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9 W 31/25•OLG Celle, 2025-06-05, 9 W 31/25
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 9 W 31/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 33459
Tenor: 1. 1.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2024 (Bl. 211 ff. d.eA. LG) gegen die mit - der Antragsgegnerin am 3. Juli 2024 zugestelltem (Bl. 137 d.eA. LG) - Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2024 (Bl. 129 ff. d.eA. LG) erfolgte Zurückweisung ihres Antrags vom 8. März 2024 (Bl. 1 ff. d.eA. LG) darauf, den beschrittenen Rechtsweg durch Beschluss für unzulässig zu erklären und das Verfahren an das Landgericht Braunschweig als das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, wird zurückgewiesen. 2. 2.Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2024 (Bl. 211 ff. d.eA. LG) gegen die Zurückweisung ihres hilfsweise gestellten Antrags vom 8. März 2024 (Bl. 1 ff., 2 d.eA. LG) auf Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wird der - der Antragsgegnerin am 3. Juli 2024 zugestellte (Bl. 137 d.eA. LG) - Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2024 (Bl. 129 ff. d.eA. LG) insoweit (Zurückweisung ihres Zurückweisungsantrags) aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Auslagen und Vergütung vom 12. Dezember 2023 (Bl. 154 d.A. LG) zurückgewiesen. 3. 3.Von der Erhebung der Kosten für das Verfahren ist abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). 4. 4.In Bezug auf die Entscheidung zu Ziffer 2. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
GründeI.
Der Antragsteller begehrt die Festsetzung seiner Auslagen und Vergütung betreffend seine Tätigkeiten in der Zeit von Juni 2020 bis zum 21. September 2022 als im Jahr 2020 für die Antragsgegnerin gerichtlich bestellter Sonderprüfer.
Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., deren Unternehmensgegenstand u.a. die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen ist.
Mit Senatsbeschluss vom 8. November 2017 im Verfahren 9 W 86/17 [LG Hannover 15 O 28/16] (Anlage AG 1, Bl. 23 ff. d.eA. LG), in dem die hiesigen Beteiligten zu 1 bis 3, jeweils durch die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vertretene Fonds amerikanischen Rechts, als vermeintliche Aktionärinnen der Antragsgegnerin vor dem Landgericht Hannover die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" beantragt hatten, hat der Senat den das Begehr zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2017 abgeändert und die aktienrechtliche Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 2 AktG angeordnet sowie einen Sonderprüfer bestellt.
Mit weiterem Senatsbeschluss vom 28. April 2020 im Beschwerdeverfahren 9 W 69/19 [LG Hannover 25 O 3/19] (Anlage AG 4, Bl. 39 ff. d.eA. LG) hat der Senat auf eine Beschwerde der hiesigen Beteiligten zu 1 bis 3, auch dortige Antragstellerinnen, gegen einen ihren Antrag auf Auswechslung des im Verfahren 9 W 86/17 bestellten Sonderprüfers zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2019 mit Beschluss vom 28. April 2020 die Auswechslung des zunächst bestellten Sonderprüfers vorgenommen und im Zuge dessen den hiesigen Antragsteller zum Sonderprüfer bestellt. Auf die vorgenannten Beschlüsse wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Auf Verfassungsbeschwerden der Antragsgegnerin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 21. September 2022 zu Aktenzeichen 1 BvR 2754/17 (Anlage AG 10, Bl. 85 ff. d.eA. LG) und zu Aktenzeichen 1 BvR 1349/20 (Anlage AG 11, Bl. 95 ff. d.A. LG), auf die vollinhaltlich verwiesen wird, gem. §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG u.a. die vorgenannten Senatsbeschlüsse wegen Verletzung der Antragsgegnerin in Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), im Verfahren 9 W 69/19 zudem mit Blick auf eine unterbliebene Rechtsbeschwerdezulassung auch wegen Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Gewährleistung des gesetzlichen Richters) aufgehoben und die Sachen jeweils an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Senat hat die ursprüngliche Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Sonderprüferbestellung durch das Landgericht aus dem Jahr 2017 nach zwischenzeitlicher Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 27. November 2024 im Verfahren 9 W 86/17 zurückgewiesen, während in dem - in rechtlicher Hinsicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigten - Verfahren 9 W 69/19 über die Auswechslung des Sonderprüfers, mithin Bestellung des hiesigen Antragstellers zum Sonderprüfer, lediglich noch eine Kostenentscheidung zu treffen war.
