VG Göttingen, 2024-12-16, 1 A 238/21

1 A 238/21Administrative CourtDec 16, 2024

Full text

VG Göttingen — 2024-12-16 — 1 A 238/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-16

Aktenzeichen: 1 A 238/21

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2024:1216.1A238.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2024, 35856

[Tatbestand]

[Tatbestand]Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle.

Er absolvierte XXXX bis XXXX eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker und schloss diese mit dem Gesellenbrief ab. Anschließend absolvierte er XXXX eine Ausbildung zum Industriemechaniker Feinwerktechnik, die er im Jahr XXXX mit der Facharbeiterprüfung IHK abschloss.

In der Folgezeit übte der Kläger verschiedene Beschäftigungen aus.

Von August 1995 bis Dezember 1996 war er bei dem F. als Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt.

Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 arbeitete der Kläger als Fachverkäufer für Autoersatzteile und -zubehör bei dem Unternehmen G.. Bei diesem war er ab November 2001 bis September 2003 sowie von November 2003 bis Dezember 2005 als Filialeiter angestellt. Als solcher nahm der Kläger Aufgaben im Bereich der Mitarbeiterauswahl und -führung, Verkauf, Kundenberatung, Warenannahme und -kontrolle sowie Kassenführung und Abrechnung wahr.

Anschließend, im Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2014, war der Kläger Inhaber des Unternehmens "H." und betrieb als solcher Handel mit Kraftfahrzeugteilen, Automatikgetrieben und Motoren. In der Gewerbeanmeldung gab der Kläger an, es handele sich um einen Nebenbetrieb. In der Zeit von März 2007 bis Juli 2008 war er zugleich auf dem Gebiet Instandsetzung von Kraftfahrzeugen selbstständig tätig. In diesem Rahmen bot er TÜV-Service, Oldtimer-Restaurationen und -Reparaturen sowie Sonderbauten und Einzelanfertigungen bzw. Nachbauten für nicht mehr erhältliche Ersatzteile an. Unter anderem baute er Motoren aus und ein und setzte diese instand, führte Automatikgetriebe-, Vergaser- und Zündanlagenüberholungen durch und baute US-Importfahrzeuge um, um diese den straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen anzupassen. Grundlage dieser Beschäftigung war eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 7 Abs. 3 HwO, welche die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom XX.XX.XXXX erteilt hatte. Diese war beschränkt auf die Teiltätigkeit "Reparatur und Instandsetzung von US-Automobilen der Marke GM, Chrysler und Ford". Die Bewilligung war dahingehend bedingt, dass der Kläger binnen eineinhalb Jahren die Meisterprüfung in dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk, d.h. bis Ende Juli 2008, abgelegen sollte. Mit Ablauf der Genehmigung stellte der Kläger mangels Meisterprüfung den Werkstattbetrieb ein und führte ausschließlich den Teilehandel fort.

Nach dieser Zeit war der Kläger von Dezember 2014 bis November 2019 bei dem Unternehmen "I." als Kraftfahrzeugmechatroniker angestellt. Inhaber des Unternehmens war und ist der Kraftfahrzeugtechnikermeister A.. Die Aufgaben des Klägers umfassten die Fehleridentifizierung und -behebung bei Kraftfahrzeugen, Ausbildungstätigkeiten sowie Personalangelegenheiten.

Im Anschluss daran entschloss sich der Kläger, sich mit einer eigenen Werkstatt selbstständig zu machen. Der Schwerpunkt sollte auf den klassischen amerikanischen Fahrzeugen sowie anderen älteren Fahrzeugen und Oldtimern liegen.

Am 02.01.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle. Mit Bescheid vom 30.09.2021, dem Kläger am 04.10.2021 zugegangen, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie an, dass die erforderliche vierjährige Gesellenzeit in leitender Stellung nicht nachgewiesen worden sei. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers bei dem Betrieb "I." sei allein Herr A. als fachlicher Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen.

