SG Oldenburg, 2002-09-25, S 61 KR 128/01

S 61 KR 128/01Social Insurance CourtSep 25, 2002

Full text

SG Oldenburg — 2002-09-25 — S 61 KR 128/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-25

Aktenzeichen: S 61 KR 128/01

ECLI: ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0925.S61KR128.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2002, 35820

Tenor

Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Klägerin,

gegen

Krankenkasse,

Beklagter,

Tatbestand

Tatbestand1Die Klägerin streitet um eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung.

2Der 1948 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Er beantragte gestützt auf eine entsprechende Befürwortung des Internisten Dr. A. in W. vom 22.02.01 bei der Beklagten eine entsprechende Rehabilitation in einer Einrichtung für rheumatische/orthopädische Erkrankungen. Angeführt dafür hatte Dr. A. chronischer Skelettbeschwerden, schwere Beine und erhöhter Blutdruck der Klägerin bei Übergewicht und Fehlernährung Als ambulante Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des letzten Jahres wurde 14-tägiges Schwimmen angegeben, in orthopädischer Behandlung hatte die Klägerin zuletzt im Jahr 2000 gestanden.

3Der MDKN Wilhelmshaven äußerte, bezüglich der o. g. Beschwerden seien die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. In Bezug auf den angeführten nervösen Erschöpfungszustand der Klägerin wurde eine ambulante Badekur empfohlen.

4Im Ergebnis lehnte die Beklagte die beantragte Leistung ab. (Bescheid vom 13.03.2001)

5Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte holte weitere Befundberichte ein und legte diese dem MDKN vor. Gestützt auf dessen weitere Stellungnahmen wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. (Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001)

6Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist erhobene Klage, mit der die Klägerin ihre Anspräche weiterverfolgt.

7Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB V zu gewähren.

8Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9Sie halt die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

10Das Gericht hat den Befundbericht des Dr. A. vom 28.08.2001 sowie den Befundbericht des Orthopäden Dr. O. in W. vom 29.10.2001 eingeholt.

11Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der Entscheidung. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

12Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe13Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.

14Die frist- und formgemäß erhobene Klage ist zulässig. Sie ist unbegründet.

15Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB V setzt voraus, daß zum einen eine ambulante Behandlung der angeführten Beschwerden vor Ort nicht ausreicht, zudem darf auch die Inanspruchnahme einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung nicht genügen. Das Ob und Wie der Leistung unterliegt dabei dem Ermessen der Krankenkasse, sie "kann" die entsprechende Leistung erbringen, sie muß es nicht. Vorliegend kann schon nicht gesagt werden, daß eine einfache ambulante Behandlung vor Ort nicht ausreichend sein soll, um die Leistungsziele nach § 11 Abs. 2 SGB V zu gewährleisten. Ambulante orthopädische Behandlungsmaßnahmen sind nicht nur nicht ausgeschöpft worden, sie werden gar nicht durchgeführt. Orthopädische Fachbehandlung ist überhaupt nur einmal und nur akut 1984 in Anspruch genommen worden. In Bezug auf die dem Beschwerdebild offensichtlich zugrundeliegende Übergewichtigkeit ist auch nicht erkennbar, daß Dr. A. etwas unternommen hätte Bei diesem medizinischen Sachverhalt ist nicht erkennbar, daß die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als die beanspruchte Leistung zuzubilligen.

16Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Ermittlungen nicht anzustellen.

17Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

18Rechtsmittelbelehrung

19...

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