Mit das vorliegende Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig einleitendem Schriftsatz vom 31. Juli 2020 (Bl. 2 ff. d.A. LG) hat der Antragsteller nach zwischenzeitlichem Beginn seiner Prüfungstätigkeit u.a. die Festsetzung von Auslagen und Vergütung i.S.d. § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG, konkret der Höhe der Stundensätze für die eigene Tätigkeit sowie derjenigen von Partnern, Geschäftsführern und Mitarbeitern, nebst der Feststellung beantragt, dass ihm Anspruch auf Abschlagszahlungen auf die Vergütung zustehe. Das Landgericht Braunschweig hat sich unter Bezugnahme auf die Zuständigkeitskonzentration des § 2 Ziff. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung ["ZustVO-Justiz"] ("Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüferinnen und Sonderprüfern [...]") in ihrer bis zum 8. Juni 2023 gültigen Fassung (Nds. GVBl. S. 506, ber. Nds. GVBl. 2010 S. 283, zuletzt geändert durch § 43 Satz 2 Gerichtsbarkeit/JustizVw-ZuständigkeitsVO vom 8.6.2023, Nds. GVBl. S. 94) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf einen Hilfsantrag des Antragstellers an das Landgericht Hannover verwiesen (Bl. 9b f. d.A. LG). Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (Bl. 75 ff. d.A. LG) hat das Landgericht Hannover - nach Anhörung der Parteien und Beteiligten und ungeachtet eines Antrags der Antragsgegnerin auf "Zurück-Verweisung" an das Landgericht Braunschweig wegen vermeintlich örtlicher Unzuständigkeit mit Blick auf §§ 142 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 14 AktG und vorangegangener vermeintlich willkürlicher Verweisung durch das Landgericht Braunschweig - im Wesentlichen antragsgemäß (auszugsweise) wörtlich wie folgt entschieden:
"I.
1. Der Sonderprüfer erhält ein nach Stundensätzen bemessenes Zeithonorar.
Der Stundensatz für den Sonderprüfer beträgt EUR 480,00 zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
2. Für Prüfungsgehilfen und Untergutachter gelten folgende Stundensätze:
[...]
3. Zu den unter Ziffer 1. und 2. genannten Stundensätzen kommen hinzu [...]
4. Der Sonderprüfer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlungen auf die Vergütung für seine Prüfungstätigkeiten [...].Er ist berechtigt, diese jeweils zum Ende eines Kalenderquartals abzurechnen und hat Anspruch auf entsprechenden Ausgleich durch die Volkswagen AG mit Sitz in W..
5. Der Anspruch des Sonderprüfers auf Auslagenersatz bleibt unberührt."
Dabei hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet (Bl. 80 d.A. LG), dass zwar der Hauptanwendungsfall des § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG die abschließende Festsetzung der "geschuldeten" Vergütung nach Beendigung der Sonderprüfung sein möge. Dies schließe aber nicht aus, dass das Gericht vorab bestimme, "wie die dem Sonderprüfer zustehende Vergütung zu bemessen" sei. Eine Entscheidung wie die vorliegende sei insbesondere dann geboten, wenn über die Bemessung der Vergütungssätze Meinungsverschiedenheiten bestünden. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin (Bl. 86 ff. d.A. LG) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2021 zum Aktenzeichen 9 W 65/21 (Bl. 142 ff. d.A. LG) mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen habe und die landgerichtliche Festsetzung der Stundensätze nicht zu beanstanden sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 nebst Anlagen (Bl. 155 ff. d.A. LG) hat der Antragsteller im selben (vorliegenden) Verfahren - das aufgrund Schließung der zunächst zuständigen 5. Kammer für Handelssachen und Überführung in die Zuständigkeit der 1. Kammer für Handelssachen im Jahr 2024 zwischenzeitlich ein neues erstinstanzliches Aktenzeichen erhalten hat - die abschließende Festsetzung der Auslagen und Vergütung für die als Sonderprüfer bis zu den Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht von ihm entfalteten Tätigkeiten begehrt.
Er ist der Ansicht, die ex tunc-Wirkung der Aufhebungsbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts habe keine Auswirkungen auf seinen Festsetzungsanspruch aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG, da er durch die aufgehobenen, damals aber rechtskräftigen Beschlüsse des Senats über die Anordnung der Sonderprüfung und seine eigene Bestellung zum Sonderprüfer zum Tätigwerden verpflichtet gewesen sei. Dieser Auffassung sei auch das Bundesverfassungsgericht selbst gewesen, als es mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 einen Eilantrag der Antragsgegnerin gegen die Anordnung der Sonderprüferbestellung (9 W 86/17) gem. § 32 BVerfGG, gerichtet auf einstweilige Aussetzung der Wirksamkeit des (ursprünglichen) Bestellungsbeschlusses und Untersagung der Sonderprüfung bis zu einer Hauptsachentscheidung, zurückgewiesen und dabei insbesondere mit der im Folgenden zitierten Passage (1 BvR 2754/17, juris, Rn. 18-19) signalisiert habe, dass unabhängig vom Verfahrensausgang der Vergütungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bestehen bleibe:
"Die mit einer Sonderprüfung typischerweise verbundenen Kosten und Belastungen begründen keine eine einstweilige Anordnung rechtfertigenden schweren Nachteile. [...] Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass die von ihr geltend gemachten Kosten und Belastungen der Sonderprüfung gemessen an der Größe der Gesellschaft über den insoweit üblichen Rahmen hinausgehen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin unabhängig von diesem Aspekt nicht hinreichend dargelegt, dass die aus der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers resultierenden Belastungen tatsächlich besonders schwerwiegend sind. [...] Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, warum die befürchteten Kosten auch unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse und der Größe des Unternehmens eine "erhebliche Beeinträchtigung" darstellen. [...]."