Hiergegen hat der Kläger am 04.11.2021 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, dass er die erforderliche vierjährige Gesellenzeit in leitender Stellung erfülle. Die selbstständige Tätigkeit als Instandsetzer von US-Automobilen sei hierfür anzuerkennen. Unabhängig davon genüge die Beschäftigung bei dem Unternehmen "J." den Anforderungen an eine leitende Tätigkeit. Er sei eigenverantwortlicher Werkstattleiter gewesen. Vor und nach der Beschäftigung des Klägers sei die Stelle mit einem Kraftfahrzeugmeister besetzt gewesen. Der Betriebsinhaber A. habe den Kläger in diese Position eingesetzt und ihm ein entsprechend hohes Gehalt bezahlt. Er habe dem Kläger die Leitung des technischen Teils des Unternehmens übertragen und selbst den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Teil übernommen.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 30.09.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die begehrte Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung auf den ergangenen Ablehnungsbescheid Bezug. Ergänzend trägt sie vor, bezogen auf die selbstständige Tätigkeit habe der Kläger nicht dargelegt, inwiefern er hierbei eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks ausgeübt habe. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Kläger in dieser Zeit handwerkliche Aufgaben oder lediglich Tätigkeiten im Bereich Handel wahrgenommen habe. Bezogen auf die Beschäftigung bei "I." sei zwar denkbar, dass mehrere Personen den Betrieb leiteten. Die Bereiche der Betriebsleiter müssten dann jedoch klar voneinander getrennt sein. Jeder Betriebsleiter müsse die Kriterien für das Vorliegen einer leitenden Tätigkeit erfüllen und ein nicht unerhebliches Maß an eigenverantwortlicher Kompetenz besitzen. Der Betriebsleiter müsse die fachlich-technische Leistung des Betriebs überwachen und steuern sowie die Letztentscheidungsbefugnis bezüglich der fachlichen Ausgestaltung und des technischen Ablaufs des Betriebs haben. Mit Herrn A. sei bereits eine Person mit der technischen Betriebsleitung betraut. Dass einer zweiten Person die gleiche Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden könne, sei unwahrscheinlich.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2024 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeIm Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2, 3 VwGO.

I.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Ausübungsberechtigung für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk durch den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausübungsberechtigung gem. § 7b Abs. 1 HwO zu.

Die formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 7b Abs. 1, 2 HwO liegen vor.

Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 124b S. 1 HwO i.V.m. Ziff. 3.1.1.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft. Der Antrag des Klägers vom 14.04.2020 bei der Beklagten genügt dem in § 7b Abs. 2 HwO vorausgesetzten Antragserfordernis.

Der Kläger erfüllt auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 7b Abs. 1 HwO. Nach dieser Norm hängt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke von vier Voraussetzungen ab.

Erstens muss der Betroffene eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden haben, § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO.

Zweitens muss der Betroffene in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 1. Hs. HwO). Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde (§ 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO).

Im Rahmen dieser Tätigkeit muss der Betroffene drittens insgesamt vier Jahre eine leitende Stellung innegehabt haben (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. Hs. HwO).

In theoretischer Hinsicht hat der Betroffene viertens über die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse zu verfügen (§ 7b Abs. 1a S. 1 HwO).

Die genannten Voraussetzungen müssen spätestens zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 09.10.2009 - 22 ZB 08.3168 -, juris Rn. 2).

Die vorgenannten Anforderungen erfüllt der Kläger.

a)

Der Kläger hat die erforderliche Gesellenprüfung gem. § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO bestanden. Er begehrt die Ausübungsberechtigung für das gem. § 1 Abs. 2 S. 1 HwO i.V.m. Nr. 20 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO zulassungspflichtige Handwerk "Kraftfahrzeugtechniker" und hat die Gesellenprüfung als Kraftfahrzeugmechaniker 1995 abgeschlossen.

b)

Der Kläger erfüllt die erforderliche sechsjährige Gesellenzeit im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 1. Hs. HwO. Er übte hierbei wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO aus.

Denn der Kläger war für fünf Jahre bei dem Unternehmen "I." als Werkstattleiter und Kraftfahrzeugmechatroniker beschäftigt. Nach dem Arbeitszeugnis des Klägers vom 02.10.2019 (Bl. 16 der Beiakte 001) bestand der Aufgabenbereich des Klägers aus wesentlichen Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks, unter anderem dem Ausführen von Inspektionsprogrammen, Erstellen von Diagnosen zum Zustand von Bauteilen, der Fehlerermittlung bei Baugruppen und Systemen und deren Instandsetzung. Dies hat der Zeuge A. in seiner Vernehmung nochmals bekräftigt.

