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4 UFH 2/00•OLG Oldenburg, 2000-09-25, 4 UFH 2/00
Entscheidungsdatum: 2000-09-25
Aktenzeichen: 4 UFH 2/00
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2000:0925.4UFH2.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 32041
In dem Rechtsstreit hat der 4. Senat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichneten Richter am 25. September 2000 beschlossen :
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Vechta vom 16.06.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 700,-- DM festgesetzt.
Gründe1Durch den angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 16.06.2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Vechta einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen, durch den ein bestehender statischer Unterhaltstitel (Vergleich des AG Vechta vom 11.08.1993 - 12 F 346/93) dynamisiert wurde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner im Wege der sofortigen Beschwerde.
2Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine mittlerweile gegen den früheren statischen Unterhaltstitel eingereichte Abänderungsklage vortragen, es sei ihm seitens des Familiengerichts zugesagt worden, dass mit dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss bis zur Beendigung des Abänderungsverfahrens zugewartet werde. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin, schon jetzt den Festsetzungsbeschluss zu erhalten, bestehe nicht, da sie bereits mit dem statischen Unterhaltstitel zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsforderungen in der Lage sei.
3Die hier gem. Art. 5 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder - KindUG - in Verbindung mit den §§ 652, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
4Zunächst ist festzustellen, dass der Antrag auf Erlass eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bereits am 20. Oktober 1999 beim Amtsgericht eingegangen ist. Dabei besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der antragstellenden Partei daran, dass in zumutbarer Zeit über gestellte Anträge zu befinden ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl. 2000, § 567 Rdn. 21 b m.w.Nachw.). Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Zuwarten des Gerichtes festzustellen wäre. Dies ist, wie noch auszuführen sein wird, nicht der Fall.
5Soweit der Antragsgegner weiterhin darauf verweist, es sei ihm gegenüber ein weiteres Abwarten zugesagt worden, ergibt sich eine solche Zusage zunächst aus den Akten nicht. Soweit sich aus dem Vortrag des Antragsgegners eine Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 22.11.1999 ergeben sollte, in dem der zuständige Rechtspfleger um Aufklärung gebeten hatte, inwieweit der Antrag vom 18.11.1999 als Abänderungsklage gelten solle, um damit die Akte möglicherweise dem zuständigen Richter vorlegen zu können, kann dies als Zusage nicht gewertet werden. Die Verfügung diente lediglich der Klärung der funktionellen Zuständigkeit.
6Auch der Hinweis des Antragsgegners, angesichts des vorliegenden statischen Titels sei der Erlass des Dynamisierungsbeschlusses nicht erforderlich, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen von dem Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin vom 18.10.1999 sich zum Teil auf einen Zeitraum bezieht, der vom gestellten Antrag der Abänderungsklage gar nicht erfasst wird, besteht, wie schon erwähnt, grundsätzlich ein Anspruch der Antragstellerin auf Bescheidung ihres Antrages. Die gleichzeitige Anhängigkeit des Abänderungsverfahrens hindert dabei den Erlass dieses Beschlusses nicht. § 3 Abs. 2 KindUG nimmt insoweit auf die Regelung des § 645 Abs. 2 ZPO keinen Bezug. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Titulierung des dynamisierten Unterhaltsanspruches bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines weiteren gerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Unterhaltsforderung nicht ausgeschlossen. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner in zulässiger Weise seine Klage ändern und gegen den Dymnisierungsbeschluss richten kann, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, bestand auch in seiner Person insoweit kein schutzwürdiges Interesse, hier mit dem Erlass des Beschlusses weiter zuzuwarten.
7Die Nebenentscheidungen folgen aus der Regelung der §§ 97 ZPO, 17 Abs. 1 S. 2 GKG, wobei der Senat bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen hatte, dass eine Bemessung nach § 17 Abs. 1 S 2 GKG von einer erstmaligen Titulierung des Unterhaltes ausgeht, wo hingegen im vorliegenden Fall bereits ein vollstreckungsfähiger Unterhaltstitel vorlag. Das Interesse der Parteien an der Durchsetzung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses beschränkt sich lediglich auf die Vermeidung eines weiteren Unterhaltsverfahrens.
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