer Baugenehmigung erfassen, ist daher die Baugebührenordnung (BauGO) mit der Maßgabe anwendbar, dass sich die festzusetzende Gebühr nicht unmittelbar aus der BauGO, sondern aus der primär anzuwendenden AllGO ergibt.

Insoweit begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass der Beklagte die isolierten Kosten der Baugenehmigung nach der BauGO im vorliegenden Verfahren festgesetzt hat. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

Diese Gebühr kann jedoch nicht um einen Zuschlag für die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde erhöht werden.

Nach § 5 Satz 1 BauGO erhöht sich die Gebühr für eine Baugenehmigung um einen Zuschlag, wenn weitere Organisationseinheiten innerhalb der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde oder andere Behörden an der Erteilung der Genehmigung mitwirken. Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach dem bei der mitwirkenden Stelle für die Sachbearbeitung entstandenen Zeitaufwand.

Der Auffassung des Beklagten, dass nach dieser Regelung die Kosten der Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde festzusetzen sind, weil diese nicht für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung direkt, sondern für die inkludierte Baugenehmigung tätig geworden sei, ist nicht zu folgen.

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist geprägt von der Vielfältigkeit der zu treffenden Behördenentscheidungen, die allesamt über § 13 BImSchG in einer einzelnen Zulassungsentscheidung konzentriert werden. Dabei tritt einzig die Immissionsschutzbehörde als Genehmigungsbehörde auf, die verpflichtet ist, die Behörden, deren Entscheidungen infolge der Konzentrationswirkung verdrängt werden, gem. § 10 Abs. 5 i.V.m. § 11 der 9. BImSchV anzuhören. Das Anhörungsrecht soll dabei den Verlust der Sachentscheidungskompetenz ausgleichen. Die Stellungnahmen binden die immissionsschutzrechtlichen Behörden nicht, insbesondere ist nicht ein Einvernehmen der "verdrängten Behörden" erforderlich (BeckOK UmweltR/Giesberts, 71. Ed. 1.7.2023, BImSchG § 13 Rn. 4, beck-online).

Wird die Baubehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren mithin beteiligt, so geschieht dies nicht als Genehmigungsbehörde - auch nicht isoliert auf die Baugenehmigung - sondern einzig als fachkundige Behörde. Das Ergebnis der Beteiligung ist mithin auch keine Baugenehmigung, sondern lediglich eine nicht -bindende behördliche Stellungnahme. Der Prüfungsauftrag der Baubehörde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beschränkt sich auf die originär dem öffentlichen Baurecht zugeordneten Prüfungspunkte - daher solche Punkte, in denen der Baubehörde besondere Sachkenntnis zukommt. Aspekte anderer Rechtsgebiete, die im isolierten Baugenehmigungsverfahren von der Baubehörde - ggf. unter Beteiligung anderer Behörden - mit zu prüfen sind, etwa, weil sie sicherzustellen hat, dass die Baugenehmigung mit dem öffentlichen Recht insgesamt in Einklang steht, sind im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Prüfungskompetenz bzw. dem Stellungnahmerecht der Baubehörde entzogen. Denn diese Aufgabe übernimmt die Immissionsschutzbehörde in eigener Verantwortung als Genehmigungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) unter Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden. Dies gilt auch für die sonstigen öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB.

Diese Wertung wird zudem durch § 17 Abs. 1 BNatSchG gestützt. Danach hat die für die Zulassung eines Eingriffs nach anderen Rechtsvorschriften als jenen des BNatSchG zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen.

Nur im isolierten Baugenehmigungsverfahren ist die Baubehörde zuständige Behörde i. S. d. § 17 Abs. 1 BNatSchG. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren entscheidet allein die für den Immissionsschutz zuständige Behörde - im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde - über die Belange des Naturschutzes. Wird die Naturschutzbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren mithin beteiligt, so geschieht dies einzig im Auftrag der Immissionsschutzbehörde zum Zweck der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung insgesamt und nicht der inkludierten Baugenehmigung.

