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5 U 2/21•OLG Celle, 2026-06-25, 5 U 2/21
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 5 U 2/21
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0625.5U2.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 17112
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. November 2020 - Geschäftsnummer 4 O 292/14 - abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
GründeI.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 9. Oktober 2002, bei dem der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma 1.Grades, Risswunden am rechten Ellenbogen und eine Verletzung des Kniegelenks erlitt. Die Ursächlichkeit des Unfalls für weitere körperliche und psychische Beeinträchtigungen des Klägers ist zwischen den Parteien streitig. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall steht fest.
Vor dem Unfall war der Kläger bei der Firma V. als Heizer in der Gummiformerei tätig, daneben erzielte er Einkünfte durch eine Nebentätigkeit als Reinigungskraft. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten wurde ihm durch seine Arbeitgeberin, die Firma V., im Mai 2004 aus personenbedingten Gründen gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Abfindungsvergleich, das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Oktober 2004.
Der Kläger beziffert seinen bis Ende 2013 erlittenen Verdienstausfallschaden auf 143.383,53 € und begehrt für die Zeit danach Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Er macht geltend, dass der Arbeitsplatzverlust auf den unfallbedingten Fehlzeiten beruhe.
Die Beklagte wendet insbesondere ein, die krankheitsbedingten Fehlzeiten seien im Wesentlichen Folge einer - unstreitig - bereits vorbestehenden Bandscheibenerkrankung des Klägers gewesen. Jedenfalls aber hätte der Kläger nach Ansicht der Beklagten seinen Arbeitsplatz auch unfallunabhängig aufgrund der Vorerkrankung zu demselben Zeitpunkt, zumindest aber zeitnah nach der Kündigung ohnehin verloren.
Wegen des weiteren Sachvortrags nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen PD Dr. K. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie), des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. O. (Biomechanik) und des Sachverständigen Prof. Dr. H. (Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie) sowie nach Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. zu einem geringen Teil (in Höhe von 2.988,50 € und hinsichtlich der Feststellungsanträge) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Kläger könne Erstattung seines Verdienstausfalls nur für die Zeiträume vom 20. November 2002 bis 15. Juni 2003 und vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Juli 2004 beanspruchen. Für die übrigen von ihm geltend gemachten Zeiten beruhten seine Beeinträchtigungen nicht auf dem Unfall. Das Landgericht ist insbesondere zu der Einschätzung gelangt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich weder aufgrund der unfallbedingten Verletzungen gerechtfertigt noch durch diese herausgefordert worden sei, weil zum Zeitpunkt der Kündigung in Bezug auf das verletzte Knie keine negative Gesundheitsprognose bestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 733 Bd. IV d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sich insbesondere gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu den Unfallfolgen wendet. Das Landgericht habe zu Unrecht den Verdienstausfallschaden des Klägers für Januar 2004 mit der Begründung verneint, die Arbeitsunfähigkeit wäre auch ohne den Unfall aufgrund des Rückenleidens eingetreten. Die Rückenbeschwerden seien in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall wieder aufgetreten und zuvor ausgeheilt gewesen. Für eine alleinige Ursache der Rückenbeschwerden für den Arbeitsplatzverlust sei die Beklagte beweisbelastet; diesen Beweis habe sie nicht geführt. Zu Unrecht sei das Landgericht auf der Grundlage der Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. H. davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der Knieschmerzen ab August 2004 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Der Kausalzusammenhang sei durch den Vergleich im Arbeitsgerichtsprozess nicht unterbrochen. Aus Sicht des Klägers habe sich aus den Gutachten ergeben, dass er auf unabsehbare Zeit in seinem Beruf nicht mehr arbeiten könne. Es sei dafür für ihn weder verständlich noch nachvollziehbar, warum er sich nicht auf den Abfindungsvergleich hätte einlassen können und sollen. Infolge der Arbeitslosigkeit habe sich sodann - nachdem zuvor eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war - eine Depression eingestellt, die mithin auch ihre Ursache in dem Unfall habe. Zudem habe er eine somatoforme Schmerzerkrankung und eine Anpassungsstörung und leide immer noch unfallbedingt unter Schlafstörungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hildesheim, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und insgesamt wie folgt neu zu fassen:
Hilfsweise beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für einen Kausalzusammenhang der Rückenverletzung mit dem Unfall sei der Kläger beweisbelastet im Sinne des § 286 ZPO. Die unfallbedingten Primärverletzungen seien ursächlich für eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer Rückenverletzung. Die Rückenbeschwerden seien degenerativer Herkunft. Schon vor dem Unfall habe der Kläger infolge eines Bandscheibenvorfalls an zunehmenden Rückenbeschwerden gelitten, die jeweils immer wieder zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Diese unfallunabhängigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich auch nach dem Unfall fortgesetzt. Eine unfallbedingte psychosomatische Fehlverarbeitung behaupte der Kläger erstmals im Berufungsverfahren "ins Blaue hinein". Beschwerden auf dem neurologisch-psychiatrischen Gebiet seien vom Sachverständigen bereits abschließend beantwortet.
Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe überzeugend dargelegt, dass der Kläger ab August 2004 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Danach sei der Kläger ausschließlich aufgrund des Rückenleidens arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stehe nicht in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfall. Der Kläger habe erhebliche Fehlzeiten bereits aufgrund der Probleme mit den Bandscheiben gehabt. Selbst bei einer Mitursächlichkeit des Unfalls wäre dem Kläger ohnehin, also auch unabhängig von unfallbedingten Fehlzeiten, zum gleichen Zeitpunkt gekündigt worden (personenbedingt wegen der bandscheibenbedingten Fehlzeiten sowie betriebsbedingt wegen geplanter Umstrukturierung des Betriebes). Selbst bei einem unterstellten Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Kündigung wären die unfallbedingten Fehlzeiten in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet gewesen, eine negative Gesundheitsprognose zu stützen. Die Kündigung des Arbeitgebers sei zudem sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam; sie hätte rechtlich keinen Bestand gehabt, weswegen sich der Kläger nicht auf den Vergleich hätte einlassen dürfen. Zumindest wäre der Kläger zeitnah nach dem tatsächlichen Arbeitsplatzverlust aufgrund seines Rückenleidens arbeitsunfähig geworden.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 2. Dezember 2022 (Bl. 1001 Bd. VI) und vom 6. November 2023 (Gutachtenband), durch Einholung eines psychosomatischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. W. vom 11. September 2025 (Bl. 161 eA OLG) sowie durch Anhörung beider Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 (Bl. 343 eA OLG). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorbenannten Fundstellen verwiesen, wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf die wechselseitigen Schriftsätze.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils wie erkannt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bereits auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Arbeitsplatzverlust des Klägers durch den Abschluss des Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine der Beklagten zurechenbare Folge des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2002 ist. Das bedeutet, dass die Beklagte grundsätzlich auch für den Verdienstausfall infolge des Arbeitsplatzverlustes und des nachträglich geringeren Einkommens des Klägers bei anderen Arbeitgebern einzustehen hat.
Allerdings ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Heranziehung des Maßstabs von § 287 ZPO in Verbindung mit § 252 BGB aufgrund der unfallunabhängigen und bereits vor dem Unfall bestehenden Bandscheibenerkrankung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser - das Unfallereignis hinweggedacht - während des gesamten mit der Klage geltend gemachten Zeitraums in seinem Beruf als Heizer bei der Firma V. tätig geblieben wäre. Dementsprechend beschränkt sich der Zeitraum, für den der Kläger Verdienstausfall geltend machen kann, auf den Zeitraum bis einschließlich April 2011. Dies entspricht einem ersatzfähigen Schadensbetrag in Höhe von 86.087,14 €.
Verdienstausfall wegen der Nebentätigkeit kann der Kläger nur in dem vom Landgericht zuerkannten Umfange ersetzt verlangen.
Im Einzelnen:
Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu 100% auf Erstattung der infolge des Unfalls vom 9. Oktober 2002 entstandenen Schäden.
Die Erstattungspflicht der Beklagten für den Verdienstausfall des Klägers als Heizer ist nicht auf die vom Landgericht anerkannten Zeiträume vom 20. November 2002 bis 15. Juni 2003 und vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Juli 2004 beschränkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Arbeitsunfähigkeit gerade infolge der unfallbedingten Kniebeschwerden des Klägers nur in den vorgenannten Zeiträumen gegeben war. Denn jedenfalls wirkte sich die unfallbedingte Knieverletzung kausal und auch im Übrigen zurechenbar im Verlust des Arbeitsplatzes als Heizer aus mit der Folge, dass die Beklagte grundsätzlich auch über den Zeitraum hinaus, in dem gerade eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand, für den erlittenen Verdienstausfall haftet.
a. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. und nach den vorgelegten Unterlagen über den Kündigungsschutzprozess des Klägers gegen seine früheren Arbeitgeber, ist davon auszugehen, dass - auch - die Knieverletzung Grund für die ausgesprochene Kündigung und damit für den Verlust des Arbeitsplatzes war.
Dabei kommt es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht maßgeblich darauf an, ob nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens rückblickend festgestellt werden kann, dass der Kläger - bezogen auf die konkret durch den Unfall verursachte Knieverletzung - spätestens ab August 2004 wieder in seinem früheren Beruf hätte tätig werden können, weil die Kniebeschwerden mit Ausnahme von geringen Restbeschwerden ausgeheilt waren. Entscheidend ist vielmehr, von welcher Gesundheitsprognose der Kläger und sein früherer Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsverfahren ausgegangen waren und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers für den Verlust des Arbeitsplatzes hatten.
Insoweit ist bereits der Anhörung des Personalrats durch die Personalabteilung des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 27. April 2004 (Anlage K 12) zu entnehmen, dass für die im Anschluss am 13. Mai 2004 ausgesprochene Kündigung gerade auch die unfallbedingten Fehlzeiten des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung waren. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger seit dem Unfallereignis am 9. Oktober 2002 durchgehend bis zum 15. Juni 2003 sowie vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2004 unfallbedingt arbeitsunfähig. Von den in dem vorgenannten Schreiben (Anlage K12) aufgeführten Fehlzeiten entfallen im Zeitraum von 2001 bis Ende 2003 auf die unfallbedingte Erkrankung 167 von 392 Tagen und damit ein Anteil von rund 43%. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass insbesondere auch die unfallbedingten Kniebeschwerden nicht als erledigt angesehen wurden und deswegen für die Gesundheitsprognose ebenfalls Beachtung fanden. Die nach den (insoweit fehlerfrei getroffenen) Feststellungen des Landgerichts ebenfalls unfallbedingte Operation vom 27. Mai 2004, die zu einer weiteren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis Ende Juli 2004 geführt hatte, folgte der Kündigung vom 13. Mai 2004 zeitlich nach.
Danach ist insgesamt davon auszugehen, dass die unfallbedingte Erkrankung jedenfalls mitursächlich für die Kündigung durch den früheren Arbeitgeber des Klägers war und auch noch während des Kündigungsschutzprozesses im Jahr 2004 eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand. Dass während der vorgenannten Zeiträume ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen erhebliche Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit auch wegen des unfallunabhängigen Rückenleidens bestanden (nach den Feststellungen des Landgerichts teilweise ausschließlich, teilweise überlappend mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen der Knieverletzung) steht der Ursächlichkeit der Knieverletzung für die ausgesprochene Kündigung infolge der Gesamtzahl der Erkrankungstage nicht entgegen. Denn von mehreren Ursachen, die sich in Form einer kumulativen Kausalität gemeinsam im Schadensereignis auswirken, ist jede als ursächlich anzusehen und die "conditio sine qua non"-Formel entsprechend anzupassen (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 339/11 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
b. Der Arbeitsplatzverlust ist auch eine adäquat verursachte und der Beklagten zurechenbare Folge des Verkehrsunfalls. Dies gilt insbesondere - entgegen der Ansicht des Landgerichts - für den Umstand, dass der Kläger durch den Abschluss des Abfindungsvergleichs im Arbeitsschutzprozess letztlich selbst eine maßgebliche Ursache für den Arbeitsplatzverlust gesetzt hat.
