OLG Oldenburg, 2011-11-15, 1 Ss 191/11

1 Ss 191/11Supreme CourtNov 15, 2011

Full text

OLG Oldenburg — 2011-11-15 — 1 Ss 191/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-15

Aktenzeichen: 1 Ss 191/11

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2011:1115.1SS191.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 30998

Tenor

Tenor: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Juni 2011 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

  1. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

(Zum Sachverhalt:

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das auf Freiheitsstrafe lautende Urteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe verworfen, dass es unter Einbeziehung einer zuvor anderweitig verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat. Für die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Tat hat das Landgericht dabei auf eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen erkannt, ohne die Tagessatzhöhe festzusetzen.)

Gründe

Gründe1Die Revision des Angeklagten ist zulässig und mit der erhobenen Sachrüge teilweise begründet.

  1. Das angefochtene Berufungsurteil vom 27. Juni 2011 enthält keine Festsetzung des Tagessatzes für die erkannte Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Dieser Mangel erzwingt eine Nachholung durch eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts. Dass aus der Geldstrafe und einer früher verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist, ändert daran nichts. Eine Geldstrafe ist nach dem Gesetz zwingend durch Bestimmen einer Tagessatzanzahl und der Höhe eines Tagessatzes festzusetzen, § 40 Abs. 1 und 2 StGB.

3Eine eigene Entscheidung über die Tagessatzhöhe durch das Revisionsgericht konnte nicht erfolgen. Die Strafzumessung - einschließlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe - obliegt allein dem Tatgericht. Das Revisionsgericht kann hierüber grundsätzlich nicht selbst entscheiden, vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1981, Aktz. 4 StR 599/80, bei juris.

4Die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen nicht vor. Eine Sachentscheidung des Revisionsgerichtes nach § 354 Abs 1 StPO könnte nur erfolgen, wenn auf die gesetzlich niedrigste Strafe zu erkennen wäre. Wegen der festgestellten Einkommensverhältnisse des Angeklagten kommt dies für die Festsetzung der Tagessatzhöhe im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine eigene Entscheidung des Senats hierüber nach § 354 Abs 1a StPO scheidet aus, weil dies die Festsetzung einer - für angemessen zu erklärenden oder herabzusetzenden - Strafe durch den Tatrichter voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.

  1. Im Übrigen war die Revision als im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet zu verwerfen. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.

  2. Die Sache war nach alledem nur zur Festsetzung der Tagessatzhöhe (sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision) an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Eine weitergehende Zurückverweisung war nicht geboten, weil sich der im Fehlen der Festlegung der Tagessatzhöhe liegende Mangel und dessen Behebung hier nicht auf die Bestimmung der Tagessatzanzahl und die Bemessung der Gesamtstrafe auswirkt, vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1.

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