Die Auffassung des Beklagten, § 13 BImSchG komme in der Gestalt nur eine ergänzende und keine ersetzende Funktion zu, als dass zunächst die Summe der behördlichen Entscheidungen zusammengetragen und von der Immissionsschutzbehörde lediglich zusammengeführt und ergänzt werden, trifft nicht zu. Es liegt in der Natur einer konzentrierten Behördenentscheidung, dass die einzelnen Teile sich gegenseitig beeinflussen und teilweise überschneiden. Schon aus diesem Grund ist die Beteiligung einzelner Behörden eng auf deren konkreten Geschäftsbereich zu beschränken, auch wenn sie in ihren jeweiligen isolierten Verfahren regelmäßig andere Belange mit zu prüfen haben.

Die Beteiligung der Naturschutzbehörde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann danach nicht ausschließlich einer der in der finalen Genehmigung konzentrierten Behördenentscheidungen - auch nicht der Baugenehmigung - zugeordnet werden. Sie erfolgt vielmehr als Beitrag zur Genehmigung insgesamt und steht in keinem Subsidiaritätsverhältnis zu den Beiträgen anderer Fachbehörden."

Der Beklagte hat gegen das Urteil die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und ist (weiter) der Auffassung, dass für die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde Zuschlagsgebühren nach § 5 BauGO festgesetzt werden können. Die aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entstehende Genehmigung trete an die Stelle der sonst erforderlichen Baugenehmigung und ersetze diese.

Der Begriff des "Einschließens" gemäß den Anmerkungen zu den Ziffern 44.1.1 bis 44.1.5 und 44.1.8 des Kostentarifs der AllGO (wohl a. F., aktuell: § 1 Abs. 6 AllGO) sei mit dem Begriff des "Ersetzens" gleichzustellen. Jedoch dürfe in gebührenrechtlicher Hinsicht dieser Konzentrationseffekt nicht so verstanden werden, dass die Festsetzung der immissionsschutzrechtlichen Gebühr an die Stelle der bauaufsichtlichen Gebühr trete und diese ersetze. Zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei zwar die Immissionsschutzbehörde, allerdings sei die untere Bauaufsichtsbehörde aufgrund umfassender Beantwortung baurechtlicher Fragen weiterhin am Genehmigungsverfahren beteiligt. § 5 BauGO müsse dahin verstanden werden, dass ein Baugenehmigungsverfahren i. S. d. § 5 BauGO auch dann vorliege, wenn die Immissionsschutzbehörde die eigentliche Zuständigkeit innehabe, die untere Bauaufsichtsbehörde aber am Verfahren weiterhin beteiligt ist.

Mit der Baugenehmigung stelle die untere Bauaufsichtsbehörde fest, dass die Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimme. In diesem Zusammenhang sei es - was vom Verwaltungsgericht verkannt werde - im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beteiligung die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben auch den bauplanungsrechtlichen Anforderungen genüge, insbesondere den öffentlichen Belangen i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB entspreche. Regelmäßig seien hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von baulichen Anlagen im Außenbereich die Belange des Naturschutzrechts betroffen. Insoweit müsse auch die untere Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Prüfung wiederum die untere Naturschutzbehörde beteiligen und sich entsprechende fachkundige Stellungnahmen einholen. Anderenfalls könne die planungsrechtliche (Un-)Zulässigkeit überhaupt nicht festgestellt werden.

Sofern das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung vertrete, dass gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG diese Prüfkompetenz nur der Immissionsschutzbehörde zukäme, so gehe diese Ansicht fehl. Baurechtlich komme eine Prüfung öffentlicher Belange, wie hier dem Naturschutzrecht, nur im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung in Betracht. Das Bauordnungsrecht sehe eine Prüfung öffentlicher Belange nicht vor. Auch das Bauordnungsrecht wäre mithin unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu subsumieren, sollte man der Auffassung des Gerichts folgen. Eine Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörde wäre, sollte man ihr die Fachkompetenz der Sachkenntnis zum Planungsrecht absprechen, in keiner Weise mehr notwendig. Anderenfalls würde die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich eine verkürzte und sogar abgebrochene planungsrechtliche Beurteilung abgeben können hinsichtlich der Prüfpunkte "privilegiertes Vorhaben" und ggf. "Erschließung". Die Abwägung, ob öffentliche Belange entgegenständen, sei aber wie bereits dargestellt zwingende Voraussetzung zur Bescheinigung, ob das Bauplanungsrecht eingehalten werde oder nicht und ob mithin baurechtlich Bedenken beständen oder nicht. In der bauaufsichtlichen Prüfung mache eine Beurteilung zu bauordnungsrechtlichen Fragen - also zu den Fragen des "Wie" - nur logisch Sinn, wenn zuvor die Frage des "Ob", also vollumfänglich das Bauplanungsrecht, geklärt sei.

