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10 WF 105/13•OLG Celle, 2013-04-08, 10 WF 105/13
Entscheidungsdatum: 2013-04-08
Aktenzeichen: 10 WF 105/13
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:0408.10WF105.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 42486
Tenor: Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover vom 1. März 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Hannover vom 22. Februar 2013 geändert.
Auf die Anschlusserinnerung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover vom 21. Januar 2013 wird unter Zurückweisung der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 21. Dezember 2012 die aus der Landeskasse an den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 544,43 € festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat der Landeskasse den überzahlten Betrag von 206,91 € zu erstatten.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
GründeI.
Die Beteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern des am ... 2010 geborenen Kindes D. S.. Sie üben die elterliche Sorge für das Kind aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung vom 5. Oktober 2010 gemeinsam aus. Seit der Trennung der Beteiligten versorgt die Kindesmutter das Kind. Diese beantragte im August 2012 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover durch ihren später im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten das alleinige Sorgerecht für D.. In dem von dem Amtsgericht am 30. November 2012 abgehaltenen Anhörungstermin wurde im Hinblick auf die im April 2013 bevorstehende Stationierung des Kindesvaters bei der Bundeswehr eine Vollmachtserteilung durch den Kindesvater erörtert. Der Kindesvater erteilte der Kindesmutter sodann zu Protokoll eine Vollmacht, Angelegenheiten für das Kind D. betreffend Kindergartenangelegenheiten, Schulangelegenheiten sowie Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge allein zu regeln. Anschließend erklärten die Beteiligten laut Protokollniederschrift, "dass sich die Sorgerechtsangelegenheit im Übrigen im Hinblick auf die Einigung hinsichtlich der Vollmachtserteilung erledigt hat." Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 [Bl. 30 d. A.] nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Verfahrens und hob diese gegeneinander auf. Mit einem weiteren am selben Tag ergangenen Beschluss setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 3.000 € fest.
Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter beantragte daraufhin die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung [Bl. 36 d. A]. Hierbei machte er auch eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG nach dem festgesetzten Verfahrenswert von 3.000 € in Höhe von (netto) 189 € geltend und gab an, bereits Gebühren für Beratungshilfe von 99,96 € erhalten zu haben, die er in Höhe von 41,65 € von der begehrten Gesamtsumme von 810,99 € absetzte. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Hannover setzte die Kosten mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 mit Ausnahme der Einigungsgebühr und ohne Abzug der anteiligen Gebühren für Beratungshilfe auf 586,08 € fest [Bl. 36/37 und 40 d. A.]. Zur Begründung führte sie aus, die Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Beantragt worden sei die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Der Kindesvater habe in Teilbereichen eine Vollmacht erteilt und die Beteiligten hätten die Sorgerechtsangelegenheit für erledigt erklärt. Damit liege keine Einigung vor. Gegen die die Festsetzung der Einigungsgebühr versagende Entscheidung legte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Erinnerung ein. Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Hannover trat der Erinnerung mit ausführlicher Begründung, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei, entgegen und legte Anschlusserinnerung [Bl. 50 d. A.] ein mit dem Antrag, die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehende Vergütung unter Abzug der anteiligen Beratungshilfegebühr auf lediglich 544,43 € festzusetzen sowie den überzahlten Betrag von 41,65 € wieder einzuziehen, da in dem Festsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2012 die gemäß Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG vorzunehmende hälftige Anrechnung der im Wege der Beratungshilfe erhaltenen Geschäftsgebühr von 70 € auf die im Sorgerechtsverfahren angefallene Verfahrensgebühr unterblieben sei. Nachdem die Kostenbeamtin sowohl der Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten als auch der Anschlusserinnerung des Bezirksrevisors nicht abgeholfen hatte, setzte die Familienrichterin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22. Februar 2013 [Bl. 57 d. A.] unter Zurückweisung der Anschlusserinnerung die Vergütung einschließlich der Einigungsgebühr von 189 € Netto unter Anrechnung von 35 € gemäß Nr. 2503 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nebst Terminsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer auf 769,34 € fest und sprach dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter unter Anrechnung bereits angewiesener Gebühren von 586,08 € eine Restgebühr von 183,26 € zu, die bereits zur Zahlung an den Verfahrensbevollmächtigten angewiesen wurde. Das Amtsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstanden sei. Der Kindesvater habe im Termin nach Erörterung des Sorgerechtsantrags der Kindesmutter in Teilbereichen Handlungsvollmacht erteilt, woraufhin die Kindeseltern ausdrücklich erklärt hätten, dass sich die Sorgerechtsangelegenheit im Hinblick auf die Einigung hinsichtlich der Vollmachtserteilung erledigt habe. Damit hätten die Kindeseltern zum Ausdruck gebracht, dass der Kindesvater der Kindesmutter Vollmacht erteilt und sie im Gegenzug die Geltendmachung des weiteren Sorgerechtsantrags nicht mehr verfolgt und sich das Verfahren dadurch erledigt habe. Eine vertragliche Bindung liege vor, weswegen die Einigungsgebühr angefallen sei. Die Wirksamkeit der Vollmacht sei nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig.
Gegen den ihm am 1. März 2013 zugestellten amtsrichterlichen Beschluss legte der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Hannover am selben Tag zunächst fristwahrend Beschwerde ein, die er nach Akteneinsicht am 19. März 2013 begründete. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 i. V. m. 1003 VV RVG nicht angefallen ist. Eine Einigung in der Sache selbst, nämlich hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge, sei unzweifelhaft nicht erfolgt. Dem Protokoll lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Beteiligten vor der Vollmachtserteilung die Abrede getroffen hätten, dass die Kindesmutter ihren Sorgerechtsantrag für den Fall der Vollmachtserteilung durch den Kindesvater zurücknimmt oder für erledigt erklärt, sondern die Erklärungen seien unabhängig voneinander erfolgt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Einzelrichterin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 i. V. m. Nr. 1003 VV RVG ist im vorliegenden Fall nicht entstanden.
Gegen das Entstehen einer Einigungsgebühr spricht zudem der Umstand, dass das Amtsgericht nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG noch durch zu begründenden Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu befinden hatte, während das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 i. V. m.1003 Abs. 2 VV RVG gerade voraussetzt, dass durch die Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
Verfahrenswert: 3.000 €
| Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG | 245,70 € |
|---|---|
| abzüglich hälftige Gebühr für Beratungshilfe | 35,00 € |
| Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG | 226,80 € |
| Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Zwischensumme | 457,50 € |
| zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 86,93 € |
| Endsumme | 544,43 € |
Da an den Verfahrensbevollmächtigten bereits 586,08 € + 183,26 € = 751,34 € angewiesen worden sind, liegt eine Überzahlung von 206,91 € (751,34 € - 544,43 €) vor. Den Betrag von 206,91 € hat der Verfahrensbevollmächtigte der Landeskasse zu erstatten.
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