Im Einklang damit seien auch die Beschlüsse von Landgericht und Senat im hiesigen Verfahren nicht durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden, die nunmehr auch relevante Grundlage für die beantragte Festsetzungsentscheidung seien. Jedenfalls müsse der Anspruch, der zusätzlich auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werde, deshalb bestehen, weil der Antragsteller im Vertrauen auf dessen (Fort-)Bestehen umfangreich tätig geworden sei, wobei das Vertrauen berechtigt gewesen sei, nachdem es sich u.a. auf die zitierte Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die bis dahin im vorliegenden Verfahren erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen und den Umstand gegründet habe, dass diese letztgenannten Entscheidungen auch durch die Antragsgegnerin nicht mit Verfassungsbeschwerden angegriffen worden seien. Schließlich wäre es unverantwortlich und mit den Grundsätzen einer gewissenhaften Prüfung (§ 323 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht zu vereinbaren gewesen, die Prüfungstätigkeit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "ruhend" zu stellen.
Der Antragsteller hat beantragt, das von der Antragsgegnerin an ihn als Sonderprüfer für seine Tätigkeit in der Zeit bis zum 21. September 2022 zu bezahlende Honorar ("angemessene bare Auslagen" und "Vergütung") auf € 576.318,67 (brutto) festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. März 2024 (Bl. 1 ff. d.eA. LG) beantragt,
Sie ist der Ansicht, dass dem vorliegenden Festsetzungsantrag des Antragstellers mit Aufhebung der Beschlüsse über die Anordnung der Sonderprüfung und die Bestellung des Antragstellers als Sonderprüfer durch das Bundesverfassungsgericht wegen deren ex tunc-Wirkung die Grundlage entzogen sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung von Auslagen und Vergütung sei akzessorisch zu der Entscheidung über die Sonderprüferbestellung, vergleichbar mit der Kostenfestsetzung (§§ 103 ff. ZPO) im Verhältnis zu einer Kostengrundentscheidung aus §§ 91 ff. ZPO. Insgesamt entspreche es einem allgemeinen Grundsatz, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Kosten- und Auslagenansprüchen akzessorisch zum Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs dem Grunde nach sei. Eine Festsetzung gem. § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG wäre nach der Sonderprüferbestellung als solcher zudem ein weiterer die Verletzung der Antragsgegnerin in Grundrechten vertiefender Verstoß gegen ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte.
Soweit es die Auffassung des Antragstellers betreffe, er habe in den Bestand seiner Sonderprüferbestellung vertrauen dürfen, begründe ein solches etwaiges Vertrauen schon keinen Anspruch aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG. Zudem habe ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bestanden. So habe die Antragsgegnerin sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen, um die Anordnung einer Sonderprüfung zu vermeiden, und sodann alle denkbaren Rechtsmittel (Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen) bis hin zu den Verfassungsbeschwerden gegen die entsprechenden Senatsbeschlüsse eingelegt. Ferner habe sie den Antragsteller bereits im Oktober 2020 ausdrücklich darüber informiert, dass er keine Vergütungsansprüche mehr hätte, sobald das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden stattgeben würde. Der Antragsteller habe sich im Bewusstsein dieses Risikos dafür entschieden, Prüfungshandlungen in breitem Umfang durchzuführen und dadurch Kosten zu verursachen, obwohl eine rechtliche Pflicht zur Durchführung in dieser Situation für ihn nicht bestanden habe.
Da ein Festsetzungsanspruch des Antragstellers damit offensichtlich nicht auf § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG gestützt werden könne und der Antragsteller seinen Anspruch auch auf Grundlage anderer denkbarer Rechtsgrundlagen geltend mache, sei aber auch die Verfahrenszuständigkeit des Landgerichts Hannover nach dem FamFG (§ 142 Abs. 8 AktG) i.S.d. § 17a Abs. 6 GVG nicht gegeben, was das Landgericht Hannover auf Antrag der Antragsgegnerin (§ 17a Abs. 3 GVG) vorab auszusprechen und die Sache an das für die mithin zivilgerichtliche Streitigkeit sachlich und örtlich zuständige Landgericht Braunschweig zu verweisen habe. Selbst unter dem FamFG sei aber allein das Landgericht Braunschweig örtlich zuständig, weshalb insoweit jedenfalls eine Verweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG stattzufinden habe.
