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60 IN 97/04•AG Oldenburg (Oldenburg), 2004-08-03, 60 IN 97/04
60 IN 97/04Court of First InstanceAug 3, 2004
Entscheidungsdatum: 2004-08-03
Aktenzeichen: 60 IN 97/04
ECLI: ECLI:DE:AGOLDBG:2004:0803.60IN97.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 34460
Gründe1Der Schuldner befindet sich in dem Verfahren [...] in der Wohlverhaltensperiode. Ihm ist durch Beschl. v. 9.7.2002 die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt worden. Er ist in der Wohlverhaltensperiode selbstständig tätig.
2Die Antragstellerin beantragt mit dem vorliegenden Antrag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Neuverbindlichkeiten. Der Antrag ist unzulässig, § 14 Abs. 1 InsO, weil die Antragstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Verfahrens nicht dargelegt hat.
3Während des eröffneten Insolvenzverfahrens gehört das gesamte vom Schuldner erworbene Vermögen zur Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO, sodass grds. schon während dieser Zeit das rechtliche Interesse für die Eröffnung eines "Zweitinsolvenzverfahrens" fehlt (BGH, Beschl. v. 18.5.2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739).
4Dasselbe gilt regelmäßig in der Wohlverhaltensperiode. Zwar ist das erworbene Vermögen des Schuldners in dieser Stufe des Verfahrens nicht mehr Teil der Insolvenzmasse, dem Schuldner ist dieses Vermögen aber rechtlich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zugewiesen, § 295 Abs. 2 InsO. Aus seinem erwirtschafteten Vermögen hat er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen so zu stellen, wie wenn er als abhängig Beschäftigter ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens würde mit den Folgen der Beschlagnahme, Verwertung und Verteilung dieses Vermögens an die neuen Gläubiger der Erfüllbarkeit dieser Obliegenheit aus dem ersten Verfahren die Grundlage entziehen, weil in diesem neuen Verfahren das gesamte erwirtschaftete Vermögen im vorstehenden Sinn wiederum zur Insolvenzmasse gehören würde.
5Solange die Antragstellerin deshalb nicht darlegt, dass für ein neues Verfahren Vermögen vorhanden ist, ist ein rechtliches Interesse für ein solches zweites Verfahren nicht erkennbar.
6Das Gericht hat die Antragstellerin hierauf durch Verfügung vom [...] hingewiesen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
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