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2 PA 18/26•OVG Niedersachsen, 2026-05-20, 2 PA 18/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 2 PA 18/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0520.2PA18.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 14723
Tenor: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 3. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
GründeDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Dezember 2023 (Bescheid vom 3. April 2024) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück bleibt ohne Erfolg.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18; v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 - , juris Rn. 13 und v. 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 166 Rn. 81 m.w.N; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 166 Rn. 26). Kommt zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgeht (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09 -, juris; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 166 Rn. 85 m.w.N.).
Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses zunächst auf den angefochtenen Bescheid vom 3. April 2024 verwiesen. In diesem hat die Beklagte darauf abgestellt, dass ein Wohngeldanspruch nicht bestehe, weil der Antragsteller keinen tatsächlichen Mietaufwand gehabt habe. Er habe für den Zeitraum Oktober 2023 "bis heute" nachweislich keine Miete gezahlt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu (zusammengefasst) ergänzend ausgeführt,
Zu der Frage, ob Leistungen von Mietzahlungen ausreichend dargelegt oder plausibel gemacht sind, hat das Verwaltungsgericht näher erläutert:
"Die Mietzinshöhe wurde nicht plausibel dargelegt: Vorgelegt wurde zum einen ein Mietvertrag mit einem vereinbarten Mietzins in Höhe von 280,00 Euro nebst Nebenkosten in Höhe von insgesamt 160,00 Euro (Mietvertrag vom 15. Juni 2016). Zum anderen wurde mit den Prozesskostenhilfeunterlagen ein Bescheid der SGB II Stelle des Jobcenters vom 2. September 2025 vorgelegt, in welchem ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 550,00 Euro anerkannt wurde (350,00 Euro Miete zzgl. 130,00 Euro Nebenkosten zzgl. 70,00 Euro Heizkosten). In den Akten der Beklagten ist weiter eine Bescheinigung enthalten, wonach die Miet- und Nebenkosten ab dem 1. Oktober 2022 auf monatlich 610,00 Euro angepasst worden seien (Kaltmiete 350,00 Euro, Heizkosten 70,00 Euro, Stromkosten 60,00 Euro, "kalte" Betriebskosten 130,00 Euro). Dieser Betrag wurde auch im ursprünglichen Antrag des Klägers angegeben. Daneben existiert ein weiterer Mietvertrag mit Datum vom 2. Juni 2016, in dem ein Mietzins von 350,00 Euro zzgl. 80,00 Euro Nebenkosten ausgewiesen wird.
Die Zahlung der Miete wurde vor diesem Hintergrund nicht plausibel dargelegt. Der Kläger trägt weiter vor, in den Monaten April 2024 bis September 2024 seien monatliche Mietabschläge in Höhe von 200,00 Euro gezahlt worden. Für die Monate Oktober und November 2024 als auch für März, April und Mai 2025 wurden im Verfahren 4 A 300/25 im Januar 2026 Quittungen über vermeintliche Barzahlungen bei Gericht vorgelegt. Für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 sowie Februar 2025 als auch die Monate Februar 2024 und März 2024 erfolgte keinerlei Erklärungen oder Vorlage von Belegen. Die Zahlungen der Monatsabschläge wurde erst aufgenommen, nachdem der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ergangen ist. Dass seit Beginn des Mietverhältnisses bis zum streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid überhaupt Mietzahlungen erfolgten, ist nicht dargetan worden."
2. Mit seiner Beschwerdebegründung trägt der Kläger nichts vor, was die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die Zeit von Dezember 2023 bis Februar 2024 habe er nach seinen eigenen Angaben keinerlei Einkommen erzielt, so dass ein Anspruch aus Wohngeld bereits deshalb ausscheide, in Frage stellt. Gleiches gilt für die Erwägung, für die Zeit ab Februar 2024 habe der Kläger weder die Leistung von Mietzahlungen ausreichend dargelegt noch diese plausibel gemacht; gegen diese Annahme spricht auch nach derzeitiger Aktenlage nichts. Angesichts dessen musste sich der Senat mit den Angaben des Klägers zu seiner Einkommenssituation nicht weiter auseinandersetzen. Im Einzelnen:
a) Zu seiner Einkommenssituation im Zeitraum Dezember 2023 bis Februar 2024 nimmt der Kläger mit seiner Beschwerde nicht Stellung und setzt sich mit den dahingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Unbeschadet dessen scheidet auch für diesen Zeitraum die Bewilligung von Wohngeld jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Erwägungen voraussichtlich aus.
b) Gegen die oben im Einzelnen zitierte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Zahlung der Miete und die Mietzinshöhe seien nicht plausibel dargelegt, trägt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes vor. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst er sich ganz überwiegend bereits nicht; soweit er auf geschuldete oder geleistete Mietzahlungen eingeht, bleiben seine Ausführungen pauschal und erschöpfen sich in Behauptungen. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2026 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger sich darauf beschränkt hat, seine allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erläutern. Die Beklagte hat bei dieser Gelegenheit nochmals auf grundlegende Unstimmigkeiten hingewiesen:
"Im Vorgang finden sich nicht nur ein, sondern zwei unterschiedliche Mietverträge:
Diese Abweichung stellt eine erhebliche Unstimmigkeit dar, zudem lässt der Zeitpunkt (16.09.2024) der Vorlage des Mietvertrages vom 15.06.2016 vermuten, dass dieser nachträglich aufgesetzt worden ist. Eine Mietzahlung der Eheleute A. an ihren Sohn kann weiterhin nicht nachgewiesen werden."