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Anträge der Parteien und ihres diesbezüglichen Vortrags wird verwiesen auf die jeweils gegenseitig gewechselten Schriftsätze.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2024 (Bl. 129 ff. d.eA. LG), der Antragsgegnerin zugestellt am 3. Juli 2024 (Bl. 137 d.eA. LG), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausweislich des Beschlusstenors einheitlich sämtliche Anträge der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 zurückgewiesen ("Der Antrag der Beteiligten zu 4) [...] wird zurückgewiesen" ). Im Wesentlichen hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass dem Antragsteller der Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen aufgrund seiner einmal erfolgten gerichtlichen Beauftragung zustehe. Zwar stelle sich die Frage, wer "am Ende" für die Vergütung werde aufkommen müssen. Der Anspruch des Sonderprüfers könne aber - gleich dem Anspruch eines Zeugen oder Sachverständigen - nicht davon abhängen, ob seine gerichtliche Bestellung Bestand habe. Im Übrigen sei bereits mit dem Beschluss vom 18. Februar 2021 im vorliegenden Verfahren rechtskräftig und ohne zwischenzeitliche Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht über "den Vergütungsanspruch dem Grunde nach bzw. hinsichtlich der Vergütungssätze" entschieden worden. Hierin liege die Grundlage für die Abrechnung durch den Antragsteller, zu der sich das Landgericht mangels Spielraums auch nicht in Widerspruch setzen dürfe, weshalb weder die Verweisung des Verfahrens noch eine Zurückweisung des Festsetzungsantrags in Betracht kämen.
Mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2024 (Bl. 201 ff. d.eA. LG) und 22. November 2024 (Bl. 262 d.eA. LG) hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss in der Weise wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu korrigieren, als er neben der Zurückweisung der Anträge der Antragsgegnerin im Tenor zusätzlich die beantragte Festsetzung aussprechen soll, hilfsweise den Tenor entsprechend § 43 FamFG zu ergänzen.
Mit am 17. Juli 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 211 ff. d.eA. LG) hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
sowie Beschwerde eingelegt und beantragt,
Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die Antragsbegründung vom 8. März 2024 insbesondere zur Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsmittel weiter ausgeführt (Bl. 214 ff. d.A.). Insbesondere stehe der Rügeausschluss nach § 65 Abs. 4 FamFG der Beschwerde auch im Hinblick auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover nicht entgegen. Denn dieser finde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit wie das Landgericht im vorliegenden Fall willkürlich angenommen habe. Denn es habe jede Auseinandersetzung mit den Argumenten der Antragsgegnerin zur Frage des (rechtlich zulässigen) Inhalts von § 2 Ziff. 4 ZustVO-Justiz mit Blick auf deren Wortlaut und den Inhalt der jeweils gültigen Verordnungsermächtigung vermissen lassen.
Der Antragsteller hat beantragt, die sofortige Beschwerde sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen (Bl. 263 f. d.A. LG) und seinem ursprünglichen Festsetzungsantrag stattzugeben (Schriftsatz vom 9. April 2025; Eingänge E-Akte OLG).
Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 (Bl. 208 d.A. LG) hat das Landgericht, nunmehr durch den an der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt gewesenen Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen, den Parteien mitgeteilt, dass mit dem angefochtenen Beschluss zunächst bewusst nur über die Anträge der Antragsgegnerin betreffend den Rechtsweg und die örtliche Zuständigkeit entschieden worden sei. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibe abzuwarten, bevor dann von dem zuständigen Gericht über den Antrag in der Sache entschieden werde.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Bl. 377 f. d.A. LG) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde sowie Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
Wegen der Einzelheiten der Anträge und des Vortrags der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegten Rechtsmittel sind zulässig und teilweise begründet.
Die zulässige, gem. § 17a Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO statthafte und insbesondere gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die jedenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin als Vorab entscheidung zu betrachtende Zurückweisung ihres Antrags betreffend die Verfahrenszuständigkeit i.S.d. § 17a Abs. 3 und 6 GVG ist unbegründet.
Die Verfahrenszuständigkeit des Landgerichts Hannover nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist gegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller seinen Festsetzungsantrag vorsorglich auf alle denkbaren und damit auch auf grds. im Zivilprozess zu verfolgende Anspruchsgrundlagen zu stützen sucht, ist die nach seiner insoweit zutreffenden Ansicht maßgebliche Frage, ob sich sein Begehr auf die Vorschrift des § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG stützen lässt, für dessen gerichtliche Durchsetzung allein das FamFG Anwendung findet.