Hinzu kommen die Arbeit bei dem K. als Kraftfahrzeugmechaniker für ein Jahr und fünf Monate. Nach dem Arbeitszeugnis vom 05.01.1998 (Bl. 13 der Beiakte 001) hat der Kläger seine fachlichen Kenntnisse hierbei in die Praxis umgesetzt.

Schließlich ist auch die ebenfalls ein Jahr und fünf Monate andauernde selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrzeuginstandsetzer zu berücksichtigen.

Inwiefern diese Berufstätigkeit zwischenzeitlich unterbrochen war, ist angesichts des Wortlauts in § 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO ("insgesamt") unerheblich (Detterbeck , HwO, 3. A. 2016, § 7b Rn. 8). Es genügt, dass - wie hier - die Berufstätigkeit nicht durch ständige längere Unterbrechungen gekennzeichnet ist (Detterbeck , HwO, 3. A. 2016, § 7b Rn. 8).

Die vorgenannten Tätigkeiten sind für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk wesentlich im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO. Wesentlich ist die Tätigkeit, wenn sie das jeweilige Handwerk prägt. Nicht dazu zählen rein kaufmännische Tätigkeiten oder Tätigkeiten einfacher Art, die das Handwerk nicht ausmachen (Detterbeck , HwO, 3. A. 2016, § 7b Rn. 10). Dass durchgängig dieselbe wesentliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist nicht erforderlich (Detterbeck , HwO, 3. A. 2016, § 7b Rn. 10). Die vom Kläger während der vorgenannten Zeiträume ausgeübten Tätigkeiten im Bereich Fahrzeugreparatur, TÜV-Service, Inspektion, Oldtimer-Restauration, Nachbau von nicht mehr erhältlichen Ersatzteilen und Räderwechselinspektion gehören zu den klassischen, das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk prägenden Tätigkeiten.

c)

Auch das Erfordernis gem. § 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. Hs. HwO, von der unter b) genannten Zeit vier Jahre in leitender Stellung tätig gewesen zu sein, ist beim Kläger erfüllt.

aa)

Eine leitende Stellung ist gem. § 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 HwO dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Es handelt sich bei dem Begriff der "leitenden Stellung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist (Detterbeck , HwO, 3. A. 2016, § 7b Rn. 12).

Die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis setzt voraus, dass sich die Tätigkeit von derjenigen der anderen betrieblichen Mitarbeiter und auch von derjenigen eines "idealtypischen Durchschnittsgesellen" qualitativ deutlich unterscheidet (Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 12). Der Geselle muss "in qualifizierter Funktion" leitend tätig sein, wobei die Funktion im fachlich-technischen Bereich des Betriebs ausgeübt worden sein muss (Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 12 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2020 - 4 E 451/19 - juris Rn. 7).

Ob eine ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen genügt, bedarf der Entscheidung im konkreten Einzelfall, die insbesondere von der Betriebsgröße und -struktur, der innerbetrieblichen Stellung des Gesellen und dessen Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen im Betrieb abhängt (Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 14).

Kriterien für das Vorliegen einer Tätigkeit in leitender Stellung können beispielsweise die Möglichkeit selbständiger, eigenverantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten sowie das Bestehen von Entscheidungsbefugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebs sein (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.11.2009 - 9 K 2449/09 -, juris Rn. 18). Umgekehrt reicht es nicht aus, dass dem Betroffenen bei der Verrichtung seiner Arbeit lediglich ein gewisser Freiraum zukommt (Leisner , in: BeckOK-HwO, 26. Ed. 2024, § 7b Rn. 15).

