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9 O 1358/03•LG Braunschweig, 2003-10-29, 9 O 1358/03
Entscheidungsdatum: 2003-10-29
Aktenzeichen: 9 O 1358/03
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 48315
Tenor: Der Antrag des Beklagten vom 30.7.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
2Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 12 BGB. Als juristischer Person öffentlichen Rechts steht der Klägerin ein Namensrecht gem. § 12 BGB zu (OLG Karlsruhe NJW 1991, 1487-1489 [OLG Karlsruhe 28.09.1990 - 10 U 274/89]).
4Daher handelt es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht um eine Namensanmaßung, sondern um eine Namensleugnung, die auch von dem Schutz des § 12 BGB erfasst wird. Denn durch die Reservierung der Internetdomain für den Beklagten wird der Klägerin das Recht streitig gemacht, diese Abkürzung namensmäßig als Internetadresse zu nutzen.
6Die Abkürzung WF, die aus dem Autokennzeichen abgeleitet ist, ist eine gebräuchliche Abkürzung zur Bezeichnung des Ortes Wolfenbüttel. Die Kombination der beiden Abkürzungen bezeichnet nach der überwiegenden Auffassung des Verkehrs die Fachhochschule Wolfenbüttel. Der Vortrag der Klägerin, die Abkürzung fh-wf werde beispielsweise bei Vermerken oder Tabellen im Innenverkehr oder im Außenverkehr von Behörden oder dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur benutzt, bei Statistiken, Rundschreiben etc., ist ein aussagekräftiges Indiz dafür, dass der Verkehr mit der Kombination der Abkürzungen fh-wf die Fachhochschule Wolfenbüttel verbindet. Dass die Kombination der Abkürzung FH in Verbindung mit der Abkürzung eines Städtenamens in Form eines Autokennzeichens gebräuchlich ist für die Bezeichnung der Fachhochschule in der jeweiligen Stadt, wird auch belegt durch den unbestrittenen Vortrag der Klägerin, dass andere Fachhochschulen wie z.B. die Fachhochschule Karlsruhe (fh-ka) und die Fachhochschule Osnabrück (fh-os) diese Abkürzungen als Internetadressen benutzen.
7Der Einwand des Beklagten, die Abkürzung FH werde auch für Bezeichnungen wie Finanzhof oder Familienhilfe verwendet, geht fehl. Entscheidend ist zum einen nicht nur, wofür die einzelne Abkürzung steht, sondern die Bedeutung der Abkürzung in Kombination mit der weiteren Abkürzung (fh-wf) im Verkehr. Zum anderen hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Abkürzung FH in Verkehrskreisen für die Bezeichnungen Finanzhof oder Familienhilfe stehe. Etwas anderes könnte es sein, wenn es um die Abkürzung BFH für Bundesfinanzhof geht. Diese Abkürzung steht im vorliegenden Fall jedoch nicht in Frage.
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