Wollte man annehmen, dass die Prüfkompetenz der Bauaufsichtsbehörde insoweit beschränkt sei, als dass Aspekte anderer Rechtsgebiete, die im isolierten Baugenehmigungsverfahren gleichwohl auch von ihr zu prüfen wären, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von ihr, sondern einzig und allein durch die Immissionsschutzbehörde zu prüfen seien, so würden beispielsweise Gewerbeaufsichtsämter in immissionsschutzrechtlichen Verfahren in eigener Zuständigkeit genau diese rechtliche Wertung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit in Gänze selbst vornehmen müssen. Gleichwohl werde und müsse in solchen Fällen die fachkundige Expertise bezogen auf die dem öffentlichen Baurecht zugeordneten Prüfungspunkte durch die Bauaufsichtsämter eingeholt werden.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts möge zwar die Stellungnahme der Fachbehörde die Immissionsschutzbehörde rechtlich nicht binden. Allerdings hätten die Fachbehörden sehr wohl die Vorhaben daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der eingeschlossenen Genehmigung vorlägen. Auch bleibe die untere Bauaufsichtsbehörde für die Beantwortung baurechtlicher Fragen Beteiligte, sodass die für diese abgegebenen Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde nach § 17 BNatSchG der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit dienten, insbesondere der Entscheidung über die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Wie bereits dargelegt, seien zur Bescheinigung der planungsrechtlichen Zulässigkeit das Bauplanungsrecht und inzident die öffentliche Belange des Naturschutzes abzuprüfen. Hierfür müsse der fachfremden prüfenden Behörde fachkompetente Unterstützung gegeben werden. Auch dies verkenne das Verwaltungsgericht.

Selbst wenn der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werde, so dürfe es im Ergebnis baugebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob die für die Bescheinigung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und damit für die Erteilung der integrierten Baugenehmigung notwendige Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Belange von der Immissionsschutz- oder Baugenehmigungsbehörde durchgeführt werde, wenn hierfür die Stellungnahme anderer Behörden, die eine Zuschlagsgebühr auslöse, eingeholt werden müsse.

Eine Erhöhung der Genehmigungsgebühr sei nicht allein durch den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gerechtfertigt, sondern gerade auch durch den durch die eingegliederte Baugenehmigung erzielten Mehrwert, den ein Betriebsinhaber im Verhältnis zu einer isolierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe. Denn die die Baugenehmigung beinhaltende immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthalte eine über den fachgesetzlichen Rahmen des Immissionsschutzrechts hinausgehende - das Baurecht umfassende - Unbedenklichkeitsbescheinigung, was eine höhere Planungs- und Investitionssicherheit und damit einen höheren Wert mit sich bringe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Stade zu ändern und nach seinem in I. Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, es mangele an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zuschlagsgebühr im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der anzuwendende Kostentarif der Ziffer 44.1.1 der Anlage zur AllGO sehe keine Festsetzung einer Zuschlagsgebühr des Naturschutzamtes vor. Zwar erhöhe sich gemäß § 5 Satz 1 BauGO in der hier maßgeblichen Fassung vom Oktober 2012 die jeweilige Gebühr um einen Zuschlag, der sich nach dem bei der mitwirkenden Stelle für die Sachbearbeitung entstandenen Zeitaufwand bestimme, wenn weitere Organisationseinheiten innerhalb der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde oder andere Behörden (mitwirkende Stellen) im Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung ... mitwirkten. Es liege jedoch keine Mitwirkung des Naturschutzamtes im Kontext der bauaufsichtlichen Prüfung, sondern nach dem entsprechenden Verfahrensrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor. Die Stellungnahmen des Naturschutzamts seien auf die Prüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet, ob nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenständen. Es treffe entgegen der Annehme des Beklagten nicht zu, dass die naturschutzrechtlichen Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (allein) über § 35 Abs. 3 BauGB zu prüfen seien. Bei den naturschutzrechtlichen Regelungen handele es sich um Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, die unabhängig von den bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu betrachten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten insoweit rechtswidrig ist, als darin eine Zuschlagsgebühr für die Beteiligung des Naturschutzamtes vorgesehen ist. Zur Begründung wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Mit Blick auf die von dem Beklagten im Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumentation wird lediglich ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Der Beklagte verkehrt bei seiner Betrachtung das Verhältnis der Baugenehmigung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, indem er zunächst ermittelt, was im Grundsatz im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen wäre bzw. ist, auf dieser Grundlage die dann dafür anfallende Gebühr gemäß BauGO berechnet und diese zu der Gebühr für das immissionsschutzrechtliche Verfahren hinzuaddiert. Das Verhältnis ist vorliegend aber genau andersherum. Der Gebührenerhebung liegt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugrunde.

Gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG holt die für die Erteilung der (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Nach der Aufgabenverteilung bei Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung obliegt es mithin im Verfahren (zuvörderst) der Immissionsschutzbehörde, alle relevanten Behörden, mithin neben der Bau- auch die Naturschutzbehörde, zu beteiligen und anschließend dann in eigener Verantwortung als Genehmigungsbehörde umfassend zu prüfen, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa des Naturschutzrechtes, der Erteilung der beantragten Genehmigung entgegenstehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Die Höhe der für diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung anfallenden Gebühr bemisst sich nach der AllGO. Danach, nämlich gemäß § 1 Abs. 1 AllGO i. V. m. Ziffer 44.1 der Anlage zur AllGO wird diese Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2. NwKostG nicht nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, sondern nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, anhand der Errichtungskosten der Anlage bemessen. Generelle Zuschläge für etwaigen überdurchschnittlichen Aufwand bei der Genehmigungsbehörde selbst oder den Aufwand, der bei den anderen beteiligten Behörden anfällt, sind dagegen nicht vorgesehen. Mithin ist nach der Systematik der Regelung mit der nach Ziffer 44.1 der Anlage zur AllGO bemessenen Gebühr im Grundsatz nicht nur der vollständige bei der Genehmigungsbehörde selbst anfallende Verwaltungsaufwand, sondern auch derjenige der beteiligten Behörden abgegolten. Eine Ausnahme davon normiert, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nur § 1 Abs. 6 AllGO, wonach im vorliegenden Fall die nach der AllGO bemessene Gebühr um diejenige für die eingeschlossene Baugenehmigung erhöht wird.

Es kann letztlich für das vorliegende Verfahren offenbleiben, ob neben der primär dazu aufgerufenen Immissionsschutzbehörde auch die Baubehörde über die Regelung des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB oder über § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 17 NBauO aufgerufen oder zumindest berechtigt ist, das Naturschutzrecht zu prüfen und in diesem Rahmen (nochmals) die Naturschutzbehörde zu beteiligen. Da in beiden Fällen ein identisches Prüfprogramm besteht ("Steht das Naturschutzrecht dem Vorhaben entgegen?"), kann eine solche Doppelprüfung, selbst wenn sie geboten oder auch nur zulässig wäre, jedenfalls kostenrechtlich nicht zu Lasten des Betreibers (nochmals) abgerechnet werden. Denn sie ist - wie ausgeführt - bereits mit der Gebühr nach Ziffer 44.1 der Anlage zur AllGO abgegolten.