Ferner kann das Innehaben von Personalverantwortung mit Dispositions- und Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern in relevanten Teilbereichen ein Indiz bilden (Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 14). Dies kann anzunehmen sein, wenn dem Betroffenen eigene Anordnungs- bzw. Weisungsbefugnisse in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten gegenüber Nachgeordneten im Betrieb zustehen, ohne dass er vor Entscheidungen jeweils bei einem anderen Mitarbeiter "nachzufragen" hat (Leisner , in: BeckOK-HwO, 26. Ed. 2024, § 7b Rn. 15). Dabei kann es ausreichen, wenn dem Betroffenen die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für einen bestimmten Unternehmensbereich delegiert wurde (Knörr , in: Honig/Knörr/Thiel (Hrsg.), HwO, 5. A. 2017, § 7b Rn. 11).

Der Umstand, dass der Betroffene selbst (partiell) weisungsungebunden ist, ist ein weiteres Indiz für eine leitende Stellung (Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 14). Hierzu zählt auch der Umstand, dass der Betroffene übertariflich entlohnt wird (Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 14; Detterbeck , HwO, 3. A. 2016, § 7b Rn. 13).

Die vorgenannten Kriterien sind dabei weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen (vgl. Detterbeck , HwO, 3. A. 2016, § 7b Rn. 13).

Der die Ausübungsberechtigung beantragende Geselle muss das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nachweisen. Ihn trifft auch unter Beachtung des das Gericht treffenden Amtsermittlungsgrundsatzes die Beweislast (Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 14 f.). Dieser Nachweis kann gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 HwO durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden (vgl. auch Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 15).

bb)

Ausgehend davon war der Kläger zur Überzeugung der Berichterstatterin mindestens vier Jahre in leitender Stellung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk tätig. Es kann dahinstehen, inwieweit die Tätigkeiten bei der "G." sowie die selbstständige Tätigkeit des Klägers leitende Tätigkeiten darstellen. Denn jedenfalls die Tätigkeit bei dem Unternehmen "I." stellt eine solche Tätigkeit in leitender Stellung dar.

(1.)

Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus: Ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt kann er nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können allenfalls Grundlage und Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein. Hinzukommen muss die subjektive persönliche Entscheidung des Richters, ob er die streitige Tatsachenbehauptung als wahr erachten kann. Dass er sie nur für "eher wahr als falsch hält", also eine "überwiegende Überzeugung" genügt, entspricht weder dem Gesetz noch dem Wesen der Überzeugung. Erforderlich ist ein Grad der persönlichen Gewissheit des Richters, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v.16.04.2013 - VI ZR 44/12, juris Rn. 8; Zöller/Greger , ZPO, 34. A. 2022, § 286 Rn. 18 f. m.w.N.).

(2.)

Unter Würdigung der Aussage des Zeugen A. sowie der gem. § 7b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 HwO zu berücksichtigenden Angaben aus dem Arbeitszeugnis des Klägers vom 02.10.2019 (Bl. 16 der Beiakte 001) und der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen A. vom 21.07.2020 (Bl. 42 der Beiakte 001) steht nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung der Berichterstatterin fest, dass dem Kläger für seine Tätigkeit im Unternehmen "I." für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind.

(a)

Denn die Tätigkeit und Aufgaben des Klägers unterschieden sich deutlich von denen eines Durchschnittsgesellen. Der Kläger hatte einen erheblichen Entscheidungsspielraum in fachlich-technischen sowie organisatorischen Aspekten inne und war faktisch weisungsungebunden.

Ausweislich des Arbeitszeugnisses vom 02.10.2019 sowie der schriftlichen Stellungnahme vom 21.07.2020 hatte der Kläger die Möglichkeit zu selbstständigen eigenverantwortlichen Entscheidungen sowohl in betrieblichen als auch in organisatorischen Angelegenheiten. Dem Kläger oblag die gesamte Werkstattleitung.

