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5 B 5/06•VG Lüneburg, 2006-01-27, 5 B 5/06
Entscheidungsdatum: 2006-01-27
Aktenzeichen: 5 B 5/06
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 53154
Gründe1Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 A 17/06 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2006 anzuordnen, mit dem das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers unter Androhung der Abschiebung in die Türkei als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, hat Erfolg.
2Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Da Anknüpfungspunkt für die Abschiebungsandrohung der Bescheid des Bundesamtes ist, wonach der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen, muss die qualifizierte Asylablehnung mit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein. Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn sich bei dem zugrunde zu legenden Sachverhalt die Verneinung des Asylanspruches und des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG geradezu aufdrängen, wenn das Fehlen einer politischen Verfolgung offen zu Tage liegt und keine vernünftigen Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylbegehrens bestehen. Mit Blick auf eine geltend gemachte Individualverfolgung kann von einem offensichtlich unbegründeten Asylbegehren ausgegangen werden, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder das Asylvorbringen sich insgesamt als unglaubhaft erweist. Wird eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht, kommt eine Abweisung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet bei Fallgestaltungen in Betracht, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt.
3Hiervon ausgehend hat der Antrag im Ergebnis Erfolg. Dies folgt allerdings in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht daraus, dass es an einem wirksamen Asylantrag fehlt (hierzu 1.), sondern weil der Antragsteller eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei geltend macht (dazu 2.).
5Im Übrigen könnte die Klage, die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz gerichtet ist, selbst für den Fall, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG hier als nicht anwendbar gehalten würde, keinen Erfolg haben. In diesem Fall wäre lediglich der Bescheid des Bundesamtes wegen eines Verfahrensfehlers als rechtswidrig aufzuheben, ein Verpflichtungsbegehren ließe sich dagegen nicht ableiten.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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