LG Osnabrück, 2008-03-06, 5 S 503/07

5 S 503/07Cantonal CourtMar 6, 2008

Full text

LG Osnabrück — 2008-03-06 — 5 S 503/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: 5 S 503/07

ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0306.5S503.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 44211

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück

am 06.03.2008

durch die Vizepräsidentin des Landgerichts Quere-Degener, den Richter am Landgericht Eichmeyer und die Richterin am Landgericht Kubillus beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten vom 22.10.2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 19.9.2007 - 12 C 993/06 (X) - wird zurückgewiesen. 2. Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 900,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe1Die zulässige Berufung ist unbegründet.

2Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

3Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 18.1.2008 Bezug genommen.

4Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26.2.2008 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ersetzt die in einem anderen Rechtsstreit ergangene Entscheidung vom 30.1.2008, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, keinen Sachvortag zur Billigkeit der Gaspreiserhöhung. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung insoweit an jeglichem Sachvortrag seitens der Beklagten fehlte.

5Sofern sich aus der Jahresabrechnung 2006 tatsächlich, wie seitens der Beklagten behauptet, noch ein Zinsanspruch gegen die Kläger in Höhe von 61,86 € ergibt, berechtigt allein dieser offene Betrag nicht zur Aufrechterhaltung der Versorgungssperre nach der am 22.7.2007 ansonsten erfolgten Nachzahlung.

6Die Berufung war daher wie angekündigt nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Quere-Degener

unterschrift

Eichmeyer

unterschrift

Kubillus

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