Für dieses Ergebnis streitet auch folgende Überlegung: Würde man dem Beklagten folgend (zunächst) abstrakt eine Gebühr nach der BauGO berechnen, so wäre vorliegend danach auch ein aufwandsabhängiger Zuschlag für die Beteiligung der Immissionsschutzbehörde anzusetzen. Im Rahmen eines isolierten Baugenehmigungsverfahrens wäre gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder über § 70 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 17 NBauO nämlich grundsätzlich auch zu prüfen, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Der Aufwand, den die insoweit ggf. beteiligte Immissionsschutzbehörde für die Beantwortung dieser Frage aufwendet, wäre bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten (zugleich) als aufwandsabhängiger Zuschlag bei der abstrakten Bemessung der Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung zu berücksichtigen. Dies ist aber ersichtlich nicht gewollt, weil nämlich diese Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG originär der Immissionsschutzbehörde obliegt und der dafür typischerweise anfallende Aufwand durch die nach Ziffer 44.1 der Anlage zur AllGO bestimmte, allein nach dem Wert der Leistung und nicht nach dem Zeitaufwand bemessene Gebühr abgegolten ist Dass das Gebührenrecht der BauGO Zuschläge etwa für die Beteiligung der Naturschutzbehörde vorsieht, die AllGO bei der Bemessung der immissionsschutzrechtlichen Gebühr dagegen nicht, ist bewusst erfolgt und hat seinen Grund in einer unterschiedlichen Ausgangslage: Im Immissionsschutzrecht wird die Beteiligung weiterer Behörden, u. a. der Naturschutzbehörde, schon wegen der nach § 13 BImSchG weitreichenden Konzentrationswirkung dieser Genehmigung regelmäßig nach § 10 Abs. 5 BImSchG erfolgen und ist mithin schon in die Kalkulation der in der AllGO festgesetzten Gebührenhöhe einbezogen. Dies gilt im Baugenehmigungsverfahren nicht in gleicher Weise, zumal dieser Genehmigung grundsätzlich keine Konzentrationswirkung zukommt (vgl. Burzynska/Mann, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Aufl., § 70, Rn. 53 mit Verweis auf die in der Kommentierung zu § 59, Rn. 29, bezeichneten Ausnahmen). Vielmehr wird eine signifikante Zahl von Baugenehmigungen bei den Naturschutzbehörden keinen oder nur einen sehr begrenzten Aufwand auslösen. Daher erscheint es folgerichtig, dass der Verordnungsgeber in der BauGO den Aufwand für eine solche naturschutzrechtliche Prüfung nicht pauschal schon bei der Kalkulation der allgemeinen Gebührensätze berücksichtigt, sondern auf die Fälle, in denen eine solche im Einzelfall notwendig ist, begrenzt und dann einen konkret nach dem dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand zu bemessenden Zuschlag vorgesehen hat.

Soweit der Beklagte geltend macht, es dürfe baugebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob die für die Erteilung der integrierten Baugenehmigung notwendige Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Belange von der Immissionsschutz- oder Baugenehmigungsbehörde durchgeführt werde, geht er erneut zu Unrecht im Ausgangspunkt von der Erteilung einer Baugenehmigung aus, die im vorliegenden Fall nur eingeschlossen ist. Soweit nämlich bei der Frage, ob öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 1 und 3 BauGB der Genehmigungserteilung entgegenstehen, Gesichtspunkte geprüft werden müssen, die auch zum Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 BImSchG gehören, obliegt diese Prüfung vorrangig der Immissionsschutzbehörde und ist der dazu erforderliche Aufwand grundsätzlich mit der nach der AllGO bemessenen Gebühr abgegolten. Anders als der Beklagte suggeriert, werden dadurch auch nicht etwa Inhaber immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen im Verhältnis zu solchen "nur" baurechtlicher Art privilegiert. Denn die Erstgenannten zahlen neben der - ohne Zuschläge bemessenen - Gebühr für die integrierte Baugenehmigung (hier: 132.600,- EUR) zusätzlich gerade auch noch diejenige nach Ziffer 44.1 der AllGO (hier: 155.300,-), während der hier vorgesehene Zuschlag für die naturschutzrechtliche Prüfung "lediglich" bei 21.639,- EUR liegt.

Auch der Verweis des Beklagten auf das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 (- 12 LC 275/07-, juris Rn. 38) führt nicht weiter. Danach ist die Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der AllGO (a. F.) um die (Grund-)Gebühr für die Baugenehmigung nach der BauGO (a. F.) durch den Mehrwert gerechtfertigt, den die eingegliederte Baugenehmigung im Verhältnis zu einer isolierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade nicht diese "Grundgebühr", sondern nur der im Rahmen der BauGO vorgesehene Zuschlag (für eine naturschutzrechtliche Prüfung) streitgegenständlich. Der Vorhabenträger hat jedoch keinen Vorteil (i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 NVwKostG), wenn neben der vorrangig zuständigen Immissionsschutzbehörde auch noch die Baubehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung nach dem BauGB die Naturschutzbehörde zu identischen Fragen beteiligt, denn dadurch wird ihm weder ein "Mehr" bescheinigt oder gewährt noch erhält er eine höhere Planungs- und Investitionssicherheit. Nach den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1, 11 Abs. 1 NVwKostG hat er den Aufwand für eine objektiv unnötige Doppelprüfung nicht zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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