Denn sollte man den Festsetzungsanspruch aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG mit Blick auf die Rückwirkungsfiktion der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ablehnen wollen, wäre zumindest aus Wertungsgesichtspunkten auch keine andere Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen, aus der der Antragsteller die begehrte Rechtsposition ableiten könnte. Kann nämlich den Aufhebungsentscheidungen der Wille der entscheidenden Kammer des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, dass zugunsten der Antragsgegnerin sämtliche rechtlichen wie tatsächlichen ihr nachteiligen Folgen der Senatsentscheidungen über die Sonderprüferbestellung aus der Welt geschafft werden sollten, würde in der Bejahung jedweden Anspruchs auf Festsetzung von Auslagen und Vergütung zugunsten des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, gleich aus welcher etwaig grundsätzlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, eine unzulässige, weil aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts die stattgehabte Grundrechtsverletzung der Antragsgegnerin vertiefende Umgehung seiner Entscheidungen liegen. Die Gründe, die gegen die Annahme eines Anspruchs aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG sprächen, sprächen mithin gegen die Zugrundelegung auch jeder anderen denkbaren Anspruchsgrundlage (dazu noch unter 2.).
Zugleich ist das Vorliegen eines Festsetzungsanspruchs des Antragstellers aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG - sollte es darauf mangels etwaiger alternativer (zivilrechtlicher) Anspruchsgrundlagen für die Verfahrenszuständigkeit überhaupt ankommen können - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weder aus Sicht des Antragstellers noch aus Sicht des entscheidenden Gerichts "offensichtlich" (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 -, Rn. 18, juris) ausgeschlossen. Denn der Antragsteller war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schlicht "nie zum Sonderprüfer bestellt" , sondern hatte seine Tätigkeit von Juni 2020 bis September 2022 auf Grundlage rechtskräftiger Senatsbeschlüsse ausgeübt, was mithin zumindest seinerzeit (unter Hinwegdenken der Rückwirkungsfiktion der Aufhebungsentscheidungen) auch einen Festsetzungsanspruch nach § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG (zunächst) zur Entstehung gebracht hatte. In dieser sehr speziellen Einzelfall-Konstellation muss sich der Antragsteller aber auf prozessualer Ebene nicht vorhalten lassen, heute zweifellos nicht mehr mit einer Vergütung oder Auslagenerstattung rechnen zu können und daher ersichtlich den unzutreffenden Verfahrensweg beschritten zu haben.
Schließlich kommt auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Frage der Verfahrenszuständigkeit im konkreten Fall nicht in Betracht und dies selbst dann nicht, wenn - wie die Antragsgegnerin gemeint hat - sich das Landgericht mit ihrem Vortrag zur Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht ansatzweise auseinandergesetzt hätte. Denn jedenfalls der Senat hat nunmehr ausführlich seine Beweggründe zur Annahme der Verfahrenszuständigkeit nach dem FamFG in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin begründet.
Die durch die Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Zurückweisungsantrags eingelegte Beschwerde ist zulässig (dazu unter a) und begründet (dazu unter b) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen seinerseits unbegründeten Antrags durch den Senat (dazu unter c).
a)
Die durch die Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Zurückweisungsantrags insbesondere fristgemäß eingelegte (§ 63 FamFG) Beschwerde gem. § 58 FamFG ist zulässig, insbesondere statthaft, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine - wenngleich mangels Titulierung unzutreffend tenorierte - stattgebende Endentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Festsetzungsantrag und nicht um eine (anderenfalls schon ihrerseits unzulässige und mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angreifbare) Zwischenentscheidung über den Zurückweisungsantrag der Antragsgegnerin gehandelt hat.
Dabei kommt es für die Feststellung des Vorliegens einer Endentscheidung nicht auf die Erläuterung des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts gegenüber den Parteien an, wonach mit dem angefochtenen Beschluss "bewusst" nur über die Anträge betreffend den Rechtsweg und die örtliche Zuständigkeit entschieden worden sei (Bl. 208 d.eA. LG). Denn ungeachtet des Umstandes, dass diese Erklärung nicht von einem an der Entscheidung beteiligten Richter herrührt, steht sie bereits im Widerspruch zu den Beschlussgründen, wonach dem Antragsteller der Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen aufgrund seiner einmal erfolgten gerichtlichen Beauftragung zustehe und sich insoweit nur die Frage stelle, wer "am Ende" (zutreffend verstanden infolge eines ggf. in Betracht kommenden, aber vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Regresses der Antragsgegnerin gegen Dritte) für die Vergütung des Antragstellers werde aufkommen müssen. Denn es sei bereits rechtskräftig über den Anspruch "dem Grunde nach bzw. hinsichtlich der Vergütungssätze entschieden worden" , wobei die Kammer keinen rechtlichen Spielraum sehe, sich zu dieser Entscheidung in Widerspruch zu setzen. Vielmehr stehe der Senatsbeschluss im vorliegenden Verfahren sowohl einer Verweisung des Verfahrens, als auch "insbesondere einer Zurückweisung des Antrags" entgegen, weshalb "die Anträge" der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 (hiernach also auch der Zurückweisungsantrag selbst) zurückzuweisen gewesen seien. Nach diesen eigenen Ausführungen hat das Landgericht, wie der Antragsteller meint, mithin lediglich verabsäumt, ausdrücklich den Festsetzungsantrag des Antragstellers zu bescheiden, mithin die konkrete Festsetzungsentscheidung zu tenorieren.