Denn für die Beurteilung, ob die Entscheidung des Klägers, den Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich (einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags gegen Abfindungszahlung) zu beenden, eine völlig ungewöhnliche, durch die unfallbedingte Erkrankung nicht mehr herausgeforderte und deswegen dem Schädiger nicht zurechenbare Folge des Unfalls war (vgl. hierzu generell etwa BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 149/15, juris Rn. 11 m.w.N.), kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass rückblickend nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. H. nach der Operation seit Juli 2004 die unfallbedingten physischen Folgen weitgehend abgeklungen und lediglich leichte Restbeschwerden verblieben waren. Eine den Kausalzusammenhang unterbrechende, unsachgemäße Reaktion des Klägers wäre im Vergleichsschluss nur dann zu sehen, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt bereits vor Augen gestanden hätte, dass die Kündigung, die gerade auch auf die unfallbedingte Abwesenheit gestützt wurde, evident rechtswidrig und ein Obsiegen im Kündigungsschutzprozess mit Händen zu greifen war. Dies erscheint dem Senat jedoch fernliegend. Insoweit hatte auch der Sachverständige Prof. Dr. H. (Ergänzungsgutachten vom 7. Mai 2020) ausgeführt, dass am 13. Mai 2004 aufgrund der noch ausstehenden Knieoperation nicht erkennbar gewesen sei, ob der Kläger in absehbarer Zeit seine Tätigkeit als Heizer im Akkord wieder ausüben könnte und zu diesem Zeitpunkt eine negative Gesundheitsprognose bestanden habe. Dabei braucht der Senat nicht inzident zu prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war; entscheidend ist allein, ob die Entscheidung des Klägers, Chancen und Risiken gegeneinander abzuwägen und sich für eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages gegen eine Abfindungszahlung zu entscheiden, als irrational zu betrachten wäre, was evident nicht der Fall ist.
Es begründet zudem - um diesen Punkt "dogmatisch vorzuziehen" - auch kein Mitverschulden des Klägers, weil keine Umstände vorgetragen sind, die in dem Abschluss des Vergleichs aus Sicht des Klägers eine Obliegenheitsverletzung begründen würde. Denn zum einen lag der negativen Gesundheitsprognose neben den unfallbedingten Erkrankungen eine weitere, auf einer degenerativen Verschlechterung beruhende Dauererkrankung zugrunde. Zum anderen war auch bezogen auf die Unfallfolgen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nach den insoweit zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil die Prognose bezogen auf verbleibende Unfallfolgen gerade offen. Vor diesem Hintergrund kann weder dem Kläger noch dem ihn im Arbeitsschutzprozess vertretenden Bevollmächtigten, dessen Verschulden der Kläger gemäß § 85 ZPO gegen sich gelten lassen müsste, ein Vorwurf in Bezug auf den Vergleichsschluss gemacht werden.
c. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der unfallbedingten Knieverletzung und dem Arbeitsplatzverlust ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht deswegen für den gesamten, in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Zeitraum unterbrochen, weil aufgrund der gesundheitlichen Prädisposition des Klägers, nämlich seiner Bandscheibenerkrankung, eine Schadensanlage im Sinne einer unfallunabhängigen Reserveursache für dieselbe Schadensfolge (den Arbeitsplatzverlust) bestand.
Insoweit gilt generell, dass sich im Falle einer sogenannten Schadensanlage, die sich als Reserveursache etwa zeitgleich oder zu einem späteren Zeitpunkt in demselben Schaden niedergeschlagen hätte, die Ersatzpflicht des Schädigers auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile beschränkt (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15 -, juris Rn. 9f. m.w.N.). Allerdings kann ein solcher Umstand zu Ungunsten des Geschädigten nur dann Beachtung finden, wenn der Schädiger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass er tatsächlich eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14, juris Rn. 14), wobei das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO Anwendung findet (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2024 - 7 U 93/23 -, juris Rn.52; BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - juris Rn. 33; BeckOGK/Brand BGB § 249 Rn. 291).
Selbst wenn nicht sicher festgestellt werden kann, dass sich die Reserveursache in demselben Schaden ausgewirkt hätte, sind insbesondere bei der Schadensermittlung des Verdienstausfalls (§ 252 BGB) nicht lediglich überholende Kausalitäten zu berücksichtigen, sondern es ist das Risiko in die Betrachtung mit einzubeziehen, das durch die bereits vorhandene Erkrankung des Geschädigten für seine künftige berufliche Situation bestand (BGH a.a.O; BGH, Urteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96 - juris Rn. 29).
Bei der danach gebotenen zweistufigen Prüfung im Rahmen der Berücksichtigung der Vorerkrankung des Klägers als Schadensanlage war im konkreten Fall insbesondere zu differenzieren, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum infolge Arbeitsunfähigkeit für das konkrete Berufsbild eines Heizers seinen Arbeitsplatz durch Kündigung verloren hätte, und ob - davon losgelöst - die Grunderkrankung des Klägers nach dem zu erwartenden Verlauf der Dinge Einfluss auf das berufliche Fortkommen des Klägers gehabt hätte. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass in dieser Abgrenzung auch ein zeitlicher Graubereich liegt, bei dem sich die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers für die Auswirkung der Reserveursache mit der grundsätzlich bestehenden, aber geringeren Anforderungen unterliegenden Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für den "gewöhnlichen Lauf der Dinge" als tatsächliche Voraussetzung des § 252 BGB überlagern kann. Insoweit kann generell angenommen werden, dass dem Merkmal des "gewöhnlichen Laufs der Dinge" für die Ermittlung des Verdienstausfallschadens umso größere Bedeutung zukommt, je größer der zeitliche Abstand zum Schadensereignis ist. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie hier, wenn die Folgen des schädigenden Ereignisses selbst bereits (endgültig) abgeschlossen sind, während die vorbestehende Grunderkrankung fortwirkt und in ihren Auswirkungen mit fortschreitendem Lebensalter zumindest nicht geringer wird.