Dieser Schlussfolgerung tritt der Senat auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes bei. Denn es obliegt dem Kläger, regelmäßige Mietzahlungen plausibel zu machen. Nach § 3 Abs. 1 WoGG besteht ein Anspruch auf Mietzuschuss nur dann, wenn die wohngeldberechtigte Person Wohnraum gemietet hat. Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 WoGG formulierten Zweck der Sozialleistung soll durch den Mietzuschuss angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich gesichert werden. Daraus wird allgemein geschlussfolgert, dass Mietzinszahlungen auch tatsächlich anfallen müssen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 29.5.2012 - 4 LA 114/12 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2011 - 12 A 2783/10 -, juris Rn. 19 ff.; Berlit, infoalso 2014, 243, 251; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 75. Ed., Stand: 1.12.2024, § 3 WoGG Rn. 6). Dies ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, wonach derjenige, der Wohngeld beantragt hat, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind, auch nachzuweisen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des Wohngeldgesetzes, vgl. § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 WoGG. Insoweit trifft den Kläger als Hilfesuchenden die materielle Beweislast und dem folgend auch die Darlegungslast (BVerwG, Urt. v. 16. Januar 1974 - VIII C 117/72 -, juris Rn. 22 f. und Urt. v. 2.6.1965 - V C 63/64 -, juris Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschl. v. 11.1.2021 - 12 ZB 20.3055 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urt. v. 20.2.1998 - 8 A 5181/95 -, juris Rn. 6 ff.). Bestehen Zweifel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, obliegt es dem Hilfesuchenden, diese durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen, insbesondere wenn es sich wie hier um aus seinem persönlichen Lebensbereich stammende Umstände handelt. Kommt er dem nicht nach, so ist es insbesondere auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, seinen Vortrag durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen (SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 7.6.2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 20.2.1998 - 8 A 5181/95 -, juris Rn. 6 ff.).
Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines Darlehens unter Verwandten im Rahmen der Ausbildungsförderung, die auf das Wohngeldrecht im Grundsatz übertragbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.2011 - 5 B 28/11 - , juris Rn. 6), legt der Senat zur Abgrenzung zu verschleierten Schenkungen oder innerfamiliären Zuwendungen bei der Prüfung, ob die mietvertraglichen Vereinbarungen von den Vertragsparteien insbesondere durch die tatsächliche Zahlung des Mietzinses eingehalten werden, einen strengen Maßstab zugrunde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.12.2019 - 12 E 617/18 -, juris Rn. 11, u. v. 11.5.2020 - 12 E 145/19 -, juris Rn. 11; Wolf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 3 WoGG (Stand: 03.01.2025), Rn. 12). Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass bei anspruchsbegründenden Tatsachen, die - wie hier - durch vertragliche Verpflichtungen zwischen untereinander in ein einem Näheverhältnis stehenden Personen geprägt sind, die bloße Vorlage eines zivilrechtlichen Vertrags regelmäßig nicht ausreichend ist, um darauf die volle richterliche Überzeugung von dessen tatsächlichen Vollzug zu stützen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.3.2010 - 4 A 453/09 - , juris Rn. 5, u. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Bei diesen Konstellationen besteht eine besondere Gefahr für Gefälligkeitsleistungen. Entsprechendes gilt, wenn - wie hier jedenfalls auch - geltend gemacht wird, in einem Näheverhältnis seien (u.a.) Barzahlungen zur Begleichung von Verbindlichkeiten erbracht worden. Daher können diese regelmäßig auch nicht durch die bloße Vorlage von Mietquittungen nachgewiesen werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie im Fall des Klägers schon zu den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung widersprüchlich vorgetragen wird, und die Mietzahlungen offenbar zielgerichtet mit Blick auf das laufende Wohngeldverfahren aufgenommen worden sind sowie lediglich unregelmäßige "Abschläge" gezahlt worden sind. Ausgehend von diesen Maßstäben erscheint es auch dem Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger der Nachweis seiner Mietzahlungen im Klageverfahren gelingen wird. Bei der derzeitigen Sachlage ist das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, ins Blaue hinein Ermittlungen zur Frage einer tatsächlichen Mietzinszahlung durchzuführen, so dass Prozesskostenhilfe auch nicht in Anbetracht einer zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durchzuführenden Beweisaufnahme zu bewilligen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 19).
c) Vor diesem Hintergrund braucht sich der Senat mit der Frage, ob der Kläger sein für die Wohngeldberechnung ebenfalls zu ermittelndes Gesamteinkommen (§ 4 Nr. 3 WoGG) durch Nachweis seiner Einnahmen und Ausgaben (vgl. § 13 WoGG) hinreichend plausibel dargestellt hat, nicht weiter nachzugehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 D 1/21 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt für die Frage, ob er überhaupt hinreichend plausibel gemacht hat, wovon er und seine Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum den Lebensunterhalt bestritten haben.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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