Der Zeuge A. hat dies im Rahmen seiner Vernehmung bekräftigt und konkretisiert. Er hat ausgesagt, der Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit gearbeitet habe, habe sich überwiegend alleine um die im Betrieb anfallenden technischen Aufgaben gekümmert. Es handele sich um eine kleine, nicht tarifgebundene Autowerkstatt, die Reparaturen für sämtliche Autos anbiete. In der Regel sei neben dem Kläger noch eine weitere Person bzw. ein Lehrling angestellt gewesen. Von der Arbeitsaufteilung her hätte er, der Zeuge A., sich in der Regel im Büro aufgehalten und die betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Angelegenheiten übernommen, während dem Kläger die Leitung der Werkstatt überlassen gewesen sei. Lediglich die Kundenakquise und das Erstellen von Angeboten sowie das Schreiben des Serviceheftes habe ihm, dem Zeugen, oblegen. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit habe der Kläger in der Werkstatt selbstständig verschiedenste Autos instandgesetzt bzw. für deren Instandhaltung gesorgt. Unter anderem habe der Kläger Diagnosen und Wartungspläne erstellt sowie Messungen, Reparaturen, Rad- und Ölwechsel und Inspektionen durchgeführt. Ferner habe er Teile ausgetauscht und habe darüber entscheiden können, welche Teile erforderlich seien und welche Teile der Zeuge jeweils bestellen sollte. Zwar habe er, der Zeuge, für den Kläger einen Tagesplan erstellt, wo er angegeben habe, welcher Kunde am nächsten Tag mit welchem Anliegen kommen werde. Dieser habe jedoch lediglich dazu gedient, dass sich der Kläger einen ungefähren Zeitrahmen für den folgenden Arbeitstag machen konnte. Der Kläger habe selbst entscheiden können, was wie und wann zu tun sei. Er sei Ansprechpartner für Kunden gewesen, habe diese in der Werkstatt in Empfang genommen und ihnen bei Nachfragen zur Verfügung gestanden. Dem Kläger seien die Entscheidungen in fachlich-technischer Hinsicht überlassen gewesen. Er, der Zeuge, habe zwar die Möglichkeit für einen fachlichen Austausch in komplexeren Fällen angeboten. Er habe aber nicht erwartet, dass vor Entscheidungen eine Absprache mit ihm erfolge. Vielmehr wollte er, der Zeuge, "eigentlich lieber in Ruhe gelassen werden" und nur bei konkreten Nachfragen auf Initiative des Klägers hin "seinen Senf dazu geben". Auch in Zeiträumen, in denen neben dem Kläger noch ein anderer Lehrling bzw. Geselle im Betrieb war, habe der Kläger die Entscheidungen in fachlich-technischer Hinsicht getroffen. Für etwa ein Jahr sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein Lehrling angestellt gewesen, den der Kläger fachlich betreut habe. Soweit es im Arbeitszeugnis vom 02.10.2019 (Bl. 16 der Beiakte 001) heiße, es habe "wechselnde Anforderungen" gegeben, habe sich dies nicht auf den Anspruch an die Arbeit, sondern auf wechselnde Vorschriften und technische Anforderungen bezogen, die es zu beachten gelte. Die Stelle des Klägers sei vor und nach dessen Anstellungszeit jeweils mit einem Kraftfahrzeugmeister besetzt gewesen.

(b)

Die Aussage des Zeugen A. ist glaubhaft. Zwar war der Kläger Mitarbeiter des Zeugen und ist nach eigener Aussage seit etwa eineinhalb Jahren wieder bei dem Unternehmen "I." beschäftigt. Dieser steht dadurch jedoch nicht zwangsläufig im Lager des Klägers. Denn der streitgegenständliche Beschäftigungszeitraum des Klägers in dem Unternehmen des Zeugen liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück. Für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht, dass er umfangreich, detailliert und nachvollziehbar die Strukturen im Betrieb, das Beschäftigungsverhältnis und die Kompetenzen des Klägers in dem Betrieb erläutert hat. Er hat während seiner Vernehmung eigene Erinnerungslücken eingeräumt und auch Aspekte geschildert, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen eine leitende Stellung des Klägers gewertet werden konnten (wie etwa der Umstand, dass die Kundenakquise und das Erstellen von Angeboten ihm selbst oblagen).

Ein eigenes Interesse des Zeugen an einem positiven Ausgang dieses Verfahrens ist nicht erkennbar. Im Gegenteil hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung kundgetan, dass der Kläger in der Werkstatt unverzichtbar sei und dass ihn das Aufrechterhalten der Werkstatt ohne den Kläger vor Schwierigkeiten stellen würde. Die zunächst fehlende Bereitschaft des Zeugen, vor Gericht auszusagen (vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte), spricht ebenfalls dagegen, dass es sich bei seiner Aussage um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt.

Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen A. zu zweifeln, bestand nicht.

(c)

Ob sich aus der Aussage des Zeugen auch entnehmen lässt, dass dem Kläger Personalverantwortung zustand, kann dahinstehen. Denn aufgrund der geringen Größe des Betriebs und der gleichzeitig sehr großen Bandbreite an anfallenden Aufgaben sowie an zu betreuenden Kraftfahrzeugen unterschied sich die Arbeit des Klägers qualitativ jedenfalls erheblich von derjenigen eines Durchschnittsgesellen. Mangels einer Spezialisierung der Werkstatt war die Vielfalt an Tätigkeiten und Fahrzeugen sehr groß. Dies verlangte dem Kläger ab, sich immer wieder mit neuen technischen Gegebenheiten und Abläufen vertraut zu machen und sich in verschiedenste Fahrzeugarten und -marken einzuarbeiten (vgl. auch dazu, dass es insofern gerade keiner bestimmten Mindestbetriebsgröße für die erforderliche Berufserfahrung bedarf, sondern vielmehr sogar eine selbständige Handwerksausübung im Ein-Mann-Betrieb als Berufserfahrung in leitender Stellung ausreicht: BVerwG, Urt. v. 13.05.2015 - 8 C 12.14 -, juris Ls. 2 und Rn. 31).

Der Umstand, dass die Stelle des Klägers vor und nach dessen Anstellungszeit jeweils mit einem Kraftfahrzeugmeister besetzt gewesen ist, unterstreicht den Schwierigkeitsgrad des dem Kläger zugewiesenen Aufgabenspektrums.

Dies indiziert ferner das dem Kläger gezahlte Gehalt. Dieses lag mit 3.182,04 Euro brutto monatlich (vgl. Lohnabrechnung von Dezember 2014 (Bl. 44 der Beiakte 001)) weit über dem eines Durchschnittsgesellen. Dies gilt zum einen bezogen auf den konkreten Betrieb. Denn ein Gesellen verdient im streitgegenständlichen Unternehmen laut der Aussage des Zeugen A. durchschnittlich ca. 2.750 Euro brutto monatlich. Zum anderen gilt dies auch im bundesweiten Vergleich. Denn der Kläger hatte bei der Einstellung im Unternehmen "I." aufgrund der Tätigkeit im K. sowie der selbstständigen Tätigkeit als Kraftfahrzeuginstandsetzer etwa zwei Jahre und acht Monate Berufserfahrung im engeren fachlich-technischen Bereich. Bei einer Berufserfahrung von ein bis fünf Jahren liegt das Durchschnittsgehalt eines Gesellen im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk zwischen 2.420 und 2.680 Euro (vgl. Herrberg/Lübker , Was verdienen KFZ-Mechatroniker/Innen?, Eine Analyse auf Basis der WSI-Lohnspiegel-Datenbank, Lohnspiegel.de-Arbeitspapier Nr. 45, März 2024, S. 10). Selbst nach zehn Jahren Berufserfahrung beträgt das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt eines Kraftfahrzeugtechnikers bei einem nicht tarifgebundenen Betrieb mit unter hundert Beschäftigten, wie es sich bei dem Unternehmen L. laut Aussage des Zeugen handelt, 2.810 Euro (Herrberg/Lübker , Was verdienen KFZ-Mechatroniker/Innen?, Eine Analyse auf Basis der WSI-Lohnspiegel-Datenbank, Lohnspiegel.de-Arbeitspapier Nr. 45, März 2024, S. 13).

(d)

Der Umstand, dass der Zeuge A. als alleiniger fachlicher Betriebsleiter im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 HwO für den Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen war, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

Der Einwand der Beklagten, dass die Leitungsverantwortung zwischen den Betriebsleitern klar zwischen diesen aufgeteilt sein muss (unter Verweis auf Leisner , in: BeckOK-HwO, 26. Ed. 2024, § 7 Rn. 15), trifft auf die Konstellation zu, dass es mehrere Betriebsleiter im Sinne von § 7 Abs. 1 HwO gibt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.11.2009 - 9 K 2449/09 - juris Rn. 30; VG Arnsberg, Urt. v. 02.12.2010 - 9 K 3240/09 - juris Rn. 33 ff.).