b)
Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil ein Anspruch des Antragstellers auf Festsetzung von Auslagen und Vergütung weder aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG noch aus einem anderen Rechtsgrund hergeleitet werden kann.
aa)
Voraussetzung des Festsetzungsanspruchs aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG ist gem. § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG eine gerichtliche Bestellung i.S.d. § 142 Abs. 2 AktG zum Sonderprüfer. Zwar ist der Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 28. April 2020 im Verfahren 9 W 69/19 (Anlage AG 4, Bl. 39 ff. d.eA. LG) rechtskräftig zum Sonderprüfer bestellt worden. Doch ist dieser Beschluss mit seiner Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht rückwirkend entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 -, Rn. 38 - 41, juris; BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 17. Ed. 1.6.2024, BVerfGG § 95 Rn. 18), so dass es aus der maßgeblichen Betrachtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nie zu einer Sonderprüferbestellung gekommen ist.
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall auch keinen Gebrauch von der in Ausnahmefällen bestehenden Möglichkeit einer verfassungskonformen Reduktion des § 95 Abs. 2 BVerfGG gemacht. So hat die Kammer nicht zugunsten des Antragstellers von einer vollständigen Aufhebung der Sonderprüferbestellung im Verfahren 1 BvR 1349/20 (Anlage AG 11, Bl. 95 ff. d.eA. LG) abgesehen und stattdessen lediglich eine sachlich, formell oder zeitlich begrenzte Aufhebung ausgesprochen, um Rechtsfolgen zu vermeiden, die durch Sinn und Zweck der Verfassungsbeschwerde nicht zu rechtfertigen und weniger erträglich wären als die teilweise Aufrechterhaltung einer verfassungswidrigen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 -, BVerfGE 89, 381-398, Rn. 41), vorliegend also um den angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht unwahrscheinlichen Eintritt schwer erträglicher Rechtsfolgen bei dem Antragsteller als Drittem zu verhindern. Ist eine solche Einschränkung der Aufhebung aber in der Hauptsacheentscheidung aus dem Jahr 2022 unterblieben, kann auch von vornherein dahinstehen, wie sich das Bundesverfassungsgericht - zumal allenfalls in Andeutungen - zu dieser Frage in seiner fünf Jahre zuvor und Jahre vor Bestellung des Antragstellers zum Sonderprüfer ergangenen Eilentscheidung positioniert haben mag.
Ein Festsetzungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der im vorliegenden Verfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts vom 18. Februar 2021 (Bl. 75 ff. d.A. LG) selbst. Denn die gerichtliche Festsetzungsentscheidung dient nicht dem Zweck, einen Auslagen- und Vergütungsanspruch dem Grunde nach (erst) zur Entstehung zu bringen, der bereits aus dem durch die gerichtliche Bestellung und deren Annahme (hier vgl. Anlage AG 5, Bl. 71 d.eA. LG) durch den Sonderprüfer zustande kommenden vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Sonderprüfer und der Gesellschaft (vgl. BeckOGK/Mock, 1.2.2025, AktG § 142 Rn. 229 mwN) entsteht. Erst recht regelt sie nicht eine diesbezügliche Feststellungsklage, sondern hat allein die Bestimmung der Höhe des bereits entstandenen Anspruchs zum Inhalt bzw. eine Vorabfestsetzung von Stundensätzen, um den in der Entwicklung befindlichen Anspruch im Voraus bestimmbar zu machen. Dieser Zweck steht dabei erkennbar im Einklang mit dem (grundsätzlichen) Ausschluss der Rechtsbeschwerde in § 142 Abs. 6 Satz 3 2. HS AktG, der nur dadurch zu erklären ist, dass sich die Festsetzung im Regelfall allein mit der Quantifizierung ("Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen" , vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 354 zu Nr. 12b) dem Grunde nach bereits entstandener Ansprüche befasst.