In der Anwendung auf den konkreten Schadensfall bedeutet das im Einzelnen:
(1). Die Beklagte hat nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) bewiesen, dass der Kläger auch ohne das Unfallereignis seinen Arbeitsplatz bei der Firma V. gegen seinen Willen verloren hätte.
(a). Dies gilt zunächst losgelöst von den Beurteilungen der Sachverständigen für die Frage, ob die am 13. Mai 2004 ausgesprochene Kündigung auch allein unter dem Eindruck der Fehlzeiten, die durch die unfallunabhängige Bandscheibenerkrankung des Klägers eingetreten waren, ausgesprochen worden wäre. Hierfür hat die Beklagte bereits keinen Beweis angetreten. Aus den vorgelegten Unterlagen kann auch nicht geschlossen werden, dass die frühere Arbeitgeberin des Klägers allein die Bandscheibenerkrankung zum Anlass für eine Kündigung genommen hätte. Wie aufgezeigt, stellten die unfallbedingten Fehlzeiten mit rund 43 % einen nennenswerten Anteil an der Gesamtfehlzeit des Klägers dar. Bemerkenswert ist insbesondere, dass - offenbar, anderes ist nicht vorgetragen - die auf die Bandscheibenoperation entfallende Fehlzeit von 171 Arbeitstagen im Zeitraum vom 24 September 2001 bis 9. Oktober 2002 noch keine Maßnahmen des Arbeitgebers ausgelöst hatten, sondern dass dieser erst im Jahr 2004 auf die dann insgesamt aufgelaufene Fehlzeit reagierte, wobei der Anteil der unfallbedingten Fehlzeiten in dem der Kündigung unmittelbar vorausgehenden Zeitraum (Jahre 2003, 2004) deutlich überwog.
Die weiteren Ausführungen der Beklagten, es habe sich bei der Kündigung gegenüber dem Kläger ohnehin um eine "versteckte betriebsbedingte Kündigung" gehandelt, sind spekulativ und für einen Rückschluss auf einen alternativen Kausalverlauf nicht belastbar. Gleiches gilt für den Hinweis auf eine möglicherweise beabsichtigte Umstrukturierung der früheren Arbeitgeberin des Klägers mit einer Produktionsverlagerung nach G./Bad S. Dass ein Standortwechsel mit einem Arbeitsplatzverlust für den Kläger verbunden gewesen wäre, ist keineswegs zwingend, denn der Kläger war schon bisher bereit, erhebliche Fahrzeiten auf sich zu nehmen, zumal er wegen seiner Legasthenie und seiner geringen beruflichen Vorbildung nicht "beliebig" den Arbeitsplatz hätte wechseln können.
(b). Auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. Dr. W. kann nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund der Bandscheibenerkrankung bezogen auf das Berufsbild des Heizers (wie dargestellt im Schriftsatz des Klägers vom 8. Oktober 2015, Bl. 329 Bd. II d.A.) entweder dauerhaft arbeitsunfähig geworden wäre oder aber erneut eine solche Summe an Fehlzeiten aufgebaut hätte, dass ihm aus personenbedingten Gründen von seinem Arbeitgeber gekündigt worden wäre.
Der Sachverständige Prof. Dr. H. hatte hierzu in erster Instanz noch ausgeführt, dass das unfallunabhängige Rückenleiden weder bis zum 13. Mai 2004 (Zeitpunkt der Kündigung) noch bis zum 31. Dezember 2013 (bezifferter Klagezeitraum) dazu geführt hätte, dass der Kläger seine Tätigkeit als Heizer nicht hätte ausüben können (vgl. Gutachten vom 1. August 2019, S.65f, Gutachtenband). Dabei hat der Sachverständige wiederholt schlüssig und plausibel ausgeführt, dass die von ihm ausgewerteten ärztlichen Unterlagen sowohl aus Zeiten vor dem Unfall als auch danach (etwa zum Reha-Aufenthalt des Klägers im Jahr 2005, Anlage K 17) allein anhand der durch bildgebende Verfahren und weitere Untersuchungsergebnisse festgestellten somatischen Beeinträchtigungen des Klägers weder die langen Ausfallzeiten erklären können noch den Rückschluss auf eine dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung des Berufsbilds des Heizers. Dabei hat der Sachverständige auch die konkrete körperliche Beanspruchung der Tätigkeit in seine Bewertung einbezogen.
Von dieser Einschätzung ist der Sachverständige Prof. Dr. H. in zweiter Instanz dahingehend abgerückt, als er in seinen Ergänzungsgutachten (2. Dezember 2022, Bl. 1001 VI d.A.; 6. November 2023, Gutachtenband) nunmehr zu der Einschätzung gelangt ist, dass die unfallunabhängigen und rein somatischen Rückenbeschwerden innerhalb von zwei Jahren nach dem tatsächlichen Verlust des Arbeitsplatzes Ende Oktober 2004 zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätten. Zudem ist der Sachverständige nunmehr auch zu der Einschätzung gelangt, dass die unfallunabhängigen psychosomatischen Beschwerden im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms in etwa zeitgleich mit dem tatsächlichen Verlust des Arbeitsplatzes ebenfalls zu einem Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätten.
Diesen Widerspruch hat der Sachverständige im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme nach Einholung eines Ergänzungsgutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. W. und im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufzulösen vermocht, sodass der Senat die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. insgesamt seiner Entscheidung zugrunde legen kann.
