AG Vechta, 2003-03-10, 10 IK 30/02

10 IK 30/02Court of First InstanceMar 10, 2003

Full text

AG Vechta — 2003-03-10 — 10 IK 30/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-10

Aktenzeichen: 10 IK 30/02

ECLI: ECLI:DE:AGVECHT:2003:0310.10IK30.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 31976

Tenor

Tenor: In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Verfahrensbevollmächtiqte wird das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.

In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Schuldnerin wird gemäß Restschuldbefreiung erteilt. Die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt der Treuhänderin und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Sie wirkt gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger.

Gründe

Gründe1Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.11.2002 wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung

2angekündigt.

3Da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle in diesem Verfahren nicht stattgefunden hat, wurde der Schuldnerin in Aussicht gestellt, schon mit Verfahrensaufhebung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden.

4Mangels Gläubigerbeteiligung besteht offensichtlich kein Grund, die an sich vorgesehene Laufzeit der Wohlverhaltensphase abzuwarten.

5Auf den Antrag der Schuldnerin war deshalb gemäß § 300 Abs. 1 InsO vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen.

6Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.

unterschrift unterschrift_first

Freke, Rechtspfleger

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