Zudem ist auch die im konkreten Fall ergangene Festsetzungsentscheidung ausweislich ihres Tenors unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe keine solche zum Anspruchsgrund, sondern allein zur Höhe eines insoweit vom Landgericht dem Grunde nach vorausgesetzten, wegen noch laufender Sonderprüfung aber in der Entwicklung befindlichen Anspruchs gewesen. So erörtert das Landgericht selbst, dass Gegenstand seiner Entscheidung gewesen ist, vorab zu bestimmen, wie die "dem Sonderprüfer zustehende Vergütung" zu bemessen sei. Dabei hatte auch der Antragsteller selbst mit dem zugrundeliegenden Antrag nicht die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach begehrt, sondern lediglich eine Festsetzung von Stundensätzen und den Ausspruch über die Möglichkeit, in Bezug auf den so berechneten Anspruch Abschlagszahlungen verlangen zu dürfen. Weiterhin hat er den Ausspruch beantragt, wonach der Anspruch auf Auslagenersatz unberührt bleibe. Auch dies zeigt, dass schon der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag nicht auf eine Anspruchsfeststellung dem Grunde nach abzielte, die der Antragsteller in diesem Fall auch in Bezug auf den Auslagenersatz für erforderlich hätte halten müssen.
bb)
Ein Festsetzungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Insoweit scheidet sowohl ein vertragsähnlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 677, 683 BGB aus, da es jedenfalls an einem entsprechenden mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin zur Durchführung der Sonderprüfung gefehlt hätte, als auch jegliche Bereicherungsansprüche. Denn es dürfte bereits der Eintritt einer Bereicherung bei der Antragsgegnerin durch die Ergebnisse der begonnenen Sonderprüfung fraglich sein. Jedenfalls dürfte aber jegliche Bejahung solcher "Auffangansprüche" eine Umgehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darstellen, die Folgen der gerichtlichen Sonderprüferbestellung für die Antragsgegnerin rückwirkend zu beseitigen, zu denen insbesondere Kostentragungspflichten gegenüber dem Antragsteller zählen, dessen Interessen - wie ausgeführt - in der Entscheidung offenbar auch bewusst gerade keine Berücksichtigung gefunden haben. Zieht man aber in Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht eine mögliche drittschützende Einschränkung seiner Aufhebungsentscheidung bewusst nicht vorgenommen hat, dürfte es für den Senat schlechterdings nicht möglich sein, die vom Antragsteller begehrte Festsetzung aus anderen Rechtsinstituten als § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG abzuleiten.
cc)
Ein Anspruch des Antragstellers ergibt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht aus dem Vertrauen in die vormals durch den Senat rechtskräftig angeordnete Sonderprüfung sowie in seine vormals rechtskräftige Bestellung zum Sonderprüfer.
Ungeachtet des Umstandes, dass ein solches Vertrauen schon nicht ohne Weiteres anspruchsbegründend wäre, wäre es jedenfalls nicht der Antragsgegnerin in einer ihr gegenüber anspruchsbegründend wirkenden Weise zuzurechnen. Denn die Antragsgegnerin hatte sich von Anfang ab dem Jahr 2017 mit allen rechtlichen Mitteln gegen die Sonderprüferbestellung und sodann auch gegen die Auswechslung des Sonderprüfers gewehrt (sofortige Beschwerde, Gegenvorstellung, Anhörungsrüge) und dem Antragsteller zudem unstreitig (Bl. 158 d.eA. LG) bereits kurz nach Beginn der Sonderprüfung im Jahr 2020 und nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens sowohl die Einlegung der Verfassungsbeschwerden offengelegt als auch ihre Auffassung, wonach der Antragsteller im Fall stattgebender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine Ansprüche auf Vergütung oder Auslagenersatz haben würde und ihm diesbezüglich zudem vorsorglich - vermittelt durch die beiderseitigen anwaltlichen Vertreter - eine (nach h.M. auch bei gerichtlicher Sonderprüferbestellung zulässige, vgl. MüKoAktG/Arnold, 6. Aufl. 2025, AktG § 142 Rn. 191; Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, 2. Aufl. 2020, AktG § 142 Rn. 73; Heidel/von der Linden, 6. Aufl. 2024, AktG § 142 Rn. 42; Henssler/Strohn/Liebscher, 6. Aufl. 2024, AktG § 142 Rn. 24; Hölters/Weber/Krebs, 4. Aufl. 2022, AktG § 142 Rn. 58; a.A. BeckOGK/Mock, 1.2.2025, AktG § 142 Rn. 30; Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 142 Rn. 33) vertragliche Vereinbarung über die Vergütung angeboten (Anlage AG 7, Bl. 75 d.eA. LG; AG 8, Bl. 78 f. d.eA. LG), die der seinerzeit anwaltlich vertretene Antragsteller jedoch abgelehnt hatte (Anlage AG 9, Bl. 81 d.eA. LG).