Danach hat der Sachverständige nochmals überzeugend zusammengeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zur Behandlung des Klägers an seinem vorbestehenden Rückenleiden bei rein objektiver Betrachtung der somatischen Beschwerden den Schluss auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen. Insbesondere aus der Darstellung des Klägers selbst gegenüber diversen Ärzten und Sachverständigen ergibt sich aber der weitere Schluss, dass der Kläger eine ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit aufweist und er auf der Basis der vorbestehenden degenerativen Rückenerkrankung einem deutlichen höheren Leidensdruck ausgesetzt ist, als es bei anderen Personen mit dem gleichen objektiven Beschwerdebild der Fall wäre.
Dabei hat der Sachverständige überzeugend zum einen die ihm vorliegenden konkreten Untersuchungsergebnisse beachtet, im Übrigen die zahlreichen Darstellungen in Behandlungsberichten bis in die jüngste Vergangenheit. Bereits im Februar 2004 war eine CT-gesteuerte Infiltrationstherapie an der LWS erforderlich und erbrachte nach Darstellung des Klägers keine Besserung. Im Reha-Abschlussbericht der Klinik Bad R. vom 15. April 2005 (Anlage K 17) werden im Bereich der LWS drückende stechende Schmerzen mit Ausstrahlung ins Bein beschrieben. Erneut hat der Kläger bei der Exploration am 18. Oktober 2006 gegenüber der Sachverständigen Dr. D.-H. des vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahrens (Anlage K 20) berichtet, dass er bei seiner neuen Arbeitsstelle (Fa. B.) beim Kistenschleppen häufig starke Rückenschmerzen habe. Im Jahr 2008 befand sich der Kläger wiederum wegen seines Rückens in Behandlung, es wurden MRT- und Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule anfertigt (s. u.a. Gutachten Prof. Dr. H. vom 1.8.2019, Bl. 52). Gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. (Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren vom 12.1.2012, Anlage K 21) beschrieb der Kläger ständige Schmerzen im Lendenwirbelbereich, die nach dem Unfall wieder aufgetreten seien und bis heute anhielten. Erneut schildert der Kläger bei der Exploration bei dem Sachverständigen Dr. K. am 18. Januar 2016, dass er aktuell Rückenbeschwerden in der LWS habe (Gutachten vom 19.1.2016, Anlagenband, S. 21), einen Untersuchungstermin beim Sachverständigen Prof. Dr. H. im Jahr 2022 sagte er unter Hinweis auf Bettlägerigkeit im Hinblick auf eine beabsichtigte Klinikeinweisung wegen der Rückenbeschwerden ab. Zuletzt hatte der Kläger nach eigenen Angaben eine weitere Bandscheiben-Operation im Jahr 2023.
Die Differenzierung zwischen objektiven Befunden und subjektiver Belastung des Klägers, wie sie der Sachverständige Prof. Dr. H. vorgenommen hat, erscheint dem Senat insgesamt schlüssig, auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. W. Der Sachverständige Dr. Dr. W. hat zwar in aller Deutlichkeit sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung vor dem Senat herausgestellt, dass für ihn keine Anhaltspunkte für eine psychosomatische Grunderkrankung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms bestehen. Dessen ungeachtet hat er die Möglichkeit eines deutlich erhöhten Schmerzempfindens durch den Kläger für möglich erachtet, dies aber nicht als eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild beschrieben. Vielmehr hat er - insoweit durchaus schlüssig und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. - Anhaltspunkte für ein "somatomechanisches Krankheitskonzept" bei der Bewältigung von Schmerzen bei dem Kläger erkannt ("Rücken kaputt, bin ich halt krank"). Dies erscheint dem Senat im Gesamtbild stimmig, wenngleich er die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. W. seiner Entscheidung mit großer Zurückhaltung zugrunde legt, weil diese nicht auf einer Exploration des Klägers beruhen.
Bezogen auf die an dieser Stelle entscheidende Frage, ob der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen Arbeitsplatz bei der Firma V. gegen seinen Willen im streitbefangenen Zeitraum verloren hätte, kann dies auf der Basis der Beweisaufnahme und des weiteren Parteivortrags nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Insoweit ergibt sich etwa aus den vorgelegten Auskünften des Klägers zu weiteren Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit (Bl. 341 ff Bd. II d.A.) nicht, dass sich nochmals in erheblichem Umfang Fehlzeiten aufgebaut hätten, die vergleichbar der im Jahr 2004 ausgesprochenen Kündigung, eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt hätten. Allein im Jahr 2014 und damit außerhalb des bezifferten streitbefangenen Zeitraums ergibt sich erneut eine lange Fehlzeit von rund einem halben Jahr wegen einer Hallux Valgus-Behandlung. Für die davor liegenden Zeiträume kann letztlich die überzeugende Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. H. aus erster Instanz zugrunde gelegt werden, dass Arbeitsfähigkeit keine Beschwerdefähigkeit voraussetzt (Anhörung vom 1. Oktober 2020, Bl. 694 Bd. IV d.A.).
Die weiteren Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Umgang des Klägers mit der Grunderkrankung bzw. seiner Bewältigung der Erkrankung, insbesondere wegen der hoch ausgeprägten Schmerzempfindlichkeit und seinem Leidensdruck, rechtfertigen nicht den Schluss auf einen zumindest überwiegend wahrscheinlichen Verlust des Arbeitsplatzes gegen seinen Willen.
(2). Wie aufgezeigt, ist losgelöst von der Frage der überholenden Kausalität einer Schadensanlage als Reserveursache für den Arbeitsplatzverlust in einer zweiten Stufe zu prüfen, wie sich die festgestellte Vorerkrankung des Klägers bei der Feststellung des Verdienstausfalls im Rahmen von § 252 BGB voraussichtlich ausgewirkt hätte.
Insoweit gilt generell, dass bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens unter Heranziehung von § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen ist, wobei der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dartun muss, dass aber zugleich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 -, juris Rn. 18; Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91, juris).
