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Ss 140/11•OLG Braunschweig, 2011-10-19, Ss 140/11
Entscheidungsdatum: 2011-10-19
Aktenzeichen: Ss 140/11
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 45322
Tenor: Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 30. Mai 2011 wird kostenpflichtig verworfen.
GründeI.
Das Amtsgericht Hann. Münden hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Göttingen vom 3. Dezember 2010, durch den ein Bußgeld in Höhe von 70,- € wegen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt wurde, gemäß § 74 Abs.2 OWiG verworfen. Gegen das am 3. Juni 2011 zugestellte Verwerfungsurteil hat der Betroffene mit einem am 8. Juni 2011 beim Amtsgericht Hann. Münden eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese in einem weiteren, am 4. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz mit der Versagung rechtlichen Gehörs begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 30. Mai 2011 zugelassen, das genannte Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Hann. Münden zurückverwiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Das Amtsgericht Hann. Münden hat keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begangen, indem es die Hauptverhandlung trotz des Terminsverlegungsgesuchs in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchgeführt hat. Von der Abwesenheit des Verteidigers ist auszugehen, obgleich sich dessen Anwesenheit aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Die Beweiskraft eines Protokolls entfällt jedoch, wenn der Vorsitzende - wie hier in der dienstlichen Äußerung vom 12. September 2011 (Bl. 65 R, 66 d.A.) - von dessen Inhalt abrückt (BGH, Beschluss vom 18.09.1987, 3 StR 398/87, juris, Rn. 4; Karlsruher Kommentar/Engelhardt, 6. Auflage, § 274 Rn. 8).
Weil ein Ermessensfehler vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Terminsverlegung mit anderer Begründung ermessensfehlerfrei hätte abgelehnt werden können. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine Terminsverlegung bei einem Sachverhalt, wie er vorliegend in den Urteilsgründen beschrieben wird, bei individueller Begründung auch ermessensfehlerfrei hätte abgelehnt werden können (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999, 2 Ss OWi 590/99, juris, Rn.15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 165/05, juris, Rn.7; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009, 2 SsRs 54/09, juris, Rn.7).
Soweit der Senat im Hinweis vom 26. August 2011 den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. März 2011 (2 Ss (OWi) 209/11) herangezogen hat, um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen, ist hieran nach nochmaliger Überprüfung nicht festzuhalten: Wird die Gehörsverletzung nicht mit einem Übergehen von Entschuldigungsgründen, sondern alternativ damit begründet, dass das Vorgehen nach § 74 Abs.2 OWiG dem Betroffenen die Hauptverhandlung genommen habe, ist im Wege der Verfahrensrüge vorzutragen, welchen Sachvortrag der Betroffene im Termin gehalten hätte (OLG Köln, Beschluss vom 04.02.1999, Ss 45/99, juris, Rn.7; Karlsruher Kommentar/Senge, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn.40 c). Davon geht erkennbar auch das Oberlandesgericht Bamberg im zitierten Beschluss aus. Denn das Gericht hat den zunächst festgestellten Verstoß gegen den Grundsatz fairer Prozessführung (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., juris, Rn.15) nur deshalb auch als solchen gegen das rechtliche Gehör bewertet, weil der (dort) Betroffene im Wege der Verfahrensrüge Ausführungen dazu gemacht hat, was er in der Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte (OLG Bamberg, a.a.O., juris, Rn.19 f.). An einem solchen Vortrag fehlt es im konkreten Fall indes. Dass der Betroffene beispielsweise - wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt - die zunächst eingeräumte Tat im Termin in Abrede nehmen wollte, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4, 46 Abs. 1 OWiG.
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