Schließlich vermag auch das Argument des Antragstellers, es stünde eine Entwertung des Instituts der Sonderprüfung zu befürchten, wenn ihm die Festsetzung durch das Gericht versagt würde (Bl. 263 d.eA. LG), unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt anspruchsbegründend zu wirken. Darüber hinaus ist die vorliegende Situation nicht "sonderprüfungsspezifisch". Die Möglichkeit, dass Dritte von Aufhebungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betroffen werden, weil das Bundesverfassungsgericht insoweit keine Vorkehrungen trifft, um Nachteile von ihnen abzuwenden, besteht generell.
c)
Der Senat entscheidet gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG als Beschwerdegericht im Einklang mit dem hierauf gerichteten Antrag des Antragstellers und ungeachtet des (Zurück-)Verweisungsantrags der Antragsgegnerin in der Sache selbst, so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit willkürlich zu Unrecht angenommen hätte, womit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde grundsätzlich in Ausnahme zu § 65 Abs. 4 FamFG auf die örtliche Unzuständigkeit stützen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 -, Rn. 19, juris). Denn der Entscheidung durch den (jedenfalls für die Beschwerde auch örtlich zuständigen) Senat stünden vorliegend selbst wesentliche Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entgegen, die allenfalls unter - vorliegend schon nicht gegebenen (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG: Notwendigkeit umfangreicher und aufwändiger Beweisaufnahme) - Umständen eine Zurückverweisung erlauben , nicht aber zu ihr verpflichten würden. Auf die Frage, an welches örtlich zuständige Landgericht die Sache anderenfalls (zurück) zu verweisen wäre, kommt es mithin nicht an.
Darüber hinaus - dies als selbständige Erwägung - hat das Landgericht Hannover seine örtliche Zuständigkeit für die angefochtene Entscheidung auch nicht willkürlich angenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Landgericht seine Auffassung allein deshalb nicht erneut begründet hat, weil es insoweit an den Beschlussgründen vom 18. Februar 2021 (Bl. 75 ff., 79 f. d.A. LG) festgehalten hat. Auch der Senat hält - dies zugrunde legend - an seiner im Beschluss vom 21. Juli 2021 (Bl. 142 ff., 144R d.A. LG) geäußerten Ansicht fest, wonach das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen hatte, weil die landgerichtlichen Ausführungen eine an einschlägigen Normen orientierte sachliche Begründung des von der Kammer zur Zuständigkeitsfrage eingenommenen Standpunkts dargestellt haben, die sich jedenfalls in den Grenzen insoweit vertretbarer Auffassungen hält. Insoweit wird ergänzend auch auf die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 3 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 309/17, S. 727 zu Nr. 11 (§ 71 GVG) sowie BT-Drs. 16/6308, S. 354 zu Nr. 12a (§ 142 AktG) im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 (Bl. 104 ff. d.A. LG) verwiesen. Nach alledem kommt es auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, darauf an, dass die durch die Aufhebungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gegenstandslos gewordenen Beschlüsse insoweit keine Bindungswirkung entfalten.
Die Rechtsbeschwerde war gegen die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Zurückweisungsantrags zuzulassen.
Der Senat geht in dem Bewusstsein, dass durch eine Zulassungsentscheidung kein nicht eröffnetes Rechtsmittel geschaffen werden kann, davon aus, dass der Ausschluss der Rechtsbeschwerde nach § 142 Abs. 6 Satz 3 2. HS AktG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, in dem nicht die Anfechtung einer stattgebenden Festsetzungsentscheidung im Raum steht. Denn soweit der Reformgesetzgeber des FamFG gemeint hatte (BT-Drs. 16/6308, S. 354 zu Nr. 12b:
"Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Sonderprüfern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein."
ist diese Begründung auf die vorliegende Entscheidung nicht anwendbar, mit der die Festsetzung mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass eine vormals rechtskräftige Sonderprüferbestellung rückwirkend entfallen ist und daher keine rechtliche Grundlage i.S.d. § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG dafür bietet, (jemals) eine Festsetzungsentscheidung nach § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG zu treffen.
Die Rechtsbeschwerde war insbesondere auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung über die Aufhebung der Sonderprüferbestellung des hiesigen Antragstellers zuzulassen, wonach die Feststellung einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Handhabung der Zulassungspflicht und die Aufhebung einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht namentlich dann in Betracht kommt, wenn die Zulassung des Rechtsmittels unterblieben ist, obwohl sie nahe gelegen hätte und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2022 - 1 BvR 1349/20 -, Rn. 48 mwN, juris). Beides ist vorliegend der Fall.
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