Soweit dabei die Auswirkung einer Vorerkrankung als Schadensanlage Beachtung finden muss, sind insbesondere folgende Umstände von Relevanz:
(a). Zur bestehenden Grunderkrankung der degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule, die einen Bandscheibenvorfall (B5/S1) hervorgerufen hat, der im Jahr 2002 operiert werden musste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, gleichermaßen auf die Dokumentation der fortlaufenden Behandlung des Klägers wegen Rückenbeschwerden bis weit über den streitbefangenen Zeitraum bis Ende 2013 hinaus. Ergänzend ist an dieser Stelle lediglich auf zwei zwischen den Parteien streitige Aspekte hinzuweisen:
Zum einen ist dem Kläger in seiner Kritik am Urteil des Landgerichts zuzustimmen, dass die von dem Sachverständigen Dr. K. festgestellte depressive Symptomatik durchaus Folge des Verkehrsunfalls ist. Der Sachverständige Dr. K. hat den Ursachenzusammenhang unter Hinweis darauf verneint, dass die depressive Symptomatik maßgeblich (auch) durch den Arbeitsplatzverlust herbeigeführt wurde. Nach den Feststellungen des Senats ist der Verlust des Arbeitsplatzes jedoch Folge des Unfallgeschehens. Für die weitere Entscheidung des Senats auf Erstattung des Verdienstausfalls ist dies jedoch ohne Bedeutung, weil der Sachverständige Dr. K. zugleich überzeugend ausgeführt hat, dass die Depressivität mäßiggradig war und die Arbeitsfähigkeit des Klägers weder im Hauptberuf des Heizers noch in seiner Nebentätigkeit beeinträchtigte.
Zum anderen ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass das Rückenleiden des Klägers, das - unstreitig - in Form einer Schädigung der Bandscheibe bereits vor dem Unfall bestand, durch den Unfall auch nicht verstärkt worden ist. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. H. überzeugend ausgeführt, dass insbesondere kein Ursachenzusammenhang zwischen der konkret erlittenen Knieverletzung (in Abgrenzung etwa zu einer unfallbedingten Beinverkürzung) und den Rückenbeschwerden nachweislich sei.
(b). Zur Auswirkung der bestehenden Vorerkrankung auf den beruflichen Werdegang des Klägers kann ebenfalls Bezug genommen werden auf die vorherige Darstellung. Danach ist insbesondere bemerkenswert, dass der Kläger seine Rückenbeschwerden bereits bei Tätigkeiten als erheblich belastend wahrgenommen hat, die in ihrer körperlichen Beanspruchung nicht der früheren Tätigkeit als Heizer entsprechen (etwa die Beschreibung der Beeinträchtigung gegenüber der Sachverständigen Dr. D.-H., s.o.). Der Senat hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die objektiv nicht für eine Arbeitsunfähigkeit hinreichende Grunderkrankung aufgrund seiner erhöhten Schmerzempfindlichkeit als sehr belastend wahrgenommen hat und dies eine jedenfalls plausible Erklärung dafür sein kann, dass die langen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die mit den somatisch nachweisbaren Beeinträchtigungen nicht zu erklären sind, gerade auf der Schilderung eines erhöhten Schmerzempfindens durch den Kläger beruhen und ihre Ursache auch in seinem Leidensdruck finden.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Klägers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 aus Sicht des Senats wenig belastbar ist. Der Kläger war vor dem Hintergrund des für ihn verständlichen Ziels der Beweisaufnahme (war der Kläger durch seine Rückenerkrankung derart beeinträchtigt, dass er seinen Arbeitsplatz ohnehin verloren hätte?) erkennbar bemüht, die Rückenbeschwerden herunterzuspielen und zu bagatellisieren. Die dokumentierten regelmäßigen Rückenbehandlungen konnte oder wollte er nur unzureichend erläutern. Der Senat misst deswegen den Stellungnahmen des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten bzw. Sachverständigen deutlich größeres Gewicht bei.
(c). Schließlich musste der Senat bei der naturgemäß nur auf Wahrscheinlichkeiten beruhenden Prognose berücksichtigen, dass der Kläger trotz seines Leidensdrucks aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation (die er mehrfach gegenüber den verschiedenen Sachverständigen in diesem Prozess geschildert hat) auf seinen Arbeitsplatz angewiesen war und diesen nicht leichtfertig, auch nicht wegen der mit der Tätigkeit verbundenen Schmerzen, aufgeben würde. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger aufgrund seines geringen Ausbildungsstandes und seiner Legasthenie wenig Aussicht hatte, sich beruflich zu verändern und andere Beschäftigungsmöglichkeiten anzustreben.
(d). Nimmt man diese Faktoren insgesamt in den Blick, so ist davon auszugehen, dass der Kläger (die Unfallverletzung hinweggedacht) während seines weiteren Berufslebens in seinem Beruf als Heizer erheblich und zunehmend wegen seiner Vorerkrankung belastet gewesen wäre und dies mutmaßlich Anlass für wiederholte und auch längere Krankschreibungen geworden wäre. Gleichzeitig wäre der Kläger darauf bedacht gewesen, die Belastungen auch zu ertragen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.
Eine wesentliche Zäsur erblickt der Senat in der Möglichkeit des Klägers, eine sichere, körperlich weniger belastende Beschäftigung anzutreten, auch wenn diese mit geringeren Einkünften verbunden gewesen wäre, solange es sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, bei dem das "Damoklesschwert" des Arbeitsplatzverlustes wegen der körperlichen Belastung entfiele und bei dem gegebenenfalls auch aufgrund des Arbeitgebers eine stabile Prognose für ein Fortbestehen des Arbeitsplatzes gegeben war. Eine solche für den Kläger attraktive und bei einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung künftiger Risiken vorteilhafte Beschäftigungsmöglichkeit erkennt der Senat in der Stelle, die der Kläger ab April 2011 als Hausmeister bei der Stadt H. angetreten hat, selbst wenn die monatlichen Einkünfte dort geringer waren als bei seinem vormaligen Arbeitsplatz. Die Qualität dieses Arbeitsplatzes hat der Kläger selbst etwa im Rahmen eines Reha-Aufenthalts bei der DRV im November 2011 beschrieben (Anlage K 19, S.5: "Nur selten schweres Heben, Tätigkeit im Stehen und Gehen, körperliche Beeinträchtigungen können ausgeglichen werden, da der Patient sich die Arbeit einteilen kann", "Patienteneinschätzung für die Zukunft: der Patient ist mit dem jetzigen Arbeitsplatz zufrieden und will ihn behalten"). Ferner hat der Kläger dort auch mitgeteilt, dass seine wirtschaftliche Situation inzwischen entspannt sei.