Daraus lässt sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht folgern, dass - wenn bereits eine Betriebsleitung existiert - es unwahrscheinlich sei, dass einer weiteren Person die gleiche Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden könne.

Denn der Wortlaut des § 7b HwO schließt es nicht aus, dass neben einem Betriebsleiter eine weitere Person eine leitende Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO innehat.

Auch Sinn und Zweck der §§ 7 Abs. 1, 7b HwO stehen einer Auslegung entgegen, die bei einer solchen Konstellation das Vorliegen einer leitenden Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ausschließt. Denn § 7b HwO soll gerade ermöglichen, dass auch Personen ohne Meistertitel, die über langjährige Berufserfahrung im betreffenden Handwerk verfügen, die Möglichkeit haben, eine Ausübungsberechtigung zu erhalten, um in die Handwerksrolle eingetragen zu werden, § 7 Abs. 3 HwO, und sich hierdurch gem. § 1 Abs. 1 S. 1 HwO selbstständig zu machen. Nach § 7 Abs. 1 HwO ist stets Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle, dass ein Betriebsleiter im Sinne dieser Norm im Betrieb vorhanden ist. Die Möglichkeit zum Erhalt einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b Abs. 1 HwO würde faktisch leerlaufen, wenn man die leitende Stellung stets ausschließen würde, wenn neben dem Betroffenen ein Betriebsleiter im Betrieb vorhanden ist.

Die Regelung des § 7b HwO ist insofern im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen. Es ist zu berücksichtigen, dass mit den Anforderungen des § 7b HwO ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit verbunden ist, bei welchem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Auch das Ziel des Gesetzes, die Schicht leistungsfähiger selbständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern, steht einer Auslegung entgegen, die die Anforderungen des Gesetzes in Bezug auf die "leitende Stellung" überspannen würde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2020 - 4 E 451/19 - juris Rn. 9; Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 12). Der Gesetzgeber wollte insofern mit den Anforderungen an eine "leitende Stellung" im Sinne des § 7b Abs. 1 HwO hinter denen an einen "Betriebsleiter" im Sinne des § 7 Abs. 1 HwO, § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung (Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks - EU/EWR-Handwerk-Verordnung) - zurückbleiben (vgl. ausdrücklich: BT-Drs. 15/1206, S. 28; s.a. Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 12). Das Vorliegen einer "leitenden Stellung" im Sinne des § 7b Abs. 1 HwO sollte entscheidend von der nach einer Ausbildung zum Gesellen erworbenen "Berufserfahrung in qualifizierten Funktionen" abhängig sein (BT-Drs. 15/1206, S. 28; dies aufgreifend auch Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 12). Es ging dem Gesetzgeber darum, Gefahren, die mangels entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten im fachlich-technische Bereich aufgrund unsachgemäßer Ausübung eines Handwerks für Gesundheit oder Leben Dritter entstehen können, zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 29; Nieders. OVG, Beschl. v. 04.07.2011 - 8 LA 288/10 - juris Rn. 13). Eine solche Berufserfahrung in qualifizierter Funktion hat der Kläger, wie oben dargelegt, erworben.

d)

Der Kläger verfügt schließlich über die gem. § 7b Abs. 1a S. 1 HwO erforderlichen theoretischen Kenntnisse. Nach § 7b Abs. 1a S. 1 HwO gelten die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse aufgrund der festgestellten Berufserfahrung im Sinne von § 7b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HwO in der Regel als nachgewiesen. Anhaltspunkte für eine Widerlegung dieser Vermutung hat die Beklagte weder vorgetragen, noch sind solche aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die weitere Berufserfahrung des Klägers bei "M." und im Rahmen von "H.", bei denen der Kläger auch im Bereich Handel tätig war, spricht vielmehr für das Vorliegen auch der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen sowie rechtlichen Kenntnisse.

Rechtsfolge des § 7b Abs. 1 HwO ist ein gebundener Anspruch auf die Ausübungsberechtigung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 1, 2 ZPO.

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