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11 M 2789/03•AG Delmenhorst, 2003-09-10, 11 M 2789/03
Entscheidungsdatum: 2003-09-10
Aktenzeichen: 11 M 2789/03
ECLI: ECLI:DE:AGDELMH:2003:0910.11M2789.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 33631
Tenor: In der Zwangsvollstreckungssache wird der sofortiger Beschwerde des Gläubigers vom 14.08.2003 abgeholfen. Mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Beschlusses wird angeordnet:
Begründung1Die Unterhaltungen der Eltern sind als eigene Einkünfte der Kinder i.S.d. § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Der Schuldner und seine Ehefrau verfügen über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, weshalb es der Billigkeit entspricht, daß die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zu 1/2 unberücksichtigt bleiben. Es davon auszugehen, daß beide Eltern sich angesichts der beiderseitigen Belastung durch die Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung der Kinder teilen und die Ehefrau entsprechenden Barunterhalt leistet.
2Vom Schuldner erfolgte keine Stellungnahme.
3Diese Entscheidung mit der binnen 2 Wochen seit Zustellung einzulegenden Beschwerde gem. §§ 793 ZPO 1 RpflG anfechtbar.
Eggert Rechtspfleger
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