(e). Danach ist der Senat im Rahmen der prognostischen Beurteilungen des "gewöhnlichen Lauf der Dinge" i.S.d. § 252 BGB davon überzeugt, dass der Kläger im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit wegen seiner Vorerkrankung zunehmend bestrebt gewesen wäre, eine andere Beschäftigung zu suchen als die körperlich anstrengende Tätigkeit als Heizer, die wegen der Grunderkrankung für ihn erhebliche physische Beeinträchtigungen mit sich brachte und bei der deswegen jedenfalls die abstrakte Gefahr eines künftigen Arbeitsplatzverlustes nicht von der Hand zu weisen war.
Der Senat hat naturgemäß keine belastbaren Anhaltspunkte, ob der Kläger dieselbe Stelle bei der Stadt H., die er heute als zufriedenstellend beschreibt, zu demselben Zeitpunkt hätte antreten können. Umgekehrt kann man dem Lebenslauf des Klägers jedenfalls entnehmen, dass er tatsächlich die Möglichkeit hatte, ab Mai 2011 seinen neuen Arbeitsplatz (bis heute) wahrzunehmen. Es erscheint deswegen im Rahmen der Prognoseentscheidung vertretbar, auch für den hypothetischen Verlauf auf genau diesen Zeitpunkt abzustellen und dementsprechend den Verdienstausfallschaden auf den Zeitraum bis einschließlich April 2011 zu beschränken.
Für die Berechnung im Einzelnen gilt dabei Folgendes:
a. Für den Zeitraum seit dem Unfall bis zum 31. Juli 2004 kann auf die Schadensberechnung (1.721,83 €) im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das Landgericht hat den in diesem Zeitraum entstandenen Verdienstausfall grundsätzlich als erstattungsfähig erachtet und dabei zutreffend Zeiträume aus der Berechnung herausgenommen, in denen die Ausfallszeit entweder gar nicht auf der Unfallverletzung beruht oder für die die unfallunabhängige Vorerkrankung des Klägers nachweislich als Reserveursache besteht und deswegen ein Ursachenzusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht gegeben ist. Hierin liegt kein Widerspruch zu den Ausführungen zu Ziff. 2), denn die hier fraglichen Zeiträume gingen der Kündigung voraus, so dass die Relevanz der unfallbedingten Fehlzeiten für den Arbeitsplatzverlust hier ohne Bedeutung ist.
b. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2004 bis zum 30. April 2011 ergibt sich auf der Grundlage der Schadensberechnung des Klägers ein weiterer entgangener Gewinn von 86.087,14 €.
(1). Der Kläger kann für die Berechnung des weiteren Verdienstschadens ab 1. August 2004 als arbeitslos behandelt werden. Zwar endete das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Vergleichs erst mit Ablauf Oktober 2004, die Kündigung war aber bereits ausgesprochen und der Kläger erhielt von seiner früheren Arbeitgeberin keinen Lohn mehr, sondern stattdessen Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.
(2). Der Kläger hat einen durchschnittlichen monatlichen fiktiven Nettoverdienst von 1.776,14 € in Fortschreibung seiner Einkünfte bei der Fa. V. durch Zahlungsnachweise belegt. Wie das Landgericht legt der Senat deswegen diesen Betrag für den Verdienstausfall in der Hauptbeschäftigung des Klägers als Heizer zu Grunde.
(3). Von dem entgangenen Nettoverdienst sind abzuziehen die Lohnersatzleistungen bzw. anderweitigen Einkünfte, wie sie der Kläger im Einzelnen in der Klageschrift dargelegt und durch Schriftsatz vom 7. Mai 2015 (Bl. 190 Bd. I d.A.) weiter belegt hat. Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf die tabellarische Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 13ff Bd. 1 d.A.).
(4). Der Senat legt seiner Entscheidung wie das Landgericht einen pauschalierten Betrag von 200 € pro Monat für ersparte Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten zugrunde. Dies entspricht dem Betrag, den der Kläger selbst seiner Schadensberechnung bereits zugrunde gelegt hat.
(5). Danach ergibt sich gestaffelt nach Zeiträumen entsprechend der Darstellung des Klägers unter Abzug der vom Landgericht bereits bis einschließlich Juli 2004 zugesprochenen Beträge:
| - 1.8.2004 bis 30.6.2006: | |
|---|---|
| 23 Monate x 1.776.14 € = | 40.851,22 € |
| abzüglich Lohnersatzleistungen (Bl. 14f d.A.) = | 19.621,56 € |
| abzüglich ersparte Aufwendungen 23 Monate x 200 € = | 4.600 € |
| Summe | 16.629,66 € |
| - 1.7.2006 bis 30.4.2011: | |
|---|---|
| 58 Monate x 1.776.14 € = | 103.016,12 € |
| abzüglich erzielte Einkünfte W. Metallverarbeitung gesamt | 1.108,03 € |
| abzüglich erzielte Einkünfte B. Hof S. insgesamt | 23.839,11 € |
| abzüglich ersparte Aufwendungen 58 Monate x 200 € = | 11.600 € |
| Summe: | 66.468,98 € |
| - Gesamt | 83.098,64 € |
c. Für die Nebentätigkeit als Reinigungskraft steht dem Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 1.266,67 € kein weiterer Ersatzanspruch zu.
Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. Dr. W. für den Zeitraum vom 20. November 2002 bis 31. Mai 2003 einen Verdienstausfall in Höhe von 1.266,67 € zugesprochen. Der Senat macht sich auch die Begründung des Landgerichts zu eigen, soweit dieses zu der Ansicht gelangt ist, dass die weitere unfallbedingte körperliche Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Juli 2004 jedenfalls einer Tätigkeit als Reinigungskraft nicht entgegenstand.
Für den Zeitraum danach gilt, dass der Kläger, anders als bei seiner Haupttätigkeit als Heizer, nicht vorgetragen hat, dass er infolge einer unfallbedingten Kündigung die Stelle als Reinigungskraft dauerhaft verloren hätte. Der Kläger hat die Tätigkeit schlicht nicht weiter wahrgenommen, obwohl ihm dies körperlich möglich gewesen wäre. Gleiches gilt für die - nachweislich unfallbedingte - depressive Auslenkung, die der Kläger als Folge des Arbeitsplatzverlustes als Heizer erlitten hat. Auch insoweit steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. fest, dass diese einer Wahrnehmung der Nebentätigkeit nicht entgegenstand.
d. Die Abfindungszahlung in Höhe von 10.500 € war nicht auf den Verdienstausfall anzurechnen. Der Geschädigte, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, muss sich eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung nicht auf den Ersatz des Verdienstausfallschadens anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89 -, juris). Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, jedoch nicht dazu bestimmt, die Verkürzung des Arbeitseinkommens während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugleichen. Vielmehr soll die Abfindung etwaige Nachteile, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes in Zukunft verbunden sind, ausgleichen (BGH a. a. O. Rn. 11).
e. Die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 25.000 € muss der Kläger nicht in Abzug bringen. Hierzu hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, sie behalte sich die konkrete Tilgungsbestimmung für diesen Betrag vor. Der Kläger ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Beklagte von Anfang an einen Verdienstausfall bereits dem Grunde nach bestritten habe, sodass eine Anrechnung der Zahlung auf den streitgegenständlichen Schaden nicht in Betracht komme. Dem ist die Beklagte im Prozess nicht weiter entgegengetreten, auch das Landgericht hat die Zahlung nicht in Abzug gebracht, wogegen sich die Beklagte nicht mit einer eigenen Berufung gewehrt hat.
f. Es ergibt sich danach insgesamt (oben litt. a-c) ein Zahlungsbetrag in Höhe von 86.087,14 €.
Darüber hinaus kann dem Kläger auch nicht als Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden, er habe sich nicht ausreichend um anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bemüht. Es besteht zwar grundsätzlich die Verpflichtung des Geschädigten im Fall des zum Schädiger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zur vollständigen Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft, wobei eine Pflichtverletzung darin gesehen werden kann, dass sich der Geschädigte nicht in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstelle bemüht und anzunehmen ist, dass eine Beschäftigung hätte gefunden werden können, wobei grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, der Geschädigte aber darlegen muss, was er zur Schadensminderung unternommen hat (BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05 -, juris Rn.8). Dabei verbietet sich eine pauschale Bewertung, vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Gemessen daran hat der Kläger ausreichend dargetan, in welchen Zeiträumen er anderen Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen ist, insbesondere auch in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum vor Antritt der Stelle bei der Stadt H. im Mai 2011. Bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit, ob dem Kläger noch stärkere Anstrengungen bei der Arbeitsplatzsuche hätten zugemutet werden können, sind insbesondere zwei für den Kläger sprechende Aspekte von besonderem Gewicht: Zum einen verfügte der Kläger infolge seiner Legasthenie, seines geringen Bildungshintergrunds und seiner (ihm nicht vorwerfbare) Vorerkrankung nur über eine eingeschränkte berufliche Verwendbarkeit. Zum anderen ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., dass die depressionsbedingte Antriebslosigkeit des Klägers ihre Ursache - neben anderen Umständen - gerade auch in dem Verlust des Arbeitsplatzes findet. Diese Arbeitsplatzverlust wiederum ist kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Zinsforderung war nach einem zum Zeitpunkt der Mahnung bis zum 30. September 2009 aufgelaufenen Schadensbetrag von 65.525,50 € zu bemessen.
Wegen des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten war das Urteil des Landgerichts anzupassen auf den Gegenstandswert von 86.087,14 €. Nach der für das Mandatsverhältnis anwendbaren BRAGO entstand eine 7,5/10-Besprechungsgebühr nach § 118 Abs.1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 957,75 €, zzgl. Pauschale in Höhe von 20 € und 19% Umsatzsteuer, also ein Betrag in Höhe von 1.163,52 €. Wegen des anzuwendenden Steuersatzes und der Erstattungsfähigkeit der Gebühr wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der Feststellungsausspruch unter Nr. 2 des angefochtenen Urteils war entsprechend dem längeren Zeitraum, für den die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet ist, anzupassen.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse des Klägers für diese - isolierte - Feststellung der Ersatzpflicht gerade bezogen auf einen etwaigen Steuernachteil neben dem allgemeinen Feststellungsausspruch gemacht hat. Im Ergebnis teilt der Senat aber die konkludente Rechtsansicht des Landgerichts, dass ein gesondertes Feststellungsinteresse auch für diese isolierte Frage des Ausgleichs eines etwaigen Steuernachteils für den bezifferten mit der Leistungsklage geltend gemachten Verdienstausfall bestehen kann. Denn es handelt sich bei diesem möglichen, wenngleich nicht zwingend drohenden Schaden (der Kläger hat seinen Schaden auf Nettobasis berechnet) um einen gänzlich anderen Streitgegenstand als die Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden infolge der Knieverletzung des Klägers, die nicht in Zusammenhang mit dem bereits bezifferten Verdienstausfall stehen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis:Verkündet am 25. Juni 2026
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